<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:fmx="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2016R1104" CONSLEG.DATE="20170502" DATE.LAST.MOD="20170429" PROD.SEQ="000.001.0" START.DATE="20160708" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20170502"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2016R1104DE0000010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20160708">20160708</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>23</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>23</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>183</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>30</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20160708">20160708</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>30</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>56</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>27</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1104</NO.CURRENT><YEAR>2016</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016R1104</NO.CELEX><DATE ISO="20160624">20160624</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2016/1104 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20160624">24. Juni 2016</DATE></P><P>zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>113</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>62</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20170429">20170429</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0018</NO.SEQ><PAGE.FIRST>62</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>62</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016R1104R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom <DATE ISO="20160624">24. Juni 2016</DATE> zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20160708" NO.OJ="183">Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 8. Juli 2016</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2016/1104 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20160624">24. Juni 2016</DATE></P><P>zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Partner,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Bestehen, die Gültigkeit oder die Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Unterhaltspflichten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Partners,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die soziale Sicherheit,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Berechtigung, Ansprüche auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, die während der eingetragenen Partnerschaft erworben wurden und die während der eingetragenen Partnerschaft zu keinem Renteneinkommen geführt haben, im Falle der Auflösung oder der Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Partnern zu übertragen oder anzupassen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Art der dinglichen Rechte an Vermögen und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in ein Register.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften innerhalb der Mitgliedstaaten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>eingetragene Partnerschaft<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> eine rechtlich vorgesehene Form der Lebensgemeinschaft zweier Personen, deren Eintragung nach den betreffenden rechtlichen Vorschriften verbindlich ist und welche die in den betreffenden Vorschriften vorgesehenen rechtlichen Formvorschriften für ihre Begründung erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> die vermögensrechtlichen Regelungen, die im Verhältnis der Partner untereinander und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund des mit der Eintragung der Partnerschaft oder ihrer Auflösung begründeten Rechtsverhältnisses gelten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> jede Vereinbarung zwischen Partnern oder künftigen Partnern, mit der sie die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft regeln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>öffentliche Urkunde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> ein die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft betreffendes Schriftstück, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Entscheidung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>gerichtlicher Vergleich<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Ursprungsmitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Vollstreckungsmitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder des gerichtlichen Vergleichs betrieben wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Gericht<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> jedes Gericht und alle anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Fragen der güterrechtlichen Wirkungen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='4'?><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 64 die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners</STI.ART><ALINEA>Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit im Fall der Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats zur Entscheidung über die Auflösung oder Ungültigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit dieser Auflösung oder Ungültigerklärung zuständig, wenn die Partner das vereinbaren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschlossen, bevor das Gericht zur Entscheidung über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, so muss die Vereinbarung den Anforderungen des Artikels 7 entsprechen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit in anderen Fällen</STI.ART><ALINEA><P>In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in dessen Hoheitsgebiet die Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder anderenfalls</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in dessen Hoheitsgebiet die Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder anderenfalls</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>dessen Staatsangehörigkeit beide Partner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts angehören besitzen oder anderenfalls</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Gerichtsstandsvereinbarung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen des Artikels 6 können die Parteien vereinbaren, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel 22 oder Artikel 26 Absatz 1 anzuwenden ist, oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, für Entscheidungen über Fragen der güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft ausschließlich zuständig sein sollen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von den Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Recht nach Artikel 22 oder Artikel 26 Absatz 1 anzuwenden ist, nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder in den Fällen des Artikels 4.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor sich das Gericht nach Absatz 1 für zuständig erklärt, stellt es sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Alternative Zuständigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Artikel 4, Artikel 5 oder Artikel 6 Buchstaben a, b, c oder d zuständig ist, feststellt, dass seine Rechtsordnung das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft nicht vorsieht, kann es sich für unzuständig erklären. Beschließt das Gericht, sich für unzuständig zu erklären, so tut es das unverzüglich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Erklärt sich ein in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genanntes Gericht für unzuständig und vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 7 zu übertragen, so sind die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats für Entscheidungen über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig.</ALINEA><ALINEA>In anderen Fällen sind für Entscheidungen über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 6 oder 8 zuständig.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Parteien eine Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft erwirkt haben, die im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anerkannt werden kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Subsidiäre Zuständigkeit</STI.ART><ALINEA>Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4, 5, 6, 7 oder 8 zuständig oder haben sich alle Gerichte gemäß Artikel 9 für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 6 Buchstabe e, Artikel 7 oder Artikel 8 zuständig, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet unbewegliches Vermögen eines oder beider Partner belegen ist; in diesem Fall ist das angerufene Gericht nur für Entscheidungen über dieses unbewegliche Vermögen zuständig.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Notzuständigkeit (forum necessitatis)</STI.ART><ALINEA>Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8 oder 10 zuständig oder haben sich alle Gerichte gemäß Artikel 9 für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 6 Buchstabe e, Artikel 7, 8 oder 10 zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.</ALINEA><ALINEA>Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Widerklagen</STI.ART><ALINEA>Das Gericht, bei dem ein Verfahren aufgrund der Artikel 4 bis 8, 10 oder 11 anhängig ist, ist auch für eine Widerklage zuständig, sofern diese in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Beschränkung des Verfahrens</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind, so kann das zu den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung über diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstaat nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Anrufung eines Gerichts</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen worden ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Zuständigkeit</STI.ART><ALINEA>Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einem Rechtsstreit über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Zulässigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Lässt sich der Beklagte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die Klage erhoben wurde, auf das Verfahren nicht ein, so setzt das nach dieser Verordnung zuständige Gericht das Verfahren so lange aus, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Anstelle des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20071113">13. November 2007</DATE> über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Zustellung von Schriftstücken<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20071210" NO.OJ="324" PAGE.FIRST="79">ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom <DATE ISO="19651115">15. November 1965</DATE> über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Rechtshängigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt jedes später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das in der Rechtssache angerufene Gericht auf Antrag eines anderen angerufenen Gerichts diesem unverzüglich mit, wann es angerufen wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Im Zusammenhang stehende Verfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die in Absatz 1 genannten Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verfahren als im Zusammenhang stehend, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen</STI.ART><ALINEA>Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ANZUWENDENDES RECHT</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Universelle Anwendung</STI.ART><ALINEA>Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='9'?><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Einheit des anzuwendenden Rechts</STI.ART><ALINEA>Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Rechtswahl</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Partner oder künftigen Partner können das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Recht des Staates, in dem die Partner oder künftigen Partner oder einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner oder künftigen Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern die Partner nichts anderes vereinbaren, gilt eine während der Partnerschaft vorgenommene Änderung des auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts nur für die Zukunft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine rückwirkende Änderung des anzuwendenden Rechts nach Absatz 2 darf die Ansprüche Dritter, die sich aus diesem Recht ableiten, nicht beeinträchtigen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Haben die Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="023.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Einigung und materielle Wirksamkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach Artikel 22 anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Partner kann sich jedoch für die Behauptung, er habe der Vereinbarung nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht angemessen wäre, die Wirkung seines Verhaltens nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Formgültigkeit einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.</ALINEA><ALINEA>Haben die Partner zum Zeitpunkt der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, so ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Vorschriften des Rechts eines dieser Mitgliedstaaten genügt.</ALINEA><ALINEA>Hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung nur einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sieht das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese Formvorschriften anzuwenden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag eines der Partner entscheiden, dass das Recht eines anderen Staates als des Staates, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden ist, für die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft gilt, sofern das Recht dieses anderen Staates güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und sofern der Antragsteller nachweist, dass</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Partner ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt über einen erheblich langen Zeitraum in diesem Staat hatten und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beide Partner auf das Recht dieses anderen Staates bei der Regelung oder Planung ihrer güterrechtlichen Beziehungen vertraut hatten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Das Recht dieses anderen Staates gilt ab dem Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, es sei denn, ein Partner ist damit nicht einverstanden. In diesem Fall gilt das Recht dieses anderen Staates ab Begründung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat.</ALINEA><ALINEA>Die Anwendung des Rechts des anderen Staates darf die Rechte Dritter, die sich auf das nach Absatz 1 anzuwendende Recht gründen, nicht beeinträchtigen.