<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-465/18</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62018CC0465</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:812">EU:C:2019:812</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>12</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Hogan – Rechtssache C‑465/18</HT></P><P><HT TYPE="SC">Comune di Bernareggio</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Gerard Hogan</HT></P><P>vom <DATE ISO="20191002">2. Oktober 2019</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑465/18</HT></P><P>AV,</P><P>BU</P><P>gegen</P><P>Comune di Bernareggio,</P><P>Beigeladener:</P><P>CT</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])</HT></P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Vorlage zur Vorabentscheidung</KEYWORD><KEYWORD>Art. 49 AEUV</KEYWORD><KEYWORD>Niederlassungsfreiheit</KEYWORD><KEYWORD>Übertragung einer kommunalen Apotheke nach einer Ausschreibung</KEYWORD><KEYWORD>Nationale Rechtsvorschriften, die ein den Arbeitnehmern einer kommunalen Apotheke zustehendes Vorkaufsrecht vorsehen</KEYWORD><KEYWORD>Endgültiger Zuschlag an einen Arbeitnehmer, der nicht am Ausschreibungsverfahren teilgenommen hatte, nach Ausübung des Vorkaufsrechts</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Einführung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) am <DATE ISO="20180716">16. Juli 2018</DATE> bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, betrifft die Auslegung der Art. 45, 49 bis 56 und 106 AEUV sowie der Art. 15 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Das Ersuchen ist in einem Verfahren gestellt worden, das von AV und BU auf der einen Seite gegen die Comune di Bernareggio (Gemeinde Bernareggio, Italien) und CT auf der anderen Seite geführt wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Im Ausgangsverfahren erhielten AV und BU, die Inhaber einer außerhalb der Gemeinde Bernareggio gelegenen Apotheke waren, vorläufig den Zuschlag für den Kauf einer kommunalen Apotheke nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Obwohl AV und BU das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hatten und der Zuschlag vorläufig an sie erfolgt war, wurde CT, einem bei der Azienda Speciale Farmacie Vimercatesi – dem mit dem Betrieb der kommunalen Apotheken betrauten Träger – beschäftigten Apotheker, der Vorzug gewährt. Wie es dazu kam, wird in diesen Schlussanträgen im Einzelnen dargelegt werden.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="2"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>Nach dem vorläufigen Zuschlag übte CT (der ein Arbeitnehmer der fraglichen kommunalen Apotheke ist, aber nicht an der Ausschreibung teilgenommen hatte), schriftlich ein Vorkaufsrecht aus, das den Arbeitnehmern kommunaler Apotheken im Fall der Übertragung solcher Apotheken gesetzlich eingeräumt ist. Die endgültige Vergabe des betreffenden Vertrags erfolgte dementsprechend an CT.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>AV und BU haben diesen endgültigen Zuschlag vor den italienischen Verwaltungsgerichten angefochten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Das Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof erstmals die Gelegenheit, über die Rechtmäßigkeit einer nationalen Regelung zu entscheiden, die den Arbeitnehmern im Fall der nach einer Ausschreibung erfolgenden Übertragung der Inhaberschaft an einer kommunalen Apotheke ein Vorkaufsrecht einräumt.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtsrahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Italienisches Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Art. 9 der Legge <DATE ISO="19680402">2 aprile 1968</DATE>, n. 475, Norme concernenti il servizio farmaceutico (Gesetz Nr. 475 vom <DATE ISO="19680402">2. April 1968</DATE> zur Regelung des Apothekendienstes) sieht Folgendes vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0001" ID="QS0001"/>Die Inhaberschaft an Apotheken, die frei werden oder nach einer Änderung des Organisationsplans neu errichtet werden, kann zur Hälfte von der Gemeinde übernommen werden …<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Art. 12 des Gesetzes sieht vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0002" ID="QS0002"/>…</ALINEA><ALINEA>Die Übertragung [einer Apotheke] kann nur an einen Apotheker erfolgen, der Inhaber geworden ist oder sich in einem vorherigen Wettbewerb als geeignet erwiesen hat.</ALINEA><ALINEA>…<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Art. 4 der Legge <DATE ISO="19911108">8 novembre 1991</DATE>, n. 362, Norme di riordino del settore farmaceutico (Gesetz Nr. 362 vom <DATE ISO="19911108">8. November 1991</DATE> zur Neuordnung des Pharmaziesektors) (im Folgenden: Gesetz Nr. 362/1991) sieht Folgendes vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0003" ID="QS0003"/>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Zuweisung freier oder neu zu errichtender Apothekenstandorte, die für den Betrieb durch Privatpersonen zur Verfügung stehen, erfolgt durch Wettbewerb …</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Am Wettbewerb im Sinne von Abs. 1 können die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft … teilnehmen, die in das Apothekerregister eingetragen sind …<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Art. 12 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0004" ID="QS0004"/>Im Fall der Übertragung der Inhaberschaft an einer kommunalen Apotheke haben die [dort beschäftigten] Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht …<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Art. 2112 des Codice civile (im Folgenden: italienisches Zivilgesetzbuch) bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0005" ID="QS0005"/>Bei einem Betriebsübergang wird das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber fortgesetzt, und der Arbeitnehmer behält alle sich daraus ergebenden Rechte.</ALINEA><?PAGE NO="3"?><ALINEA>…</ALINEA><ALINEA>… [D]er Unternehmensübergang als solcher [stellt] keinen Kündigungsgrund dar. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsbedingungen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Betriebsübergang wesentlich ändern, kann das Arbeitsverhältnis … kündigen.