32002D0544

2002/544/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2002 zur Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Belgien gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2495)

Amtsblatt Nr. L 176 vom 05/07/2002 S. 0046 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 4. Juli 2002

zur Anerkennung des Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe in Belgien gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2495)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/544/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die zuständigen Behörden Belgiens haben am 18. Oktober 2000 einen Antrag auf Anerkennung des in diesem Mitgliedstaat eingeführten Systems von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe zusammen mit zweckdienlichen und entsprechend aktualisierten Unterlagen vorgelegt.

(2) Aufgrund der Prüfung durch die Sachverständigen der Kommission nach einem Veterinärinspektionsbesuch in Belgien und unter Berücksichtigung der Tierseuchenlage in diesem Land wurde das dort eingeführte System von Überwachungsnetzen für Rinderhaltungsbetriebe als voll betriebsfähig befunden und kann daher förmlich anerkannt werden.

(3) Damit die Mitgliedstaaten ihre Bestimmungen über den Handelsverkehr mit Rindern entsprechend anpassen können, ist das Datum festzulegen, an dem die Anerkennung in Kraft tritt.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das System von Überwachungssystemen für Rinderhaltungsbetriebe, das von Belgien gemäß Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG eingeführt wurde, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2002 als voll betriebsfähig anerkannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2) ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 22.