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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/219

4.2.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/219 DES RATES

vom 30. Januar 2025

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2025

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität der Fischereitätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.

(2)

Daher sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und der bei den Konsultationen mit Interessenträgern geäußerten Standpunkte festgesetzt werden.

(3)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/47/2024/1 angenommen, mit der langfristige Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) festgelegt werden, wie in der Empfehlung GFCM/46/2023/16 über einen langfristigen Bewirtschaftungsplan für Europäischen Aal (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) vorgesehen. In der Empfehlung GFCM/47/2024/1 werden für 2025 die sechsmonatige Schonzeit für die gewerbliche Fischerei und ein Verbot der Freizeitfischerei beibehalten. Zudem wird in jener Empfehlung die gewerbliche Fischerei auf Glasaale auf einen Zeitraum von zwei Monaten beschränkt und diese Fischerei nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Diese Maßnahmen sollen gemäß jener Empfehlung für alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Süßgewässer sowie für Brackgewässer, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer gelten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(4)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/2 angenommen, mit der langfristige Maßnahmen für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle (Corallium rubrum) festgelegt werden, wie in der Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) vorgesehen. In der Empfehlung GFCM/47/2024/2 wird für 2025 das Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt als Höchstzahl der Fangerlaubnisse und Erntebeschränkungen für Rote Koralle, beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(5)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/14 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Mit jener Empfehlung wurden im Einklang mit dem Vorsorgeansatz und für den Übergangszeitraum von 2024 bis 2026 eine Obergrenze für die Flottenkapazität, ein Einfrieren der Kapazität der Fischsammelgeräte (FADs) pro Schiff und eine Fangbeschränkung eingeführt. Für die Freizeitfischerei sieht jene Empfehlung ferner eine tägliche Fangbegrenzung vor. Diese Maßnahmen wurden 2024 mit der Verordnung (EU) 2024/259 des Rates (2) in Unionsrecht umgesetzt und sollten auch 2025 weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden. Diese Maßnahmen gelten unbeschadet der Bewirtschaftungsmaßnahmen, die vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss der GFCM für den langfristigen Bewirtschaftungsplan für den Zeitraum von 2027 bis 2031 vorgeschlagen werden.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11) befischen. Dieser Plan enthält Ziele und Maßnahmen für die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Bewirtschaftung der darunter fallenden Bestände. Dies umfasst Maßnahmen, durch die der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) für die Zielbestände erreicht und beibehalten werden soll, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 werden die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Bestände so festgesetzt, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des MSY möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird.

(8)

Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) erreicht wird (FMSY-Spannen), oder auf einen niedrigeren Wert und in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen gemäß der genannten Verordnung festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen Gutachten des STECF enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für die Bestände gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verordnung festgesetzt werden.

(9)

Zudem sind die Fangmöglichkeiten als der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer anzugeben, der im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festgesetzt wird, und als Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), die im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.

(10)

Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung des MSY im Jahr 2025 für alle Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere deutliche Verringerungen der fischereilichen Sterblichkeit für Schleppnetzfischer erforderlich sind. Darüber hinaus wies der STECF auf Unterschiede in der Lage der am stärksten gefährdeten Bestände in den einzelnen Bestandsgruppen hin und vertrat die Auffassung, dass die fischereiliche Sterblichkeit in den einzelnen Aufwandssteuerungseinheiten (effort management units, EMU), nämlich EMU 1 (geografische GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7) und EMU 2 (geografische GFCM-Untergebiete 8, 9, 10 und 11), unterschiedlich verringert werden muss. Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit für den am stärksten gefährdeten Bestand (Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) in EMU 1 und Europäischer Seehecht in EMU 2) in der EMU 1 um 66 % und in der EMU 2 um 38 % verringert werden sollte, um im Jahr 2025 FMSY zu erreichen. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand von Schleppnetzfischern für jede Fischereiaufwandsgruppe für das Jahr 2025 um 66 % in der EMU 1 und um 38 % in der EMU 2 verringert werden, wobei die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur fischereilichen Sterblichkeit berücksichtigt werden, und vom höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgelegt wurde, abgezogen werden.

(11)

Im Jahr 2024 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass Langleinenfischer Auswirkungen auf Laicher des Europäischen Seehechts haben, insbesondere in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11. Der STECF kam in seinem Gutachten außerdem zu dem Schluss, dass die Biomasse des Laicherbestands von Europäischem Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, und 7 und in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 weiterhin unter dem Referenzwert für die Erhaltung (BLIM) im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/1022 liegt und dass die fischereiliche Sterblichkeit in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 um 66 % und in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um 38 % verringert werden sollte, um im Jahr 2025 FMSY zu erreichen. In den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 ist es daher angezeigt, für 2025 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Langleinenfischer auf dem Niveau beizubehalten, das auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1022 mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzt wurde. In den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 ist es angezeigt, für 2025 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Langleinenfischer gegenüber dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1022 mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzt wurde, um 13 % zu verringern.

