<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-262/17</NO.CASE><NO.CASE>C-263/17</NO.CASE><NO.CASE>C-273/17</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62017CC0262</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:709">EU:C:2018:709</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>23</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>23</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Tanchev – Verbundene Rechtssachen C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17</HT></P><P><HT TYPE="SC">Solvay Chimica Italia u. a.</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Evgeni Tanchev</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180913">13. September 2018</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Verbundene Rechtssachen C‑262/17, C‑263/17 und C‑273/17</HT></P><P>Solvay Chimica Italia SpA</P><P>Solvay Specialty Polymers Italy SpA</P><P>Solvay Chimica Bussi SpA</P><P>Fenice – Qualità per l’ambiente SpA</P><P>Ferrari F.lli Lunelli SpA</P><P>Erg Power Srl</P><P>Erg Power Generation SpA</P><P>Eni SpA</P><P>Enipower SpA (C‑262/17)</P><P>Whirlpool Europe Srl</P><P>Fenice – Qualità Per L’ambiente SpA</P><P>FCA Italy SpA</P><P>FCA Group Purchasing Srl</P><P>FCA Melfi SpA</P><P>Barilla G. e R. Fratelli SpA</P><P>Versalis SpA (C‑263/17)</P><P>Sol Gas Primari Srl (C‑273/17)</P><P>gegen</P><P>Autorità per l’energia elettrica, il gas e il sistema idrico</P><P>Beteiligte:</P><P>Terna SpA,</P><P>Nuova Solmine SpA,</P><P>American Husky III,</P><P>Inovyn Produzione Italia SpA,</P><P>Sasol,</P><P>Radici Chimica SpA,</P><P>La Vecchia Soc. cons. a r.l.,</P><P>Santa Margherita e Kettmeir e Cantine Torresella SpA,</P><P>Zignago Vetro SpA,</P><P>Chemisol Italia Srl,</P><P>Vinavil SpA,</P><P>Italgen SpA,</P><P>Arkema Srl,</P><P>Yara Italia SpA,</P><P>Ineos Manufacturing Italia SpA,</P><P>ENEL Distribuzione SpA,</P><P>CSEA – Cassa per i servizi energetici e ambientali,</P><P>Ministero dello Sviluppo Economico,</P><P>Terna SpA,</P><P>CSEA – Cassa per i servizi energetici e ambientali,</P><P>Ministero dello Sviluppo Economico,</P><P>ENEL Distribuzione SpA,</P><P>Terna SpA,</P><P>Ministero dello Sviluppo Economico</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia [Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei, Italien])</HT></P></STI></TITLE><?PAGE NO="2"?><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Elektrizitätsbinnenmarkt</KEYWORD><KEYWORD>Richtlinie 2009/72/EG</KEYWORD><KEYWORD>Geschlossene Verteilernetze</KEYWORD><KEYWORD>Begriff des Verteilernetzes</KEYWORD><KEYWORD>Befugnis der Mitgliedstaaten zur Freistellung der Betreiber geschlossener Verteilernetze von bestimmten Verpflichtungen</KEYWORD><KEYWORD>Zugang Dritter</KEYWORD><KEYWORD>Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Auslegung des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0001" ID="QS0001"/>geschlossene [Strom‑]Verteilernetze<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/> im Sinne von Art. 28 der Richtlinie 2009/72/EG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090713">13. Juli 2009</DATE> über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="211" PAGE.FIRST="55" DATE.PUB="2009">ABl. 2009, L 211, S. 55</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> ersucht. Dieser Begriff wurde im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs citiworks<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080522">22. Mai 2008</DATE>, <NAME.CASE>citiworks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑439/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:298">EU:C:2008:298</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> in das sekundäre Unionsrecht eingeführt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>In der Rechtssache citiworks wurde der Gerichtshof gefragt, ob die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20030626">26. Juni 2003</DATE> über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="37" DATE.PUB="2003">ABl. 2003, L 176, S. 37</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, jetzt Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72, den freien Zugang zu Übertragungs- und Verteilernetzen zu gewährleisten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Zu konkretisieren ist, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0002" ID="QS0002"/>Übertragung<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/> den <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0003" ID="QS0003"/>Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/> und <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0004" ID="QS0004"/>Verteilung<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/> den <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0005" ID="QS0005"/>Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/> über Verteilernetze bezeichnet (vgl. Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72).</P></NOTE>, für ein Netz gilt, über das <HT TYPE="ITALIC">nur</HT> sein Betreiber, die Geschäftsleitung des Flughafens Leipzig/Halle, und weitere 93 auf dem Gelände dieses Flughafens angesiedelte Unternehmen mit Strom versorgt werden. Der Gerichtshof stellte erstens fest, dass ein solches Netz als Verteilernetz anzusehen ist, da die Richtlinie 2003/54 keine Voraussetzungen in Bezug auf die Größe oder den Stromverbrauch des Netzes vorsehe. Zweitens entschied der Gerichtshof, dass Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 auf das in Rede stehende Netz Anwendung fand, da der freie Zugang Dritter zu Verteilernetzen eine der Hauptmaßnahmen ist, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen, und dass das Netz unter keine der in der Richtlinie 2003/54 vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von der Verpflichtung zur Gewährung des freien Zugangs fiel<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080522">22. Mai 2008</DATE>, <NAME.CASE>citiworks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑439/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:298">EU:C:2008:298</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0044">44</REF.NP.ECR>, <REF.NP.ECR REF="NP0049">49</REF.NP.ECR>, <REF.NP.ECR REF="NP0055">55</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0064">64</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs citiworks wuchs die Besorgnis, dass Betreiber von Verteilernetzen der in jenem Urteil in Rede stehenden Art durch die Voraussetzungen der Richtlinie 2003/54 zu sehr belastet würden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Abschnitt 5.1 der Auslegungsnote der Kommission vom <DATE ISO="20100122">22. Januar 2010</DATE> zu den Endkundenmärkten nach der Richtlinie 2009/72 (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0006" ID="QS0006"/>Interpretative note, of 22 January 2010, on the retail markets in Directive 2009/72<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/>) sowie die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090713">13. Juli 2009</DATE> über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="211" PAGE.FIRST="94" DATE.PUB="2009">ABl. 2009, L 211, S. 94</REF.DOC.OJ>) (im Folgenden: Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten). Diese sind auf der Website der Generaldirektion Energie der Kommission abrufbar unter https://ec.europa.eu/energy/en/home.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Dementsprechend wurde in die Richtlinie 2009/72 das Konzept der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0007" ID="QS0007"/>geschlossenen Verteilernetze<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/> aufgenommen, deren Betreiber von bestimmten Verpflichtungen, die diese Richtlinie vorsieht, freigestellt werden können. Nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 ist ein geschlossenes Verteilernetz ein Netz, mit dem erstens in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in<?PAGE NO="3"?> dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, und das zweitens entweder Benutzer versorgt, deren Tätigkeiten oder Produktionsverfahren verknüpft sind, oder mit dem in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder ‑betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird. Nach derselben Bestimmung können die Mitgliedstaaten diese Netze erstens von den nach Art. 25 Abs. 5 dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen zur Beschaffung der Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren und zweitens von der nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen oder ihren Berechnungsmethoden durch die zuständige nationale Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten freistellen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Eine ähnliche Bestimmung wurde in die Richtlinie 2009/73 aufgenommen. Vgl. Art. 28 der Richtlinie 2009/73.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei, Italien) erstmalig um eine Auslegung von Art. 28 der Richtlinie 2009/72 ersucht. Er wird ersucht, den Geltungsbereich dieser Bestimmung zu konkretisieren. Er wird ferner gefragt, ob Betreiber geschlossener Verteilernetze Dritten freien Zugang gewähren müssen und ob sie von anderen als den in Art. 28 der Richtlinie 2009/72 genannten Verpflichtungen befreit werden können. Er wird schließlich gefragt, ob Benutzer geschlossener Verteilernetze der für Benutzer des öffentlichen Netzes<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Siehe unten, Nr. 35.</P></NOTE> geltenden Regelung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten unterstellt werden dürfen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Unionsrecht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>Art. 28 (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0008" ID="QS0008"/>Geschlossene Verteilernetze<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/>) der Richtlinie 2009/72 lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0009" ID="QS0009"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, wobei – unbeschadet des Absatzes 4 – keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz eingestuft wird, wenn</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mit dem Netz in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder ‑betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes von den nationalen Regulierungsbehörden freigestellt wird von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den nach Artikel 25 Absatz 5 geltenden Verpflichtungen zur Beschaffung der Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Netz nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen oder der Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 37.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO="4"?><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine Befreiung nach Absatz 2 gewährt, werden die geltenden Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes gemäß Artikel 37 überprüft und genehmigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Art. 32 (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0010" ID="QS0010"/>Zugang Dritter<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/>) der Richtlinie 2009/72 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0011" ID="QS0011"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 37 genehmigt werden und dass die Tarife und – soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen – die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend substanziiert zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3, und muss auf objektiven und technisch und wirtschaftlich begründeten Kriterien beruhen. …<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Art. 37 (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0012" ID="QS0012"/>Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/>) der Richtlinie 2009/72 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0013" ID="QS0013"/>…</P><PARAG IDENTIFIER="037.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen. Die Ausgleichsleistungen werden auf faire und nichtdiskriminierende Weise erbracht und auf objektive Kriterien gestützt; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 6 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass für die Übertragungs- und Verteilerbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.</ALINEA><ALINEA>…<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="5"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Italienisches Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Gesetz Nr. 99/2009</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Legge <DATE ISO="20090723">23 luglio 2009</DATE>, n. 99 – Disposizioni per lo sviluppo e l’internazionalizzazione delle imprese, nonché in materia di energia (Gesetz Nr. 99 vom <DATE ISO="20090723">23. Juli 2009</DATE> über Bestimmungen für die Entwicklung und die Internationalisierung der Unternehmen sowie im Bereich der Energie) (im Folgenden: Gesetz Nr. 99/2009).