29.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 2011

zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen

(2011/257/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht die Möglichkeit, für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, spezifische Maßnahmen zu erlassen, um die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken.

(2)

Artikel 126 AEUV bestimmt, dass die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden haben, und legt hierzu das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, mit dessen korrektiver Komponente das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit umgesetzt wird, bietet den Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

(3)

Am 27. April 2009 hat der Rat in einem Beschluss gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgestellt, dass in Griechenland ein übermäßiges Defizit bestand.

(4)

Am 10. Mai 2010 hat der Rat aufgrund von Artikel 126 Absatz 9 und Artikel 136 AEUV den an Griechenland gerichteten Beschluss 2010/320/EU (1) (im Folgenden „Beschluss“) zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2014 als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, angenommen. Als Pfad für die Defizitkorrektur legte der Rat folgende Höchstwerte für das öffentliche Defizit fest: 18 508 Mio. EUR im Jahr 2010, 17 065 Mio. EUR im Jahr 2011, 14 916 Mio. EUR im Jahr 2012, 11 399 Mio. EUR im Jahr 2013 und 6 385 Mio. EUR im Jahr 2014.

(5)

Nach der Prognose, die bei Erlass des Beschlusses zur Verfügung stand, sollte das reale BIP 2010 um 4 % und 2011 um 2½ % schrumpfen und anschließend wieder mit Raten von 1,1 % im Jahr 2012 sowie 2,1 % in den Jahren 2013 und 2014 wachsen. Beim BIP-Deflator wurden für die Jahre 2010 bis 2014 Werte von 1,2 %, - 0,5 %, 1,0 %, 0,7 % bzw. 1,0 % prognostiziert. Angesichts der Wirtschaftsentwicklung wird inzwischen damit gerechnet, dass das reale BIP 2010 um 4½ % und 2011 um 3 % schrumpfen und anschließend wieder mit einer Rate von 1,1 % im Jahr 2012 sowie 2,1 % in den Jahren 2013 und 2014 wachsen wird. Die BIP-Deflatoren werden für die Jahre 2010 bis 2014 nun bei 3,0 %, 1,6 %, 0,4 %, 0,8 % bzw. 1,2 % angesetzt.

(6)

Am 12. Februar 2011 hat Griechenland dem Rat und der Kommission einen Bericht vorgelegt, in dem die zur Umsetzung des Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. Die Kommission hat den Bericht bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass Griechenland dem Beschluss zufrieden stellend Folge leistet. Das Defizitziel für 2011 darf jedoch nicht verfehlt werden, wie dies im Jahr 2010 der Fall war.

(7)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen scheint es angebracht, den Beschluss in verschiedenen Punkten zu ändern, wobei die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und der Anpassungspfad für das öffentliche Defizit und den Anstieg des öffentlichen Schuldenstands nominal unverändert bleiben sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/320/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Regierung begleicht die im Jahr 2010 aufgelaufenen Zahlungsrückstände und verringert die in früheren Jahren aufgelaufenen Zahlungsrückstände;“.

2.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

mittelfristiger Haushaltsstrategieplan, der dauerhafte Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 8 % des BIP (von denen einige bereits im Mai 2010 beschrieben wurden) zuzüglich einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben vorsieht, die sicherstellen, dass die Defizitziele bis 2014 erreicht werden und die Schuldenquote auf einen nachhaltigen Abwärtskurs gebracht wird. Der Strategieplan wird vor Ende März zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Der mittelfristige Strategieplan enthält insbesondere Folgendes: vorsichtige makroökonomische Prognosen; Basisprojektionen für die Einnahmen und Ausgaben des Zentralstaates und der anderen staatlichen Stellen; eine Beschreibung der dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen mit Terminplanung und Quantifizierung; die jährlichen Ausgabenobergrenzen für die einzelnen Ministerien und die Konsolidierungsziele für die anderen staatlichen Stellen bis 2014; mit den Defizit- und Schuldenstandszielen übereinstimmende Projektionen für die Entwicklung des gesamtstaatlichen Haushalts im Anschluss an die Maßnahmen; längerfristige Schuldenstandsprojektionen auf der Basis vorsichtiger makroökonomischer Projektionen, stabiler Primärüberschüsse ab 2014; die geplanten Privatisierungen. Der mittelfristige Strategieplan wird mit den laufenden Gesundheits- und Rentenreformen und mit spezifischen sektoralen Plänen abgestimmt. Die sektoralen Pläne (die im Entwurf bis Ende März vorliegen sollen) werden sich insbesondere auf Folgendes erstrecken: Steuerreformen; staatseigene Unternehmen; außerbudgetäre Fonds (Körperschaften des öffentlichen Rechts und Sondervermögen); Lohnkosten des öffentlichen Sektors; öffentliche Verwaltung; Sozialausgaben; öffentliche Investitionen und Militärausgaben. Die sektoralen Pläne werden jeweils von ressortübergreifenden Task Forces verwaltet;“.

3.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Steuerbetrugsbekämpfungsplan mit quantitativen Leistungsindikatoren, anhand deren die Steuerverwaltung Rechenschaft abzulegen hat; Rechtsvorschriften zur Straffung der behördlichen und gerichtlichen Beschwerdeverfahren für Steuersachen sowie erforderliche Gesetze und Verfahren, um besser gegen Fehlverhalten, Korruption und schlechte Leistungen von Steuerbeamten vorgehen zu können, einschließlich strafrechtlicher Verfolgung bei Pflichtverletzungen; Veröffentlichung von Monatsberichten — einschließlich einer Reihe von Fortschrittsindikatoren — der fünf Task Forces für die Steuerbetrugsbekämpfung;“.