(12)

Im Jahr 2024 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischer Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 nach wie vor weit von einem nachhaltigen Niveau entfernt ist und dass daher zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Insbesondere kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Fänge um durchschnittlich 50 % verringert werden sollten, um im Jahr 2025 FMSY zu erreichen, und zwar um 25 % in den geografischen GFCM-Untergebieten 1 und 2, um 64 % im geografischen GFCM-Untergebiet 5 und um 62 % in den geografischen GFCM-Untergebieten 6 und 7. In Fortsetzung der 2022, 2023 und 2024 erlassenen Maßnahmen und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands um Höchstfangmengen zu ergänzen. Die Höchstfangmengen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 sollten gegenüber den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzt wurden, um 10 % verringert werden.

(13)

Im Jahr 2024 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 erforderlich sind, und empfahl, die Gesamtfangmenge um 18 % zu senken. Es ist daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in Fortsetzung der 2022, 2023 und 2024 erlassenen Maßnahmen und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 um Höchstfangmengen zu ergänzen. Die Höchstfangmengen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 sollten gegenüber den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzt wurden, um 6 % verringert werden.

(14)

Im Jahr 2024 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zusätzlich zur Verringerung des Fischereiaufwands weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 erforderlich sind, und empfahl, die Gesamtfangmenge um 29 % zu senken. Es ist daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in Fortsetzung der 2022, 2023 und 2024 erlassenen Maßnahmen und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 um Höchstfangmengen zu ergänzen. Die Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 sollten gegenüber den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzt wurden, um 6 % verringert werden.

(15)

Um den Einsatz der Selektivität von Fanggeräten zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (4) ein Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer eingeführt. Da der STECF für das Jahr 2025 weiterhin empfiehlt, die Selektivität von Fanggeräten und die Effizienz von Schongebieten zum Schutz von Jungfischen und Laichern weiter zu verbessern, und da diese Maßnahmen nachweislich Auswirkungen auf den Fischereiaufwand haben, sollten die Mitgliedstaaten einem Schiff zusätzliche Fangtage zuteilen können, wenn das Schiff mindestens einer dieser auf nationaler Ebene festgelegten Maßnahmen nachkommt. Der betreffende Mitgliedstaat teilt keine zusätzlichen Fangtage zu, die zu einer Überschreitung des in der Verordnung (EU) 2024/259 für die betreffende Fischereiaufwandsgruppe festgesetzten Fischereiaufwandsniveaus führen würden.

(16)

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 genannten Bestände unter dem vorsorglichen Referenzwert für die Biomasse (BPA) oder unter dem Grenzwert für die Biomasse (BLIM) liegt, so sind gemäß Artikel 6 jener Verordnung Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Bestände rasch wieder Werte oberhalb des Niveaus erreichen, das den MSY ermöglicht.

(17)

Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/20 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der für den Zeitraum von 2022 bis 2029 eine Höchstfangmenge und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, eingeführt wurden. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2025 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(18)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/4 über eine langfristige Fischereiregelung und die Festsetzung von Fangbeschränkungen für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) im Jahr 2025 angenommen, die auf die Empfehlung GFCM/44/2021/20 zurückgeht. In der Empfehlung GFCM/47/2024/4 wurden für 2025 die getrennten Fangmengen für Sardelle und Sardine festgelegt, die sich aus der Umsetzung der neuen Fangkontrollvorschriften ergeben. Die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten beruht auf den historischen Fangmengen der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(19)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2025 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(20)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/5 über die Umsetzung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für wesentliche Grundfischbestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) im Jahr 2025 angenommen, die auf die Empfehlung GFCM/43/2019/5 zurückgeht. In der Empfehlung GFCM/47/2024/5 ist eine globale Verringerung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für die Fischerei mit Scherbrettnetzen um 5,2 % und eine Übertragung des Aufwands auf dem Niveau von 2024 für die Fischerei mit Baumkurren vorgesehen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 5,2 % vom höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Fischerei mit Scherbrettnetzen, der mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzt wurde, abgezogen werden und sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand für die Fischerei mit Baumkurren auf dem Niveau von 2024 beibehalten werden.

(21)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten und in Übereinstimmung mit Absatz 33 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 und Absatz 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und eine Mindestaufwandszuteilung für Grundfischbestände zu gewährleisten.

(22)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Grundfischbeständen in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/12 und GFCM/42/2018/5 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/4 wurden eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Europäischen Seehecht und Fangbeschränkungen für Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) sowie ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2025 sieht die Empfehlung GFCM/45/2022/4 ein Einfrieren des Fischereiaufwands auf dem Niveau von 2024 und eine Verringerung der zulässigen Fangmengen für Rosa Geißelgarnele um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten die mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzten Höchstfangmengen für Rosa Geißelgarnele daher um 3 % herabgesetzt werden.