<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ausgangsverfahren und Vorlagefrage</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Mittels einer am <DATE ISO="20140131">31. Januar 2014</DATE> veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Gemeinde Bernareggio ein Ausschreibungsverfahren betreffend die Übertragung einer kommunalen Apotheke ein<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Über die Übertragung der Apotheke als solcher hinaus gab es auch Bedingungen betreffend u. a. das Mobiliar, die Betriebs- und Geschäftsausstattung und den Warenbestand der Apotheke.</P></NOTE>. Laut der Ausschreibungsbekanntmachung sollte der Vertrag an den Meistbietenden vergeben werden. Der Mindest- bzw. Ausgangsgebotswert für die betreffende Apotheke betrug <FT TYPE="NUMBER">580000</FT> Euro. Allerdings stand der Ausschreibungsbekanntmachung zufolge die Übertragung der Apotheke an den vorläufigen Zuschlagsempfänger u. a. unter der Bedingung, dass kein Apotheker, der bei der Azienda Speciale Farmacie Vimercatesi, der die kommunalen Apotheken betreibenden Einrichtung, unbefristet beschäftigt war, das in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 vorgesehene Vorkaufsrecht ausübte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20140311">11. März 2014</DATE> erteilte die Gemeinde Bernareggio den Zuschlag vorläufig an AV und BU, die Inhaber einer in einer benachbarten Gemeinde gelegenen Apotheke sind und mit <FT TYPE="NUMBER">600000</FT> Euro das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hatten. Wie ich bereits ausgeführt habe, wurde mit Abschluss des Ausschreibungsverfahrens jedoch CT, einem von der Azienda Speciale Farmacie Vimercatesi beschäftigten Apotheker, der Vorzug gewährt. CT, der an dem Ausschreibungsverfahren nicht teilgenommen hatte, übte mit Schreiben vom <DATE ISO="20140327">27. März 2014</DATE> das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 aus und erhielt dementsprechend mit Entscheidung Nr. 31 der Gemeinde Bernareggio vom <DATE ISO="20140512">12. Mai 2014</DATE> den endgültigen Zuschlag.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Der endgültige Zuschlag an CT wurde von AV und BU vor dem Tribunale amministrativo regionale Lombardia-Milano (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei-Mailand, Italien) angefochten. In ihrer Klage machten AV und BU u. a. geltend, dass das gesetzliche Vorkaufsrecht von Arbeitnehmern kommunaler Apotheken nicht mit den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen des freien Wettbewerbs und der Gleichbehandlung vereinbar sei. Das Vorkaufsrecht verschaffe diesen Arbeitnehmern einen erheblichen Vorteil. Denn die betreffenden Arbeitnehmer könnten an die Stelle von an einer Ausschreibung teilnehmenden Wettbewerbern treten, ohne selbst überhaupt an dem Verfahren teilzunehmen, wenn sie von ihrem unbedingten gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machten. Das fragliche gesetzliche Vorkaufsrecht sei rechtlich nicht haltbar.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Nachdem das Tribunale amministrativo regionale Lombardia-Milano (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei-Mailand) die Klage abgewiesen hatte, legten AV und BU beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel ein und trugen die im ersten Rechtszug vorgebrachten Nichtigkeitsgründe erneut vor.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) weist darauf hin, dass das durch Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 eingeräumte Vorkaufsrecht eine Regelung zugunsten von Arbeitnehmern kommunaler Apotheken für den Fall der Übertragung solcher Apotheken an private Betreiber darstelle<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Es gebe den Rechten von Gruppen Vorrang vor den Rechten Einzelner.</P></NOTE>. Das vorlegende Gericht hat unter Berufung auf sein eigenes Urteil Nr. 5329 vom <DATE ISO="20051005">5. Oktober 2005</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat), Fünfter Senat, Nr. 5329 vom <DATE ISO="20051005">5. Oktober 2005</DATE>.</P></NOTE> ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 der Notwendigkeit einer besseren Erbringung von Apothekendiensten Rechnung trage und auf der Annahme beruhe, dass ein<?PAGE NO="4"?> Apotheker, der bereits in der zu übertragenden kommunalen Apotheke beschäftigt gewesen sei, in der Lage sein werde, Kontinuität zu gewährleisten und auch die Erfahrungen aus dem Betrieb dieser Apotheke zu nutzen. Der Consiglio di Stato (Staatsrat) hat jedoch Zweifel, ob das Vorkaufsrecht durch ein tatsächlich anerkennungswertes überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, das Vorkaufsrecht sei unverhältnismäßig, da bereits Art. 2112 des italienischen Zivilgesetzbuchs, der u. a. die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom <DATE ISO="20010312">12. März 2001</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="082" PAGE.FIRST="16" DATE.PUB="2001">ABl. 2001, L 82, S. 16</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> umsetze, den Fortbestand von Arbeitsverhältnissen gewährleiste und alle daraus herrührenden Rechte der bei dem übergehenden Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schütze.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Zudem kann das etwaige Ziel des Vorkaufsrechts, die Erfahrungen zu bewahren, die die Arbeitnehmer bei der Leistung des Apothekendienstes erworben haben, nach Ansicht des vorlegenden Gerichts mit anderen Mitteln erreicht werden, ohne den Wettbewerb und die Gleichbehandlung zu opfern, z. B. indem in der Ausschreibungsbekanntmachung eine entsprechende Punktzahl für die Erfahrung vorgesehen werde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Jedenfalls hat das vorlegende Gericht Zweifel an der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die mit dem Vorkaufsrecht verfolgten sozialen Ziele, da i) es in einem beruflichen Umfeld, in dem ein hohes Maß an Qualifikation erforderlich sei und in dem die Übertragung einer Apotheke nur an einen im Berufsregister eingetragenen Apotheker erfolgen könne, der über die erforderliche Befähigung für das Betreiben einer Apotheke oder über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfüge, keine überzeugende Rechtfertigung dafür gebe, der in einer bestimmten Apotheke gesammelten Erfahrung einen höheren Wert beizumessen, ii) das besagte Recht dem Arbeitnehmer einen unbedingten Vorzug gewähre, ohne zu berücksichtigen, ob die betreffende Apotheke tatsächlich gut geführt worden sei, und iii) es, um in den Genuss des Vorkaufsrechts zu kommen, genüge, als <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0006" ID="QS0006"/>Arbeitnehmer<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/> der Apotheke gearbeitet zu haben, eine Stellung, die nicht unbedingt mit der für den Betrieb der Apotheke verantwortlichen Person zusammenfalle.