<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2004L0035" CONSLEG.DATE="20190626" DATE.LAST.MOD="20190625" PROD.SEQ="004.001.0" START.DATE="20190626" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="DIR"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20190626"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2004L0035DE0040010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190626">20190626</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>23</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>23</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>143</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>56</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20040430">20040430</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>56</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>75</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>20</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>35</NO.CURRENT><YEAR>2004</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004L0035</NO.CELEX><DATE ISO="20040421">20040421</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2004/35/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040421">21. April 2004</DATE></P><P>über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>102</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20060411">20060411</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>15</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>34</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>20</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>21</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006L0021</NO.CELEX><DATE ISO="20060315">20060315</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2006/21/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20060315">15. März 2006</DATE></P><P>über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>140</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>114</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20090605">20090605</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>114</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>135</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>22</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>31</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009L0031</NO.CELEX><DATE ISO="20090423">20090423</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/31/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE></P><P>über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>178</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>66</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20130628">20130628</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>66</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>106</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>41</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>30</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013L0030</NO.CELEX><DATE ISO="20130612">20130612</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2013/30/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130612">12. Juni 2013</DATE></P><P>über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>170</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>115</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190625">20190625</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>115</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>127</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1010</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R1010</NO.CELEX><DATE ISO="20190605">20190605</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/1010 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190605">5. Juni 2019</DATE></P><P>zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2004/35/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040421">21. April 2004</DATE></P><P>über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA>Ziel dieser Richtlinie ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff</P><DLIST><DLIST.ITEM><PREFIX>1.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Umweltschaden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/></TERM><DEFINITION><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I zu ermitteln;</TXT><P>Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 Absätze 3 und 4 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder im Falle von nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Lebensräumen und Arten gemäß gleichwertigen nationalen Naturschutzvorschriften ausdrücklich genehmigt wurden;</P></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013L0030" ACTIVE.LOC="AR:38;PA:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Schädigung der Gewässer, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Schädigung des Bodens, d.h. jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht;</TXT></NP></ITEM></LIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>2.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Schaden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Schädigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/></TERM><DEFINITION>eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>3.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>geschützte Arten und natürliche Lebensräume<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/></TERM><DEFINITION><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG genannt oder in Anhang I jener Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgelistet sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Lebensräume der in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG genannten oder in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgelisteten Arten und die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgelisteten Arten und,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht, Lebensräume oder Arten, die nicht in diesen Anhängen aufgelistet sind, aber von dem betreffenden Mitgliedstaat für gleichartige Zwecke wie in diesen beiden Richtlinien ausgewiesen werden;</TXT></NP></ITEM></LIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>4.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Erhaltungszustand<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/></TERM><DEFINITION><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Hinblick auf einen natürlichen Lebensraum die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets des betreffenden Lebensraums auswirken können.</TXT><P>Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>günstig<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> erachtet, wenn</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,</P></ITEM><ITEM><P>die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und</P></ITEM><ITEM><P>der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens b) günstig ist;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Hinblick auf eine Art die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats oder innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Art auswirken können.