52004DC0793

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Durchführung der Sonderfinanzhilfe für Armenien, Georgien und Tadschikistan /* KOM/2004/0793 endg. */


Brüssel, den 10.12.2004

KOM(2004)793 endgültig

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BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Durchführung der Sonderfinanzhilfe für Armenien, Georgien und Tadschikistan

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1. EINFÜHRUNG

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Ratsbeschlusses 97/787/EG vom 17. November 1997 über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien, geändert durch Ratsbeschluss 2000/244/EG vom 20. März 2000 zwecks Einbeziehung von Tadschikistan, läuft der Zeitraum für die Bereitstellung der Zuschusskomponente der Finanzhilfe, die in mehreren Tranchen erfolgen soll, im Jahr 2004 aus. In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses heißt es außerdem: „Vor dem 31. Dezember 2004 prüft der Rat die Durchführung dieses Beschlusses bis zu diesem Zeitpunkt anhand eines umfassenden Berichts der Kommission, der auch dem Europäischen Parlament unterbreitet wird." Mit dem vorliegenden Bericht wird die vorgenannte Bestimmung des Ratsbeschlusses umgesetzt.

2. HINTERGRUND UND HAUPTMERKMALE DES SONDERFINANZHILFEPROGRAMMS FÜR ARMENIEN, GEORGIEN UND TADSCHIKISTAN

Das Sonderfinanzhilfeprogramm für Armenien, Georgien und Tadschikistan zielt darauf ab, die drei mit besonders schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen konfrontierten Länder bei ihren mit Hilfe der Internationalen Finanzinstitutionen (IFI) durchgeführten Reformen und dem Übergang zu einem marktwirtschaftlichen System finanziell zu unterstützten. Als das Sonderfinanzhilfeprogramm ausgearbeitet wurde, hatten Armenien und Georgien bereits mit der Durchführung umfassender Anpassungs- und Reformprogramme im Rahmen der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität (ESAF) des IWF begonnen. Tadschikistan arbeitete noch an der Aufstellung eines solchen Programms.

Ein besonderer Umstand bei der Durchführung dieser Programme waren die bestehenden umfangreichen Zahlungsrückstände gegenüber der Gemeinschaft aus Gemeinschafts-Darlehen von Ende der 90er Jahre. Diese Zahlungsrückstände mussten beseitigt werden, um Armenien, Georgien und Tadschikistan die Möglichkeit zu geben, alle verfügbaren Finanzmittel für die anstehenden Reformen und die soziale Abfederung der damit einhergehenden Sparmaßnahmen einzusetzen.

Im November 1997 erließ der Rat einen ersten Beschluss über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien (Ratsbeschluss 97/787/EG). Im Rahmen dieses Beschlusses stellte die Gemeinschaft den beiden Ländern ein Finanzierungspaket aus langfristigen Darlehen und nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Verfügung. Die Darlehenskomponente belief sich auf maximal 170 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von 10 Jahren. Die Zuschusskomponente belief sich auf maximal 85 Mio. EUR und sollte in mehreren Tranchen im Zeitraum 1997-2002 ausgezahlt werden. Armenien und Georgien sollten Darlehen in Höhe von 28 Mio. EUR bzw. 110 Mio. EUR und Zuschüsse in Höhe von 30 Mio. EUR bzw. 55 Mio. EUR erhalten.

Als die Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien beschlossen wurde, kam der Rat außerdem überein, eine ähnliche Maßnahme zugunsten Tadschikistans zu erwägen, sobald die Umstände dies zuließen. Da Tadschikistan kurz darauf ein von den IFI unterstütztes Anpassungs- und Reformprogramm auf den Weg brachte (das IWF-Exekutivdirektorium hatte im Juni 1998 eine Finanzierungsvereinbarung im Rahmen der ESAF genehmigt), schlug die Kommission vor, das Programm auf Tadschikistan auszudehnen. Im März 2000 erging ein entsprechender Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG (Ratsbeschluss 2000/244/EG). Tadschikistan erhielt eine Finanzhilfe von insgesamt bis zu 95 Mio. EUR (ein Darlehen von 60 Mio. EUR und Zuschüsse von 35 Mio. EUR). Mit demselben Ratsbeschluss wurde der Maximalbetrag für die Zuschüsse an Georgien auf 65 Mio. EUR angehoben und der Durchführungszeitraum für das Programm bis 2004 verlängert.