4.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

detaillierter Aktionsplan mit Frist für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten Vergütungssystems; Ausarbeitung eines mittelfristigen Personalplans für die Zeit bis 2013, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird, und der konkrete Angaben zu geplanten Versetzungen qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche enthält; Veröffentlichung monatlicher Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in den verschiedenen Regierungsstellen;“.

5.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Umsetzung der 2010 eingeleiteten umfassenden Reform des Gesundheitssystems mit dem Ziel, die öffentlichen Gesundheitsausgaben auf oder unter 6 % des BIP zu halten; Maßnahmen, die bei Arzneimitteln zu Einsparungen von mindestens 2 Mrd. EUR gegenüber 2010 führen sollen, davon mindestens 1 Mrd. EUR bereits 2011; Verbesserung der Rechnungslegungs- und Abrechnungssysteme der Krankenhäuser durch vollständige Einführung der periodengerechten doppelten Buchführung in allen Krankenhäusern; Verwendung des einheitlichen Codierungssystems und eines gemeinsamen Registers für medizinischen Bedarf; Kalkulation der Zu- und Abgänge an medizinischen Bedarfsartikeln in allen Krankenhäusern unter Nutzung des hierfür eingeführten einheitlichen Codierungssystems; zeitnahe Abrechnung von Behandlungskosten (spätestens nach zwei Monaten) bei den griechischen Sozialversicherungsfonds, anderen Mitgliedstaaten und privaten Krankenversicherern sowie Gewährleistung, dass bis Ende 2011 mindestens 50 % aller von öffentlichen Krankenhäusern verwendeten Arzneimittel auf Generika und patentfreie Arzneimittel entfallen, indem verbindlich vorgeschrieben wird, dass alle öffentlichen Krankenhäuser die Beschaffung von Pharmaprodukten auf Wirkstoffbasis durchführen müssen;“.

6.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

um Verschwendung und Missmanagement in staatseigenen Unternehmen zu bekämpfen und öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 800 Mio. EUR einzusparen, ein Gesetz, mit dem die Primärvergütung in öffentlichen Unternehmen auf Betriebsebene um mindestens 10 % gekürzt wird, die Sekundärvergütung auf 10 % der Primärvergütung begrenzt wird und eine Höchstgrenze von 4 000 EUR für das monatliche Bruttoeinkommen (bei 12 Zahlungen im Jahr) eingeführt wird; außerdem werden damit die Tarife für den städtischen Nahverkehr um mindestens 30 % erhöht und Maßnahmen eingeführt, die die Betriebsausgaben öffentlicher Unternehmen um 15 bis 25 % senken; ferner ein Gesetz zur Umstrukturierung des OASA;“.

7.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Erlass eines Gesetzes zur Errichtung einer zentralen Beschaffungsbehörde gemäß dem Aktionsplan; Entwicklung einer IT-Plattform für die elektronische Auftragsvergabe und Festlegung von Zwischenzielen gemäß dem Aktionsplan, u. a.: Test einer Pilotversion, Prüfung, ob für alle Auftragsarten die notwendigen Funktionen vorhanden sind, und schrittweise, verbindliche Einführung der elektronischen Auftragsvergabe bei Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen;“.

8.

In Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„l)

Gesetz über Qualifikation und Aufgaben der Finanzbuchhaltungsbeauftragten, die in allen Fachministerien und größeren staatlichen Stellen ernannt werden und für die Gewährleistung effizienter Finanzkontrollen zuständig sind; Ernennung der Finanzbuchhaltungsbeauftragten; Beschleunigung der Einrichtung von Verpflichtungsregistern und funktionsfähigen Registern für den ganzen Sektor Gesamtstaat (außer für die kleinsten staatlichen Stellen).“

9.

In Artikel 2 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

„i)

Veröffentlichung einer Bestandsaufnahme der staatseigenen Vermögenswerte einschließlich der Anteile an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen sowie der wirtschaftlich bestandsfähigen Immobilien und Grundstücke und Schätzung des Werts dieser Vermögensgegenstände; Einrichtung eines Immobilien-Generalsekretariats, um die Koordinierung zu verbessern und das Privatisierungs- und Vermögensverwaltungsprogramm zu beschleunigen. Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme werden die Privatisierungspläne überarbeitet und vorangetrieben.“

10.

In Artikel 2 Absatz 6 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

ausgehend von der Bestandsaufnahme der in Staatsbesitz befindlichen Gewerbeimmobilien (die bis Juni 2011 zu veröffentlichen ist) Erstellung eines mittelfristigen Plans zur Veräußerung staatlichen Eigentums, Korrektur der Privatisierungserlösplanungen für 2011-2013 und Ausweitung der Planung auf das gesamte Jahr 2015.“

11.

In Artikel 2 wird folgender neuer Absatz angefügt:

„(8)   Griechenland trifft bis Ende März 2012 folgende Maßnahmen:

a)

Reform der Ergänzungs-/Zusatzaltersversorgungssysteme durch Zusammenführung der bestehenden Fonds und Einführung der Leistungsberechnung auf Basis des neuen fiktiven beitragsdefinierten Systems; Einfrieren der Zusatzrenten auf ihrem jetzigen Nominalwert und Senkung der Lohnersatzleistungsquoten für die in defizitären Fonds aufgelaufenen Ansprüche auf Grundlage der von der nationalen Behörde für Versicherungsmathematik erstellten versicherungsmathematischen Studie. Sollte die versicherungsmathematische Studie noch nicht fertiggestellt sein, werden die Lohnersatzleistungsquoten ab dem 1. Januar 2012 gesenkt, um Defizite zu vermeiden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)   ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6.