</TXT><?PAGE NO='4'?><P>Der Erhaltungszustand einer Art wird als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>günstig<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> betrachtet, wenn</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und lanfristig weiterhin bilden wird,</P></ITEM><ITEM><P>das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und</P></ITEM><ITEM><P>ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>5.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Gewässer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/></TERM><DEFINITION>alle Gewässer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG fallen;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>6.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Betreiber<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/></TERM><DEFINITION>jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt oder der — sofern dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über die technische Durchführung einer solchen Tätigkeit übertragen wurde, einschließlich des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung einer solchen Tätigkeit vornimmt;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>7.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>berufliche Tätigkeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></TERM><DEFINITION>jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>8.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Emission<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/></TERM><DEFINITION>die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>9.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>unmittelbare Gefahr eines Schadens<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/></TERM><DEFINITION>die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>10.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Vermeidungsmaßnahmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/></TERM><DEFINITION>jede Maßnahme, die nach einem Ereignis, einer Handlung oder einer Unterlassung, das/die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht hat, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>11.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Sanierungsmaßnahmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/></TERM><DEFINITION>jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs II mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen und/oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>12.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>natürliche Ressource<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/></TERM><DEFINITION>geschützte Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>13.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Funktionen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Funktionen einer natürlichen Ressource<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/></TERM><DEFINITION>die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt;</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='5'?><DLIST.ITEM><PREFIX>14.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Ausgangszustand<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/></TERM><DEFINITION>den im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehenden Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>15.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Wiederherstellung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> einschließlich <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>natürlicher Wiederherstellung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/></TERM><DEFINITION>im Falle von Gewässern, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>16.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Kosten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/></TERM><DEFINITION>die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieser Richtlinie gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Richtlinie gilt für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Umweltschäden, die durch die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die aufgrund dieser Tätigkeiten eintritt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang III aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die aufgrund dieser Tätigkeiten eintritt, sofern der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt unbeschadet strengerer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die Regelungen über die internationale Zuständigkeit enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften haben Privatparteien gemäß dieser Richtlinie keinen Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn sie verursacht werden durch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg oder Aufstände;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt nicht für Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die infolge eines Vorfalls eintreten, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anhang IV aufgeführten internationalen Übereinkommen, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieser Übereinkommen, fällt, das in dem betroffenen Mitgliedstaat in Kraft ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie berührt nicht das Recht des Betreibers, seine Haftung gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (LLMC), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens, oder des Straßburger Übereinkommens von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI), einschließlich aller künftigen Änderungen dieses Übereinkommens, zu beschränken.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt nicht für nukleare Risiken oder Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch die Ausübung von Tätigkeiten verursacht werden können, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, oder durch einen Vorfall oder eine Tätigkeit verursacht werden, für die die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich einer der in Anhang V aufgeführten internationalen Übereinkünfte, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieser Übereinkünfte, fällt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt nur dann für Umweltschäden sowie die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Vermeidungstätigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so ergreift der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sehen vor, soweit dies angebracht ist und jedenfalls immer dann, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen des Betreibers nicht abgewendet wird, dass die Betreiber die zuständige Behörde so bald wie möglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts informieren