2004/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 97/10/EG hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Europäische Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 50)
Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2004 S. 0020 - 0033
Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 97/10/EG hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 50) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/117/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 19 Ziffer i), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission(2) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde festgelegt. (2) Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission(3) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden festgelegt. (3) Anhang I der Entscheidung 97/10/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft(4) enthält die zusätzlichen Garantien, die für die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die Einfuhr registrierter Pferde in die Europäische Gemeinschaft gelten. (4) Diese zusätzlichen Garantien setzen voraus, dass in dem von Afrikanischer Pferdepest freien Gebiet nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wird. Der Impfstatus registrierter Pferde, die über 24 Monate lang in dem von Afrikanischer Pferdepest freien Gebiet gehalten wurden, kann daher unter den derzeitigen Einfuhrbedingungen nicht mehr bescheinigt werden. (5) Außerdem muss die Beförderung registrierter Pferde in das seuchenfreie Gebiet in den Fällen genehmigt werden, in denen diese Pferde nicht geimpft worden sind oder die Impfung aus tierärztlichen Gründen nicht gemäß allen Anweisungen des Herstellers vorgenommen worden ist. (6) Aufgrund der tiergesundheitlichen Lage in Südafrika sind die zusätzlichen Garantien, die für die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die Einfuhr registrierter Pferde in die Europäische Gemeinschaft gelten, anzupassen und sind diese Änderungen bei den tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Einfuhr solcher Tiere zu berücksichtigen. (7) Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 97/10/EG sind daher entsprechend zu ändern. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG erhält die Gesundheitsbescheinigung F die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 In Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG erhält die Gesundheitsbescheinigung F die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung. Artikel 3 Anhang I der Entscheidung 97/10/EG wird gemäß dem Anhang III der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Januar 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG (ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 41). (3) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG. (4) ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG. ANHANG I >PIC FILE= "L_2004036DE.002202.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.002301.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.002401.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.002501.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.002601.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.002701.TIF"> ANHANG II >PIC FILE= "L_2004036DE.002802.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.002901.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.003001.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.003101.TIF"> >PIC FILE= "L_2004036DE.003201.TIF"> ANHANG III Anhang I der Entscheidung 97/10/EG wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5.5.1.4. erhält folgende Fassung: "5.5.1.4. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass das Pferd: - innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat und - in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden, und - weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten, und - nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist, und - bei Herkunft aus einem Gebiet außerhalb der Überwachungszone i) entweder mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in das seuchenfreie Gebiet vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Impfstoffherstellers gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden ist oder ii) aus dem Hoheitsgebiet eines Landes oder dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Entscheidung 90/426/EWG regionalisierten Teil seines Hoheitsgebiets eingeführt worden ist, das gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als nicht von der afrikanischen Pferdepest befallen gilt, und das unter vektorgeschützten Bedingungen auf dem Luftwege vom Flughafen Johannesburg in das von Afrikanischer Pferdepest freie Gebiet versandt wurde." 2. Dem Absatz 5.5.1 wird folgende Nummer angefügt: "5.5.1.5. Abweichend von Nummer 5.5.1.4 fünfter Gedankenstrich können die zuständigen Behörden in außergewöhnlichen Fällen, die in den nationalen oder lokalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes näher bestimmt sind, den Transport eines registrierten Pferdes aus der befallenen, der Überwachungs- bzw. der Schutzzone in das seuchenfreie Gebiet unter folgenden Bedingungen ausdrücklich genehmigen: - Das Pferd wird direkt zu der zu diesem Zweck zugelassenen Quarantänestation im seuchenfreien Gebiet transportiert, - der Transport wird unter vektorgeschützten Bedingungen durchgeführt, wobei risikominimierende Faktoren wie die vektorfreie Jahres- oder Tageszeit, das Aufbringen von Insekten-Repellents, das Bedecken des Tiers und eine Zwangsbelüftung des Transportmittels berücksichtigt werden, - das Pferd wird in der vektorgeschützten Quarantänestation mindestens 40 Tage lang isoliert, - während des Isolationszeitraums wird das Pferd auf Afrikanische Pferdepest untersucht anhand eines Tests, der gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG zweimal durchgeführt wurde anhand von Blutproben, die in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen gezogen wurden, wobei der zweite Test innerhalb von zehn Tagen nach der Entlassung aus der Quarantänestation stattgefunden haben muss, entweder mit Negativbefund bei einem nichtgeimpften Pferd oder ohne Feststellung einer Zunahme der Antikörper bei einem geimpften Pferd."