</P></NOTE> bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0014" ID="QS0014"/>Um die Qualität der Stromversorgung für die über private Netze mit etwaiger Erzeugungskapazität an das nationale Stromnetz angeschlossenen Endkunden zu gewährleisten und zu verbessern, … legt das Ministero dello sviluppo economico [(Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung)] innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes neue Kriterien für die Definition der Beziehungen zwischen dem Betreiber des Netzes, den zugelassenen Verteilerunternehmen, dem Eigentümer der privaten Netze und dem an diese Netze angeschlossenen Endkunden fest. Die Autorità per l’energia elettrica e il gas [(Regulierungsbehörde für Strom und Gas)] setzt die angeführten Kriterien zum Zweck der Abwägung und des Schutzes der erworbenen Rechte auch im Hinblick auf das Erfordernis einer rationellen Verwendung der bestehenden Ressourcen um.<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Art. 33 des Gesetzes Nr. 99/2009 sieht eine besondere Art von privaten Netzen vor, die als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0015" ID="QS0015"/>interne Verbrauchernetze<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/> (im Folgenden auch: IVN) bezeichnet werden. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 99/2009 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0016" ID="QS0016"/>… ein internes Verbrauchernetz ist ein Stromnetz, das sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt:</P><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>es ist ein bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bestehendes Netz oder ein Netz, für das zu diesem Zeitpunkt die Bauarbeiten eingeleitet wurden oder alle Genehmigungen nach der geltenden Regelung erteilt wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>es verbindet industrielle Verbrauchseinheiten oder industrielle Verbrauchseinheiten und Stromerzeugungseinheiten, die funktional wesentlich für den industriellen Erzeugungsprozess sind, wenn sich diese in Gebieten in nicht mehr als drei angrenzenden Gemeinden oder, lediglich in dem Fall, dass die Erzeugungseinheiten mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden, in nicht mehr als drei angrenzenden Provinzen befinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>es handelt sich um ein Netz, das nicht der Verpflichtung zum Anschluss Dritter unterliegt, unbeschadet des Rechts jeder an dieses Netz angeschlossenen Person, sich alternativ dazu an das Netz mit der Verpflichtung zum Anschluss Dritter anzuschließen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>es ist über einen oder mehrere Anschlusspunkte mit einem Netz mit Verpflichtung zum Anschluss Dritter, das eine Nennspannung von mindestens 120 kV aufweist, verbunden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>es verfügt über einen Verantwortlichen, der als einziger Betreiber dieses Netzes tätig ist. Dieser Verantwortliche kann sich von den Inhabern der Verbrauchs- oder Erzeugungseinheiten unterscheiden, er darf jedoch nicht Inhaber von Konzessionen zur Übertragung und Einspeisung oder zur Verteilung von Strom sein.<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/></TXT></NP></ITEM></LIST></P></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="6"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Ministerialerlass vom <DATE ISO="20101210">10. Dezember 2010</DATE></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 wurde durch den Ministerialerlass vom <DATE ISO="20101210">10. Dezember 2010</DATE> umgesetzt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Decreto ministeriale <DATE ISO="20101210">10 dicembre 2010</DATE> – Attuazione dell’articolo 30, comma 27, della legge <DATE ISO="20090723">23 luglio 2009</DATE>, n. 99, in materia di rapporti intercorrenti fra i gestori delle reti elettriche, le società di distribuzione in concessione, i proprietari di reti private ed i clienti finali collegati a tali reti (Ministerialerlass vom <DATE ISO="20101210">10. Dezember 2010</DATE> zur Umsetzung von Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99 vom <DATE ISO="20090723">23. Juli 2009</DATE> im Bereich der Beziehungen zwischen den Betreibern der Netze, den zugelassenen Verteilerunternehmen, den Eigentümern privater Netze und den an diese Netze angeschlossenen Endkunden) (im Folgenden: Ministerialerlass vom <DATE ISO="20101210">10. Dezember 2010</DATE>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Der Ministerialerlass vom <DATE ISO="20101210">10. Dezember 2010</DATE> sah insbesondere die folgenden Verpflichtungen vor: i) die Verpflichtung der Betreiber der privaten Netze, den an diese angeschlossenen Endverbrauchern zu gestatten, den physischen oder virtuellen Anschluss an das öffentliche Netz zu verlangen und zu erhalten, und ii) die Verpflichtung der Betreiber der privaten Netze, deren Verwendung durch die Betreiber der öffentlichen Netze zu gestatten, um das Recht der Endverbraucher sicherzustellen, den Anschluss an das öffentliche Netz zu erhalten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge gibt es im italienischen Recht keine Definition der in Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 genannten Netze<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Obwohl Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 vorsah, dass das Ministero dello sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung) Kriterien für die Definition dieser Netze erlassen sollte.</P></NOTE>. Diese Netze stellen daher eine von IVN und einfachen Erzeugungs- und Verbrauchsnetzen zu trennende Restkategorie dar<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Siehe unten, Nr. 18.</P></NOTE>. Sie werden im Folgenden als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0017" ID="QS0017"/>andere private Netze<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> bezeichnet.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">3.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Decreto legislativo Nr. 93/2011</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Decreto legislativo <DATE ISO="20110601">1 giugno 2011</DATE>, n. 93 – Attuazione delle direttive 2009/72/CE, 2009/73/CE e 2008/92/CE relative a norme comuni per il mercato interno dell’energia elettrica, del gas naturale ed ad una procedura comunitaria sulla trasparenza dei prezzi al consumatore finale industriale di gas e di energia elettrica, nonchè abrogazione delle direttive 2003/54/CE e 2003/55/CE (Decreto legislativo Nr. 93 vom <DATE ISO="20110601">1. Juni 2011</DATE> zur Umsetzung der Richtlinien 2009/72/EG, 2009/73/EG und 2008/92/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, den Erdgasbinnenmarkt und zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise sowie zur Aufhebung der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG) (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 93/2011).</P></NOTE> bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0018" ID="QS0018"/>Vorbehaltlich der Bestimmungen über effiziente Verbrauchernetze im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. t des Decreto legislativo Nr. 115/2008 sind interne Verbrauchernetze im Sinne von Art. 33 des Gesetzes Nr. 99/2009 und andere private Netze im Sinne von Art. 30 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 99/2009 geschlossene Verteilernetze …<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/>.</ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge verweist der Begriff <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0019" ID="QS0019"/>geschlossene Verteilernetze<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/> in Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 auf Art. 28 der Richtlinie 2009/72.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Nach italienischem Recht gelten nur IVN<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Siehe oben, Nr. 10.</P></NOTE> und andere private Netze<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Siehe oben, Nr. 13.</P></NOTE> als geschlossene Verteilernetze.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge gelten Netze im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. t des Decreto legislativo Nr. 115/2008<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Decreto legislativo <DATE ISO="20080530">30 maggio 2008</DATE>, n. 115 – Attuazione della direttiva 2006/32/CE relative all’efficienza degli usi finali dell’energia e i servizi energetici e abrogazione della direttiva 93/76/CEE (Decreto legislativo Nr. 115 vom <DATE ISO="20080530">30. Mai 2008</DATE> zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates) (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 115/2008).</P></NOTE> (im Folgenden: effiziente Verbrauchernetze) und Netze im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. b dieses Decreto legislativo (im Folgenden: effizienten Verbrauchernetzen gleichgestellte bestehende Netze) nach italienischem Recht nicht als geschlossene Verteilernetze.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Ein effizientes Verbrauchernetz ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. t des Decreto legislativo Nr. 115/2008 in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0020" ID="QS0020"/>ein Netz, das über eine private Verbindung, die nicht der Verpflichtung unterliegt, Dritten freien Zugang zu gewähren, eine Stromerzeugungseinheit … unmittelbar mit einer im Eigentum eines einzelnen Endkunden stehenden Verbrauchseinheit verbindet, sofern dieses Netz sich in einem im Eigentum oder zur vollen Verfügung dieses Kunden stehenden Gebiet befindet<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/>. Effizienten Verbrauchernetzen gleichgestellte bestehende Netze sind nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b des Decreto legislativo Nr. 115/2008 in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung Netze, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0021" ID="QS0021"/>deren Konfiguration der Definition in Art. 2 Abs. 1 Buchst. t entspricht oder die über eine private Verbindung, die nicht der Verpflichtung unterliegt, Dritten Zugang zu gewähren, ausschließlich Stromerzeugungs- und Stromverbrauchseinheiten verbinden, die im Eigentum desselben Rechtsträgers stehen<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/>. Effiziente Verbrauchernetze gelten zusammen mit effizienten Verbrauchernetzen gleichgestellten bestehenden Netzen als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0022" ID="QS0022"/>einfache Erzeugungs- und Verbrauchsnetze<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">4.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Decreto-legge Nr. 91/2014</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Art. 24 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 91/2014<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Decreto legge <DATE ISO="20140624">24 giugno 2014</DATE>, n. 91 – Disposizioni urgenti per il settore agricolo, la tutela ambientale e l’efficientamento energetico dell’edilizia scolastica a universitaria, il rilancio e lo sviluppo delle imprese, il contenimento dei costi gravanti sulle tariffe elettriche, nonché per la definizione immediata di adempimenti derivanti della normativa europea (Decreto-legge Nr. 91 vom <DATE ISO="20140624">24. Juni 2014</DATE> über Eilbestimmungen für den Agrarsektor, den Umweltschutz und die Energieeffizienz in Schul- und Hochschulgebäuden, die Wiederbelebung und Entwicklung von Unternehmen, die Eindämmung der auf den Stromtarifen lastenden Kosten und zur sofortigen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen) (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 91/2014). Das Decreto-legge Nr. 91/2014 wurde später mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt.</P></NOTE> bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0023" ID="QS0023"/>Für interne Verbrauchernetze im Sinne von Art. 33 des Gesetzes Nr. 99/2009 in später geänderter Fassung, für die Netze im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 115/2008 in später geänderter Fassung sowie für die effizienten Verbrauchernetze im Sinne von Art. 10 Abs. 1 desselben Decreto legislativo, die bis zum <DATE ISO="20141231">31. Dezember 2014</DATE> in Betrieb genommen wurden, werden die auf die Deckung der allgemeinen Netzkosten entfallenden Beiträge im Sinne von Absatz 1, hinsichtlich ihres variablen Teils, auf den verbrauchten und nicht dem Netz entnommen Strom in Höhe von 5 % der entsprechenden Einheitsbeiträge auf dem Netz entnommenen Strom angewandt.<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">5.