29.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 905/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für das Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae (NRRL 458) (Amaferm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Firma Trouw Nutrition BV hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Zulassung des Fermentationsprodukts von Aspergillus oryzae NRRL 458 (Amaferm) als Futtermittelzusatzstoff (2) für Milchkühe zu ändern. Die Zulassung ist an den Inhaber derselben gebunden. Zulassungsinhaber ist Trouw Nutrition BV.

(2)

Der Antragsteller erklärt, dass er seine Zulassung für diesen Zusatzstoff auf die Firma Biozyme Incorporated übertragen hat, die jetzt die Vermarktungsrechte für diesen Zusatzstoff besitzt. Der Antragsteller hat entsprechende Dokumente zum Nachweis eingereicht.

(3)

Die vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist von dem Antrag unterrichtet worden.

(4)

Damit Biozyme Incorporated seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, müssen die Zulassungsbedingungen geändert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 537/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es ist ein Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die vorhandenen Vorräte aufgebraucht werden können.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 wird in Spalte 2 der Wortlaut „Trouw Nutrition BV“ ersetzt durch „Biozyme Incorporated“.

Artikel 2

Vorräte, die den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen bis 1. April 2010 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 13.