müssen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde kann jederzeit</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von dem Betreiber verlangen, Informationen über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr vorzulegen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>von dem Betreiber verlangen, die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>dem Betreiber von ihm zu befolgende Anweisungen über die zu ergreifenden erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen erteilen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>selbst die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde verlangt, dass die Vermeidungsmaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden. Kommt der Betreiber den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe b oder c nicht nach oder kann der Betreiber nicht ermittelt werden oder muss er gemäß dieser Richtlinie nicht für die Kosten aufkommen, so kann die zuständige Behörde selbst diese Maßnahmen ergreifen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Sanierungstätigkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist ein Umweltschaden eingetreten, so informiert der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts und</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>trifft alle praktikablen Vorkehrungen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ergreift die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Artikel 7.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde kann jederzeit</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von dem Betreiber verlangen, zusätzliche Informationen über einen eingetretenen Schaden vorzulegen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>alle praktikablen Vorkehrungen treffen oder von dem Betreiber verlangen, dies zu tun, oder dem Betreiber entsprechende Anweisungen erteilen, um die betreffenden Schadstoffe und/oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>von dem Betreiber verlangen, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>dem Betreiber von ihm zu befolgende Anweisungen über die zu ergreifenden erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erteilen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>selbst die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ergreifen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde verlangt, dass die Sanierungsmaßnahmen vom Betreiber ergriffen werden. Kommt der Betreiber den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) nicht nach oder kann der Betreiber nicht ermittelt werden oder muss er gemäß dieser Richtlinie nicht für die Kosten aufkommen, so kann die zuständige Behörde selbst diese Maßnahmen ergreifen, falls ihr keine weiteren Mittel bleiben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Betreiber ermitteln gemäß Anhang II mögliche Sanierungsmaßnahmen und legen sie der zuständigen Behörde zur Zustimmung vor, es sei denn, die zuständige Behörde ist bereits gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) und Absatz 3 tätig geworden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde entscheidet, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Betreiber — durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Sind mehrere Umweltschadensfälle in der Weise eingetreten, dass die zuständige Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so ist die zuständige Behörde befugt, zu entscheiden, welcher Umweltschaden zuerst zu sanieren ist.</ALINEA><ALINEA>Bei einer solchen Entscheidung berücksichtigt die zuständige Behörde unter anderem Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Umweltschadensfälle sowie die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung. Risiken für die menschliche Gesundheit werden ebenfalls berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde gibt den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen und in jedem Fall denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und berücksichtigt diese.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Betreiber trägt die Kosten der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verlangt die zuständige Behörde unter anderem in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien von dem Betreiber, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erstattung der Kosten, die ihr durch die gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten entstanden sind.</ALINEA><ALINEA>Die zuständige Behörde kann jedoch entscheiden, keine Erstattung der vollen Kosten zu verlangen, wenn die dazu erforderlichen Ausgaben über der zu erstattenden Summe liegen würden oder wenn der Betreiber nicht ermittelt werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Betreiber muss die Kosten für gemäß dieser Richtlinie durchgeführte Vermeidungs- oder Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>auf die Befolgung von Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen sind, wobei es sich nicht um Verfügungen oder Anweisungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='9'?><ALINEA>In diesen Fällen treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, damit der Betreiber Erstattung der ihm entstandenen Kosten erlangen kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Betreiber die Kosten der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen hat, sofern er nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und dass der Umweltschaden verursacht wurde durch</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Emission oder ein Ereignis, die aufgrund einer Zulassung, die nach den zum Zeitpunkt der Emission oder des Ereignisses geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der in Anhang III aufgeführten gesetzlichen Maßnahmen der Gemeinschaft zuerkannt oder erteilt wurde, ausdrücklich erlaubt sind und deren Bedingungen in vollem Umfang entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, bei denen der Betreiber nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 ergriffenen Maßnahmen lassen die Haftung des betreffenden Betreibers gemäß dieser Richtlinie und die Artikel 87 und 88 des Vertrags unberührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie lässt die nationalen Regelungen für die Kostenverteilung im Falle mehrerer Verursacher, insbesondere bezüglich der Haftungsverteilung zwischen dem Hersteller und dem Nutzer eines Produkts, unberührt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Frist für die Kostenerstattung</STI.ART><ALINEA>Die zuständige Behörde ist befugt, gegen den Betreiber oder gegebenenfalls den Dritten, der den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, ein Verfahren zur Kostenerstattung in Bezug auf alle gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen oder ab dem Zeitpunkt der Ermittlung des haftbaren Betreibers oder des betreffenden Dritten einzuleiten, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Zuständige Behörde</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die mit der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben betraut ist (sind).