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Es bestehen daher nach Auffassung des vorlegenden Gerichts Zweifel daran, dass diesem Vorkaufsrecht eine angemessene Abwägung zwischen den Anforderungen des freien Marktes, des freien Dienstleistungsverkehrs und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zugrunde liegt. Seiner Ansicht nach könnte eine Vorschrift wie die hier in Rede stehende als protektionistische Maßnahme verstanden werden, die einer bestimmten Kategorie von Bürgern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen italienischen Staatsangehörigen, aber auch gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten verschafft.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Nach Auffassung des Gerichts stellt der den Arbeitnehmern einer kommunalen Apotheke gesetzlich eingeräumte Vorzug eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Das Vorkaufsrecht diskriminiere somit andere Beteiligte sowohl aus demselben Mitgliedstaat als auch aus anderen Mitgliedstaaten, die die Hoffnung hegten, den Zuschlag zu erhalten. Auch könne man die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der so herbeigeführten Einschränkung der Grundsätze des Schutzes des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern sowie der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und der Berufsausübungsfreiheit bezweifeln.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die in Rede stehende Regelung zudem den Zugang potenzieller Wirtschaftsteilnehmer zu einem bereits kontingentierten Markt behindere, auf dem die Zahl der Apotheken durch eine geplante Verteilung im Staatsgebiet beschränkt sei und die Eröffnung neuer Apotheken von einer Vergabe mittels öffentlichen Wettbewerbs und anschließender Erteilung einer Genehmigung an den Zuschlagsempfänger abhänge.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="5"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Im Übrigen diene das Vorkaufsrecht offenbar auch nicht dem Gesundheitsschutz, da es für die Erreichung des Ziels, die Allgemeinheit zuverlässig mit qualitativ hochwertigen Arzneimitteln zu versorgen, nicht notwendig erscheine.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Vor diesem Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:</TXT><P>Stehen die in den Art. 45, 49 bis 56 und 106 AEUV sowie Art. 15 und 16 der Charta niedergelegten Grundsätze der Niederlassungsfreiheit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, des Wettbewerbsschutzes und der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der darin enthaltene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit einer nationalen Regelung wie Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 entgegen, die im Fall der Übertragung der Inhaberschaft an einer kommunalen Apotheke den Arbeitnehmern dieser Apotheke ein Vorkaufsrecht einräumt?</P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Verfahren vor dem Gerichtshof</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>AV und BU, die Gemeinde Bernareggio und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Auf Antrag von CT, der keine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, hat das Gericht durch Beschluss vom <DATE ISO="20190514">14. Mai 2019</DATE> nach Art. 76 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts entschieden, am <DATE ISO="20190703">3. Juli 2019</DATE> eine mündliche Verhandlung durchzuführen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>In der Sitzung vom <DATE ISO="20190703">3. Juli 2019</DATE> haben AV und BU, die Gemeinde Bernareggio, CT und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Anwendbare Vorschriften des Unionsrechts</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Im vorliegenden Verfahren ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung der Art. 45, 49 bis 56 und 106 AEUV sowie der Art. 15 und 16 der Charta.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft eine Streitigkeit zwischen AV und BU (bei beiden handelt es sich um Apotheker) einerseits sowie der Gemeinde Bernareggio und CT, einem Apotheker, der in der ausschreibungsgegenständlichen kommunalen Apotheke beschäftigt war, andererseits.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Da die betreffende Apotheke nach Abschluss des Kaufs entweder von AV und BU oder von CT dauerhaft und unbefristet betrieben werden soll, ist meiner Meinung nach Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit anwendbar.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Gemäß den dem Gerichtshof nach den Verfahrensunterlagen vorliegenden Informationen sind meines Erachtens weder Art. 45 AEUV betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch Art. 56 AEUV betreffend die Dienstleistungsfreiheit einschlägig<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Ferner bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> über Dienstleistungen im Binnenmarkt (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="376" PAGE.FIRST="36" DATE.PUB="2006">ABl. 2006, L 376, S. 36</REF.DOC.OJ>) aufgrund ihres Art. 2 Buchst. f, der alle Gesundheitsdienstleistungen von ihrem Anwendungsbereich ausschließt, für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig ist.</P></NOTE>. Da die Bieter italienische Staatsangehörige sind, haben sie keine Freizügigkeitsrechte ausgeübt, die diese Bestimmungen in einer Situation, die ansonsten nur Bezug zum italienischen Inland aufweist, zum Tragen bringen würden.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="6"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Da außerdem das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorkaufsrecht von einem Arbeitnehmer einer kommunalen Apotheke, nämlich CT, ausgeübt wurde und seinem Angebot dementsprechend der Vorzug gegenüber dem Angebot der Apotheker AV und BU gewährt wurde, liegen dem Gerichtshof keine hinreichenden Informationen vor, die darauf hindeuten würden, dass die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildende Streitigkeit im Kern oder überhaupt den Betrieb von öffentlichen (oder gar privaten) Unternehmen betrifft, d. h. Unternehmen, denen ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt hat, oder Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols im Sinne des Art. 106 AEUV haben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Was Art. 15 Abs. 2 der Charta betrifft, bestimmt diese u. a., dass alle Unionsbürger die Freiheit haben, sich in jedem Mitgliedstaat niederzulassen. Im vorliegenden Verfahren ist die Bezugnahme auf die Niederlassungsfreiheit so zu verstehen, dass Art. 15 Abs. 2 der Charta u. a. auf Art. 49 AEUV verweist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Tatsächlich sieht Art. 52 Abs. 2 der Charta vor, dass die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen erfolgt; vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160407">7. April 2016</DATE>, <NAME.CASE>ONEm und M</NAME.CASE>. (<NO.CASE>C‑284/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:220">EU:C:2016:220</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0033">33</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Soweit nationale Rechtsvorschriften mit Art. 49 AEUV im Einklang stehen, sind sie meines Erachtens auch mit Art. 15 Abs. 2 der Charta vereinbar<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Vgl. entsprechend Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160407">7. April 2016</DATE>, <NAME.CASE>ONEm und M</NAME.CASE>. (<NO.CASE>C‑284/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:220">EU:C:2016:220</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0033">33</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0034">34</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Ferner sieht Art. 16 der Charta vor, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0007" ID="QS0007"/>[d]ie unternehmerische Freiheit … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/> wird. Hinsichtlich der Bestimmung des Schutzbereichs der unternehmerischen Freiheit verweist Art. 16 der Charta somit ausdrücklich auf das Unionsrecht. Diese Verweisung auf das Unionsrecht ist im vorliegenden Verfahren so zu verstehen, dass Art. 16 der Charta seinerseits auf Art. 49 AEUV verweist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Aufgrund all dieser Umstände und angesichts dessen, dass die Vorlagefrage tatsächlich nur die Niederlassungsfreiheit betrifft, bin ich der Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften allein an Art. 49 AEUV<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Und den Ausnahmen hiervon nach Art. 52 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Rechtfertigungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.</P></NOTE> gemessen werden sollten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20140213">13. Februar 2014</DATE>, <NAME.CASE>Sokoll-Seebacher</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑367/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:68">EU:C:2014:68</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0023">23</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">VI.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Aus den Verfahrensunterlagen des Gerichtshofs geht eindeutig hervor, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in keinerlei Hinsicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats, hier der Italienischen Republik, hinausweist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, keine Anwendung finden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161115">15. November 2016</DATE>, <NAME.CASE>Ullens de Schooten</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑268/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:874">EU:C:2016:874</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0047">47</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung). In den Rn. 50 bis 53 dieses Urteils hat der Gerichtshof die vier Konstellationen benannt, in denen es dennoch für eine Entscheidung über das Ausgangsverfahren erforderlich sein könnte, die Bestimmungen der Verträge über die Grundfreiheiten auszulegen, obwohl die Ausgangsverfahren in keinerlei Hinsicht über einen einzigen Mitgliedstaat hinausweisen, und der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen würde, dass diese Vorabentscheidungsersuchen zulässig sind.</P></NOTE>. Damit Art. 49 AEUV zudem bei einem Sachverhalt, der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist, auf öffentliche Aufträge anwendbar ist, muss an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20141211">11. Dezember 2014</DATE>, <NAME.CASE>Azienda sanitaria locale n. 5 <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0008" ID="QS0008"/>Spezzino<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/> u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑113/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2440">EU:C:2014:2440</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Meines Erachtens hat das vorlegende Gericht keine konkreten Feststellungen getroffen, die dem Gerichtshof bei der Klärung behilflich sein könnten, ob im Fall des Ausgangsverfahrens ein gewisses grenzüberschreitendes Interesse am Kauf von kommunalen Apotheken in Italien besteht<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Der Gerichtshof muss jedoch, wie sich aus Art. 94 seiner Verfahrensordnung in ihrer am <DATE ISO="20121101">1. November 2012</DATE> in Kraft getretenen Fassung ergibt, einem Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, und des Zusammenhangs zwischen diesen Umständen und den Fragen entnehmen können. Die Gesichtspunkte, die erforderlich sind, um das Bestehen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses prüfen zu können, sowie ganz allgemein sämtlicher Tatsachen, die von den nationalen Gerichten festgestellt werden müssen und von denen die Anwendbarkeit eines Aktes des Sekundärrechts oder des Primärrechts der Union abhängt, sollte daher vor einer Befassung des Gerichtshofs erfolgen. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20141211">11. Dezember 2014</DATE>, <NAME.CASE>Azienda sanitaria locale n. 5 <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0009" ID="QS0009"/>Spezzino<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/> u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑113/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2440">EU:C:2014:2440</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Das vorlegende Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass das fragliche Ausschreibungsverfahren nach nationalem Recht allen als Apotheker eingetragenen erwachsenen Unionsbürgern offenstand, und es hat unter Berufung auf die Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20140213">13. Februar 2014</DATE>, <NAME.CASE>Sokoll-Seebacher</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑367/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:68">EU:C:2014:68</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20100601">1. Juni 2010</DATE>, <NAME.CASE>Blanco Pérez und Chao Gómez</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑570/07 und C‑571/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:300">EU:C:2010:300</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0040">40</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), ausgeführt, dass die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften grenzüberschreitende Wirkung entfalten dürften. Ferner hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) u. a. auf die Unionsvorschriften über die Anerkennung der Qualifikationen von Apothekern verwiesen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Siehe z. B. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131120">20. November 2013</DATE> zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0010" ID="QS0010"/>IMI-Verordnung<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/>) (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="354" PAGE.FIRST="132" DATE.PUB="2013">ABl. 2013, L 354, S. 132</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Obwohl im Vorabentscheidungsersuchen zu dieser Frage keine konkreten Feststellungen getroffen wurden, ist festzustellen, dass der Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Bestimmungen der Verträge über die Grundfreiheiten auch dann als zulässig angesehen hat, wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ansonsten in keinerlei Hinsicht über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist. Der Gerichtshof hat diesen Standpunkt in dieser Art von Rechtssache mit der Begründung eingenommen, es lasse sich nicht ausschließen, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige Interesse daran (gehabt) hätten, von diesen Freiheiten Gebrauch zu machen, um in dem Mitgliedstaat, der die betreffende nationale Regelung erlassen habe, Tätigkeiten auszuüben, und dass folglich diese unterschiedslos auf Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbare Regelung Wirkungen entfalten könne, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränkten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161115">15. November 2016</DATE>, <NAME.CASE>Ullens de Schooten</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑268/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:874">EU:C:2016:874</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0050">50</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung). Ich möchte betonen, dass sich das vorlegende Gericht zur Begründung der grenzüberschreitenden Bedeutung seiner Vorlagefrage ausdrücklich auf diese Rechtsprechung gestützt hat.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Da nationale Rechtsvorschriften wie Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 ihrem Wortlaut nach gleichermaßen für italienische Staatsangehörige wie für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten, ist es meiner Ansicht nach durchaus möglich, dass in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik ansässige Apotheker am Kauf und Betrieb einer kommunalen Apotheke in der Italienischen Republik interessiert waren oder sind. Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 kann somit den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>In seinem Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20100601">1. Juni 2010</DATE>, <NAME.CASE>Blanco Pérez und Chao Gómez</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑570/07 und C‑571/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:300">EU:C:2010:300</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0040">40</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), hat der Gerichtshof den Standpunkt vertreten, es lasse sich keineswegs ausschließen, dass Staatsangehörige, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Spanien ansässig sind, Interesse daran hatten oder haben, in der Autonomen Gemeinschaft Asturien Apotheken zu betreiben. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20100311">11. März 2010</DATE>, <NAME.CASE>Attanasio Group</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑384/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:133">EU:C:2010:133</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR> bis <REF.NP.ECR REF="NP0024">24</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), in Bezug auf den Vertrieb von Kraftstoffen.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Ferner ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsstreit auch dann, wenn Staatsangehörige desselben Mitgliedstaats einander gegenüberstehen, einen Anknüpfungspunkt zu Art. 49 AEUV aufweist, der die Auslegung dieser Bestimmungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits durch das vorlegende Gericht erforderlich machen kann, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, diesen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20181114">14. November 2018</DATE>, <NAME.CASE>Memoria und Dall’Antonia</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑342/17</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:906">EU:C:2018:906</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0023">23</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="8"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Die Kommission hat diesbezüglich in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das italienische Recht eine umgekehrte Diskriminierung italienischer Staatsangehöriger verbiete, ohne dass die anderen Parteien dem widersprochen haben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Offenbar verpflichtet daher das italienische Recht das vorlegende Gericht, einem italienischen Staatsangehörigen die gleichen Rechte einzuräumen, die ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aus dem Unionsrecht herleiten könnte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Vgl. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161115">15. November 2016</DATE>, <NAME.CASE>Ullens de Schooten</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑268/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:874">EU:C:2016:874</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0052">52</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120510">10. Mai 2012</DATE>, <NAME.CASE>Duomo Gpa u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑357/10 bis C‑359/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:283">EU:C:2012:283</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0028">28</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Folglich ist die Vorlagefrage insoweit zulässig, als sie sich auf Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit bezieht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">VII.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Analyse des Inhalts der Vorlagefrage</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20100311">11. März 2010</DATE>, <NAME.CASE>Attanasio Group</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑384/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:133">EU:C:2010:133</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0043">43</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090519">19. Mai 2009</DATE>, <NAME.CASE>Apothekerkammer des Saarlandes u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑171/07 und C‑172/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:316">EU:C:2009:316</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Da die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren einen Aufwand an Zeit, Mühe und Geld erfordert, würde ein Vorkaufsrecht wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Teilnahme an einem solchen Verfahren für Apotheker aus anderen Mitgliedstaaten zweifellos unattraktiver machen. Selbst wenn ein Apotheker aus einem anderen Mitgliedstaat das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet hat, kann er sich keinesfalls sicher sein, den Zuschlag zu erhalten, da ein Arbeitnehmer der kommunalen Apotheke durch Ausübung seines Vorkaufsrechts und Gleichziehen mit dem ersteren Angebot dieses praktisch <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0011" ID="QS0011"/>übertrumpfen<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/> kann<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Es sei daran erinnert, dass die Wirkungsweise des Vorkaufsrechts im Ausgangsverfahren in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt war.</P></NOTE>. Daher ist es offensichtlich, dass das fragliche, auf nationalem Recht basierende Vorkaufsrecht jedem Arbeitnehmer der kommunalen Apotheke, der gegebenenfalls von diesem Recht Gebrauch macht, einen erheblichen Vorteil verschafft, und zwar auch zulasten des Ausschreibungsteilnehmers mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Meines Erachtens hat das in Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 enthaltene Vorkaufsrecht zur Folge, dass die Ausübung des Rechts von Apothekern aus anderen Mitgliedstaaten, an einer Ausschreibung über den Kauf einer kommunalen Apotheke in der Italienischen Republik teilzunehmen, behindert und weniger attraktiv gemacht wird. Ein solches Vorkaufsrecht bewirkt also, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit von Apothekern anderer Mitgliedstaaten mit Hilfe einer Betriebsstätte im italienischen Hoheitsgebiet behindert oder weniger attraktiv gemacht wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Folglich stellt eine nationale Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 meines Erachtens eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV dar. Es ist daher zu prüfen, inwieweit die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung aus einem der in Art. 52 Abs. 1 AEUV genannten Gründe oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann. Dieser Frage wende ich mich jetzt zu.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Zur Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit</TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Aus Art. 52 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass der Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Ferner können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090519">19. Mai 2009</DATE>, <NAME.CASE>Apothekerkammer des Saarlandes u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑171/07 und C‑172/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:316">EU:C:2009:316</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 ohne eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Da es im Rahmen einer dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV vorgelegten Rechtssache dem vorlegenden Gericht obliegt, die Ziele der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften zu ermitteln, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Vgl. in diesem Sinne Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20131205">5. Dezember 2013</DATE>, <NAME.CASE>Venturini u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑159/12 bis C‑161/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:791">EU:C:2013:791</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0039">39</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>, hat das vorlegende Gericht<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Wie in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt.</P></NOTE> in aller Kürze ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 der Notwendigkeit einer besseren Erbringung von Apothekendiensten Rechnung trage und auf der Annahme beruhe, dass ein Apotheker, der bereits in der zu übertragenden kommunalen Apotheke beschäftigt gewesen sei, in der Lage sein werde, Kontinuität zu gewährleisten und auch die Erfahrungen aus dem Betrieb dieser Apotheke zu nutzen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>In ihren schriftlichen Erklärungen verwies die Gemeinde Bernareggio auf das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat), Fünfter Senat, Nr. 5329 vom <DATE ISO="20051005">5. Oktober 2005</DATE>, in dem das besagte Gericht ausführte, dass das Ausschreibungsverfahren nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 u. a. darauf abziele, den Gewinn zu maximieren, der aus der betreffenden Privatisierung erzielt werden könne. In Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden muss. Dieses Recht, das dem Arbeitnehmer der kommunalen Apotheke den Vorzug gewährt, zielt auf den Schutz der angestellten Apotheker und die optimale Leitung der Apotheke ab.