Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Bulgarien in die Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) /* KOM/2000/0149 endg. - ACC 2000/0041 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Bulgarien in die Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Europa-Abkommens zwischen der EG und Bulgarien [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Vertragsparteien kamen im Beschluß Nr. 3/97 [2] des Assoziationsrates überein, 1998 ein solches Verfahren für bestimmte EGKS-Stahlerzeugnisse einzuführen. Mit Beschluß Nr. 3/99 [3] des Assoziationsrates wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 verlängert. Die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft wurden mit Verordnung (EG) Nr. 86/98 [4] des Rates erlassen. [1] ABl. L 358 vom 31.12.94, S. 3. [2] ABl. L 13 vom 19.1.98, S. 85. [3] ABl. L 123 vom 13.5.99, S. 56. [4] ABl. L 123 vom 13.5.99, S. 18. In ihrer Sitzung vom 2. Dezember 1999 kam die Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu verlängern. Mit dem beigefügten Vorschlag wird daher die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 86/98 des Rates für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 angestrebt. 2000/0041 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS-Stahlerzeugnisse aus Bulgarien in die Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2000 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits ist am 1. Februar 1995 in Kraft getreten [5]. [5] ABl. L 358 vom 31.12.94, S. 3. (2) Mit Beschluß Nr. .../2000 des Assoziationsrates [6] haben die Vertragsparteien das mit Beschluß Nr. 3/97 des Assoziationsrates [7] eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 verlängert. [6] Siehe S. ... dieses Amtsblatts. [7] ABl. L 13 vom 19.1.98, S. 85. (3) Die mit Verordnung (EG) Nr. 86/98 des Rates [8] erlassenen Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft müssen daher verlängert werden - [8] ABl. L 13 vom 19.1.98, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 86/98 des Rates findet gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. .../2000 des Assoziationsrates des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 weiter Anwendung. In der Präambel und in Artikel 1 Absätze 1 und 4 der Verordnung wird die Zeitangabe "1. Januar bis 31. Dezember 1999" durch die Zeitangabe "1. Januar bis 31. Dezember 2000" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident