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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/848 |
15.3.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/848 DER KOMMISSION
vom 14. März 2024
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 2024
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) aus einem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind die Gebührenklassen und -höhen festgelegt. |
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(2) |
Die Gebühren sollten unter Bezugnahme auf die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (3) veröffentlichte Inflationsrate für 2023 überprüft und aktualisiert werden. Im Jahr 2023 betrug die Inflationsrate in der Union 3,4 %. |
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(3) |
Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf die nächsten vollen 100 EUR gerundet werden. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung nicht für am 1. April 2024 anhängige gültige Anträge gelten. |
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(6) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2024 erfolgen. Daher sollte die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
in Artikel 4 Absatz 1 wird „86 000 EUR“ ersetzt durch „88 900 EUR“; |
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
in Artikel 6 Absatz 1 wird „51 800 EUR“ ersetzt durch „53 600 EUR“; |
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5. |
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2024 anhängige gültige Anträge.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/297/oj.
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj).
(3) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/18343103/2-17012024-AP-EN.pdf/9d885442-f323-cdde-e149-17ed99a63a6f.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/848/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)