</ALINEA><ALINEA>Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Partner vor der Begründung ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in diesem anderen Staat eine Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft getroffen haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Reichweite des anzuwendenden Rechts</STI.ART><ALINEA><P>Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderem</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Einteilung des Vermögens eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der eingetragenen Partnerschaft,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Haftung des einen Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Wirkungen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Wirkungen gegenüber Dritten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Partnern das für die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis haben müssen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es wird davon ausgegangen, dass der Dritte Kenntnis von den güterrechtlichen Wirkungen des anzuwendenden Rechts hat, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dieses Recht das Recht des Staates ist,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Partner und dem Dritten anzuwenden ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>in dem der vertragschließende Partner und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>in dem die Vermögensgegenstände — im Fall von unbeweglichem Vermögen — belegen sind,</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Partner die geltenden Anforderungen an die Publizität oder Registrierung der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft eingehalten hat, die vorgesehen sind im Recht des Staates,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Partner und dem Dritten anzuwenden ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>in dem der vertragschließende Partner und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>in dem die Vermögensgegenstände — im Fall von unbeweglichem Vermögen — belegen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Kann ein Partner das auf seine güterrechtlichen Wirkungen anzuwendende Recht einem Dritten nach Absatz 1 nicht entgegenhalten, so unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen gegenüber dem Dritten dem Recht des Staates,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Partner und dem Dritten anzuwenden ist oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in dem die Vermögensgegenstände — im Fall von unbeweglichem Vermögen — belegen sind oder, im Fall eingetragener Vermögenswerte oder im Fall von Rechten, in dem diese Vermögenswerte oder Rechte eingetragen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Anpassung dinglicher Rechte</STI.ART><ALINEA>Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht, soweit erforderlich und möglich, an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Eingriffsnormen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Öffentliche Ordnung (ordre public)</STI.ART><ALINEA>Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bestimmten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (<HT TYPE="ITALIC">ordre public</HT>) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung</STI.ART><ALINEA>Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interlokale Kollisionsvorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf die Staatsangehörigkeit der Partner beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der die Partner die engste Verbindung haben.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='14'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — interpersonale Kollisionsvorschriften</STI.ART><ALINEA>Gelten in einem Staat für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem die Partner die engste Verbindung haben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen</STI.ART><ALINEA>Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Anerkennung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung zu einem zentralen Element des Streitgegenstands macht, kann in den Verfahren der Artikel 44 bis 57 die Anerkennung der Entscheidung beantragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hängt der Ausgang eines Verfahrens vor dem Gericht eines Mitgliedstaats von der Entscheidung über die inzidente Frage der Anerkennung ab, so ist dieses Gericht für die Entscheidung über die Anerkennung zuständig.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='15'?><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Gründe für die Nichtanerkennung</STI.ART><ALINEA><P>Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (<HT TYPE="ITALIC">ordre public</HT>) des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widersprechen würde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung beantragt wird, ergangen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Grundrechte</STI.ART><ALINEA>Artikel 37 dieser Verordnung ist von den Gerichten und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Beachtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze anzuwenden, insbesondere des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in Artikel 21 der Charta.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Ausschluss der Nachprüfung der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats darf nicht nachgeprüft werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Kriterium der öffentlichen Ordnung (<HT TYPE="ITALIC">ordre public</HT>) in Artikel 37 findet keine Anwendung auf die Zuständigkeitsvorschriften in den Artikeln 4 bis 12.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Ausschluss der Nachprüfung in der Sache</STI.ART><ALINEA>Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Aussetzung des Anerkennungsverfahrens</STI.ART><ALINEA>Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='16'?><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Vollstreckbarkeit</STI.ART><ALINEA>Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt worden sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Bestimmung des Wohnsitzes</STI.ART><ALINEA>Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 44 bis 57 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein innerstaatliches Recht an.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Örtlich zuständiges Gericht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="044.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission nach Artikel 64 von diesem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Verfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="045.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für die Feststellung ihrer Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des — nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten — Formulars ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 46.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Nichtvorlage der Bescheinigung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder eine gleichwertige Urkunde akzeptieren oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen, wenn es bzw. sie keinen weiteren Klärungsbedarf sieht.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='17'?><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung oder Transkription der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Vollstreckbarerklärung</STI.ART><ALINEA>Sobald die in Artikel 45 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 37 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="048.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich nach dem Verfahren mitgeteilt, das das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="049.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 16 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in keinem Mitgliedstaat einen Wohnsitz hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='18'?><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf</STI.ART><ALINEA>Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann ein Rechtsbehelf nur nach dem Verfahren eingelegt werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 64 mitgeteilt hat.