Das Sonderfinanzhilfeprogramm sollte die von den IFI bereitgestellten Finanzierungsmittel ergänzen. Die Auszahlungen wurden von der zufrieden stellenden Umsetzung der jeweiligen Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF abhängig gemacht. Das ausdrückliche Ziel des Programms, die Tragfähigkeit der Finanzlage zu verbessern und den Empfängern einen Abbau ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland zu ermöglichen, fand seinen Ausdruck darin, dass die Auszahlungen der Hilfe an einen Schuldenabbau gebunden wurden. Die Darlehen und die ersten Zuschusstranchen wurden somit ausgezahlt, nachdem die Empfängerländer ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft in vollem Umfang beglichen hatten. Die Auszahlung der weiteren Zuschusstranchen ist an die vorzeitige Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft geknüpft, die sich aus den zu Beginn des Sonderfinanzhilfeprogramms ausgezahlten Darlehen ergeben. Ziel des Programms war es unter anderem, den Empfängerländern die Möglichkeit zu geben, ihre finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft bis zum Ende des Durchführungszeitraums auf null oder zumindest erheblich unter das Ausgangsniveau zu senken.

Abgesehen von der ersten Tranche ist die Auszahlung der Zuschusstranchen auch an die Durchführung strukturpolitischer Maßnahmen gebunden, die im Vorfeld von den beiden Parteien vereinbart wurden. Die strukturpolitischen Auflagen der Sonderfinanzhilfe beruhen auf dem Wirtschaftsprogramm der jeweiligen Regierung und sollen insbesondere die Zahlungsbilanzposition der Empfängerländer tragfähiger machen. Die Kommission kann mit diesen Auflagen gezielt auf Reformen in den Bereichen öffentliche Finanzen, öffentliche Verwaltung (einschließlich Korruptionsbekämpfung), Finanzsektor, Privatisierung, Corporate Governance usw. hinwirken. Mitunter werden auch spezifische Maßnahmen zur Auflage gemacht, die die Prioritäten der Gemeinschaft in ihren bilateralen Beziehungen zu den Empfängerländern widerspiegeln, z.B. Maßnahmen im Bereich der Handelspolitik oder auf verschiedenen Feldern der wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen der bilateralen Kooperationsabkommen. Tabelle 1 im Anhang zu diesem Bericht gibt einen Überblick über die strukturpolitischen Bereiche, auf die die Kommission mit den strukturpolitischen Auflagen für die Auszahlung der Zuschusskomponente der Finanzhilfe zugunsten der drei Länder abzielt.

3. DURCHFÜHRUNG DES BESCHLUSSES VON 1997/2000

3.1. Institutioneller Rahmen

Nachdem der Rat den Beschluss über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien erlassen hatte, wurden die Modalitäten der Maßnahme zwischen der Kommission und den Behörden der beiden Länder ausgehandelt. Die allgemeinen Parameter, wie die Höchstbeträge und die Termine für die jährlichen Zuschusstranchen und vorzeitigen Tilgungszahlungen, wurden in den Vereinbarungen (Memoranda of Understanding - MoU) niedergelegt, die für die Gemeinschaft von der Kommission und für die Empfängerländer von den jeweiligen Regierungen und Zentralbanken unterzeichnet wurden. Die Finanzierungskonditionen der Darlehen wurden in den gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvereinbarungen niedergelegt. Die MoU und die Darlehensvereinbarungen wurden schließlich im Dezember 1997 (mit Georgien) bzw. im Dezember 1998 (mit Armenien) unterzeichnet. Im Anschluss an den Erlass des Ratsbeschlusses 2000/244/EG wurden das MoU und die Darlehensvereinbarung zwischen der Kommission und Tadschikistanim Januar 2001 abgeschlossen. Um der Verlängerung der Programmlaufzeit und der Erhöhung des Zuschussbetrags für Georgien Rechnung zu tragen, wurden neue MoU mit Armenien (im August 2001) und Georgien (im Juli 2001) unterzeichnet.

