<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20190716" CONSLEG.REF="2011R0492" DATE.LAST.MOD="20190711" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="004.001.0" START.DATE="20210801"/><INFO.PROD PROD.DATE="20190716" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2011R0492DE0040010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210801">20210801</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>13</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>141</NO.OJ><YEAR>2011</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20110527">20110527</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>12</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>492</NO.CURRENT><YEAR>2011</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011R0492</NO.CELEX><DATE ISO="20110405">20110405</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 492/2011 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20110405">5. April 2011</DATE></P><P>über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union</P><P>(kodifizierter Text)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>107</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20160422">20160422</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>28</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>28</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>589</NO.CURRENT><YEAR>2016</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016R0589</NO.CELEX><DATE ISO="20160413">20160413</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2016/589 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20160413">13. April 2016</DATE></P><P>über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>186</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190711">20190711</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>56</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>36</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1149</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R1149</NO.CELEX><DATE ISO="20190620">20190620</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/1149 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190620">20. Juni 2019</DATE></P><P>zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 492/2011 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20110405">5. April 2011</DATE></P><P>über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union</P><P>(kodifizierter Text)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DIE BESCHÄFTIGUNG, DIE GLEICHBEHANDLUNG UND DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DER ARBEITNEHMER</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zugang zur Beschäftigung</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Er hat insbesondere im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die Staatsangehörigen dieses Staates.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA>Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausübt, können nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche austauschen sowie Arbeitsverträge schließen und erfüllen, ohne dass sich Diskriminierungen daraus ergeben dürfen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorschriften, die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vorschriften, die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwecken oder bewirken, dass Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Unterabsatz 1 gilt nicht für Bedingungen, welche die in Anbetracht der Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse betreffen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='3'?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften oder Praktiken gehören insbesondere solche, die in einem Mitgliedstaat</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein besonderes Verfahren für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zwingend vorschreiben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Veröffentlichung eines Stellenangebots durch die Presse oder durch irgendwelche anderen Wege einschränken oder von anderen als den Bedingungen abhängig machen, die für den Arbeitgeber, der seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ausübt, gelten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Zugang zur Beschäftigung von Bedingungen abhängig machen, die sich auf die Einschreibung beim Arbeitsamt beziehen, oder die namentliche Anwerbung eines Arbeitnehmers hindern, soweit dadurch Personen betroffen sind, die nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch welche die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilmäßig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränkt wird, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn in einem Mitgliedstaat für Unternehmen vorgesehene Vergünstigungen von der Beschäftigung eines bestimmten Hundertsatzes von inländischen Arbeitnehmern abhängig gemacht werden, werden Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20050907">7. September 2005</DATE> über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20050930" NO.OJ="255" PAGE.FIRST="22">ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> als inländische Arbeitnehmer gezählt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><ALINEA>Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt oder für eine Beschäftigung angeworben, so darf bei ihm hinsichtlich des Gesundheitszustands, des Berufes oder sonstiger Anforderungen aufgrund der Staatsangehörigkeit kein anderer Maßstab angelegt werden als bei den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des anderen Mitgliedstaats sind und die gleiche Beschäftigung ausüben wollen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Besitzt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ein auf seinen Namen lautendes Stellenangebot eines Arbeitgebers aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, so darf er auf seine beruflichen Fähigkeiten hin geprüft werden, wenn der Arbeitgeber eine solche Prüfung bei Abgabe seines Stellenangebots ausdrücklich verlangt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen<?PAGE NO='4'?> Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><ALINEA>Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften. Er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.</ALINEA><ALINEA>Absatz 1 berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, genießen hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Arbeitnehmer gemäß Absatz 1 können sich mit dem gleichen Recht wie die inländischen Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, in die Listen der Wohnungssuchenden einschreiben, wo solche geführt werden, und so die gleichen Vergünstigungen und den gleichen Rang erlangen.</ALINEA><ALINEA>Ihre im Herkunftsland verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='5'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Familienangehörige der Arbeitnehmer</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA>Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSAMMENFÜHRUNG UND AUSGLEICH VON STELLENANGEBOTEN UND ARBEITSGESUCHEN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission</HT></HT></P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0589" ACTIVE.LOC="AR:39;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten oder die Kommission veranlassen oder nehmen zusammen alle Untersuchungen vor in Bezug auf die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit, die sie im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union für erforderlich halten.</ALINEA><ALINEA>Die zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammen, um ein gemeinsames Vorgehen beim Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen in der Union und bei der damit zusammenhängenden Vermittlung der Arbeitnehmer herbeizuführen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten besondere Dienststellen, die damit betraut sind, die Arbeiten auf den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gebieten zu organisieren und sowohl untereinander als auch mit den Dienststellen der Kommission zusammenzuarbeiten.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bezüglich der Bestimmung dieser Dienststellen mit, und die Kommission veröffentlicht die betreffende Änderung zur Unterrichtung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT>.