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Entscheidung der Regulierungsbehörde für Strom, Gas und Wasser Nr. 539/2015</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Anhang A der Entscheidung Nr. 539/2015 der Autorità per l’energia elettrica il gas e il sistema idrico (Regulierungsbehörde für Strom, Gas und Wasser) (im Folgenden: AEEGSI)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Deliberazione <DATE ISO="20151112">12 novembre 2015</DATE>, n. 539/2015/R/eel dell’Autorità per l’energia elettrica il gas e il sistema idrico – Regolazione dei servizi di connessione, misura, trasmissione, distribuzione, dispacciamento e vendita nel caso di sistemi di distribuzione chiusi (Entscheidung Nr. 539/2015 der Regulierungsbehörde für Strom, Gas und Wasser vom <DATE ISO="20151112">12. November 2015</DATE> über Vorschriften über die Dienste des Anschlusses, der Messung, der Übertragung, der Verteilung, der Einspeisung und des Verkaufs im Fall von geschlossenen Verteilernetzen) (im Folgenden: Entscheidung Nr. 539/2015). Die Entscheidung Nr. 539/2015 ist auf der Website der AEEGSI, jetzt der Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente (Regulierungsbehörde für Strom, Netze und Umwelt), abrufbar unter https://www.arera.it/it/index.htm.</P></NOTE> legt die für geschlossene Verteilernetze geltenden Regelungen fest.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="8"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Nach Art. 8 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0024" ID="QS0024"/>[ist] ein geschlossenes Verteilernetz … ein Netz mit der Verpflichtung, nur die Verbraucher anzuschließen, die im Sinne von Art. 6 der vorliegenden Entscheidung zu der Kategorie von Benutzern gehören, die an dieses geschlossene Verteilernetz angeschlossen werden können<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Nach Art. 10.6 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0025" ID="QS0025"/>[gilt] der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes hinsichtlich der Verpflichtungen im Bereich der Entflechtung der Rechnungslegung nach den TIUC [Testo Integrato di Unbundling Contabile (Bestimmungen über die Entflechtung der Rechnungslegung)] und der funktionalen Entflechtung nach den TIUF [Testo Integrato di Unbundling Funzionale (Bestimmungen über die funktionale Entflechtung)] als Erbringer einer Dienstleistung der Stromverteilung mit weniger als <FT TYPE="NUMBER">5000</FT> Abnahmepunkten<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Vgl. Art. 1 Buchst. r und s des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015. Die Testo Integrato di Unbundling Contabile (Bestimmungen über die Entflechtung der Rechnungslegung) sind geregelt in Anhang A der Deliberazione <DATE ISO="20140522">22 maggio 2014</DATE>, n. 231/2014/R/com dell’AEEGSI – Disposizioni in materia di obblighi di separazione contabile (unbundling) per i settori dell’energia elettrica e del gas (Entscheidung Nr. 231/2014/R/com vom <DATE ISO="20140522">22. Mai 2014</DATE> der AEEGSI über die Verpflichtung zur Entflechtung der Rechnungslegung [Entflechtung] im Elektrizitäts- und Gassektor). Die Testo Integrato di Unbundling Funzionale (Bestimmungen über die funktionale Entflechtung) sind geregelt in Anhang A der Deliberazione <DATE ISO="20150622">22 giugno 2015</DATE>, n. 296/2015/R/com dell’AEEGSI – Disposizioni in merito agli obblighi di separazione funzionale (unbundling) per i settori dell’energia elettrica e del gas (Entscheidung Nr. 296/2015/R/com der AEEGSI vom <DATE ISO="20150622">22. Juni 2015</DATE> über die Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung im Elektrizitäts- und Gassektor). Beide Entscheidungen sind auf der Website der AEEGSI abrufbar.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Nach Art. 22.1 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0026" ID="QS0026"/>[gelten] Regelungen über die Inanspruchnahme von Kapazitäten für von jedem Benutzer über seinen Anschlusspunkt zu diesem Netz in das geschlossene Verteilernetz eingespeisten und diesem entnommenen Strom<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Solvay Chimica Italia S.p.A. (im Folgenden: Solvay), Erg Power S.r.l. und Erg Power Generation S.p.A. (im Folgenden zusammen: Erg Power), Eni S.p.A., Enipower S.p.A. und Versalis S.p.A. (im Folgenden zusammen: Eni), Sol Gas Primari S.r.l. und Whirlpool Europe S.r.l. sind Eigentümer und/oder Betreiber privater Stromverteilungsnetze, die nach Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 als geschlossene Verteilernetze gelten. Beispielsweise ist Erg Power S.r.l. Eigentümerin und Erg Power Generation S.p.A. Betreiberin des IVN des petrochemischen Zentrums in den Gemeinden Priolo Gargallo und Melilli (beide Provinz Syrakus). Über diesen IVN sind elf Unternehmen an ein von Erg Power S.r.l. betriebenes Wärmekraftwerk angeschlossen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Nach Einstufung der Netze der im vorstehenden Absatz genannten Eigentümer- und/oder Betreiberunternehmen als geschlossene Verteilernetze durch Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 erließ die AEEGSI die Entscheidung Nr. 539/2015, mit der sie für die Betreiber dieser Netze neue Verpflichtungen vorsah.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Diese Unternehmen haben daher, neben anderen, vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 539/2015 erhoben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens haben geltend gemacht, dass die Entscheidung Nr. 539/2015 geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 den Regelungen für das öffentliche Netz unterstelle<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Siehe unten, Nr. 35.</P></NOTE>, ohne die Besonderheiten dieser Netze zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ist die Gleichstellung dieser Netze mit dem öffentlichen Netz mit Art. 28 der Richtlinie 2009/72 unvereinbar.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Entscheidung Nr. 539/2015 beanstandet im Hinblick auf: i) die für die Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 eingeführte Verpflichtung zum Anschluss Dritter; ii) die für diese Betreiber eingeführte Verpflichtung zur Entflechtung der Rechnungslegung und zur funktionalen Entflechtung; iii) die Anwendung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten auf jeden an das geschlossene Verteilernetz angeschlossenen Benutzer, anstatt dieses Netz in seiner Gesamtheit als einen einzigen Nutzer der Einspeisung zu behandeln, wie es früher der Fall gewesen war, und iv) die Anwendung der Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Stromnetzes auf den Stromverbrauch jedes an das geschlossene Verteilernetz angeschlossenen Benutzers, auch wenn es sich um innerhalb dieses Netzes erzeugte Energie handelt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei) ist zu der Ansicht gekommen, dass es über den Rechtsstreit nicht entscheiden kann, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="OTHER"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 und insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 dahin auszulegen, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, zwangsläufig ein Stromnetz und daher ein <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0027" ID="QS0027"/>Verteilernetz<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/> im Sinne dieser Richtlinie darstellt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die privaten Netze mit solchen Merkmalen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurden, von dieser Einstufung auszunehmen?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Falls die vorige Frage bejaht wird: Ist nach der Richtlinie 2009/72 die einzige Möglichkeit der Würdigung der Besonderheiten eines privaten Stromnetzes diejenige, sie der Kategorie der geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 zuzuordnen, oder darf der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen, die einer vereinfachten Regelung unterliegen, die sich von der für geschlossene Verteilernetze geltenden unterscheidet?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Unabhängig von den vorigen Fragen: Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 jedenfalls zum Anschluss Dritter verpflichtet sind?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Unabhängig von den vorigen Fragen: Erlaubt die Einstufung eines privaten Stromnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72 dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten dieses Netzes nur die ausdrücklich in Art. 28 und Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie angeführten Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorzusehen, oder darf bzw. muss – im Licht der Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie – der Mitgliedstaat weitere Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorsehen, so dass die Verwirklichung der in den angeführten Erwägungsgründen angegebenen Ziele sichergestellt wird?</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Für den Fall, dass es der Gerichtshof für möglich oder geboten hält, dass der Mitgliedstaat eine die Besonderheit der geschlossenen Verteilernetze berücksichtigende Regelung vorsieht: Steht die Richtlinie 2009/72 – und insbesondere die Erwägungsgründe 29 und 30, Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und Art. 26 Abs. 4 – einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Verfahren einschlägigen entgegen, die die geschlossenen Verteilernetze einer Regelung auf dem Gebiet der Einspeisung und der Entflechtung unterwirft, die der für die öffentlichen Netze vorgeschriebenen voll und ganz entspricht und die im Bereich der allgemeinen Kosten des Stromnetzes vorsieht, dass die Zahlung entsprechender Beträge zum Teil auch nach der innerhalb des geschlossenen Netzes verbrauchten Energie bemessen wird?</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></NP.ECR><?PAGE NO="10"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Schriftliche Erklärungen sind von Solvay, Erg Power, Eni, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Auf ein Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung nach Art. 101 der Verfahrensordnung hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei) mit Beschluss vom <DATE ISO="20180412">12. April 2018</DATE> mitgeteilt, dass erstens die Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung für Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 nicht mehr gelte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Denn durch die Legge <DATE ISO="20170804">4 agosto 2017</DATE>, n. 124 – legge annuale per il mercato e la concorrenza (Gesetz Nr. 124 vom <DATE ISO="20170804">4. August 2017</DATE> – Jährliches Gesetz über den Markt und den Wettbewerb) wurden Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 die Abs. 5bis und 5ter hinzugefügt, wonach die für Betreiber von Verteilernetzen vorgesehene Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung nicht für Betreiber geschlossener Verteilernetze gilt und diese nur dann zu einer Entflechtung der Rechnungslegung verpflichtet sind, wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind. Demzufolge hat die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt die Deliberazione <DATE ISO="20180118">18 gennaio 2018</DATE>, n. 15/2018/R/com – Esclusione dagli obblighi di separazione funzionale per le imprese di distribuzione elettrica con meno di <FT TYPE="NUMBER">25000</FT> punti di prelievo e per i sistemi di distribuzione chiusi, ai sensi della legge 124/2017 (Entscheidung Nr. 15/2018/R/com vom <DATE ISO="20180118">18. Januar 2018</DATE> über die Freistellung von Stromverteilungsunternehmen mit weniger als <FT TYPE="NUMBER">25000</FT> Anschlusspunkten und von geschlossenen Verteilernetzen im Sinne des Gesetzes Nr. 124/2017 von den Verpflichtungen zur funktionalen Entflechtung) erlassen.</P></NOTE> und zweitens Art. 24 Abs. 2 des Decreto-legge Nr. 91/2014 aufgehoben worden sei, so dass die Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Stromnetzes jetzt für den Strom anfielen, der von dem geschlossenen Verteilernetz in seiner Gesamtheit dem öffentlichen Netz entnommen werde<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Vgl. Decreto legge <DATE ISO="20161230">30 dicembre 2016</DATE>, n. 244 – Proroga e definizione di termini (Decreto-legge Nr. 244 vom <DATE ISO="20161230">30. Dezember 2016</DATE> über die Verlängerung und Bestimmung von Fristen), das später in ein Gesetz umgewandelt wurde.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Infolgedessen hat das vorlegende Gericht die fünfte Vorabentscheidungsfrage zurückgezogen, soweit sie die Entflechtungsverpflichtungen und die Beiträge zu den allgemeinen Kosten des Stromnetzes betrifft. Es hat diese Frage jedoch aufrechterhalten, soweit sie die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten betrifft.