(23)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische GFCM-Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/7 und GFCM/43/2019/6 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/5 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2025 sieht jene Empfehlung eine Verringerung der zulässigen Fangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten die mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzten Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele daher um 3 % herabgesetzt werden.

(24)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/6 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 19 bis 21) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/8 und GFCM/42/2018/4 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/6 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2025 sieht jene Empfehlung eine Verringerung der zulässigen Fangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten die mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzten Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele daher um 3 % herabgesetzt werden.

(25)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/7 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Levantischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 24 bis 27) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/6 und GFCM/42/2018/3 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/7 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2025 sieht jene Empfehlung eine Verringerung der zulässigen Fangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten die mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzten Höchstfangmengen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele daher um 3 % herabgesetzt werden.

(26)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/3 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 3) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/4, GFCM/43/2019/2 und GFCM/41/2017/2 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(27)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/3 über die Annahme zusätzlicher Abhilfemaßnahmen für Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 3) zur Änderung der Empfehlung GFCM/45/2022/3 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/47/2024/3 wurde eine Verringerung der zulässigen Fangmengen für 2025 um 30 % eingeführt. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 30 % von der mit der Verordnung (EU) 2024/259 für 2024 festgesetzten Höchstfangmenge abgezogen werden.

(28)

Gemäß dem von der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten sollte die fischereiliche Sterblichkeit von Sprotte (Sprattus sprattus) auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, um die Nachhaltigkeit der Sprottenbestände im Schwarzen Meer zu gewährleisten (geografisches GFCM-Untergebiet 29). Daher sollte für diesen Bestand weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.

(29)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/43/2019/3 wurden eine aktualisierte regionale TAC und eine Quotenzuteilungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Im Einklang mit der Empfehlung GFCM/43/2019/3 sind diese zusätzlichen Erhaltungsmaßnahmen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne diese Maßnahmen die TAC für Steinbutt hätte gesenkt werden müssen, um seine Erholung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(30)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/47/2024/8 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) zur Änderung der Empfehlungen GFCM/43/2019/3 und GFCM/41/2017/4 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/47/2024/8 wurde die TAC für Steinbutt für den Zeitraum von 2025 bis 2028 festgelegt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(31)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2024 hat die GFCM angesichts der durch den regionalen Kontext im Schwarzen Meer entstandenen Ausnahmesituation eine Übertragung der im Jahr 2023 ungenutzten Unionsquote für Steinbutt gebilligt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die sich aus dieser Nichtausschöpfung ergeben, sollte auf der Grundlage des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nichtausschöpfung erfolgen, ohne dass der in der Verordnung (EU) 2024/259 festgelegte Aufteilungsschlüssel für die jährliche Aufteilung der TACs geändert wird.

(32)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (5), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(33)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (6) wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten festgelegt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände, insbesondere aufgrund ihrer biologischen Lage, die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP behindern und zu einer Verschlechterung der biologischen Lage von Beständen führen würde, sollte daher klargestellt werden, dass die jahresübergreifende Flexibilität gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Schließlich sollte die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage von Beständen ausgeschlossen werden.

(34)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer tätig sind und folgende Fischbestände befischen:

a)

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer;

b)

Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer;

c)

Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer;

d)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer;

e)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien;

f)

Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien, im Ionischen Meer und im Levantischen Meer;

g)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer;

h)

Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für andere Fischereitätigkeiten der Union, einschließlich Freizeitfischerei, wenn solche Fischereitätigkeiten in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;

f)

„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

g)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

h)

„Fischsammelgerät“ („fish aggregating device“, FAD) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

Artikel 3

Fischereigebiete

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Festlegungen für Fischereigebiete:

a)

„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

b)

„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

c)

„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

d)

„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

e)

„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

f)

„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

g)

„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

h)

„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2 und 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

i)

„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Mittelmeer

Artikel 4

Europäischer Aal

(1)   Dieser Artikel gilt für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27, Brackgewässer und Süßgewässer. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(2)   Die Beteiligung an gewerblicher Fischerei, bei der Europäischer Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist im Jahr 2025 für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine oder mehrere Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)

Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen,

b)

die Schonzeiten erstrecken sich entweder auf mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Absatz 3, und

c)

die Schonzeiten müssen mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (8), mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang stehen.

(3)   Die Schonzeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2025 und einen weiteren dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2025, der von dem betreffenden Mitgliedstaat jeweils festgelegt wird.

(4)   Die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm wird jährlich für einen Zeitraum von zwei Monaten erlaubt, und diese Fischereitätigkeiten sollten von einer benannten wissenschaftlichen Einrichtung überwacht werden, die die Datenerhebung und -analysen beaufsichtigt.

