18.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/66


BESCHLUSS (GASP) 2022/1964 DES RATES

vom 17. Oktober 2022

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1515 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1515 (1) angenommen.

(2)

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2020/1515 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1515 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 beläuft sich auf 2 417 423,89 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2020/1515 des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 (ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 1).