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Solvay, Eni, die Italienische Republik sowie die Europäische Kommission haben in der Sitzung vom <DATE ISO="20180531">31. Mai 2018</DATE> mündliche Ausführungen gemacht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Vorbemerkungen</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass der in den dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsfragen verwendete Begriff <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0028" ID="QS0028"/>öffentliches Netz<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/> dahin zu verstehen ist, dass damit aufgrund eines Konzessionsvertrags betriebene Verteiler- oder Übertragungsnetze gemeint sind. Nach Art. 1.1 Buchst. u des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 ist ein <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0029" ID="QS0029"/>öffentliches Netz<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/> <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0030" ID="QS0030"/>jedes Stromnetz, das aufgrund eines Konzessionsvertrags für die Übertragung oder die Verteilung von Strom betrieben wird<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/>, dessen Betreiber <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0031" ID="QS0031"/>verpflichtet ist, Dritten auf Verlangen Zugang zu gewähren<QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/>, weil er eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Übertragungs- oder Verteilernetze, die nach italienischem Recht aufgrund eines Konzessionsvertrags betrieben werden, werden daher in den vorliegenden Schlussanträgen als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0032" ID="QS0032"/>öffentliches Netz<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/> bezeichnet. IVN<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Siehe oben, Nr. 10.</P></NOTE>, andere private Netze<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Siehe oben, Nr. 13.</P></NOTE> und einfache Erzeugungs- und Verbrauchsnetze<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Siehe oben, Nr. 18.</P></NOTE> gehören nicht zum öffentlichen Netz.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Ich werde zunächst prüfen, ob ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0033" ID="QS0033"/>Verteilernetz<QUOT.END REF.START="QS0033" CODE="201C" ID="QE0033"/> im Sinne der Richtlinie 2009/72 anzusehen ist (erste Vorabentscheidungsfrage). Da dies meines Erachtens der Fall ist, werde ich sodann prüfen, ob die Mitgliedstaaten ein Verteilernetz von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur dann freistellen können, wenn dieses Netz als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie eingestuft werden kann, oder ob die Mitgliedstaaten eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen können, für die andere Freistellungen gelten können (zweite Vorabentscheidungsfrage). Anschließend werde ich erörtern, ob die Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 für Betreiber geschlossener Verteilernetze gilt (dritte Vorabentscheidungsfrage) und ob die Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie die einzigen Verpflichtungen sind, von denen die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze freistellen können (vierte Vorabentscheidungsfrage). Schließlich werde ich prüfen, ob die Richtlinie 2009/72 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die für die Benutzer des öffentlichen Netzes in Bezug auf Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten geltende Regelung auch für Benutzer geschlossener Verteilernetze gilt (fünfte Vorabentscheidungsfrage).</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Erste Vorabentscheidungsfrage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0034" ID="QS0034"/>Verteilernetz<QUOT.END REF.START="QS0034" CODE="201C" ID="QE0034"/> im Sinne der Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 der Richtlinie, angesehen werden muss. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob insoweit berücksichtigt werden muss, dass dieses Netz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet wurde oder dass es ursprünglich als Eigenerzeugungsnetz errichtet wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist darauf, dass der Verweis der ersten Vorabentscheidungsfrage auf Art. 3 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/72 meines Erachtens als Verweis auf Art. 2 Nrn. 5 und 6 dieser Richtlinie zu verstehen ist. Art. 3 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/72 bezieht sich nämlich auf gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (insbesondere auf das Recht der Verbraucher, den Lieferanten zu wechseln und sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten, sowie auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Gegenleistungen oder Alleinrechte für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf nicht diskriminierende Weise zu gewähren). Diese Bestimmung dürfte für die Einstufung von IVN und anderen privaten Netzen als Verteilernetze kaum relevant sein. Auch wird Art. 3 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2009/72 in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens nicht erwähnt. Art. 2 Nrn. 5 und 6 dieser Richtlinie wird dagegen in der Begründung dieses Ersuchens erwähnt. Zudem ist er für die erste Vorabentscheidungsfrage relevant, da er die Begriffe <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0035" ID="QS0035"/>Verteilung<QUOT.END REF.START="QS0035" CODE="201C" ID="QE0035"/> und <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0036" ID="QS0036"/>Verteilernetzbetreiber<QUOT.END REF.START="QS0036" CODE="201C" ID="QE0036"/> definiert.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Nach Ansicht von Solvay und Erg Power sind von einem privaten Rechtsträger errichtete und betriebene Netze, an die eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und die ihrerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, nicht zwangsläufig als Verteilernetze im Sinne von Art. 2 Nrn. 5 und 6 sowie Art. 28 der Richtlinie 2009/72 einzustufen. Von einer solchen Einstufung könnten Netze ausgenommen werden, die diese Merkmale aufwiesen, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet worden seien. Nach Ansicht von Eni können IVN nicht als Verteilernetze im Sinne der Richtlinie 2009/72 eingestuft werden.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="12"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der italienischen Regierung sind IVN als Verteilernetze im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen. Die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission sind der Ansicht, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, als Verteilernetz anzusehen sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Wie vom vorlegenden Gericht erwähnt, wird der Begriff <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0037" ID="QS0037"/>Verteilernetz<QUOT.END REF.START="QS0037" CODE="201C" ID="QE0037"/> in der Richtlinie 2009/72 nicht definiert. Nach Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie bezeichnet aber der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0038" ID="QS0038"/><QUOT.START CODE="201A" REF.END="QE0039" ID="QS0039"/>Verteilung<QUOT.END REF.START="QS0039" CODE="2018" ID="QE0039"/> … den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung<QUOT.END REF.START="QS0038" CODE="201C" ID="QE0038"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>In Art. 2 Nr. 19 der Richtlinie 2009/72 ist <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0040" ID="QS0040"/>Versorgung<QUOT.END REF.START="QS0040" CODE="201C" ID="QE0040"/> als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0041" ID="QS0041"/>Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden<QUOT.END REF.START="QS0041" CODE="201C" ID="QE0041"/> definiert.</P></NOTE>. Daher ist, wie der Gerichtshof im Urteil citiworks festgestellt hat, ein Verteilernetz ein Netz, das zur Weiterleitung von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080522">22. Mai 2008</DATE>, <NAME.CASE>citiworks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑439/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:298">EU:C:2008:298</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Für die Entscheidung darüber, ob ein Netz als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen ist, kommt es nicht darauf an, dass nur eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten an das Netz angeschlossen ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Die Verteilung ist nämlich definiert als der Transport von Elektrizität über bestimmte Netze zum Zweck der Belieferung von <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0042" ID="QS0042"/>Kunden<QUOT.END REF.START="QS0042" CODE="201C" ID="QE0042"/>. Es gibt in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/72 keinen Hinweis darauf, dass der Transport von Elektrizität zum Zweck der Belieferung nur weniger Kunden nicht als Verteilung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein sollte. Demzufolge gibt es keinen Grund, warum ein Netz, an das nur wenige Verbrauchs- und Erzeugungseinheiten angeschlossen sind, nicht als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 anzusehen sein sollte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch das Netz, um das es in der Rechtssache citiworks ging und das der Gerichtshof als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einstufte, <HT TYPE="ITALIC">eine begrenzte Zahl</HT> von Kunden versorgte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Siehe oben, Nr. 2.</P></NOTE>. In den Worten des Gerichtshofs <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0043" ID="QS0043"/>[wollte] der [Unions]gesetzgeber … nicht bestimmte … Verteilernetze aufgrund ihrer Größe oder ihres Stromverbrauchs vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/54 ausnehmen<QUOT.END REF.START="QS0043" CODE="201C" ID="QE0043"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080522">22. Mai 2008</DATE>, <NAME.CASE>citiworks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑439/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:298">EU:C:2008:298</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0049">49</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 49 seines Urteils in der Rechtssache citiworks, dass Verteilernetze unabhängig von ihrer Größe unter die Richtlinie 2003/54 fallen, kann auf die Richtlinie 2009/72 übertragen werden. Denn der Wortlaut von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/54, aufgrund dessen der Gerichtshof zu der vorgenannten Feststellung in Rn. 49 seines Urteils in der Rechtssache citiworks gelangte, ist mit dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/72 fast identisch. Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/54 definiert Verteilung nämlich als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0044" ID="QS0044"/>den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung<QUOT.END REF.START="QS0044" CODE="201C" ID="QE0044"/>.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Für die Entscheidung darüber, ob ein Netz als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob es vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie errichtet wurde. Die Richtlinie 2009/72 enthält keine Bestimmung, wonach sie auf vor ihrem Inkrafttreten errichtete Netze nicht anwendbar sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Schließlich kommt es für die Entscheidung darüber, ob ein Netz als Verteilernetz im Sinne der Richtlinie 2009/72 einzustufen ist, auch nicht darauf an, ob es ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist darauf, dass nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 ein Netz, mit dem <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0045" ID="QS0045"/>in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder ‑betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird<QUOT.END REF.START="QS0045" CODE="201C" ID="QE0045"/>, als geschlossenes Verteilernetz (und somit als Verteilernetz, wie unten erläutert werden wird)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0031"><P>Siehe unten, Nr. 69.</P></NOTE> eingestuft werden kann. Der Auslegungsnote der Kommission zu<?PAGE NO="13"?> Endkundenmärkten zufolge findet Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 Anwendung, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0046" ID="QS0046"/>sofern ein Unternehmen Benutzern gestattet hat, sich an ein Netz anzuschließen, das für eigene Zwecke des Unternehmens entwickelt wurde<QUOT.END REF.START="QS0046" CODE="201C" ID="QE0046"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0032"><P>Vgl. Abschnitt 5.2, S. 11 der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten.</P></NOTE>. Unter diese Bestimmung fallen meines Erachtens auch Verteilernetze wie IVN, die ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0033"><P>Hierzu teilt das vorlegende Gericht mit, dass bei der Verstaatlichung der Stromnetze im Jahr 1962 Netze, die eine Erzeugungseinheit und eine Verbrauchseinheit verbunden hätten, nicht einbezogen worden seien. Sie seien nämlich nicht als echte Verteilernetze angesehen worden, weil sie zwei Einheiten verbunden hätten, die derselben Person gehört hätten. Sie seien stattdessen als Eigenerzeugungsnetze angesehen worden. Im Laufe der Zeit hätten sich einige dieser Eigenerzeugungsnetze jedoch verändert, z. B. wenn die Verbrauchseinheit an einen Dritten übertragen worden sei, so dass das Netz nicht mehr als Eigenerzeugungsnetz habe angesehen werden können.