</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Es obliegt der zuständigen Behörde, festzustellen, welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Dritte zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen ermächtigen oder verpflichten kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In jeder gemäß dieser Richtlinie getroffenen Entscheidung, in der Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen verlangt werden, sind die genauen Gründe dafür anzugeben. Eine solche Entscheidung wird dem betreffenden Betreiber unverzüglich mitgeteilt, der gleichzeitig über die Rechtsbehelfe belehrt wird, die ihm nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen, sowie über die für diese Rechtsbehelfe geltenden Fristen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Aufforderung zum Tätigwerden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Natürliche oder juristische Personen, die</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben oder alternativ</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,</TXT></NP></ITEM></LIST><P>erhalten das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden.</P></ALINEA><ALINEA>Was als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>ausreichendes Interesse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> und als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Rechtsverletzung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/> gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten.</ALINEA><ALINEA>Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstabens b). Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstabens c) verletzt werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Aufforderung zum Tätigwerden sind die sachdienlichen Informationen und Daten beizufügen, die die im Zusammenhang mit dem betreffenden Umweltschaden unterbreiteten Bemerkungen stützen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Aufforderung zum Tätigwerden und die entsprechenden Bemerkungen einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen, prüft die zuständige Behörde die Aufforderung zum Tätigwerden und die beigefügten Bemerkungen. Unter diesen Umständen gibt die zuständige Behörde dem betreffenden Betreiber Gelegenheit, sich zu der Aufforderung zum Tätigwerden und den beigefügten Bemerkungen zu äußern.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde unterrichtet so schnell wie möglich und in jedem Fall gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die in Absatz 1 genannten Personen, die der Behörde Bemerkungen unterbreitet haben, über ihre Entscheidung, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und begründet diese Entscheidung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 4 auf die Fälle der unmittelbaren Gefahr eines Schadens nicht anzuwenden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Prüfungsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen können ein Gericht oder eine andere unabhängige und unparteiische öffentliche Stelle anrufen, um Entscheidungen, Handlungen oder die Untätigkeit der nach dieser Richtlinie zuständigen Behörde auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie lässt nationale Rechtsvorschriften über den Zugang zu den Gerichten und diejenigen Rechtsvorschriften unberührt, die vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Erschöpfung der Verwaltungsverfahren vorschreiben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Deckungsvorsorge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen den entsprechenden wirtschaftlichen und finanziellen Akteuren Anreize zur Schaffung von Instrumenten und Märkten der Deckungsvorsorge, einschließlich finanzieller Mechanismen im Falle von Insolvenz, geboten werden, damit die Betreiber Finanzsicherheiten in Anspruch nehmen können, um ihre Haftung im Rahmen dieser Richtlinie zu decken.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1010" ACTIVE.LOC="AR:3;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt bis zum <DATE ISO="20100430">30. April 2010</DATE> einen Bericht über die Effektivität der Richtlinie hinsichtlich der tatsächlichen Sanierung von Umweltschäden, über die Verfügbarkeit einer Versicherung und anderer Formen der Deckungsvorsorge für die Tätigkeiten nach Anhang III zu vertretbaren Kosten sowie über die diesbezüglichen Bedingungen vor. In dem Bericht werden in Bezug auf die Deckungsvorsorge auch folgende Aspekte geprüft: ein abgestufter Ansatz, ein Höchstbetrag für die Deckungsvorsorge und der Ausschluss von Tätigkeiten mit geringem Risiko. Auf der Grundlage dieses Berichts und einer erweiterten Folgenabschätzung, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für ein System harmonisierter obligatorischer Deckungsvorsorge.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind mehrere Mitgliedstaaten von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen, so arbeiten diese Mitgliedstaaten zusammen — einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustauschs —, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist ein Umweltschaden eingetreten, so informiert der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden seinen Ursprung hat, die Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind, in ausreichendem Umfang.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt ein Mitgliedstaat innerhalb seiner Grenzen einen Schaden fest, der jedoch nicht innerhalb seiner Grenzen verursacht wurde, so kann er diesen der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten melden; er kann Empfehlungen für die Durchführung von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen geben und sich gemäß dieser Richtlinie um die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Durchführung von Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen angefallenen Kosten bemühen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Beziehung zum nationalen Recht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Vorschriften für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden beizubehalten oder zu erlassen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Tätigkeiten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden unterliegen, und der Bestimmung zusätzlicher verantwortlicher Parteien.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, geeignete Vorschriften zu erlassen, wie etwa ein Verbot der doppelten Kostenanlastung, in Bezug auf Fälle, in denen eine doppelte Kostenanlastung aufgrund des gleichzeitigen Tätigwerdens einer zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie und einer Person, deren Eigentum durch den Umweltschaden beeinträchtigt wurde, erfolgen könnte.