Die wichtigsten Parameter der Sonderfinanzhilfemaßnahmen zugunsten der drei Länder, wie sie in den MoU (bzw. den geänderten MoU im Falle Armeniens und Georgiens) niedergelegt sind, werden in Tabelle 2 des Anhangs zusammengefasst. Nach Abschluss des Programms sollte Armenien seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in vollem Umfang beglichen haben, während sich die Verpflichtungen Georgiens und Tadschikistans auf ein tragbares Niveau verringert haben sollten.

Die folgenden Abschnitte enthalten Einzelheiten über die Durchführung des Sonderfinanzhilfeprogramms von 1998 (erste Auszahlungen an Georgien und Armenien) bis zum dritten Quartal 2004 und geben Aufschluss über die weiteren Pläne der Kommission für den Rest dieses Jahres sowie Anfang 2005. Die quantitativen Ergebnisse des Programms werden in den Tabellen 3 und 4 des Anhangs zusammengefasst.

3.2. Armenien

Die Durchführung des Sonderfinanzhilfeprogramms für Armenien lief im Juli 1998 an, als das Land seine verbleibenden Zahlungsrückstände gegenüber der Gemeinschaft (51 Mio. EUR) beglich. Daraufhin wurden das neue Darlehen von 28 Mio. EUR und eine erste Zuschusstranche von 8 Mio. EUR von der Kommission ausgezahlt.

Eine weitere Zuschusstranche von 4 Mio. EUR konnte 1999-2000 an Armenien ausgezahlt werden. Die Auszahlung im Dezember 1999 basierte auf den Ergebnissen einer im Juli 1999 durchgeführten Überprüfung der Auflagenerfüllung Armenien hatte seinerseits seine Nettoschuldnerposition gegenüber der Gemeinschaft um 5 Mio. EUR abgebaut. Die Durchführung des Programms wurde 2000 ausgesetzt, da Armenien nach Ablauf der ESAF-Vereinbarung im Dezember 1999 zunächst keine neue Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF erzielen konnte, und wurde erst 2001 wieder aufgenommen, nachdem das IWF-Exekutivdirektorium im Mai 2001 ein neues dreijähriges Programm im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility – PRGF, die an die Stelle der ESAF trat) genehmigt hatte. Diese Vereinbarung läuft im Dezember 2004 aus.

In dem durch das PRGF-Programm abgesteckten Politikrahmen führte die Kommission drei Überprüfungsmissionen im Zusammenhang mit drei jährlichen Tranchen der Sonderfinanzhilfe erfolgreich durch: im Juni 2001, im Juni 2002 und im Dezember 2003. Die Höhe der Zuschusstranchen und der vorzeitigen Tilgungszahlungen wurde jedes Mal auf 5,5 bzw. 7 Mio. EUR festgesetzt. Die entsprechenden Zahlungen (durch Armenien und die Kommission) erfolgten Anfang 2002, Ende 2002 und im Juni 2004. Infolgedessen verringerten sich die Schulden Armeniens gegenüber der Gemeinschaft auf 2 Mio. EUR. Die letzte Tranche des Sonderfinanzhilfeprogramms (1,5 Mio. EUR) wird voraussichtlich 2005 ausgezahlt, nachdem Armenien den letzten Teil des Gemeinschaftsdarlehens von 1998 zurückgezahlt und die zurzeit verhandelten Auflagen erfüllt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass das Sonderfinanzhilfeprogramm für Armenien seine Ziele sowohl im Hinblick auf die Zuschusszahlungen als auch die vorzeitigen Tilgungszahlungen (Armenien wird sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft beglichen haben) Anfang nächsten Jahres in vollem Umfang erreicht haben wird.

