<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20150423" CONSLEG.REF="2001R1338" DATE.LAST.MOD="20150423" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.003.0" START.DATE="20090123"/><INFO.PROD PROD.DATE="20150423" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2001R1338DE0010030.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20090123">20090123</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>11</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>11</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>181</NO.OJ><YEAR>2001</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>6</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20010704">20010704</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>6</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1338</NO.CURRENT><YEAR>2001</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32001R1338</NO.CELEX><DATE ISO="20010628">20010628</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1338/2001 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 28. Juni 2001</P><P>zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>017</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20090122">20090122</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>44</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0044</NO.CELEX><DATE ISO="20081218">20081218</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 44/2009 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20081218">18. Dezember 2008</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>104</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>52</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150423">20150423</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0012</NO.SEQ><PAGE.FIRST>52</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>52</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0044R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom <DATE ISO="20081218">18. Dezember 2008</DATE> zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090122" NO.OJ="017">Amtsblatt der Europäischen Union L 17 vom 22. Januar 2009</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1338/2001 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 28. Juni 2001</P><P>zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20001128" NO.OJ="337E" PAGE.FIRST="264">ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 264</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme vom 3. Mai 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20010120" NO.OJ="019" PAGE.FIRST="18">ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 18</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980511" NO.OJ="139" PAGE.FIRST="1">ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1</REF.DOC.OJ>. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001129" NO.OJ="300" PAGE.FIRST="2">ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> ist vorgesehen, dass vom 1. Januar 2002 an die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken (NZB) der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf bringen und die teilnehmenden Mitgliedstaaten Euro-Münzen ausgeben. Daher ist es wichtig, dass schnell ein System zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung beschlossen wird, damit es einsatzfähig ist, bevor die Euro-Banknoten und -Münzen in Umlauf kommen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Das mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Fertigstellung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19951127" NO.OJ="316" PAGE.FIRST="1">ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> und dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 zur Ausdehnung des Mandats von Europol auf die Bekämpfung der Fälschung von Geld und Zahlungsmitteln<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19990528" NO.OJ="149" PAGE.FIRST="16">ABl. C 149 vom 28.5.1999, S. 16</REF.DOC.OJ> und Berichtigung <REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19990812" NO.OJ="229" PAGE.FIRST="14">ABl. C 229 vom 12.8.1999, S. 14</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> geschaffene Instrumentarium zielt allgemein auf die Bekämpfung der Geldfälschung ab.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Mit dem Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000614" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="1">ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> hat der Rat Bestimmungen erlassen, um sicherzustellen, dass der Euro auf geeignete Weise durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen geschützt wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Die Maßnahmen gegen Euro-Fälschungen betreffen die Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten für die einheitliche Währung. Der rechtliche Schutz des Euro lässt sich durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht zufrieden stellend sicherstellen, da die Euro-Banknoten und -Münzen auch außerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf gebracht werden. Daher sind gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Festlegung von Maßnahmen anzunehmen, die im Hinblick auf den Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen unter Bedingungen notwendig sind, die ihren globalen, wirksamen und homogenen Schutz vor Tätigkeiten gewährleisten, die der Glaubwürdigkeit des Euro schaden könnten;<?PAGE NO='3'?> es sind ferner die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das Instrumentarium rechtzeitig vor dem 1. Januar 2002 zur Verfügung steht.