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Nach den vorstehenden Erläuterungen verfolgen Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende offenbar das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, das nach Art. 52 Abs. 1 AEUV grundsätzlich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Die Bedeutung des Ziels des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung wird durch Art. 168 Abs. 1 AEUV und Art. 35 der Charta bestätigt, wonach u. a. ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen sichergestellt werden soll. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20131205">5. Dezember 2013</DATE>, <NAME.CASE>Venturini u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑159/12 bis C‑161/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:791">EU:C:2013:791</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0040">40</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0041">41</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Ziel, die Qualität der ärztlichen Leistungen – ebenso wie der Apothekenleistungen – aufrechtzuerhalten, zu den Ausnahmen nach Art. 52 Abs. 1 AEUV zählen, soweit es zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus beiträgt. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20101216">16. Dezember 2010</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Frankreich</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑89/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:772">EU:C:2010:772</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0053">53</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Konkret führte der Gerichtshof in Rn. 28 des Urteils vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090519">19. Mai 2009</DATE>, <NAME.CASE>Apothekerkammer des Saarlandes u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑171/07 und C‑172/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:316">EU:C:2009:316</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), aus, dass sich Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit mit dem Ziel rechtfertigen ließen, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Es ist jedoch zu prüfen, ob sich Rechtsvorschriften wie Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 zur Erreichung dieses Ziels eignen und wenn ja, ob die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgeht, d. h., ob es weniger einschneidende Maßnahmen gibt, mit denen dieses Ziel erreicht werden könnte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Prüfung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Bereich der öffentlichen Gesundheit beachtet wurde, zu berücksichtigen, dass es Sache des Mitgliedstaats ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Gesundheitsschutz gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20131205">5. Dezember 2013</DATE>, <NAME.CASE>Venturini u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑159/12 bis C‑161/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:791">EU:C:2013:791</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0059">59</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="10"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Was die vom vorlegenden Gericht festgestellte Notwendigkeit der Gewährleistung von Kontinuität betrifft, so ist nicht ganz klar, ob es sich um die Notwendigkeit handelt, die Kontinuität der Beschäftigung von Apothekern kommunaler Apotheken sicherzustellen, um ihre Rechte im Fall der Übertragung einer solchen Apotheke zu wahren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Es ist anzunehmen, dass dies nicht das Ziel der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift ist, da der Consiglio di Stato (Staatsrat) in diesem Zusammenhang von einer <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0012" ID="QS0012"/>besseren Erbringung von Apothekendiensten<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/> gesprochen hat. Der Vollständigkeit halber gehe ich hierauf dennoch ergänzend ein.</P></NOTE>, oder (wie ich glaube) die Kontinuität der Beschäftigung von Apothekern kommunaler Apotheken, um die Kontinuität des Apothekendienstes oder das Niveau der Leistungen einer solchen Apotheke gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Meiner Ansicht nach beruht das Ziel, die Kontinuität der Beschäftigung von Apothekern kommunaler Apotheken zu gewährleisten, um ihre Rechte im Fall der Übertragung einer solchen Apotheke zu wahren, auf beschäftigungs- und sozialpolitischen und nicht auf gesundheitspolitischen Erwägungen. Dieses Ziel ist daher nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht geeignet, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AEUV die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit zu rechtfertigen, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften eingeführt wurden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Selbst wenn dieses Ziel durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, nämlich der Wahrung der Rechte von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit etwaigen Entlassungen im Fall der Übertragung einer kommunalen Apotheke, gerechtfertigt sein könnte, ist es außerdem, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, bereits durch Art. 2112 des italienischen Zivilgesetzbuchs gewährleistet, der u. a. die solche Schutzmaßnahmen enthaltende Richtlinie 2001/23 des Rates umsetzt. Sollte dies nach den besagten Umständen tatsächlich das Ziel sein, dann geht eine nationale Rechtsvorschrift wie Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 weit über das zur Erreichung eines solchen Ziels erforderliche Maß hinaus und kann daher im Hinblick auf dieses Ziel nicht gerechtfertigt sein.