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Die erste Vorabentscheidungsfrage sollte daher dahin beantwortet werden, dass Art. 2 Nr. 5 sowie Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass es sich bei einem von einem privaten Rechtsträger errichteten und betriebenen Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem Hauptnetz verbunden ist, um ein Verteilernetz handelt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dieses Netz ursprünglich als Eigenerzeugungsnetz oder vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet wurde.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">C.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zweite Vorabentscheidungsfrage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Mitgliedstaaten ein Verteilernetz von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur dann freistellen können, wenn dieses Netz als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie einzustufen ist, oder ob die Mitgliedstaaten eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen können und Netze dieser Kategorie von anderen Verpflichtungen als denjenigen freistellen können, von denen geschlossene Verteilernetze freigestellt werden können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Nach Ansicht von Solvay, Erg Power und Eni kann der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen als geschlossene Verteilernetze und für diese Kategorie andere als für geschlossene Verteilernetze geltende vereinfachte Regelungen festlegen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der italienischen, der griechischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission erlaubt die Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten nicht, eine andere Kategorie von Verteilernetzen als geschlossene Verteilernetze vorzusehen und auf diese Kategorie andere vereinfachte Regelungen anzuwenden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist darauf, dass die Richtlinie 2009/72 für Betreiber von Verteilernetzen bestimmte Verpflichtungen vorsieht. Diese Betreiber sind insbesondere zu einer funktionalen Entflechtung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0034"><P>Vgl. Art. 26 der Richtlinie 2009/72.</P></NOTE> und zu einer Entflechtung der Rechnungslegung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0035"><P>Vgl. Art. 31 der Richtlinie 2009/72.</P></NOTE> verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, Dritten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Tarife Zugang zu gewähren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0036"><P>Vgl. Art. 32 der Richtlinie 2009/72.</P></NOTE>. Ferner muss vom Verteilernetzbetreiber (soweit er diese Funktion hat) die Energie, die zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven verwendet wird, nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren beschafft werden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0037"><P>Vgl. Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2009/72.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 2009/72 sieht vier Kategorien von Verteilernetzen vor, die die Mitgliedstaaten von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie freistellen können, nämlich geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze, isolierte Kleinstnetze und Netze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="14"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Erstens ist ein Verteilernetz als geschlossenes Verteilernetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 einzustufen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit diesem Netz <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0047" ID="QS0047"/>in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt [werden]<QUOT.END REF.START="QS0047" CODE="201C" ID="QE0047"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0038"><P>Ein geschlossenes Verteilernetz darf keine Haushaltskunden versorgen, außer bei gelegentlicher Nutzung durch eine geringe Anzahl von Haushalten. Vgl. Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72.</P></NOTE>. Zum anderen muss mit ihm entweder Strom an Benutzer verteilt werden, deren Tätigkeiten oder Produktionsverfahren verknüpft sind, oder in erster Linie Strom an seinen Eigentümer oder Betreiber verteilt werden. Nach Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten befugt, den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes i) von den nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie geltenden Verpflichtungen zur Beschaffung der Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren und ii) von der nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen vor deren Inkrafttreten gemäß Art. 37 der Richtlinie freizustellen. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 Verteilernetze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, von den Entflechtungsverpflichtungen freistellen, was bei geschlossenen Verteilernetzen wahrscheinlich der Fall sein wird<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0039"><P>Nach Abschnitt 5.3 der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0048" ID="QS0048"/>ergibt sich daraus, dass sie in einem geographisch begrenzten Gebiet betrieben werden und nur Nicht-Haushaltskunden beliefern, dass Betreiber geschlossener Verteilernetze nicht mehr als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> Kunden haben werden. Es wird den Mitgliedstaaten daher freistehen, Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten für diese Verteilernetzbetreiber von den Entflechtungserfordernissen absehen können<QUOT.END REF.START="QS0048" CODE="201C" ID="QE0048"/>.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Zweitens sind kleine isolierte Netze nach Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie 2009/72 Netze <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0049" ID="QS0049"/>mit einem Verbrauch von weniger als <FT TYPE="NUMBER">3000</FT> GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann<QUOT.END REF.START="QS0049" CODE="201C" ID="QE0049"/>. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 44 Abs. 1 dieser Richtlinie Ausnahmeregelungen von den Verpflichtungen nach den Kapiteln IV, VI, VII und VIII der Richtlinie anwenden (allerdings vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission). Sie können ferner nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 kleine isolierte Netze von den Entflechtungsverpflichtungen freistellen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0040"><P>Einer Genehmigung der Kommission bedarf es nicht, wenn ein Mitgliedstaat die Option nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 ausübt.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Drittens sind isolierte Kleinstnetze nach Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2009/72 Netze <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0050" ID="QS0050"/>mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, [die] nicht mit anderen Netzen verbunden [sind]<QUOT.END REF.START="QS0050" CODE="201C" ID="QE0050"/>. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 isolierte Kleinstnetze von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, VI, VII und VIII der Richtlinie freistellen (wiederum vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission). Die Mitgliedstaaten können ferner nach Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie Netze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, von den Entflechtungsverpflichtungen freistellen, was bei isolierten Kleinstnetzen wahrscheinlich der Fall sein wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Viertens können Netze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 von den Entflechtungsverpflichtungen nach den Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung freigestellt werden. Wie bereits erwähnt, können unter diese Kategorie geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze und isolierte Kleinstnetze fallen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Weitere Kategorien von Verteilernetzen, die die Mitgliedstaaten von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 freistellen können, gibt es meines Erachtens nicht. Hätte der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Befugnis einräumen wollen, eine weitere Kategorie von Verteilernetzen zu bestimmen und auf Netze dieser Kategorie Freistellungen anzuwenden, hätte er dies ausdrücklich getan, wie in Art. 26 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 dieser Richtlinie geschehen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="15"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Demzufolge können die Mitgliedstaaten ein Verteilernetz von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur freistellen, wenn dieses Netz ein geschlossenes Verteilernetz, ein kleines isoliertes Netz, ein isoliertes Kleinstnetz oder ein Netz, das weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefert, ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache ist nicht vorgetragen worden, dass IVN oder andere private Netze als kleine isolierte Netze oder isolierte Kleinstnetze anzusehen seien. IVN und andere private Netze sind jedoch nach Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 als geschlossene Verteilernetze eingestuft<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0041"><P>Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge hat der Begriff <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0051" ID="QS0051"/>geschlossenes Verteilernetz<QUOT.END REF.START="QS0051" CODE="201C" ID="QE0051"/> nach Art. 38 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 93/2011 die gleiche Bedeutung wie nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72. Siehe oben, Nr. 15.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu entscheiden, ob IVN und andere private Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 anzusehen sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 99/2009 IVN entweder <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0052" ID="QS0052"/><HT TYPE="ITALIC">industrielle</HT> Verbrauchseinheiten<QUOT.END REF.START="QS0052" CODE="201C" ID="QE0052"/> oder <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0053" ID="QS0053"/><HT TYPE="ITALIC">industrielle</HT> Verbrauchseinheiten und Stromerzeugungseinheiten<QUOT.END REF.START="QS0053" CODE="201C" ID="QE0053"/> verbinden müssen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0042"><P>Hervorhebung nur hier.</P></NOTE> und dass sie <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0054" ID="QS0054"/>sich … in Gebieten in nicht mehr als drei angrenzenden Gemeinden oder, lediglich in dem Fall, dass die Erzeugungseinheiten mit erneuerbaren Energiequellen betrieben werden, in nicht mehr als drei angrenzenden Provinzen befinden<QUOT.END REF.START="QS0054" CODE="201C" ID="QE0054"/> müssen. Die erste Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72, dass mit dem Netz <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0055" ID="QS0055"/>in einem geographisch begrenzten Industrie[g]ebiet … Strom verteilt wird<QUOT.END REF.START="QS0055" CODE="201C" ID="QE0055"/>, ist daher meines Erachtens erfüllt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass zumindest soweit IVN industrielle Verbrauchseinheiten und Stromerzeugungseinheiten verbinden, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0056" ID="QS0056"/>die funktional wesentlich für den industriellen Erzeugungsprozess sind<QUOT.END REF.START="QS0056" CODE="201C" ID="QE0056"/>, die zweite Voraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/72, dass das Produktionsverfahren der Benutzer verknüpft sein muss, meines Erachtens erfüllt ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0043"><P>Für andere private Netze kann auf die Frage nicht eingegangen werden, da es nach den Angaben des vorlegenden Gerichts für diese Netze nach italienischem Recht keine Definition gibt. Siehe oben, Nr. 13.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Die zweite Vorabentscheidungsfrage sollte daher dahin beantwortet werden, dass die Mitgliedstaaten Verteilernetze von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur freistellen können, soweit diese Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie, als kleine isolierte Netze im Sinne von Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie, als isolierte Kleinstnetze im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie oder als Netze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, einzustufen sind. Die Mitgliedstaaten können keine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen und Netze dieser Kategorie von anderen Verpflichtungen als denjenigen freistellen, von denen geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze, isolierte Kleinstnetze oder Netze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, freigestellt werden können.