(5)   Die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstzahl passiver Fanggeräte, die für die gewerbliche Befischung von Europäischem Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm erlaubt sind, dürfen die in Anhang I festgelegten Werte nicht überschreiten.

(6)   Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

(7)   Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über

a)

die von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeiten bis zum 1. März 2025,

b)

die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeiten binnen zwei Wochen nach ihrer Annahme und

c)

den Zeitraum, in dem gemäß Absatz 4 Europäischer Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm befischt werden darf, bis zum 1. März 2025.

Artikel 5

Rote Koralle

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer dienen.

(2)   Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Erntetätigkeiten der Union geernteten Bestände Roter Koralle den in Anhang II festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

Artikel 6

Goldmakrele

(1)   Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen pelagischen Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele (Coryphaena hippurus) durch den Einsatz von FADs im Mittelmeer befischen. Er gilt auch für die Freizeitfischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.

(2)   Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und Bruttoraumzahl (BRZ), ist in Anhang III festgesetzt.

(3)   Die Höchstzahl der FADs pro Schiff, das Goldmakrele befischen darf, ist in Anhang III festgesetzt.

(4)   Die Höchstfangmengen für Goldmakrele dürfen die in Anhang III festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(5)   Für die Freizeitfischerei ist die Höchstzahl der Fänge auf 10 kg oder fünf Fische jeder Größe pro Person und Tag begrenzt.

KAPITEL II

Westliches Mittelmeer

Artikel 7

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)   Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen im Alboran-Meer, im Bereich der Balearen, in Nordspanien und im Golfe du Lion ist in Anhang IV festgesetzt.

(4)   Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen im Bereich von Korsika, im Ligurischen Meer, im Tyrrhenischen Meer und im Bereich von Sardinien ist in Anhang IV festgesetzt.

(5)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang IV lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 8

Ausgleichsmechanismus

(1)   Für das betreffende Flottensegment und die Liste der in Betracht kommenden Schiffe kann ein Mitgliedstaat im Jahr 2025 Schiffen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zuteilung von Fangtagen gemäß diesem Absatz gewähren, die gemäß den Absätzen 4 und 5 berechnet wird, sofern das Schiff, das die zusätzliche Zuteilung erhält, eine oder mehrere der folgenden auf nationaler Ebene festgesetzten Bedingungen erfüllt:

a)

Entfernt das Schiff die Grundscherbrett-Hosennetze (OTT), so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 24 % erhöhen; setzt das Schiff diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2025 um, so kann die Zuteilung von Fangtagen um 35 % erhöht werden; macht die Gesamtzahl der Schiffe mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats aus, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 40 % erhöhen;

b)

verwendet das Schiff ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung von 45 mm im Steert, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 9,3 % erhöhen; setzt das Schiff diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2025 um, so kann die Zuteilung von Fangtagen um 18,6 % erhöht werden; macht die Gesamtzahl der Schiffe mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats aus, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 25 % erhöhen; gilt die Maßnahme für alle Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung der Fangtage um 30 % erhöhen;

c)

verwendet das Schiff ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung von 50 mm im Steert, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15,4 % erhöhen; setzt das Schiff diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2025 um, so kann die Zuteilung von Fangtagen um 30,8 % erhöht werden; macht die Gesamtzahl der Schiffe mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats aus, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 40 % erhöhen; gilt die Maßnahme für alle Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung der Fangtage um 50 % erhöhen;

d)

ist das Schiff von einer Schonzeit betroffen, in der Fischereitätigkeiten für Schleppnetzfischer in Tiefen zwischen 100 m und 500 m für mindestens sechs zusammenhängende Wochen zwischen Mai und September untersagt sind, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 10 % erhöhen;

e)

ist das Schiff von einer Schonzeit betroffen, in der die Fischereitätigkeit für Schleppnetzfischer in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für mindestens vier zusammenhängende Wochen zwischen Mai und Oktober untersagt ist, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15 % erhöhen;

f)

ist das Schiff von einer Schonzeit betroffen, in der die Fangtätigkeit für Schleppnetzfischer in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 für mindestens vier zusammenhängende Wochen zwischen Mai und Oktober untersagt ist, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15 % erhöhen;

g)

ist das Schiff von einem nationalen Schongebiet betroffen, das sich auf mindestens 5 % seiner Fanggründe in Tiefen zwischen 100 m und 500 m erstreckt, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 4 % erhöhen;

h)

ist das Schiff von einem vorübergehenden Schongebiet betroffen, das eine Verringerung der Fänge von Laichern des Europäischen Seehechts um mindestens 20 % ermöglicht, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 13 % erhöhen;

i)

ist das Schiff von einem vorübergehenden Schongebiet betroffen, das eine Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % ermöglicht, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;

j)

ist das Schiff von einer dauerhaften Schonung bezüglich der Fischereitätigkeit mit Schleppnetzfischern in einer Tiefe von weniger als 800 m betroffen, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;