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Zeitliche Begrenzung der Anwendung</STI.ART><ALINEA><P>Diese Richtlinie gilt nicht für</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem in Artikel 19 Absatz 1 angegebenen Datum stattgefunden haben;</P></ITEM><ITEM><P>Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem in Artikel 19 Absatz 1 angegebenen Datum stattgefunden haben, sofern sie auf eine spezielle Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Datum stattgefunden und geendet hat;</P></ITEM><ITEM><P>Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M002000" IDREF="C004001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1010" ACTIVE.LOC="AR:3;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Informationen über die Durchführung und die Evidenzgrundlage</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20030128">28. Januar 2003</DATE> über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030214" NO.OJ="041" PAGE.FIRST="26">ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> verbreitete Informationen, soweit verfügbar, über die bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gewonnenen Erfahrungen ein. Diese Informationen umfassen die in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Daten und werden bis zum <DATE ISO="20220430">30. April 2022</DATE> und danach alle fünf Jahre eingeholt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Informationen eine Bewertung dieser Richtlinie vor und veröffentlicht sie vor dem <DATE ISO="20230430">30. April 2023</DATE> und danach alle fünf Jahre.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt bis zum <DATE ISO="20201231">31. Dezember 2020</DATE> Leitlinien, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 definierten Begriffs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Umweltschaden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/> ermöglichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M002000" IDREF="O004001M002000"?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum <DATE ISO="20070430">30. April 2007</DATE> nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>In-Kraft-Treten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='14'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>KRITERIEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 NUMMER 1 BUCHSTABE A</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u.a. der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;</P></ITEM><ITEM><P>Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);</P></ITEM><ITEM><P>die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen);</P></ITEM><ITEM><P>die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.</P></ITEM></LIST><P>Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.</P><P>Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft werden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten;</P></ITEM><ITEM><P>nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht;</P></ITEM><ITEM><P>eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangzustand erreicht wird oder aber allein aufgrund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.</P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='15'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN</P></TI></TITLE><P>Dieser Anhang enthält die gemeinsamen Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden ausgewählt werden.</P><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Sanierung von Schäden an Gewässern oder geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume wird dadurch erreicht, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>primäre Sanierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/> jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>ergänzende Sanierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Ausgleichssanierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/> jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>zwischenzeitliche Verluste<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/> Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die Umwelt in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, so wird anschließend eine ergänzende Sanierung durchgeführt. Überdies wird eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchgeführt.</P><P>Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer und von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume beinhaltet ferner, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss.</P><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.1.</NO.P><TXT>Sanierungsziele</TXT></NP></TI></TITLE><P>Ziel der primären Sanierung</P><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.1.1.</NO.GR.SEQ><P>Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder deren Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.</P><P>Ziel der ergänzenden Sanierung</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.1.2.</NO.GR.SEQ><P>Lassen sich die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder deren Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen und/oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.</P><P>Ziel der Ausgleichssanierung</P></GR.SEQ><?PAGE NO='16'?><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.1.3.</NO.GR.SEQ><P>Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten natürlichen Lebensräume und Arten oder der Gewässer entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.2.</NO.P><TXT>Festlegung der Sanierungsmaßnahmen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen</P><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.2.1.</NO.GR.SEQ><P>Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die natürlichen Ressourcen und Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen.</P><P>Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.2.2.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei werden zunächst Maßnahmen geprüft, durch die natürliche Ressourcen und/oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen und/oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so werden andere natürliche Ressourcen und/oder Funktionen bereitgestellt. So kann beispielweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.2.3.</NO.GR.SEQ><P>Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so werden stattdessen andere Bewertungsmethoden angewandt. Die zuständige Behörde kann die Methode, z.B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen und/oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen entsprechen.</P><P>Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen sollten so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen und/oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen werden (unter ansonsten gleichen Bedingungen) getroffen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.3.</NO.P><TXT>Wahl der Sanierungsoptionen</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.3.1.