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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/2857 |
8.5.2024 |
P9_TA(2023)0395
Eigenmittelsystem der Europäischen Union
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. November 2023 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2023)0331 – C9-0211/2023 – 2021/0430(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)
(C/2024/2857)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2021)0570) und den geänderten Vorschlag (COM(2023)0331), |
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gestützt auf Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C9-0211/2023), |
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel („IIV vom 16. Dezember 2020 “) (1), |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2), |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 23. November 2022 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2021)0570 – C9-0034/2022 – 2021/0430(CNS)) (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2023 zu Eigenmitteln: ein Neubeginn für die Finanzen der EU, ein Neubeginn für Europa (4), |
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gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0295/2023), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für einen Änderungsbeschluss
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für einen Änderungsbeschluss
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für einen Änderungsbeschluss
Erwägung 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für einen Änderungsbeschluss
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für einen Änderungsbeschluss
Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)
Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053
Artikel 2 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitgliedstaaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR, Dänemark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von 3 671 Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR und Schweden in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union in Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. |
(4) Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitgliedstaaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR, Dänemark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von 3 671 Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR und Schweden in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr in jeweilige Preise umgerechnet. Diese Bruttokürzungen werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. |
(1) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(2) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0220.
(3) Angenommene Texte, P9_TA(2022)0404.
(4) Angenommene Texte, P9_TA(2023)0195.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2857/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)