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Begriffe wie insbesondere Tätigkeiten der Geldfälschung betreffend den Euro, technische und statistische Daten sowie für die Ermittlung zuständige nationale Behörden im Hinblick auf die Erhebung und Analyse von Daten über Geldfälschung, einschließlich der in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten Zentralstellen erstmalig oder anhand von bereits bestehenden Begriffsbestimmungen definiert werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Es sollte sichergestellt werden, dass die technischen und statistischen Daten, die von den zuständigen nationalen Behörden über falsche Banknoten und Münzen sowie, soweit möglich, über nicht zugelassene Banknoten gesammelt werden, der EZB mitgeteilt werden und die zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — die Kommission Zugriff auf diese Daten haben. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass Europol auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Europol und der EZB Zugriff auf diese Daten hat.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Das von der EZB errichtete und unter ihrer Schirmherrschaft betriebene Falschgeld-Analysezentrum (FAZ) zentralisiert entsprechend der EZB-Leitlinie<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 26. August 1998 über bestimmte Vorschriften für Euro-Banknoten in der geänderten Fassung vom 26. August 1999 (ESB/1999/3) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19991005" NO.OJ="258" PAGE.FIRST="32">ABl. L 258 vom 5.10.1999, S. 32</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> die Klassifizierung und Analyse der technischen Daten über gefälschte Euro-Banknoten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Die am 28. Februar 2000 vom Rat angenommene technische Regelung für die Behandlung gefälschter Euro-Münzen nimmt Bezug auf die systematische Erhebung technischer Informationen über Euro-Fälschungen durch die EZB, die Errichtung eines Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums für die technische Analyse und Klassifizierung gefälschter Euro-Münzen (ETSC) und — auf nationaler Ebene — die Errichtung nationaler Münzanalysezentren (MAZ).</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Es wurde vorgesehen, dass das ETSC vorübergehend als getrennte und unabhängige Verwaltungseinheit bei der Pariser Münze eingerichtet wird (auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen dem Vorsitzenden des Rates und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000). Die Aufgaben des Zentrums sind in dieser Verordnung festzulegen. Der Rat wird zu gegebener Zeit über den künftigen Status und den dauerhaften Standort des ETSC beschließen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Es sollte vorgesehen werden, dass falsche Euro-Banknoten den nationalen Falschgeld-Analysezentren (NAZ) zur Identifizierung zu übermitteln sind. Falsche Euro-Münzen sind den MAZ zu übermitteln.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Es sollte vorgesehen werden, dass die Kreditinstitute sowie alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen besteht, beispielsweise Wechselstuben, verpflichtet werden, Euro-Banknoten und -Münzen, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus<?PAGE NO='4'?> dem Verkehr zu ziehen und den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Sanktionen verhängt werden, die sie für den Fall als geeignet erachten, dass die vorstehenden Institute ihren Pflichten nicht nachkommen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Es sollte eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden, der Kommission und der EZB ist im Hinblick auf einen wirksamen und homogenen Schutz des Euro geschaffen werden, insbesondere was den Austausch von Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten, die Zusammenarbeit und die Rechtshilfe zwischen Stellen der Gemeinschaft und nationalen Stellen, die wissenschaftliche Unterstützung und die berufliche Ausbildung anbelangt. Zu diesem Zweck wird die Kommission, unbeschadet der der EZB zugewiesenen Rolle beim Schutz des Euro vor Geldfälschung, regelmäßig innerhalb eines entsprechenden beratenden Ausschusses die Beratungen mit den Hauptverantwortlichen der Bekämpfung der Geldfälschung hinsichtlich des Euro (insbesondere die EZB, das ETSC, Europol und Interpol) fortsetzen, um die Bedingungen für den umfassenden Schutz des Euro auf der Grundlage von gesetzgeberischen Initiativen im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldfälschung zu verbessern.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Um den Austausch aktueller, vollständiger und vergleichbarer Daten zu gewährleisten, sollten die strategischen und operativen Informationen auf nationaler Ebene zentralisiert werden und sollte eine Pflicht zur Übermittlung von Daten eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Zentralstellen ihre Aufgabe im Einklang mit dem Genfer Abkommen erfüllen können, den Informationsaustausch zwischen den Zentralstellen und den nationalen Europol-Stellen sicherzustellen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Die sich gegenseitig ergänzenden Aufgaben der Gemeinschaftspartner müssen zusammen mit der Unterstützung, die Europol nach dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 leisten kann, dazu führen, dass sämtliche Instrumente, die für den Schutz des Euro vor den schädlichen Auswirkungen der illegalen Tätigkeiten der Geldfälschung unerlässlich sind, ineinander greifen können. Europol erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft. Es obliegt Europol und der Europäischen Gemeinschaft, unter strenger Einhaltung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Formen der Zusammenarbeit zu sorgen, die sie in die Lage versetzen, ihre jeweiligen Aufgaben so effizient wie möglich zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist vorrangig für die Einrichtung einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit auf der Grundlage geeigneter Abkommen zu sorgen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Europol-Übereinkommens zum einen zwischen Europol und der EZB und zum anderen zwischen Europol und der Kommission zu schließen sind.