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">D.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Dritte Vorabentscheidungsfrage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 jedenfalls verpflichtet sind, Dritten Zugang zu gewähren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Nach Ansicht von Solvay, Erg Power, Eni sowie der italienischen und der griechischen Regierung sind Betreiber geschlossener Verteilernetze nicht in jedem Fall verpflichtet, Dritten Zugang zu gewähren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0044"><P>Die niederländische Regierung hat zur dritten Vorabentscheidungsfrage nicht Stellung genommen.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Kommission erlaubt die Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten nicht, Betreiber geschlossener Verteilernetze von der Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, freizustellen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 müssen <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0057" ID="QS0057"/>die Mitgliedstaaten … die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den … Verteilernetzen<QUOT.END REF.START="QS0057" CODE="201C" ID="QE0057"/> auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Tarife <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0058" ID="QS0058"/>gewährleisten<QUOT.END REF.START="QS0058" CODE="201C" ID="QE0058"/>. Die Mitgliedstaaten müssen ferner gemäß Art. 37 dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Tarife ihre Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde sowie ihre Veröffentlichung sicherstellen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Nach der Rechtsprechung ist der freie Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0045"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080522">22. Mai 2008</DATE>, <NAME.CASE>citiworks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑439/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:298">EU:C:2008:298</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0044">44</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20081009">9. Oktober 2008</DATE>, <NAME.CASE>Sabatauskas u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑239/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:551">EU:C:2008:551</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0033">33</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160929">29. September 2016</DATE>, <NAME.CASE>Essent Belgium</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑492/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:732">EU:C:2016:732</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0076">76</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Insoweit betont der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72, dass es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen nicht diskriminierenden Netzzugang gibt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Meines Erachtens sind Betreiber geschlossener Verteilernetze nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 verpflichtet, Dritten Zugang zu gewähren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>Erstens ist zu betonen, dass es sich bei geschlossenen Verteilernetzen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 um Verteilernetze handelt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0046"><P>Nach der Definition des Gerichtshofs im Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080522">22. Mai 2008</DATE>, <NAME.CASE>citiworks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑439/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:298">EU:C:2008:298</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Siehe oben, Nr. 41.</P></NOTE>. Demzufolge gelten alle für Betreiber von Verteilernetzen vorgesehenen Verpflichtungen auch für Betreiber geschlossener Verteilernetze, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>Dies steht im Einklang mit der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten. Nach deren Abschnitt 5.3 <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0059" ID="QS0059"/>handelt es sich bei geschlossenen Verteilernetzen um Verteilernetze, sie stellen keine neue und gesonderte Kategorie von Netzen dar<QUOT.END REF.START="QS0059" CODE="201C" ID="QE0059"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>Dies steht auch im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für eine neugefasste Elektrizitätsrichtlinie vom <DATE ISO="20170223">23. Februar 2017</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0047"><P>Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) vom <DATE ISO="20170223">23. Februar 2017</DATE> (im Folgenden: Vorschlag der Kommission für eine neugefasste Elektrizitätsrichtlinie) (COM[2016] 864 final/2).</P></NOTE>. Dieser Vorschlag fügt Art. 28 der Richtlinie 2009/72 einen fünften Absatz hinzu (Art. 38 des Vorschlags der Kommission für eine neugefasste Elektrizitätsrichtlinie), wonach <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0060" ID="QS0060"/>für die Zwecke [dieser] Richtlinie … geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze [gelten]<QUOT.END REF.START="QS0060" CODE="201C" ID="QE0060"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0072"><NO.P>72.</NO.P><TXT>Zweitens ist es nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 zwar den Mitgliedstaaten überlassen, die Maßnahmen zu treffen, die zur Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen erforderlich sind. Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien Zugangs zu den Übertragungs- und Verteilernetzen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0048"><P>Siehe oben, Nr. 67.</P></NOTE> berechtigt dieser Spielraum die Mitgliedstaaten aber nicht, diesen Grundsatz, abgesehen von den Fällen, in denen die Richtlinie 2009/72 Ausnahmen oder Abweichungen vorsieht, nicht anzuwenden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0049"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080522">22. Mai 2008</DATE>, <NAME.CASE>citiworks</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑439/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:298">EU:C:2008:298</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0055">55</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0073"><NO.P>73.</NO.P><TXT>Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Betreiber geschlossener Verteilernetze von der Verpflichtung, Dritten nicht diskriminierenden Zugang zu gewähren, freizustellen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="17"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0074"><NO.P>74.</NO.P><TXT>Nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 können die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze nämlich von <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0061" ID="QS0061"/>der nach Artikel 32 Absatz 1 geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen oder der Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 37<QUOT.END REF.START="QS0061" CODE="201C" ID="QE0061"/> freistellen. Die Mitgliedstaaten können somit nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 Betreiber geschlossener Verteilernetze <HT TYPE="ITALIC">von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung ihrer Tarife</HT> freistellen. Dies bedeutet, dass Betreibern geschlossener Verteilernetze gestattet werden kann, ausgehandelte Tarife anzuwenden, wie in der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten erwähnt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0050"><P>Abschnitt 5.5 der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten hat nämlich die Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0062" ID="QS0062"/>Überprüfungsverfahren für <HT TYPE="ITALIC">ausgehandelte Tarife</HT><QUOT.END REF.START="QS0062" CODE="201C" ID="QE0062"/> (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0063" ID="QS0063"/>review procedure for <HT TYPE="ITALIC">negotiated tariffs</HT><QUOT.END REF.START="QS0063" CODE="201C" ID="QE0063"/>) (Hervorhebung nur hier). Abschnitt 5.5 dieser Auslegungsnote gehört zu Abschnitt 5, der geschlossene Verteilernetze betrifft.</P></NOTE>. Wird von dieser Option Gebrauch gemacht, können Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes nach Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie eine Überprüfung dieser Tarife durch die nationale Regulierungsbehörde verlangen. Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 erlaubt den Mitgliedstaaten jedoch nicht, Betreiber geschlossener Verteilernetze <HT TYPE="ITALIC">von ihrer Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren</HT>, freizustellen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0051"><P>Vgl. Johnston, A., und Block, G., <HT TYPE="ITALIC">EU Energy Law</HT>, Oxford University Press, 2012, 4.131.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0075"><NO.P>75.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist auch darauf, dass in der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten in Abschnitt 5.3 vorgesehen ist, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0064" ID="QS0064"/>die Verpflichtung, Dritten Zugang zum Netz zu gewähren, auch für [Betreiber] geschlossene[r] [Verteilernetze] gilt<QUOT.END REF.START="QS0064" CODE="201C" ID="QE0064"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0076"><NO.P>76.</NO.P><TXT>Nach Art. 3 Abs. 14 der Richtlinie 2009/72 dagegen <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0065" ID="QS0065"/>können [die Mitgliedstaaten] beschließen, [den] Artikel … 32 … nicht anzuwenden, soweit [seine] Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde …<QUOT.END REF.START="QS0065" CODE="201C" ID="QE0065"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0052"><P>Dagegen können die Mitgliedstaaten nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 Betreiber geschlossener Verteilernetze von einer bestimmten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0066" ID="QS0066"/>Verpflichtung<QUOT.END REF.START="QS0066" CODE="201C" ID="QE0066"/> nach Art. 32 dieser Richtlinie, nicht aber von Art. 32 an sich, freistellen.</P></NOTE>. Nach der Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten somit berechtigt, Art. 32 der Richtlinie 2009/72, der den Zugang Dritter vorsieht, vorbehaltlich der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie, nicht anzuwenden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0053"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160929">29. September 2016</DATE>, <NAME.CASE>Essent Belgium</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑492/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:732">EU:C:2016:732</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0091">91</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0077"><NO.P>77.</NO.P><TXT>Daher sind Betreiber geschlossener Verteilernetze nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 verpflichtet, Dritten Zugang zu gewähren, es sei denn, wie in Abs. 2 dieser Bestimmung geregelt, sie verfügen nicht über die nötige Kapazität.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0078"><NO.P>78.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache ist darauf hinzuweisen, dass IVN und andere private Netze nach Art. 8 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0054"><P>Siehe oben, Nr. 21.</P></NOTE> nicht der Verpflichtung zum Anschluss Dritter unterliegen, die Benutzer dieser Netze aber ein Recht auf Anschluss an das öffentliche Netz haben<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0055"><P>Vgl. ferner zu IVN Art. 33 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes Nr. 99/2009 (oben in Nr. 10 angeführt) und zu anderen privaten Netzen den Ministerialerlass vom <DATE ISO="20101210">10. Dezember 2010</DATE> (oben in Nr. 12 angeführt).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0079"><NO.P>79.</NO.P><TXT>Würden somit IVN und andere private Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 angesehen, wären die im vorstehenden Absatz angeführten Bestimmungen mit Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Art. 32 dieser Richtlinie unvereinbar.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0080"><NO.P>80.</NO.P><TXT>Demnach sollte die dritte Vorabentscheidungsfrage dahin beantwortet werden, dass Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Art. 32 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass Betreiber geschlossener Verteilernetze verpflichtet sind, Dritten Zugang zu gewähren, es sei denn sie verfügen nicht über die nötige Kapazität.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="18"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">E.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Vierte Vorabentscheidungsfrage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0081"><NO.P>81.