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Was das Ziel betrifft, die Kontinuität der Beschäftigung von in kommunalen Apotheken beschäftigten Apothekern zu gewährleisten, um die Kontinuität des Apothekendienstes oder das Niveau der Leistungen einer solchen Apotheke gegenüber der Bevölkerung und damit letztlich die bessere Erbringung von Apothekendiensten zu gewährleisten, ist zu betonen, dass AV, BU und CT nach den Verfahrensunterlagen des Gerichtshofs sämtlich qualifizierte Apotheker sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Der Gerichtshof hat den ganz besonderen Charakter von Arzneimitteln hervorgehoben, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090519">19. Mai 2009</DATE>, <NAME.CASE>Apothekerkammer des Saarlandes u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑171/07 und C‑172/07</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:316">EU:C:2009:316</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0031">31</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Er hat insbesondere befunden, dass die Mitgliedstaaten die mit dem Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln betrauten Personen, u. a. was die Modalitäten ihrer Vermarktung und das Gewinnstreben anbelangt, strengen Anforderungen unterwerfen können. Insbesondere können sie den Verkauf von Arzneimitteln im Einzelhandel grundsätzlich Apothekern vorbehalten wegen der Garantien, die diese bieten müssen, und der Informationen, die sie den Verbrauchern geben können müssen. Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090519">19. Mai 2009</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑531/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:315">EU:C:2009:315</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0058">58</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>Ferner erfüllten AV und BU nach italienischem Recht in jeglicher Hinsicht die Voraussetzungen dafür, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Apotheke käuflich zu erwerben und zu betreiben, was aus dem Umstand ersichtlich ist, dass sie den vorläufigen Zuschlag für diesen Kauf erhielten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Der einzige Unterschied in Bezug auf die berufliche Qualifikation oder Erfahrung der betreffenden Apotheker, der beim endgültigen Zuschlag im Ausschreibungsverfahren von Bedeutung war, ist daher offenbar der Umstand, dass CT zum maßgeblichen Zeitpunkt Arbeitnehmer der betreffenden kommunalen Apotheke war und das Vorkaufsrecht ausübte.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Auch gibt es in den dem Gerichtshof vorliegenden Verfahrensunterlagen keinerlei Hinweise darauf, warum ein anderer ebenso qualifizierter und erfahrener Apotheker wie CT nicht in der Lage sein sollte, Kontinuität zu gewährleisten, oder warum ein früher beim kommunalen Träger angestellter Apotheker dieselbe Funktion nicht unter dem neuen Inhaber ausüben könnte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Siehe in diesem Zusammenhang Art. 2112 des italienischen Zivilgesetzbuchs, der dem vorlegenden Gericht zufolge u. a. die Richtlinie 2001/23 des Rates umsetzt.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Sowohl die Gemeinde Bernareggio als auch CT selbst heben hervor, dass CT nicht nur einfacher Angestellter der betreffenden kommunalen Apotheke gewesen sei, sondern dass er die betreffende Apotheke tatsächlich viele Jahre geleitet und den Warenbestand verwaltet habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Wenn dies auch durchaus der Fall sein mag, berücksichtigt Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 abgesehen von der Anforderung, dass ein Apotheker zugelassen sein oder sich in einem früheren Wettbewerb als geeignet erwiesen haben muss, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht doch offenbar weder die tatsächliche Anzahl der Jahre der Beschäftigung des Apothekers in der kommunalen Apotheke noch die Qualität der von diesem Apotheker erbrachten Dienste, noch ob der Apotheker nur als einfacher Angestellter oder in leitender Funktion tätig war. Tatsächlich tritt die Wirkung des Vorkaufsrechts unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 erfüllt sind, ohne weiteres Zutun ein.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Verfahrensunterlagen und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht verlangen die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften somit nicht, dass die Qualifikationen und Erfahrungen der betreffenden Apotheker im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens in irgendeiner Weise verglichen und gewichtet werden müssen. Tatsächlich hatte CT abgesehen von der Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 362/1991 nicht einmal am Ausschreibungsverfahren teilgenommen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Wenn es ferner Ziel der Rechtsvorschrift war, für Kontinuität in der Erbringung von Apothekendiensten Sorge zu tragen, ist schwer nachvollziehbar, warum diese Vorschrift nur für die Übertragung von kommunalen Apotheken und nicht für andere, im Privateigentum stehende Apotheken gilt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Mit dieser Aussage möchte ich nicht andeuten, dass solche Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für die Übertragung jeglicher Apotheken gelten würden, den Anforderungen des Art. 52 AEUV genügen würden.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Meines Erachtens gibt es daher in den dem Gerichtshof vorliegenden Verfahrensunterlagen keinen Beleg dafür, dass das mit der fraglichen Rechtsvorschrift verfolgte Ziel, das vom vorlegenden Gericht zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 52 Abs. 1 AEUV vorgetragen wird, in dieser Hinsicht geeignet ist. Selbst wenn dem so wäre, ginge diese Vorschrift jedenfalls über das zur Erreichung des betreffenden Ziels Erforderliche hinaus. Aus den an anderer Stelle in diesen Schlussanträgen genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass die betreffenden Rechtsvorschriften keine klaren Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit verfolgen und dass jedenfalls die für ein solches Ziel eingesetzten Mittel offensichtlich unverhältnismäßig sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Nach alledem ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Art. 49 AEUV so auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Fall der Übertragung der Inhaberschaft an einer kommunalen Apotheke den Arbeitnehmern der betreffenden Apotheke ein Vorkaufsrecht einräumen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="12"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">VIII.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt beantworten sollte:</TXT><P>Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Fall der Übertragung der Inhaberschaft an einer kommunalen Apotheke den Arbeitnehmern der betreffenden Apotheke ein Vorkaufsrecht einräumen.</P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>