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung</STI.ART><ALINEA>Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 37 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Aussetzung des Verfahrens</STI.ART><ALINEA>Das nach Artikel 49 oder 50 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="053.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine Entscheidung nach diesem Kapitel anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 47 bedarf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, alle Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Solange die in Artikel 49 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Partei, gegen welche die Vollstreckung erfolgen soll, nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Teilvollstreckbarkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="054.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="054.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='19'?><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Prozesskostenhilfe</STI.ART><ALINEA>Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- oder Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- oder Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung</STI.ART><ALINEA>Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="057"><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Keine Stempelabgaben oder Gebühren</STI.ART><ALINEA>Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL V</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="058"><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Annahme öffentlicher Urkunden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="058.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern das der öffentlichen Ordnung (<HT TYPE="ITALIC">ordre public</HT>) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widerspricht.</ALINEA><ALINEA>Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Einwände gegen die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='20'?><PARAG IDENTIFIER="058.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Hängt der Ausgang eines Verfahrens vor dem Gericht eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften oder Rechtsverhältnissen ab, die in einer öffentlichen Urkunde über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft beurkundet sind, so ist dieses Gericht für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="059"><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="059.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="059.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="059.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (<HT TYPE="ITALIC">ordre public</HT>) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="060"><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="060.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="060.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="060.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (<HT TYPE="ITALIC">ordre public</HT>) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL VI</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="061"><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART>Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten</STI.ART><ALINEA>Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='21'?><ARTICLE IDENTIFIER="062"><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="062.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="062.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor untereinander geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Übereinkünfte Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="063"><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Informationen für die Öffentlichkeit</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine kurze Zusammenfassung ihrer nationalen Vorschriften und Verfahren über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften, einschließlich Informationen zu der Art von Behörde, die für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zuständig ist, und zu den Wirkungen gegenüber Dritten gemäß Artikel 28, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung gestellt werden können.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten halten die Informationen stets auf dem neuesten Stand.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="064"><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="064.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum <DATE ISO="20180429">29. April 2018</DATE> Folgendes mit:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="064.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT>, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="064.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='22'?><ARTICLE IDENTIFIER="065"><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="065.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Angaben auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="066"><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60</STI.ART><ALINEA>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b und den Artikeln 58, 59 und 60. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 67 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="067"><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="067.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="067.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="068"><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Überprüfungsklausel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="068.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum <DATE ISO="20270129">29. Januar 2027</DATE> und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="068.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens bis zum <DATE ISO="20240129">29. Januar 2024</DATE> einen Bericht über die Anwendung der Artikel 9 und 38 dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die genannten Artikel den Zugang zur Justiz sichergestellt haben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='23'?><PARAG IDENTIFIER="068.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sachdienliche Angaben zu der Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="069"><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="069.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am <DATE ISO="20190129">29. Januar 2019</DATE> oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R1104R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="069.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem <DATE ISO="20190129">29. Januar 2019</DATE> eingeleitet worden, so werden an oder nach diesem Tag ergangene Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitels IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Kapitel III gilt nur für Partner, die am <DATE ISO="20190129">29. Januar 2019</DATE> oder danach ihre Partnerschaft haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl des auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Rechts getroffen haben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="070"><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="070.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="070.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften) teilnehmen.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab <DATE ISO="20190129">29. Januar 2019</DATE>, mit Ausnahme der Artikel 63 und 64, die ab <DATE ISO="20180429">29. April 2018</DATE> gelten, und der Artikel 65, 66 und 67, die ab <DATE ISO="20160729">29. Juli 2016</DATE> gelten. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>