</NO.GR.SEQ><P>Die angemessenen Sanierungsoptionen sollten unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien bewertet werden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit;</P></ITEM><ITEM><P>Kosten für die Durchführung der Option;</P></ITEM><ITEM><P>Erfolgsaussichten jeder Option;</P></ITEM><ITEM><P>inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird;</P></ITEM><ITEM><P>inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource und/oder der Funktion darstellt;</P></ITEM><ITEM><P>inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;</P></ITEM><?PAGE NO='17'?><ITEM><P>wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;</P></ITEM><ITEM><P>inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren;</P></ITEM><ITEM><P>geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.</P></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.3.2.</NO.GR.SEQ><P>Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen das geschädigte Gewässer, die geschädigte Art oder der geschädigte natürliche Lebensraum nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen und/oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen und/oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen werden im Einklang mit Nummer 1.2.2 festgelegt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><NO.GR.SEQ>1.3.3.</NO.GR.SEQ><P>Ungeachtet der Nummer 1.3.2 ist die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 befugt, zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit, des Gewässers oder geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Sanierung von Schädigungen des Bodens</TXT></NP></TI></TITLE><P>Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken wird mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren beurteilt: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist aufgrund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften — soweit vorhanden — festzulegen.</P><P>Ändert sich die Nutzung des Bodens, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit vorzubeugen.</P><P>Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so wird die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung bestimmt.</P><P>Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='18'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI><STI><P>TÄTIGKEITEN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>1.</NO.GR.SEQ><P>Der Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom <DATE ISO="19960924">24. September 1996</DATE> über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19961010" NO.OJ="257" PAGE.FIRST="26">ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.</P></NOTE> erforderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>2.</NO.GR.SEQ><P>Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, soweit diese Maßnahmen einer Genehmigung oder Registrierung gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom <DATE ISO="19750715">15. Juli 1975</DATE> über Abfälle<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19750725" NO.OJ="194" PAGE.FIRST="39">ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.</P></NOTE> und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom <DATE ISO="19911212">12. Dezember 1991</DATE> über gefährliche Abfälle<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19911231" NO.OJ="377" PAGE.FIRST="20">ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19940702" NO.OJ="168" PAGE.FIRST="28">ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> bedürfen.</P><P>Diese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom <DATE ISO="19990426">26. April 1999</DATE> über Abfalldeponien<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990716" NO.OJ="182" PAGE.FIRST="1">ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.</P></NOTE> und den Betrieb von Verbrennungsanlagen gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001204">4. Dezember 2000</DATE> über die Verbrennung von Abfällen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001228" NO.OJ="332" PAGE.FIRST="91">ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</P><P>Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, dass diese Tätigkeiten nicht die Ausbringung von normengerecht behandeltem Klärschlamm aus städtischen Abwasserbehandlungsanlagen zu landwirtschaftlichen Zwecken umfassen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>3.</NO.GR.SEQ><P>Sämtliche Ableitungen in Binnenoberflächengewässer, die gemäß der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom <DATE ISO="19760504">4. Mai 1976</DATE> betreffend die Verschmutzung in Folge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19760518" NO.OJ="129" PAGE.FIRST="23">ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/60/EG.</P></NOTE> einer vorherigen Genehmigung bedürfen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>4.</NO.GR.SEQ><P>Sämtliche Ableitungen von Stoffen in das Grundwasser, die gemäß der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom <DATE ISO="19791217">17. Dezember 1979</DATE> über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19800126" NO.OJ="020" PAGE.FIRST="43">ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19911231" NO.OJ="377" PAGE.FIRST="48">ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> einer vorherigen Genehmigung bedürfen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>5.</NO.GR.SEQ><P>Die Ableitung oder Einleitung von Schadstoffen in Oberflächengewässer oder Grundwasser, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG einer Genehmigung, Zulassung oder Registrierung bedürfen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>6.</NO.GR.SEQ><P>Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG einer vorherigen Genehmigung bedürfen.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='19'?><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>7.</NO.GR.SEQ><P>Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gefährlichen Stoffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom <DATE ISO="19670627">27. Juni 1967</DATE> zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="P" DATE.PUB="19670816" NO.OJ="196" PAGE.FIRST="1">ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003.</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gefährlichen Zubereitungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19990531">31. Mai 1999</DATE> zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990730" NO.OJ="200" PAGE.FIRST="1">ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom <DATE ISO="19910715">15. Juli 1991</DATE> über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910819" NO.OJ="230" PAGE.FIRST="1">ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030516" NO.OJ="122" PAGE.FIRST="1">ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Biozid-Produkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19980216">16. Februar 1998</DATE> über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980424" NO.OJ="123" PAGE.FIRST="1">ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.</P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>8.