k)

verwendet das Schiff ein Schleppnetz mit fliegenden Scherbrettern, Scherbrettern in der mittleren Wasserschicht, kontaktarmen Scherbrettern oder anderen Scherbrettern, mit denen der Kontakt der Scherbretter und des Fanggeräts mit dem Meeresboden verringert wird, um die wesentlichen Fischlebensräume der Grundfischarten zu erhalten, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;

l)

verwendet das Schiff ein reguliertes hochselektives Fanggerät, dessen technische Spezifikationen laut einer Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, wie etwa ein Sortiergitter mit 20 mm Abstand, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bei der Mitteilung einer zusätzlichen Zuteilung von Fangtagen die Liste der Fischereifahrzeuge, die die einzelnen ausgewählten Bedingungen für den Ausgleich erfüllen, sowie die entsprechende Zahl zusätzlicher Fangtage.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober seine Mitteilung über die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen und übermittelt der Kommission so bald wie möglich die einschlägigen Informationen über die Erfüllung der Bedingungen.

(4)   Die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen wird ausgehend von dem nach der Verordnung (EU) 2024/259 höchstzulässigen Aufwand im Verhältnis zur entsprechenden Zahl der in Betracht kommenden Schiffe berechnet, die von den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen betroffen sind.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt keine zusätzlichen Fangtage zu, die zu einer Überschreitung des in der Verordnung (EU) 2024/259 für die betreffende Fischereiaufwandsgruppe festgesetzten Fischereiaufwandsniveaus führen würden.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission ferner jeden Monat gesondert den betriebenen Aufwand mit, der auf die in Absatz 1 genannte zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet.

Artikel 9

Abhilfemaßnahmen für Europäischen Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7, Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 5, 6 und 7, Rote Tiefseegarnele in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 und Kaisergranat im geografischen GFCM-Untergebiet 6

(1)   Dieser Artikel gilt für Fischereitätigkeiten von Schiffen der Union, die Europäischen Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7, Kaisergranat (Nephrops norvegicus) im geografischen GFCM-Untergebiet 6, Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in den geografischen GFCM-Untergebieten 5, 6 und 7 und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 fangen.

(2)   Die Höchstfangmenge für Europäischen Seehecht für Fischereifahrzeuge der Union, die Kiemen- und Spiegelnetze (GNS, GTR, GND) in Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers einsetzen, ist in Anhang IV festgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Afrikanische Tiefseegarnele und für Rote Tiefseegarnele von mindestens 25 mm Panzerlänge an.

(4)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat von mindestens 25 mm Panzerlänge an.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durchgeführt werden.

Artikel 10

Abhilfemaßnahmen für Europäischen Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11

(1)   Dieser Artikel gilt für Fischereitätigkeiten von Schiffen der Union, die Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 fangen.

(2)   Die Höchstfangmenge für Europäischen Seehecht für Fischereifahrzeuge der Union, die Kiemen- und Spiegelnetze (GNS, GTR, GND) in Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers einsetzen, ist in Anhang IV festgelegt.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 11

Aufzeichnung und Übermittlung von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (10) die Fischereiaufwandsdaten auf und übermitteln sie an die Kommission.

(2)   Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppen.

KAPITEL III

Adriatisches Meer

Artikel 12

Kleine pelagische Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen für Sardine und Sardelle dürfen die in Anhang V Buchstabe a festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3)   Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang V festgesetzt.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 13

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für diese Grundfischbestände und die maximale Flottenkapazität, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang V festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 14

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandscodes und Codes für die Fischereiaufwandsgruppen.

KAPITEL IV

Straße von Sizilien

Artikel 15

Europäischer Seehecht und Rosa Geißelgarnele

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien dienen.

(2)   Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang VI festgesetzt.

(3)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Europäischen Seehecht (ausgedrückt in der Anzahl von Fangtagen) für Schiffe, die Europäischen Seehecht mit Grundscherbrettnetzen (OTB) befischen, ist in Anhang VI festgesetzt.

(4)   Die Höchstfangmengen für Rosa Geißelgarnele dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(5)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 16

Tiefseegarnelen

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien dienen.

(2)   Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang VI festgesetzt.

(3)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

Artikel 17

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Fangmengen an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandscodes.

KAPITEL V

Ionisches Meer und Levantisches Meer

Artikel 18

Tiefseegarnelen

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer und im Levantischen Meer dienen.

(2)   Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang VII festgesetzt.

(3)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

KAPITEL VI

Alboran-Meer

Artikel 19

Rote Fleckbrasse

(1)   Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischereitätigkeiten und die Freizeitfischerei durch Fischereifahrzeuge der Union, die Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit Langleinen und Handleinen im Alboran-Meer fangen.

(2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VIII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3)   Die Höchstzahl der Langleinen- und Handleinenfischer, die Rote Fleckbrasse befischen dürfen, ist in Anhang VIII festgesetzt.