</NO.P><TXT>Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 nur von den Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie freistellen können oder ob die Mitgliedstaaten diese Betreiber von anderen Verpflichtungen nach dieser Richtlinie freistellen dürfen oder müssen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0082"><NO.P>82.</NO.P><TXT>Nach Ansicht von Solvay dürfen die Mitgliedstaaten geschlossene Verteilernetze nicht nur von den Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72, sondern auch von anderen Verpflichtungen nach dieser Richtlinie freistellen, um, wie in den Erwägungsgründen 29 und 30 dieser Richtlinie angeführt, eine unverhältnismäßig starke Belastung oder einen unnötigen Aufwand für die Betreiber dieser Netze zu vermeiden. Erg Power ist der gleichen Ansicht wie Solvay. Eni macht geltend, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, geschlossene Verteilernetze von anderen Verpflichtungen freizustellen. Nach Ansicht der italienischen Regierung dürfen geschlossene Verteilernetze von anderen Verpflichtungen als denjenigen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 freigestellt werden, solange dies zu einer vereinfachten Regelung führe. Nach Ansicht der griechischen Regierung ist die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Freistellung der Betreiber geschlossener Verteilernetze von den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie wahrscheinlich nicht auf diejenigen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie begrenzt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0083"><NO.P>83.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der niederländischen Regierung dürfen die Mitgliedstaaten geschlossene Verteilernetze nur von den Verpflichtungen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 freistellen. Nach Ansicht der Kommission dürfen geschlossene Verteilernetze nur von den Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 5 und Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie freigestellt werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0084"><NO.P>84.</NO.P><TXT>Meines Erachtens dürfen die Mitgliedstaaten Betreiber geschlossener Verteilernetze nicht von anderen Verpflichtungen als denjenigen nach Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 freistellen, d. h. i) von den Entflechtungsverpflichtungen nach Art. 26 Abs. 1, 2 und 3 dieser Richtlinie, ii) von der Verpflichtung nach Art. 25 Abs. 5 dieser Richtlinie zur Beschaffung der zur Deckung von Verlusten und Kapazitätsreserven verwendeten Energie nach transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren und iii) von der Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung von Tarifen durch die nationale Regulierungsbehörde, die in den Nrn. 63 bis 80 der vorliegenden Schlussanträge erörtert worden ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0085"><NO.P>85.</NO.P><TXT>Erstens handelt es sich, wie oben ausgeführt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0056"><P>Siehe oben, Nrn. 69 bis 71.</P></NOTE>, bei geschlossenen Verteilernetzen um Verteilernetze. Demzufolge gelten alle für Betreiber von Verteilernetzen vorgesehenen Verpflichtungen auch für Betreiber geschlossener Verteilernetze, soweit in der Richtlinie 2009/72 nichts anderes bestimmt ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0086"><NO.P>86.</NO.P><TXT>Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Vorarbeiten für die Richtlinie 2009/72 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wurde, Art. 26 der Richtlinie 2003/54<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0057"><P>Art. 26 der Richtlinie 2003/54 entspricht Art. 44 der Richtlinie 2009/72.</P></NOTE> einen Absatz mit folgender Bestimmung hinzuzufügen: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0067" ID="QS0067"/>Die Mitgliedstaaten können Industriegelände von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, V, VI, und VII befreien.<QUOT.END REF.START="QS0067" CODE="201C" ID="QE0067"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0058"><P>Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20080618">18. Juni 2008</DATE> zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="286E" PAGE.FIRST="106" DATE.PUB="2009">ABl. 2009, C 286 E, S. 106</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> Ein <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0068" ID="QS0068"/>Industriegelände<QUOT.END REF.START="QS0068" CODE="201C" ID="QE0068"/> definierte das Parlament als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0069" ID="QS0069"/>eine Fläche in Privatbesitz mit einem Stromversorgungsnetz, das in erster Linie für die Nutzung durch industrielle Verbraucher auf dieser Fläche konzipiert ist<QUOT.END REF.START="QS0069" CODE="201C" ID="QE0069"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0059"><P>Vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der oben in Fn. 58 genannten legislativen Entschließung.</P></NOTE>. Meines Erachtens ähneln <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0070" ID="QS0070"/>Industriegebiete<QUOT.END REF.START="QS0070" CODE="201C" ID="QE0070"/> den geschlossenen Verteilernetzen, um die es in den vorliegenden Schlussanträgen<?PAGE NO="19"?> geht (und die erst später Eingang in die Richtlinie 2009/72 gefunden haben). Durch die Änderung des Parlaments sollte den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt werden, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0071" ID="QS0071"/>Industriegelände<QUOT.END REF.START="QS0071" CODE="201C" ID="QE0071"/> von zahlreichen Bestimmungen, insbesondere denjenigen in Bezug auf den Betrieb von Verteilernetzen (in Kapitel V der Richtlinie 2003/54), freizustellen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0087"><NO.P>87.</NO.P><TXT>Die Richtlinie 2009/72 wurde indes ohne die Änderung des Parlaments erlassen. Dies legt nahe, dass den Mitgliedstaaten nach der Absicht des Unionsgesetzgebers lediglich gestattet werden sollte, den Betreibern geschlossener Verteilernetze begrenzte Freistellungen von den Verpflichtungen für Betreiber von Verteilernetzen zu gewähren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0088"><NO.P>88.</NO.P><TXT>Drittens können zwar nach Abschnitt 5.3 der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0072" ID="QS0072"/>[die Mitgliedstaaten] gezielte und verhältnismäßige Regelungen für [Betreiber] geschlossener [Verteilernetze] gestalten, die ihren besonderen Gegebenheiten Rechnung tragen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da das genaue Wesen vieler Verpflichtungen der Netzbetreiber von den Mitgliedstaaten vorgegeben und nicht unmittelbar in der Richtlinie 2009/72 festgelegt wird.<QUOT.END REF.START="QS0072" CODE="201C" ID="QE0072"/></TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0089"><NO.P>89.</NO.P><TXT>Meines Erachtens wird den Mitgliedstaaten jedoch ein Ermessensspielraum zur Umsetzung der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 (d. h. zur Definition des <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0073" ID="QS0073"/>genauen Wesens<QUOT.END REF.START="QS0073" CODE="201C" ID="QE0073"/> dieser Verpflichtungen) eingeräumt. Da nach dem 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie den geschlossenen Verteilernetzen kein <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0074" ID="QS0074"/>unnötiger Verwaltungsaufwand<QUOT.END REF.START="QS0074" CODE="201C" ID="QE0074"/> auferlegt werden soll, können diese Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten <HT TYPE="ITALIC">angepasst</HT> werden, um den Besonderheiten dieser Netze Rechnung zu tragen. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten geschlossene Verteilernetze von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 <HT TYPE="ITALIC">freistellen</HT> können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0090"><NO.P>90.</NO.P><TXT>Beispielsweise können die Mitgliedstaaten nach der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten den Besonderheiten geschlossener Verteilernetze Rechnung tragen, indem sie Regelungen zur Benennung der Verteilernetzbetreiber festlegen. Diese Auslegungsnote besagt jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen, die Eigentümer geschlossener Verteilernetze oder für diese verantwortlich sind, von der Verpflichtung zur Benennung eines Betreibers nach Art. 24 der Richtlinie 2009/72 freistellen können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0091"><NO.P>91.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist auch darauf, dass die oben in Nr. 88 angeführten Passagen Teil des Abschnitts 5.3 der Auslegungsnote der Kommission zu Endkundenmärkten mit der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0075" ID="QS0075"/>Keine gesonderte Kategorie von Netzen<QUOT.END REF.START="QS0075" CODE="201C" ID="QE0075"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0060"><P>Abschnitt 5.3 dieser Auslegungsnote ist selbst Teil von Abschnitt 5 mit der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0076" ID="QS0076"/>Geschlossene Verteilernetze<QUOT.END REF.START="QS0076" CODE="201C" ID="QE0076"/>.</P></NOTE> und nicht des Abschnitts 5.4 dieser Auslegungsnote sind, der die Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0077" ID="QS0077"/>Besondere Freistellungen<QUOT.END REF.START="QS0077" CODE="201C" ID="QE0077"/> hat und sich auf Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 bezieht. Dies belegt, dass es sich bei der in diesen Passagen erörterten Befugnis der Mitgliedstaaten zur Definition des <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0078" ID="QS0078"/>genauen Wesens<QUOT.END REF.START="QS0078" CODE="201C" ID="QE0078"/> der Verpflichtungen der Betreiber geschlossener Verteilernetze nicht um eine Befugnis zur Freistellung, sondern um die Befugnis handelt, die für Betreiber nicht geschlossener Verteilernetze geltenden Regelungen anzupassen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0092"><NO.P>92.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache sind Betreiber von IVN und anderen privaten Netzen von bestimmten Verpflichtungen für Betreiber von Verteilernetzen befreit, nämlich von i) der Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, und ii) der Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0061"><P>Siehe oben, Nr. 31.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0093"><NO.P>93.</NO.P><TXT>Die Freistellung von der Verpflichtung, Dritten Zugang zu gewähren, ist oben erörtert worden. Was die Freistellung von der Verpflichtung zur funktionalen Entflechtung angeht, so steht diese mit der den Mitgliedstaaten nach Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72 eingeräumten Befugnis, von dieser Verpflichtung Netze freizustellen, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, im Einklang.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="20"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0094"><NO.P>94.</NO.P><TXT>Demnach sollte die vierte Vorabentscheidungsfrage dahin beantwortet werden, dass Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Betreiber geschlossener Verteilernetze von Verpflichtungen freizustellen, die in diesen Bestimmungen nicht genannt sind.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">F.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Fünfte Vorabentscheidungsfrage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0095"><NO.P>95.</NO.P><TXT>Mit der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und die Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie, einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Benutzer geschlossener Verteilernetze der für Benutzer des öffentlichen Netzes geltenden Regelung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten unterliegen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0096"><NO.P>96.</NO.P><TXT>Wie von der Kommission in der Untersuchung des Energiesektors von 2007<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0062"><P>Bericht der GD Wettbewerb über die Untersuchung des Energiesektors (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0079" ID="QS0079"/>Energy Sector Enquiry<QUOT.END REF.START="QS0079" CODE="201C" ID="QE0079"/>) vom <DATE ISO="20070110">10. Januar 2007</DATE> (im Folgenden: Untersuchung des Energiesektors von 2007) (SEC[2006] 1724). Dieser Bericht ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/overview_en.html.</P></NOTE> ausgeführt, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0080" ID="QS0080"/>gibt es<QUOT.END REF.START="QS0080" CODE="201C" ID="QE0080"/>, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0081" ID="QS0081"/>da Strom nicht gelagert werden kann<QUOT.END REF.START="QS0081" CODE="201C" ID="QE0081"/> und die Netzstabilität erfordert, dass Erzeugung und Verbrauch zu jedem einzelnen Zeitpunkt zur Deckung gebracht werden, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0082" ID="QS0082"/>Ausgleichs- und Reserveregelungen, um die Echtzeit-Ungleichgewichte der Marktteilnehmer auszugleichen, die sich aus Diskrepanzen zwischen … Stromnachfrage und ‑erzeugung ergeben<QUOT.END REF.START="QS0082" CODE="201C" ID="QE0082"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0063"><P>Vgl. Nr. 327 der Untersuchung des Energiesektors von 2007.