3.3. Georgien

Die Durchführung des Sonderfinanzhilfeprogramms für Georgien lief im Juli 1998 an, als das Land seine Zahlungsrückstände gegenüber der Gemeinschaft (131 Mio. EUR) beglich Daraufhin wurden das Darlehen von 110 Mio. EUR und eine erste Zuschusstranche von 10 Mio. EUR von der Kommission ausgezahlt.

Die zweite Zuschusstranche (9 Mio. EUR) wurde im September 1999 ausgezahlt, nachdem Georgien seine Nettoschuldnerposition gegenüber der Gemeinschaft um 10 Mio. EUR abgebaut hatte. Die Durchführung des Programms wurde 2000 ausgesetzt, da Georgien zunächst keine neue Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF erzielen konnte (die ESAF von 1996 war im August 1999 ausgelaufen), und wurde erst 2001 wieder aufgenommen, nachdem das IWF-Exekutivdirektorium im Januar 2001 ein neues dreijähriges Programm im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität genehmigt hatte. Aufgrund der gemischten Erfolge Georgiens bei der makroökonomischen Entwicklung und der Strukturreform beschloss die Kommission, nur einen Teil der 2001 anstehenden Tranche auszuzahlen (6 Mio. EUR) und die Auszahlung des Restbetrags (5,5 Mio. EUR) von weiteren Strukturreformfortschritten abhängig zu machen. Vor der Auszahlung der ersten Teiltranche im Dezember 2001 hatte Georgien eine vorzeitige Tilgungszahlung von 8 Mio. EUR an die Gemeinschaft geleistet. Da sich die politische Lage in Georgien in der zweiten Jahreshälfte 2001 ernsthaft verschlechterte, kamen die Strukturreformen in jenem Jahr praktisch zum Erliegen, so dass die Durchführung des Sonderfinanzhilfeprogramms abermals ausgesetzt wurde. Sie wurde erst 2004 im Anschluss an den politischen Wandel in Georgien vom November 2003 wieder aufgenommen.

Die neue georgische Regierung hat eine neue Anpassungs- und Reformrunde eingeläutet. Die Strategie der neuen Regierungfand die Unterstützung der IFI (IWF und Weltbank genehmigten im vergangenen Juni ein neues dreijähriges PRGF-Programm bzw. neue Anpassungskredite) und der internationalen Gebergemeinschaft. Das Sonderfinanzhilfeprogramm ist auch wieder aufgenommen worden. Als erster Schritt soll aufgrund der Ergebnisse der Ende 2002 und Anfang 2003 durchgeführten Überprüfungen eine Zuschusstranche in Höhe von 6,5 Mio. EUR ausgezahlt werden (die Auszahlung war seinerzeit gestoppt worden, da das vom IWF unterstützte Programm Georgiens kurz nach der Überprüfung aus dem Gleis lief). Vor der Auszahlung wird Georgien eine Zahlung in gleicher Höhe als vorzeitige Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens von 1998 leisten. Die Auszahlungen der Sonderfinanzhilfe an Georgien werden somit 31,5 Mio. EUR (von maximal 65 Mio. EUR) erreichen, während die Nettoschuldnerposition des Landes gegenüber der Gemeinschaft um 24,5 Mio. EUR abgebaut wird.

Die georgischen Behörden sind bereit, die günstigen wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen zu nutzen, um die Nettoschuldnerposition des Landes gegenüber der Gemeinschaft weiter zu reduzieren und somit die mittelfristige Tragfähigkeit der Schuldenlage zu verbessern. Im Hinblick darauf haben sie die EU bereits um eine Fortführung der Sonderfinanzhilfe gebeten und gehen davon aus, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft dem Land helfen könnten, seine Auslandsschulden auf erheblich tragfähigere Werte zu senken. 3.4. Tadschikistan

In Tadschikistan begann die Durchführung des Programms im März 2001, als die Gemeinschaft das neue Darlehen (60 Mio. EUR) und die erste Zuschusstranche (7 Mio. EUR) freigab. Zuvor hatte Tadschikistan seine Zahlungsrückstände gegenüber der Gemeinschaft, die sich zum damaligen Zeitpunkt auf annähernd 79 Mio. EUR beliefen, beglichen.

