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29.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/26 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. März 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
(2011/257/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken. |
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(2) |
Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt hierzu das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet den Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
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(3) |
Am 27. April 2009 hat der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgestellt, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand. |
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(4) |
Am 10. Mai 2010 hat der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) (im Folgenden „Beschluss“) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, angenommen. Als Pfad für die Defizitkorrektur legte der Rat folgende Höchstwerte für das öffentliche Defizit fest: 18 508 Mio. EUR im Jahr 2010, 17 065 Mio. EUR im Jahr 2011, 14 916 Mio. EUR im Jahr 2012, 11 399 Mio. EUR im Jahr 2013 und 6 385 Mio. EUR im Jahr 2014. |
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(5) |
Nach der Prognose, die bei Erlass des Beschlusses zur Verfügung stand, sollte das reale BIP 2010 um 4 % und 2011 um 2½ % schrumpfen und anschließend wieder mit Raten von 1,1 % im Jahr 2012 sowie 2,1 % in den Jahren 2013 und 2014 wachsen. Beim BIP-Deflator wurden für die Jahre 2010 bis 2014 Werte von 1,2 %, - 0,5 %, 1,0 %, 0,7 % bzw. 1,0 % prognostiziert. Angesichts der Wirtschaftsentwicklung wird inzwischen damit gerechnet, dass das reale BIP 2010 um 4½ % und 2011 um 3 % schrumpfen und anschließend wieder mit einer Rate von 1,1 % im Jahr 2012 sowie 2,1 % in den Jahren 2013 und 2014 wachsen wird. Die BIP-Deflatoren werden für die Jahre 2010 bis 2014 nun bei 3,0 %, 1,6 %, 0,4 %, 0,8 % bzw. 1,2 % angesetzt. |
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(6) |
Am 12. Februar 2011 hat Griechenland dem Rat und der Kommission einen Bericht vorgelegt, in dem die zur Umsetzung des Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. Die Kommission hat den Bericht bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass Griechenland dem Beschluss zufrieden stellend Folge leistet. Das Defizitziel für 2011 darf jedoch nicht verfehlt werden, wie dies im Jahr 2010 der Fall war. |
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(7) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und der Anpassungspfad für das öffentliche Defizit und den Anstieg des öffentlichen Schuldenstands nominal unverändert bleiben sollten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/320/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
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7. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
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8. |
In Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
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9. |
In Artikel 2 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
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10. |
In Artikel 2 Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:
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11. |
In Artikel 2 wird folgender neuer Absatz angefügt: „(8) Griechenland trifft bis Ende März 2012 folgende Maßnahmen:
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Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
VÖLNER P.