(4)   Zum Schutz des wichtigsten Bestands während des Laichens wird eine zeitweilige Schonung von mindestens 60 aufeinanderfolgenden Tagen verfügt. Diese Schonung gilt mindestens zwei Monate und erfolgt zwischen Januar und März 2025 und erstreckt sich auf die wesentlichen Verbreitungsgebiete von Roter Fleckbrasse im Alboran-Meer.

(5)   Bei Freizeitfischereitätigkeiten ist die Höchstzahl der Fänge auf einen Fisch pro Person und Tag begrenzt. Für die Freizeitfischerei im Alboran-Meer gilt die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für Rote Fleckbrasse. Die Befischung dieser Art im Rahmen der Freizeitfischerei ist während der auf nationaler Ebene für die gewerbliche Fischerei festgelegten Schonzeit verboten.

KAPITEL VII

Schwarzes Meer

Artikel 20

Sprotte

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die autonome Unionsquote für Sprotte ist in Anhang IX festgesetzt.

(3)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 21

Steinbutt

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang IX aufgeführt.

(3)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 22

Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 21 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Artikel 23

Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers untersagt, Fischereitätigkeiten in Bezug auf Steinbutt, einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt durchzuführen.

Artikel 24

Besondere Vorschriften zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang IX dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 25

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Mengen an Sprotte und Steinbutt, die in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gefangen wurden, an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/259/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1022/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/110/oj).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/847/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1100/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/404/oj).


ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DIE GEWERBLICHE FISCHEREI DER UNION AUF GLASAAL IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR EUROPÄISCHEN AAL IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstzahlen der Fanggeräte, die für die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm zugelassen sind, festgelegt.

Tabelle 1

Höchstzahl der Fangerlaubnisse

Mitgliedstaat

Europäischer Aal ELE

Spanien

153


Tabelle 2

Höchstzahl der Fanggeräte

Mitgliedstaat

Fanggerät

Fanggerätecode

Einheiten

Spanien

Reusen und Fallen

FPO

249


ANHANG II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die maximalen Erntemengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Corallium rubrum

COL

Rote Koralle


Tabelle 1

Höchstzahl der Fangerlaubnisse (*1)

Mitgliedstaat

Rote Koralle COL

Griechenland

12

Spanien

0 (*2)

Frankreich

32

Kroatien

0 (*2)

Italien

40

(*1)  Gibt die Anzahl der Schiffe oder Taucher, oder beides, oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.

(*2)  Gemäß dem geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen und in kroatischen Gewässern, vorbehaltlich möglicher künftiger Änderungen.


Tabelle 2

Maximale Erntemengen in Kilogramm Lebendgewicht

Art:

Rote Koralle

Corallium rubrum

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer – Geografische Untergebiete 1-27

COL/GF1-27

Griechenland

1 844

 

 

Spanien

0

 (**)

Frankreich

1 400

 

Kroatien

0

 (**)

Italien

1 378

 

Union

4 622

 

TAC

entfällt

 

(**)  Gemäß dem geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen und in kroatischen Gewässern, vorbehaltlich möglicher künftiger Änderungen.


ANHANG III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind Höchstzahl, kW und BRZ der Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer mit FADs Goldmakrele befischen dürfen, und die Höchstfangmengen festgelegt.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Coryphaena hippurus

DOL

Goldmakrele


Tabelle 1

Maximale Flottenkapazität von Fischereifahrzeugen, die im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) mit FADs Goldmakrele befischen

Mitgliedstaat

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Italien

261

21 061

1 986

Malta

130

16 662

1 296,28

Spanien

45

2 105,73

153,34


Tabelle 2

Höchstzahl der FADs pro Fischereifahrzeug, das im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) Goldmakrele befischen darf

Mitgliedstaat

Anzahl der FADs pro Schiff

Italien

100

Malta

200

Spanien

50


Tabelle 3

Höchstmenge der Fänge in Tonnen Lebendgewicht im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27)

Art:

Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 1 bis 27

(DOL/MED)

Italien

1 174

 

Höchstfangmenge

Malta

517

 

Spanien

127

 

Union

1 818

 

TAC

entfällt

 


ANHANG IV

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GRUNDFISCHBESTÄNDEN IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern (1) und Grundlangleinenfischern, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

1.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen)

a)

Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Code der zusätzlichen Zuteilung

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6

< 12 m

317

0

0

EFF1/MED1_TR1

EFF1/MED1_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

3 400

0

0

EFF1/MED1_TR2

EFF1/MED1_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

6 379

2 023

0

EFF1/MED1_TR3

EFF1/MED1_TR3_AA

≥ 24 m

2 247

2 462

0

EFF1/MED1_TR4

EFF1/MED1_TR4_AA

Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

< 12 m

0

0

0

EFF2/MED1_TR1

EFF2/MED1_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

160

0

0

EFF2/MED1_TR2

EFF2/MED1_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

1 615

0

0

EFF2/MED1_TR3

EFF2/MED1_TR3_AA

≥ 24 m

1 297

0

0

EFF2/MED1_TR4

EFF2/MED1_TR4_AA

b)

Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Code der zusätzlichen Zuteilung

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Geißel-garnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaiser-granat in den geografischen Untergebieten 9 und 10

< 12 m

0

138

1 202

EFF1/MED2_TR1

EFF1/MED2_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

0

551

18 064

EFF1/MED2_TR2

EFF1/MED2_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

0

138

12 148

EFF1/MED2_TR3

EFF1/MED2_TR3_AA

≥ 24 m

0

138

1 622

EFF1/MED2_TR4

EFF1/MED2_TR4_AA

Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

< 12 m

0

83

199

EFF2/MED2_TR1

EFF2/MED2_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

0

333

1 465

EFF2/MED2_TR2

EFF2/MED2_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

0

83

1 180

EFF2/MED2_TR3

EFF2/MED2_TR3_AA

≥ 24 m

0

83

158

EFF2/MED2_TR4

EFF2/MED2_TR4_AA

c)

Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

< 12 m

9 433

6 432

0

EFF1/MED1_LL1

≥ 12 m und < 18 m

2 148

93

0

EFF1/MED1_LL2

≥ 18 m und < 24 m

74

0

0

EFF1/MED1_LL3

≥ 24 m

29

0

0

EFF1/MED1_LL4

d)

Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Europäischer Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

< 12 m

0

1 436

28 873

EFF1/MED2_LL1

≥ 12 m und < 18 m

0

44

4 131

EFF1/MED2_LL2

≥ 18 m und < 24 m

0

0

23

EFF1/MED2_LL3

≥ 24 m

0

0

0

EFF1/MED2_LL4

2.   Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen

a)

Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7

(ARA/GF1-7)

Spanien

708,3

 

Höchstfangmenge

Frankreich

45,9

 

Italien

0

 

Union

754,2

 

TAC

entfällt

 

b)

Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARA/GF8-11)

Spanien

0

 

Vorsorgliche Fangbeschränkung

Höchstfangmenge

Frankreich

8,5

 

Italien

221,9

 

Union

230,4

 

TAC

entfällt

 


Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARS/GF8-11)

Spanien

0

 

Analytische Fangbeschränkungen

Höchstfangmenge

Frankreich

4,7

 

Italien

323,4

 

Union

328,1

 

TAC

entfällt

 

3.   Fangbeschränkungen für Europäischen Seehecht

a)

Fangmöglichkeiten für Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) mit stationärem Fanggerät (GNS, GND und GTR) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7

(HKE/GF1-7)

Spanien

49,1

 

Analytische Fangbeschränkung

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

Höchstfangmenge

Frankreich

122,2

 

Italien

0

 

Union

171,3

 

TAC

entfällt

 

b)

Fangmöglichkeiten für Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) mit stationärem Fanggerät (GNS, GND und GTR) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(HKE/GF8-11)

Spanien

0

 

Analytische Fangbeschränkung

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 gilt nicht.

Höchstfangmenge

Frankreich

0,2

 

Italien

261,5

 

Union

261,7

 

TAC

entfällt

 


(1)  TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP und TSP.


ANHANG V

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Solea solea

SOL

Seezunge

1.   Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18

a)

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18

Engraulis encrasicolus

(ANE/GF1718)

Sardina pilchardus

(PIL/GF1718)

Italien

15 733,7

8 962,549

Höchstfangmenge

Kroatien

10 608,3

36 267,45

Slowenien

111

189

Union

26 453

45 419

TAC

entfällt

b)

Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

PS

249

77 145,52

18 537,72

Italien

PTM, OTM und PS

187

64 655

14 065

Slowenien (*1)

PS

4

433,7

38,5

(*1)  Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In einem solchen Fall darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ), Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

2.   Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18

a)

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen

 

Fangtage 2025

Art des Fanggeräts

Geografisches Gebiet

Betroffene Bestände

Länge über alles der Schiffe

Code der Aufwandsgruppe

Italien

Kroatien

Slowenien

Schleppnetze (OTB)

Geografische Untergebiete 17 und 18

Rote Meer-barbe, Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat

< 12 m

EFF/MED3_OTB_TR1

2 880

9 557

 (*2)

≥ 12 m und < 24 m

EFF/MED3_OTB_TR2

64 737

22 266

 (*2)

≥ 24 m

EFF/MED3_OTB_TR3

5 672

1 999

 (*2)

Baumkurren (TBB)

Geografisches Untergebiet 17

Seezunge

< 12 m

EFF/MED3_TBB_TR1

194

0

0

≥ 12 m und < 24 m

EFF/MED3_TBB_TR2

3 635

0

0

≥ 24 m

EFF/MED3_TBB_TR3

3 614

0

0

(*2)  Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000  Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.

