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18.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 270/66 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1964 DES RATES
vom 17. Oktober 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1515 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 19. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1515 (1) angenommen. |
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(2) |
Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden. |
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(3) |
Der Beschluss (GASP) 2020/1515 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1515 erhält folgende Fassung:
„(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 beläuft sich auf 2 417 423,89 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2020/1515 des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 (ABl. L 348 vom 20.10.2020, S. 1).