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Mit Blick auf die Verwendung des Euro in Drittländern als internationale Transaktionswährung ist eine strukturierte Zusammenarbeit mit Beteiligung aller zuständigen Akteure in Bezug auf Geldfälschung in Drittländern vorzusehen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>Die Maßnahmen dieser Verordnung lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des nationalen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung unberührt —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><?PAGE NO='5'?><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Maßnahmen, die im Hinblick auf den Umlauf von Euro-Banknoten und -Münzen unter Bedingungen, die diese gegen Geldfälschung schützen, notwendig sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Tätigkeiten als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Geldfälschung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen, gleichviel auf welche Weise;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>betrügerisches Inumlaufbringen von falschen oder verfälschten Euro-Banknoten oder -Münzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschen oder verfälschten Euro-Banknoten oder -Münzen in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, sie in Umlauf zu bringen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder zur Verfälschung von Euro-Banknoten oder -Münzen geeignet sind,</P><P>oder</P></ITEM><ITEM><P>Hologrammen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Euro-Banknoten oder -Münzen.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung des einzelstaatlichen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>falsche Banknoten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>falsche Münzen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> Banknoten oder Münzen, die auf Euro lauten oder den Anschein von Euro-Banknoten oder -Münzen haben und die betrügerisch ge- oder verfälscht wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>zuständige nationale Behörden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> die Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die folgenden Aufgaben bezeichnet werden:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Erkennung falscher Banknoten und Münzen;</P></ITEM><ITEM><P>die Erhebung und Analyse der technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten, insbesondere die nationalen Zentralbanken oder die übrigen hierzu befugten Organe;</P></ITEM><ITEM><P>die Erhebung und Analyse der technischen und statistischen Daten über falsche Münzen, insbesondere die nationalen Münzämter, die nationalen Zentralbanken oder die übrigen hierzu befugten Organe;</P></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><P>die Erhebung von Daten über Geldfälschung betreffend den Euro und die Analyse dieser Daten, insbesondere die in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten nationalen Zentralstellen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Kreditinstitute<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> die Kreditinstitute nach Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20060614">14. Juni 2006</DATE> über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060630" NO.OJ="177" PAGE.FIRST="1">ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>technische und statistische Daten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> die Daten, die die Identifizierung von falschen Banknoten oder falschen Münzen ermöglichen (technische Beschreibung der Fälschungsart), sowie die Daten über die Anzahl falscher Banknoten und Münzen, nach ihrer Herkunft geordnet, insbesondere in geografischer Hinsicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Genfer Abkommen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> das am 20. April 1929 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623, S. 372 (1931).</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Europol-Übereinkommen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 zur Errichtung von Europol<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19951127" NO.OJ="316" PAGE.FIRST="2">ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Zahlungsdienstleister<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> die Zahlungsdienstleister nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20071113">13. November 2007</DATE> über Zahlungsdienste im Binnenmarkt<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20071205" NO.OJ="319" PAGE.FIRST="1">ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>TECHNISCHE UND STATISTISCHE DATEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Erhebung und Zugriff</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten und Münzen, die in den Mitgliedstaaten entdeckt werden, werden von den zuständigen nationalen Behörden gesammelt und registriert. Diese Daten werden der Europäischen Zentralbank übermittelt, um dort gespeichert und verarbeitet zu werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Europäische Zentralbank sammelt und speichert die technischen und statistischen Daten über falsche Banknoten und Münzen, die in Drittländern entdeckt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen nationalen Behörden und — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — die Kommission haben Zugriff auf die technischen und statistischen Daten der Europäischen Zentralbank. Europol hat Zugriff auf diese Daten aufgrund eines Abkommens zwischen Europol und der Europäischen Zentralbank gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Europol-Übereinkommens und den auf der Grundlage dieses Übereinkommens angenommenen Bestimmungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten<?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren und im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank ein nationales Analysezentrum (NAZ).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen nationalen Behörden ermöglichen die Prüfung der vermutlich falschen Banknoten durch das nationale Analysezentrum (NAZ) und übermitteln unverzüglich zur Analyse und Identifizierung die vom NAZ erbetenen erforderlichen Exemplare jeder Art von vermutlich falschen Banknoten sowie die ihnen vorliegenden technischen und statistischen Daten. Das NAZ übermittelt der Europäischen Zentralbank jede neue Art von vermutlich falschen Banknoten, die den von der Europäischen Zentralbank beschlossenen Kriterien entsprechen.