</P></NOTE>. Mit der Durchführung dieser Regelungen sind Übertragungsnetz- und Verteilernetzbetreiber betraut<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0064"><P>Vgl. Art. 15 und 25 der Richtlinie 2009/72.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0097"><NO.P>97.</NO.P><TXT>Nach Art. 2 Abs. 10 des Decreto legislativo Nr. 79/1999<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0065"><P>Decreto legislativo <DATE ISO="19990316">16 marzo 1999</DATE>, n. 79 – Attuazione della direttiva 96/92/CE recante norme comuni per il mercato interno dell’energia elettrica (Decreto legislativo Nr. 79 vom <DATE ISO="19990316">16. März 1999</DATE> zur Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 79/1999).</P></NOTE> ist die Einspeisung definiert als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0083" ID="QS0083"/>die Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, für die koordinierte Verwendung und den koordinierten Betrieb der Erzeugungseinheiten, des Übertragungsnetzes und der Hilfsdienste Weisungen zu erteilen<QUOT.END REF.START="QS0083" CODE="201C" ID="QE0083"/>. Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Decreto legislativo ist die Einspeisung eine öffentliche Dienstleistung, die der Staat durch den Betreiber des nationalen Übertragungsnetzes, Terna SpA (im Folgenden: Terna), erbringt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0098"><NO.P>98.</NO.P><TXT>Den Benutzern des Netzes werden für die Erbringung der Einspeisungsdienstleistungen Beiträge berechnet. Nach Art. 22.1 des Anhangs A der Entscheidung Nr. 539/2015 gilt die für Benutzer des öffentlichen Netzes geltende Regelung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten auch für die Benutzer geschlossener Verteilernetze. Diese Bestimmung regelt auch, dass bei Benutzern geschlossener Verteilernetze Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0084" ID="QS0084"/>für von jedem Benutzer über seinen Anschlusspunkt zu diesem Netz in das geschlossene Verteilernetz eingespeisten und diesem entnommenen Strom<QUOT.END REF.START="QS0084" CODE="201C" ID="QE0084"/> anfallen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0099"><NO.P>99.</NO.P><TXT>Die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten werden an Terna und nicht an den Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes gezahlt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0100"><NO.P>100.</NO.P><TXT>Vor Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 539/2015 fielen die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten ausschließlich für den Strom an, der von dem geschlossenen Verteilernetz in seiner Gesamtheit über den Anschlusspunkt dieses Netzes zum anderen Netz in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen wurde. Das heißt, dass Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten ausschließlich für Strom anfielen, der in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen wurde. Für innerhalb des geschlossenen Verteilernetzes erzeugten Strom fielen keine Beiträge an.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="21"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0101"><NO.P>101.</NO.P><TXT>Nach Ansicht von Solvay, Erg Power, Eni und der griechischen Regierung schließt die Richtlinie 2009/72 die Anwendung der für das öffentliche Netz geltenden Regelungen über die Inanspruchnahme von Kapazitäten auf geschlossene Verteilernetze aus.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0102"><NO.P>102.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der italienischen Regierung können die Benutzer von IVN sich dafür entscheiden, sich zu einem einzigen Anschlusspunkt an das öffentliche Netz zu bündeln; in diesem Fall fielen die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten ausschließlich für den Strom an, den das IVN in seiner Gesamtheit dem öffentlichen Netz entnehme<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0066"><P>Die niederländische Regierung hat zur fünften Vorabentscheidungsfrage nicht Stellung genommen.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0103"><NO.P>103.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Kommission schließt die Richtlinie 2009/72 die Anwendung der für Benutzer des öffentlichen Netzes geltenden Regelungen über die Inanspruchnahme von Kapazitäten auf Benutzer von IVN nicht aus.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0104"><NO.P>104.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist darauf, dass, wie von Eni vorgetragen, die Benutzer von IVN normalerweise Strom nur in das IVN und nicht in das öffentliche Netz einspeisen bzw. diesem entnehmen, so dass Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten vom IVN-Betreiber und nicht von Terna festgelegt werden. Es kommt nur selten, etwa bei unerwarteten Nachfragespitzen oder Produktionsstörungen im IVN, dazu, dass die Benutzer von IVN Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und ihnen Einspeisungsdienstleistungen von Terna erbracht werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0105"><NO.P>105.</NO.P><TXT>Daher ist die Methode, mit der die Höhe der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten für den in das IVN eingespeisten oder diesem entnommenen Strom und nicht ausschließlich für den in das öffentliche Netz eingespeisten oder diesem entnommenen Strom berechnet wird, mit dem Erfordernis nach Art. 15 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72, dass die für Ungleichgewichte zu zahlenden Entgelte <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0085" ID="QS0085"/>nichtdiskriminierend<QUOT.END REF.START="QS0085" CODE="201C" ID="QE0085"/> sein müssen, unvereinbar. Die Benutzer von IVN müssen nämlich wie die Benutzer des öffentlichen Netzes Entgelte für die Erbringung von Einspeisungsdienstleistungen durch Terna zahlen, obwohl den Erstgenannten anders als den Letztgenannten diese Leistungen nur ausnahmsweise erbracht werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0106"><NO.P>106.</NO.P><TXT>Ferner ist diese Methode mit dem Erfordernis nach Art. 15 Abs. 7 und dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72, dass Entgelte für Ausgleichsleistungen <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0086" ID="QS0086"/>kostenorientiert<QUOT.END REF.START="QS0086" CODE="201C" ID="QE0086"/> sein müssen, und mit dem Erfordernis nach Art. 37 Abs. 6 Buchst. b dieser Richtlinie, dass die Erbringung von Ausgleichsleistungen <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0087" ID="QS0087"/>möglichst wirtschaftlich<QUOT.END REF.START="QS0087" CODE="201C" ID="QE0087"/> erfolgen muss, unvereinbar. Denn Terna sind für die Benutzer von IVN keine oder nur begrenzte Kosten entstanden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0107"><NO.P>107.</NO.P><TXT>Demnach dürfte meines Erachtens für die Berechnung der von Benutzern von IVN und der von Benutzern des öffentlichen Netzes zu zahlenden Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten nicht dieselbe Methode angewendet werden können. Die von Benutzern von IVN zu zahlenden Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten müssen für den Strom berechnet werden, der in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen wird. Diese Beiträge müssen nämlich die Kosten widerspiegeln, die Terna für die Erbringung der Einspeisungsdienstleistungen an die Benutzer von IVN entstanden sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0108"><NO.P>108.</NO.P><TXT>Hinzuweisen ist darauf, dass die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Benutzer von IVN nach den italienischen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer Bündelung hätten, so dass die Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten für den Strom berechnet würden, der von dem IVN in seiner Gesamtheit in das öffentliche Netz eingespeist oder diesem entnommen werde. Sofern die Benutzer von IVN sich für eine Bündelung entschieden, würden Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten in der gleichen Weise berechnet wie vor<?PAGE NO="22"?> Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 539/2015. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl die Vertreter von Solvay als auch die Vertreter von Eni erwidert, dass eine etwaige Bündelung der Benutzer von IVN sich nicht auf die Berechnung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten auswirken würde. Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, diese Frage zu klären.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0109"><NO.P>109.</NO.P><TXT>Was die Frage angeht, ob für die Möglichkeit eines Bezugs aus dem öffentlichen Netz an sich ein Ausgleich zu zahlen ist, d. h. selbst wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht und kein Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, so liegen dem Gerichtshof meines Erachtens keine hinreichenden Informationen zum italienischen Regelungsrahmen und den Marktgegebenheiten vor, um auf diese Frage eingehen zu können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0110"><NO.P>110.</NO.P><TXT>Daher sollte die fünfte Vorabentscheidungsfrage dahin beantwortet werden, dass Art. 15 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten, die von den Benutzern geschlossener Verteilernetze an den Betreiber des Hauptnetzes zu zahlen sind, für den Strom anfallen, der von jedem Benutzer in das geschlossene Verteilernetz eingespeist oder der von jedem Benutzer dem geschlossenen Verteilernetz entnommen wird. Diese Beiträge sollten ausschließlich für Strom anfallen, der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes in das Hauptnetz eingespeist oder der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes dem Hauptnetz entnommen wird.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0111"><NO.P>111.</NO.P><TXT>Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht, Lombardei, Italien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Art. 2 Nr. 5 und Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090713">13. Juli 2009</DATE> über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sind dahin auszulegen, dass es sich bei einem von einem privaten Rechtsträger errichteten und betriebenen Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem Hauptnetz verbunden ist, um ein Verteilernetz handelt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob dieses Netz ursprünglich als Eigenerzeugungsnetz oder vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/72 errichtet wurde.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Mitgliedstaaten können Verteilernetze von den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2009/72 nur freistellen, soweit diese Netze als geschlossene Verteilernetze im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie, als kleine isolierte Netze im Sinne von Art. 2 Nr. 26 der Richtlinie, als isolierte Kleinstnetze im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie oder als Netze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, einzustufen sind. Die Mitgliedstaaten können keine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen und Netze dieser Kategorie von anderen Verpflichtungen als denjenigen freistellen, von denen geschlossene Verteilernetze, kleine isolierte Netze, isolierte Kleinstnetze oder Netze, die weniger als <FT TYPE="NUMBER">100000</FT> angeschlossene Kunden beliefern, freigestellt werden können.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Art. 32 der Richtlinie 2009/72 sind dahin auszulegen, dass Betreiber geschlossener Verteilernetze verpflichtet sind, Dritten Zugang zu gewähren, es sei denn sie verfügen nicht über die nötige Kapazität.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Art. 26 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert sind, Betreiber geschlossener Verteilernetze von Verpflichtungen freizustellen, die in diesen Bestimmungen nicht genannt sind.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO="23"?><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Art. 15 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 6 Buchst. b der Richtlinie 2009/72 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Beiträge für die Inanspruchnahme von Kapazitäten, die von den Benutzern geschlossener Verteilernetze an den Betreiber des Hauptnetzes zu zahlen sind, für den Strom anfallen, der von jedem Benutzer in das geschlossene Verteilernetz eingespeist oder der von jedem Benutzer dem geschlossenen Verteilernetz entnommen wird. Diese Beiträge sollten ausschließlich für Strom anfallen, der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes in das Hauptnetz eingespeist oder der von jedem Benutzer des geschlossenen Verteilernetzes dem Hauptnetz entnommen wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>