b)

Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

OTB

495

79 867,99

13 267,99

Italien

OTB und TBB

1 363

260 618,37

47 148

Slowenien (*3)

OTB

11

1 813,00

168,67

(*3)  Die Bestimmungen in Absatz 9 Buchstabe c und Absatz 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die Schleppnetze (OTB) einsetzen und an weniger als 1 000  Fangtagen während des in Absatz 9 Buchstabe c der Empfehlung GFCM/43/2019/5 genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die Schleppnetze (OTB) einsetzt, darf im Vergleich zum Referenzzeitraum nicht um mehr als 50 % zunehmen.


ANHANG VI

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DER STRAẞE VON SIZILIEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die Grundfischarten und Tiefseegarnelen befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Geißelgarnele

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

1.   Grundfischbestände

a)

Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Zypern

OTB

1

265

105

Spanien

OTB

1

100

118

Italien

OTB

594

144 175

36 856

Malta

OTB

15

5 562

2 007

b)

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Anzahl der Fangtage) für Schiffe mit Grundscherbrettnetzen, die in der Straße von Sizilien Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) befischen (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16)

Mitgliedstaat

Fanggerät

Schiffslänge

Code der Aufwandsgruppe

Fangtage 2025

Zypern

OTB

T-12

EFF4/MED4_OTB4

51

Italien

OTB

T-07

EFF4/MED4_OTB1

90

Italien

OTB

T-10

EFF4/MED4_OTB2

188

Italien

OTB

T-11

EFF4/MED4_OTB3

19 366

Italien

OTB

T-12

EFF4/MED4_OTB4

3 657

Malta

OTB

T-11

EFF4/MED4_OTB3

338

Malta

OTB

T-12

EFF4/MED4_OTB4

165

c)

Höchstfangmenge für Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rosa Geißelgarnele

Parapenaeus longirostris

Gebiet:

geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

(DPS/GF12-16)

Zypern

1

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

2 020

 

Malta

5

 

Union

2 026

 

TAC

entfällt

 

2.   Tiefseegarnelen

a)

Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Zypern

OTB

1

265

105

Spanien

OTB

2

440,56

218,78

Italien

OTB

239

76 232

22 672

Malta

OTB

15

5 562

2 007

b)

Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

(ARS/GF12-16)

Spanien

0,9

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

818,4

 

Zypern

0

 

Malta

34,7

 

Union

854

 

TAC

entfällt

 

c)

Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

(ARA/GF12-16)

Spanien

0,9

 

Vorsorgliche Fangbeschränkung

Italien

94,8

 

Zypern

0

 

Malta

1,8

 

Union

98

 

TAC

entfällt

 


ANHANG VII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER UND IM LEVANTISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer und im Levantischen Meer Grundfischbestände befischen dürfen.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

1.   Ionisches Meer

a)

Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Griechenland

OTB

240

69 281

23 101

Italien

OTB

291

72 383

16 853

Malta

OTB

15

5 562

2 007

b)

Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

geografische Untergebiete 19, 20 und 21

(ARS/GF19-21)

Griechenland

32,3

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

294,4

 

Malta

43,3

 

Union

370

 

TAC

entfällt

 

c)

Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 19, 20 und 21

(ARA/GF19-21)

Griechenland

14,3

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

235,7

 

Malta

0

 

Union

250

 

TAC

entfällt

 

2.   Levantisches Meer

a)

Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Zypern

OTB

6

2 048

618

Italien

OTB

34

15 345

5 542

b)

Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27

(ARS/GF24-27)

Italien

45,1

 

Vorsorgliche Fangbeschränkung

Zypern

10,9

 

Union

56

 

TAC

entfällt

 

c)

Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27

(ARA/GF24-27)

Italien

9,4

 

Vorsorgliche Fangbeschränkung

Zypern

5,6

 

Union

15

 

TAC

entfällt

 


ANHANG VIII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

a)   Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge, in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus boraraveo

Gebiet:

Unionsgewässer im Alboran-Meer – geografische Untergebiete 1, 2 und 3

(SBR/GF1-3)

Spanien

20,83

 

Höchstfangmenge

Union

20,83

 

TAC

entfällt

 

b)   Höchstzahl der Langleinen und Handleinen, mit denen im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3) gefischt werden darf

Mitgliedstaat

Rote Fleckbrasse in den geografischen Untergebieten 1, 2 und 3

Spanien

82


ANHANG IX

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien

8 032,50

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

3 442,50

 

Union

11 475

 

TAC

entfällt

 


Art:

Steinbutt

Scophthalmus maximus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

(TUR/F3742C)

Bulgarien

90,26

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

93,09

 

Union

183,35

 (*1)

TAC

890

 

(*1)  Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2025 untersagt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/219/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)