<?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?> Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten wird die Übermittlung gefälschter Banknoten zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Banknoten muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.<?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 2 wird so angewandt, dass er die Verwendung der vermutlich falschen Banknoten sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausschließt.<?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?> Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem NAZ und gegebenenfalls der EZB zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Banknoten übermitteln.<?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Europäische Zentralbank teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — der Kommission das einschlägige Endergebnis ihrer Analyse und ihrer Klassifizierung jeder neuen Art von falschen Banknoten mit. Die Europäische Zentralbank teilt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 Europol mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen<?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten nach ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren ein nationales Münzanalysezentrum (MAZ).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen nationalen Behörden ermöglichen die Prüfung der vermutlich falschen Münzen durch das nationale Münzanalysezentrum (MAZ) und übermitteln unverzüglich zur Analyse und Identifizierung die vom MAZ erbetenen erforderlichen Exemplare jeder Art von vermutlich falschen Münzen sowie die ihnen vorliegenden technischen und statistischen Daten. Das MAZ übermittelt dem Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrum (ETSC) jede neue Art von vermutlich falschen Münzen nach den von letzterem beschlossenen Kriterien. Hierzu stellt die Europäische Zentralbank dem MAZ die ihr vorliegenden technischen und statistischen Daten über falsche Euro-Münzen zur Verfügung.<?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:b" MOD.LEVEL="1"?> Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung von im Umlauf befindlichen Euro-Münzen wird die Übermittlung gefälschter Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und -Einrichtungen gestattet. Beim Transport der gefälschten Münzen muss der von den genannten Behörden, Einrichtungen und Organen erhaltene Beförderungsauftrag stets mitgeführt werden.<?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 2 wird so angewandt, dass er die Verwendung der vermutlich falschen Münzen sowie ihre Einbehaltung als Beweismittel im Rahmen von Strafverfahren nicht ausschließt.<?CLG.MDFO ID="O001001M009000" IDREF="C001001M009000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:c" MOD.LEVEL="1"?> Die zuständigen nationalen Behörden können allerdings dem MAZ und gegebenenfalls dem ETSC zu Prüfungs- oder Testzwecken einen Teil einer Partie gefälschter Münzen übermitteln.<?CLG.MDFC ID="C001001M009000" IDREF="O001001M009000"?></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Das ETSC analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen. Zu diesem Zweck hat das ETSC Zugang zu den bei der EZB gespeicherten technischen und statistischen Daten über die falschen Euro-Münzen. Das ETSC teilt den zuständigen nationalen Behörden sowie — nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten — der EZB das einschlägige Endergebnis seiner Analyse mit. Die EZB übermittelt dieses Ergebnis gemäß dem Abkommen nach Artikel 3 Absatz 3 an Europol.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>PFLICHTEN UND SANKTIONEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M011000" IDREF="C001001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>Pflichten der Institute, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört<?CLG.MDFC ID="C001001M011000" IDREF="O001001M011000"?></STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M012000" IDREF="C001001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kreditinstitute und — im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit — die anderen Zahlungsdienstleister sowie alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben,</P></ITEM><ITEM><P>Geldtransportunternehmen,</P></ITEM><ITEM><P>anderer Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit,</P></ITEM></LIST><P>sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft werden, und dafür Sorge zu tragen, dass Fälschungen aufgedeckt werden.</P></ALINEA><ALINEA>Bei den Euro-Banknoten erfolgt diese Prüfung entsprechend den von der EZB festgelegten Verfahren<?CLG.MDFO ID="O001003M001000" IDREF="C001003M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;PT:1" MOD.LEVEL="2"?><NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Vgl. den Handlungsrahmen für die Falschgelderkennung und die Sortierung nach Umlauffähigkeit durch Kreditinstitute und andere professionelle Bargeldakteure, auf der Webseite der EZB abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/html/index.de.html</P></NOTE>.<?CLG.MDFC ID="C001003M001000" IDREF="O001003M001000"?></ALINEA><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und -Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M012000" IDREF="O001001M012000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M013000" IDREF="C001001M013000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.001A"><NO.PARAG>(1a)</NO.PARAG><ALINEA><P>Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 erfolgt die Echtheitsprüfung der Euro-Banknoten und -Münzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>entweder durch entsprechend geschultes Personal</P></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><P>oder durch einen Bargeldbearbeitungsautomaten, der — für Banknoten — in der von der EZB veröffentlichten Liste<?CLG.MDFO ID="O001003M002000" IDREF="C001003M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;PT:2" MOD.LEVEL="2"?><NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Die von der EZB veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://www.ecb.europa.eu/euro/cashprof/html/index.de.html</P></NOTE><?CLG.MDFC ID="C001003M002000" IDREF="O001003M002000"?> bzw. — für Münzen — in der von der Kommission veröffentlichten Liste<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Die von der Kommission veröffentlichte Liste ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/anti_fraud/pages_euro/euro-coins/machines.pdf</P></NOTE> aufgeführt ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M013000" IDREF="O001001M013000"?><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Institute, die die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflichten missachten, mit Sanktionen belegt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M014000" IDREF="C001001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0044" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der von der EZB vorgesehenen Fristen für die Anwendung der von ihr festgelegten Verfahren erlassen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum <DATE ISO="20111231">31. Dezember 2011</DATE> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Sie setzen die Kommission und die EZB unverzüglich hiervon in Kenntnis.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M014000" IDREF="O001001M014000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>ZUSAMMENARBEIT UND AMTSHILFE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit im Hinblick auf den Schutz des Euro vor Geldfälschung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz des Euro vor Geldfälschung kooperieren die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Zentralbank zum einen untereinander und zum anderen, im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen und den auf der Grundlage dieses Übereinkommens angenommenen Bestimmungen, mit Europol. Die Kommission und die Europäische Zentralbank nehmen im Hinblick auf den rechtzeitigen Abschluss einer Übereinkunft mit Europol Verhandlungen auf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständigen nationalen Behörden, die Kommission und die Europäische Zentralbank kooperieren in Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben insbesondere durch</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>einen Informationsaustausch über die Verhütung der Geldfälschung und über die Bekämpfung des Inumlaufbringens falscher Banknoten und falscher Münzen,</P></ITEM><ITEM><P>eine regelmäßige Unterrichtung über die Auswirkungen der Geldfälschung zum Zwecke einer strategischen Analyse,</P></ITEM><ITEM><P>Amtshilfe im Bereich der Verhütung der Geldfälschung und der Bekämpfung des Inumlaufbringens falscher Banknoten und falscher Münzen, die insbesondere wissenschaftliche Unterstützung und Ausbildung mit logistischer Hilfe der Mitgliedstaaten umfasst.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Amtshilfe richten die nationalen Zentralstellen nach Artikel 12 des Genfer Abkommens sowie die Europäische Zentralbank und, soweit erforderlich, die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Aufgaben von Europol ein E-Mail-System für technische Daten (Schnellwarnsystem) ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Zentrale Erfassung der Informationen auf nationaler Ebene</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene zu Fällen von Geldfälschung vorliegenden Informationen ab der ersten Feststellung der nationalen Zentralstelle im Hinblick auf ihre Weiterleitung an Europol über die nationale Europol-Stelle mitgeteilt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Informationsaustausch zwischen der nationalen Zentralstelle und der nationalen Europol-Stelle sicherzustellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Außenbeziehungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten — in enger Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank — mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst nach Maßgabe der in den Kooperations- und Assoziationsabkommen sowie der Vorbeitrittsvereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über die Verhütung illegaler Tätigkeiten die erforderliche Amtshilfe zur Verhütung und Bekämpfung der Geldfälschung betreffend den Euro.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Rat trägt dafür Sorge, dass in die Kooperations- und Assoziierungsabkommen sowie die Vorbeitrittsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 ermöglichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Zuständige nationale Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Zentralbank und der Kommission ein Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe b).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verzeichnisse werden im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> veröffentlicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Nicht zugelassene Banknoten</STI.ART><ALINEA>Die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 gelten soweit möglich für Banknoten, die auf Euro lauten und die unter Benutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Bestimmungen hergestellt worden sind, gemäß denen die zuständigen Behörden zur Geldausgabe befugt sind, oder die unter Verletzung der Voraussetzungen, unter denen die zuständigen Behörden Geld in Umlauf bringen können, ohne Genehmigung dieser Behörden in Umlauf gebracht worden sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Anwendbarkeit</STI.ART><ALINEA>Die Artikel 1 bis 11 werden in den Mitgliedstaaten wirksam, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='11'?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Sie gilt jedoch ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für die noch nicht ausgegebenen, aber zur Ausgabe bestimmten Banknoten und Münzen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>