</NO.GR.SEQ><P>Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft gemäß der Definition in Anhang A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom <DATE ISO="19941121">21. November 1994</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19941212" NO.OJ="319" PAGE.FIRST="7">ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/28/EG der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030408" NO.OJ="090" PAGE.FIRST="45">ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 45</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> oder gemäß der Definition im Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom <DATE ISO="19960723">23. Juli 1996</DATE> zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960917" NO.OJ="235" PAGE.FIRST="25">ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/29/EG der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030408" NO.OJ="090" PAGE.FIRST="47">ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 47</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> oder aber gemäß der Definition in der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930913">13. September 1993</DATE> über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19931005" NO.OJ="247" PAGE.FIRST="19">ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20021129" NO.OJ="324" PAGE.FIRST="53">ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>9.</NO.GR.SEQ><P>Der Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom <DATE ISO="19840628">28. Juni 1984</DATE> zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19840716" NO.OJ="188" PAGE.FIRST="20">ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 20</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19911231" NO.OJ="377" PAGE.FIRST="48">ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> in Bezug auf die Ableitung der durch die genannte Richtlinie erfassten Schadstoffe in die Atmosphäre erforderlich ist.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>10.</NO.GR.SEQ><P>Jegliche Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung, gemäß der Definition in der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom <DATE ISO="19900423">23. April 1990</DATE> über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19900508" NO.OJ="117" PAGE.FIRST="1">ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.</P></NOTE>.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='20'?><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>11.</NO.GR.SEQ><P>Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010417" NO.OJ="106" PAGE.FIRST="1">ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031018" NO.OJ="268" PAGE.FIRST="24">ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>12.</NO.GR.SEQ><P>Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom <DATE ISO="19930201">1. Februar 1993</DATE> zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19930206" NO.OJ="030" PAGE.FIRST="1">ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1</REF.DOC.OJ>. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20011231" NO.OJ="349" PAGE.FIRST="1">ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> besteht.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006L0021" ACTIVE.LOC="AR:15" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>13.</NO.GR.SEQ><P>Die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20060315">15. März 2006</DATE> über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060411" NO.OJ="102" PAGE.FIRST="15">ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009L0031" ACTIVE.LOC="AR:34" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="1"><NO.GR.SEQ>14.</NO.GR.SEQ><P>Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die geologische Speicherung von Kohlendioxid<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090605" NO.OJ="140" PAGE.FIRST="114">ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='21'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI><STI><P>INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 2</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Internationales Übereinkommen vom <DATE ISO="19921127">27. November 1992</DATE> über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Internationales Übereinkommen vom <DATE ISO="19921127">27. November 1992</DATE> über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Internationales Übereinkommen vom <DATE ISO="20010323">23. März 2001</DATE> über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Internationales Übereinkommen vom <DATE ISO="19960503">3. Mai 1996</DATE> über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Übereinkommen vom <DATE ISO="19891010">10. Oktober 1989</DATE> über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden;.</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='22'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG V</P></TI><STI><P>INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 4</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Pariser Übereinkommen vom <DATE ISO="19600729">29. Juli 1960</DATE> über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom <DATE ISO="19630131">31. Januar 1963</DATE>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wiener Übereinkommen vom <DATE ISO="19630521">21. Mai 1963</DATE> über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Übereinkommen vom <DATE ISO="19970912">12. September 1997</DATE> über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Gemeinsames Protokoll vom <DATE ISO="19880921">21. September 1988</DATE> über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Brüsseler Übereinkommen vom <DATE ISO="19711217">17. Dezember 1971</DATE> über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See.</TXT></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='23'?><?CLG.MDFO ID="O004001M003000" IDREF="C004001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1010" ACTIVE.LOC="AR:3;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG VI</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">INFORMATIONEN UND DATEN IM SINNE DES ARTIKELS 18 ABSATZ 1</HT></P></TI></TITLE><P>Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Informationen betreffen Fälle von Umweltschäden im Sinne dieser Richtlinie und enthalten folgende Angaben und Daten zu jedem Fall:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Art des Umweltschadens, Datum des Eintretens und/oder der Aufdeckung des Schadens. Die Art des Umweltschadens wird als Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, der Gewässer und des Bodens gemäß Artikel 2 Nummer 1 eingestuft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Anhang III.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Mitgliedstaaten fügen sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen bei.</P></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C004001M003000" IDREF="O004001M003000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>