Vor Jahresende 2001 (im Dezember) wurde eine weitere Tranche von 7 Mio. EUR freigegeben. Die Höhe der vorzeitigen Schuldenrückzahlung an die Gemeinschaft wurde auf 8 Mio. EUR festgesetzt und lag damit erheblich unter den im bilateralen MoU vom Januar festgelegten Höchstbeträgen (12 Mio. EUR). Nach Auffassung der Kommission war ein geringerer Abbau der Nettoschuldnerposition angesichts der Finanzlage Tadschikistans gerechtfertigt.

Die Kommission führte zwei weitere Programmüberprüfungen in Tadschikistan durch – im Juni 2002 und im März und Juni 2004. Die Auszahlung der dritten jährlichen Tranche erfolgte Anfang 2003 nach der Genehmigung einer neuen PRGF-Vereinbarung durch den IWF im Dezember 2002, die das im Dezember 2001 abgelaufene ESAF/PRGF-Programm ablöste. Diese neue Vereinbarung läuft im Dezember 2005 aus. Die vierte Tranche soll noch vor Jahresende 2004 ausgezahlt werden. Beide Tranchen belaufen sich auf 7 Mio. EUR und sind an die vorzeitige Rückzahlung von 8 Mio. EUR gebunden (die Beträge wurden entsprechend der angespannten Finanzlage des Landes festgesetzt).

Eine weitere Tranche von 7 Mio. EUR wird voraussichtlich Anfang 2005 ausgezahlt. Die Höhe der damit zusammenhängenden vorzeitigen Tilgungszahlung wird bei der Programmüberprüfung festgesetzt. Mit den Transaktionen 2004-Anfang 2005 wird der für Tadschikistan vorgesehene Zuschussbetrag voll ausgeschöpft werden. Die Schulden Tadschikistans gegenüber der Gemeinschaft dürften auf 28 Mio. EUR sinken (sofern sich die vorzeitige Tilgungszahlung abermals auf 8 Mio. EUR beläuft).

Mit Blick auf die Zukunft dürfte Tadschikistan seine Politik der vorzeitigen Tilgungszahlungen an die Gemeinschaft fortsetzen, um die mittelfristige Tragfähigkeit seiner Schuldenposition zu verbessern. Dies könnte die Fortsetzung des Sonderfinanzhilfeprogramms erfordern.

4. ÖKONOMISCHE RESULTATE DES SONDERFINANZHILFEPROGRAMMS

Durch Beiträge zum Anpassungs- und Reformprozess im Gesamtzusammenhang mit der Finanzhilfe der IFI haben die Sonderfinanzhilfeprogramme Armenien, Georgien und Tadschikistan substantiellen Nutzen gebracht. Der Bereich, in dem der Beitrag der Sonderfinanzhilfeprogramme am meisten bewirkt hat, ist Unterstützung der drei Länder bei der Reduzierung ihrer Auslandsverschuldung, wodurch die mittel- und langfristige Tragbarkeit ihrer Auslandsfinanzen gestärkt wurde. Im ersten Schritt der Programmverwirklichung (die Auszahlung der Darlehen und ersten Zuschusstranchen) konnten Armenien, Georgien und Tadschikistan die großen Zahlungsrückstände bei ihren Gemeinschaftsdarlehen begleichen und auf diese Weise ihre Finanzbeziehungen mit der EU und den Geberländern insgesamt normalisieren. Die darauf folgende Zuschuss-Auszahlung gestattete den drei Ländern, ihre Verschuldung gegenüber der Gemeinschaft weiter zu reduzieren und sich so weiter einer tragbaren finanziellen Position anzunähern. Dies gilt vor allem für Georgien und Tadschikistan. Armeniens Verschuldung gegenüber der Gemeinschaft überschritt 50 Mio. EUR, als das Programm aufgelegt wurde und wird voraussichtlich vollkommen getilgt; Tadschikistans Verschuldung bewegte sich auf 80 Mio. EUR zu und wird auf unter 30 Mio. EUR zurückgeführt. Die Ergebnisse des Programms für Georgien sind viel bescheidener; das Land wird der Gemeinschaft immer noch mehr als 85 Mio. EUR schulden (gegenüber 130 Mio. EUR im Jahr 1998).

Der Beitrag des Sonderfinanzhilfeprogramms der Gemeinschaft zu den anderen Komponenten des Anpassungs- und Reformprozesses in den begünstigten Ländern bestand überwiegend in der Unterstützung von speziellen Strukturpolitiken in Verbindung mit wirtschaftspolitischen Auflagen (siehe Abschnitt 2 und Tabelle 1 im Anhang). Dieser Beitrag ist im größeren Rahmen der Evaluierung des Fortschritts von Wirtschaftreformen während der Zeit der Programmverwirklichung zu bewerten.

In Armenien begann der wirtschaftliche Aufschwung schon 1995 und beschleunigte sich unter der Erweiterten Strukturanpassungsfazilität bzw. Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität des IWF in den Jahren von 1996 bis 1999. In diesem kritischen Zeitpunkt für die armenische Wirtschaft setzte die Umsetzung des Sonderfinanzhilfeprogramms ein. Seit 1998 betrug das Wirtschaftswachstum in Armenien durchschnittlich 9% pro Jahr und makroökonomische Ungleichgewichte wurden deutlich reduziert. Armenien hat außerdem erfolgreich ein breites Spektrum von Strukturreformen in Bereichen wie Steuern, öffentliche Finanzverwaltung, Unternehmensreformen, Privatisierung und Bankensektor durchgeführt. Verschiedene Schlüsselreformen wurden von der Gemeinschaft anhand der wirtschaftspolitischen Auflagen, die mit der Auszahlung der Zuschüsse im Rahmen des Sonderfinanzhilfeprogramms verbunden waren, unterstützt. Mit Blick auf die verbesserten makroökonomischen Ergebnisse und Fortschritte bei den Strukturreformen lässt sich sagen, dass Armenien nun wahrscheinlich auf eine tragbare Entwicklung und Wachstum eingestellt ist.

Trotz einigen Erfolgen (Regulierung des Bankensektors, Bankenaufsicht) waren die Resultate Georgiens hinsichtlich der Implementierung von Anpassungs- und Strukturmassnahmen enttäuschend. Dies gilt für fast die gesamte Zeitspanne, für die die Sonderfinanzhilfe zur Verfügung stand. Insbesondere nach der ersten Welle von Reformen die 1996 – 1999 (unterstützt vom ersten ESAF/PRGF Programm des IWF) durchgeführt wurden gab es kaum Verbesserungen betreffend der Qualität der makroökonomischen Politiken, vor allem der Fiskalpolitik. Ohne ein adäquates Politikumfeld waren Georgiens Fortschritte bezüglich wirtschaftlichen Aufschwung und Nachhaltigkeit weniger stark ausgeprägt als im Falle von Armenien. Jedoch hat sich die Situation in der Zwischenzeit substantiell geändert. Nach der politischen Wende gegen Ende 2003 hat Georgiens neue Regierung einen starken Richtungswechsel eingeschlagen und verfolgen ein umfangreichen Anpassungs- und Reformkurs. Signifikante Erfolge konnten bereits in den zwei Hauptbereichen – Governance und Fiskalmanagement – des Reformprogramms erzielt werden, die beide starker internationaler Kritik ausgesetzt waren.

Tadjikistan erzielte eindrucksvolle Ergebnisse während der vier-jährigen Implementierungsphase des Sonderfinanzhilfeprogramms. Die generelle Wirtschaftslage hat sich markant verbessert: Das Wirtschaftswachstum nähert sich der 10% Schwelle, die fiskal- und geldpolitischen Zügel wurden gestrafft, das Leitsungsbilanzdefizit hat sich verringert und die Aussenverschuldung wurde auf ein tragfähigeres Niveau gebracht. Zusätzlich wurde eine Reihe von Reformen der „ersten Generation“ (z.B. Preis- und Handelsliberalisierung, Privatisierung) unternommen. Die Gemeinschaft unterstützte mehrere strukturpolitische Massnahmen anhand der Konditionen ihrer finanziellen Unterstützung. Es wird erwartet, dass die wirtschaftliche Situation in der nahen Zukunft positiv bleiben wird, was die Implementierung des größten Teils der Strukturmassnahmen die im Kontext der PRSP und PRGF vorgesehen sind erleichtern dürfte, vorausgesetzt, dass die Finanzhilfe von den internationalen Finanzinstitutionen und der Gebergemeinde nicht abgebrochen wird.

Die länderspezifischen Entwicklungen und Politiken in dieser Periode, sowohl in den Bereichen des makroökonomischen und fiskalischen Managements als auch im Strukturbereich, sind detaillierter beschrieben im beigefügten Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Bewertung der Programmergebnisse durch die Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen: Das Sonderfinanzhilfeprogramm hat ohne jeden Zweifel Armenien, Georgien und Tadschikistan auf dem Reformweg unterstützt und in der Folge dazu beigetragen, eine tragfähige Finanzlage herzustellen. Allerdings wurden die ursprünglichen Ziele der Sonderfinanzhilfe im Falle Georgiens und in gewisser Weise auch in Tadschikistan nicht ganz erreicht. Trotz einiger Verbesserungen, die Verbindlichkeiten der beiden Länder gegenüber der Gemeinschaft sind nach wie vor hoch und, mehr allgemein, eine mittel- bis langfristig tragfähige Schuldenposition nicht in Reichweite. Die Schulden bleiben sowohl im Verhältnis zu den Einnahmen als auch im Verhältnis zum BIP nach wie vor hoch, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Staatseinnahmen im Verhältnis zum BIP rasch ansteigen. Schließlich sind beide Länder weiterhin auf ausländische Hilfe angewiesen, um ihre Reformprogramme im Kontext ihrer Armutsbekämpfungs- und Wachstumsstrategien umsetzen zu können.

Dank der gegenwärtigen positiven wirtschaftlichen Entwicklungen in Georgien und Armenien und der verbesserten Qualität des wirtschaftspolitischen Umfeldes in diesen zwei Ländern haben sich die Aussichten auf Reformerfolge und eine tragfähigere Finanzlage stark verbessert, und externe Finanzhilfen haben eine grössere Erfolgschance.

Unter diesen Umständen, und um die weitgehend unvollendeten Agenda des Sonderfinanzhilfeprogramms voranzutreiben, beabsichtigt die Kommission Folgemaßnahmen vorzuschlagen. Solche Massnahmen zielen auf eine Fortsetzung und Beschleunigung des wirtschaftlichen Reformkurses ab und unterstützen Georgien und Tadschikistan, eine verstärkte Schuldenreduktionspolitik zu verfolgen. Bevor die Kommission über etwaige Folgemaßnahmen entscheidet, wird sie neben dem mit den vorzeitigen Tilgungszahlungen verbundenen Finanzierungsbedarf verschiedene Parameter sorgfältig prüfen, wie z.B. die allgemeine Qualität der Wirtschaftspolitik, die politischen Zusagen der Behörden und die Übereinstimmung etwaiger Finanzhilfen der Gemeinschaft mit Schuldenerlassen offizieller Gläubiger (im Falle Georgiens).

Die Kommission wird etwaige Folgefinanzhilfen außerdem eng in den Gesamtkontext der EU-Beziehungen zu den Ländern der Region und ihrer Unterstützung der Wirtschafts- und politischen Reformen einbinden.

Anhang

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