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffenden Informationen sowie die Angaben über die Lage und die Entwicklung der Beschäftigung zu.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission legt fest, wie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen abzufassen sind, wobei sie der Stellungnahme des Fachausschusses gemäß Artikel 29 (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Fachausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) weitestgehend Rechnung trägt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro gemäß den von der Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachausschusses ausgearbeiteten Verfahrensvorschriften die Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Arbeitsmarktlage, die geeignet sind, den Arbeitnehmern in den anderen Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe zu dienen. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.</ALINEA><ALINEA>Die besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten gewährleisten eine weitreichende Verbreitung dieser Informationen, und zwar insbesondere durch Übermittlung an die zuständigen Arbeitsämter und durch Einsatz aller Kommunikationsmittel, die sich zur Unterrichtung der interessierten Arbeitnehmer eignen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Ausgleichsverfahren</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0589" ACTIVE.LOC="AR:39;PA:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats übermittelt den besonderen Dienststellen der anderen Mitgliedstaaten sowie dem in Artikel 18 genannten Europäischen Koordinierungsbüro regelmäßig</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Stellenangebote, die voraussichtlich durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten befriedigt werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Stellenangebote, die an Drittstaaten gerichtet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Arbeitsgesuche von Personen, die formell erklärt haben, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>nach Regionen und Wirtschaftszweigen aufgegliederte Angaben betreffend die Arbeitssuchenden, die sich ausdrücklich bereit erklärt haben, eine Stelle in einem anderen Land anzunehmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die besondere Dienststelle jedes Mitgliedstaats leitet diese Angaben sobald wie möglich an die zuständigen Arbeitsämter und Arbeitsvermittlungsorganisationen weiter.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0589" ACTIVE.LOC="AR:39;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Stellenangebote und Arbeitsgesuche werden nach einem einheitlichen, vom Europäischen Koordinierungsbüro gemäß Artikel 18 in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss ausgearbeiteten Verfahren übermittelt.</ALINEA><ALINEA>Erforderlichenfalls kann dieses Verfahren angepasst werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0589" ACTIVE.LOC="AR:39;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes Stellenangebot im Sinne des Artikels 13, das an die Arbeitsämter eines Mitgliedstaats gerichtet wird, wird von den zuständigen Arbeitsämtern der anderen in Frage kommenden Mitgliedstaaten übermittelt und bearbeitet.</ALINEA><ALINEA>Diese Dienststellen übermitteln den Dienststellen des ersten Mitgliedstaats genau umschriebene und geeignete Arbeitsgesuche.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Arbeitsgesuche werden innerhalb einer annehmbaren Frist, die einen Monat nicht überschreiten darf, von den betreffenden Dienststellen der Mitgliedstaaten beantwortet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Arbeitsämter gewähren den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten den gleichen Vorrang, wie er durch die entsprechenden Maßnahmen den inländischen Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitnehmern aus Drittstaaten eingeräumt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Artikel 14 genannten Maßnahmen werden von den besonderen Dienststellen durchgeführt. Soweit jedoch eine Ermächtigung seitens der zentralen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen vorliegt, und soweit sich die Organisation der Arbeitsverwaltung eines Mitgliedstaats und die angewandten Arbeitsvermittlungsverfahren dazu eignen,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ergreifen die regionalen Dienststellen der Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Sie nehmen untereinander die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen aufgrund der Angaben nach Artikel 13, auf die geeignete Maßnahmen folgen, unmittelbar vor;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sie stellen unmittelbare Beziehungen zum Zwecke des Ausgleichs her:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>bei auf den Namen lautenden Stellenangeboten,</P></ITEM><ITEM><P>bei Einzelarbeitsgesuchen, die an ein bestimmtes Arbeitsamt oder an einen zu seinem Amtsbereich gehörigen Arbeitgeber gerichtet sind,</P></ITEM><ITEM><P>bei Ausgleichsmaßnahmen für Saisonarbeitnehmer, deren Anwerbung so rasch wie möglich erfolgen muss;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>tauschen die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten regelmäßig die Angaben über die in ihrem Amtsbereich vorliegenden Stellenangebote und Arbeitsgesuche aus und nehmen unmittelbar untereinander deren Zusammenführung und Ausgleich in der gleichen Weise vor wie mit den anderen Dienststellen der Arbeitsverwaltung ihres eigenen Landes.</TXT><P>Erforderlichenfalls entwickeln die in Grenzbereichen territorial zuständigen Dienststellen ferner geeignete Strukturen für eine Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen, um</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>den Benutzern möglichst umfangreiche praktische Informationen über die verschiedenen Aspekte der Mobilität anzubieten und</P></ITEM><ITEM><P>den Sozial- und Wirtschaftspartnern, den Sozialdiensten (insbesondere öffentliche, private oder gemeinnützige Einrichtungen) und allen anderen betroffenen Einrichtungen einen Rahmen von koordinierten Maßnahmen im Bereich der Mobilität zu bieten;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>arbeiten die amtlichen Fachvermittlungsstellen für bestimmte Berufe oder Personengruppen unmittelbar zusammen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Dienststellen; die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses zur Unterrichtung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT>.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><ALINEA>Die Inanspruchnahme der Anwerbeverfahren, die von den in zwei- oder mehrseitigen Abkommen bzw. Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehenen Durchführungsorganen angewandt werden, ist nicht zwingend.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Regulierende Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt</HT></HT></P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0589" ACTIVE.LOC="AR:39;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage eines von der Kommission anhand der Informationen der Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Berichts analysieren diese und die Kommission alljährlich mindestens einmal gemeinsam die Ergebnisse der Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen alle Möglichkeiten, die offenen Stellen vorrangig mit Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten zu besetzen, um zwischen den Stellenangeboten und den Arbeitsgesuchen in der Union ein Gleichgewicht herzustellen. Sie treffen alle dazu erforderlichen Maßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung von Kapitel II, in dem die erhaltenen Informationen und die im Rahmen der Studien und Forschungen ermittelten Daten zusammengefasst werden und aus dem alle zweckdienlichen Angaben über die Entwicklung des Arbeitsmarktes in der Union hervorgehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 4</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Das Europäische Koordinierungsbüro</HT></HT></P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0589" ACTIVE.LOC="AR:39;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><ALINEA>Das im Rahmen der Kommission gegründete Europäische Koordinierungsbüro für den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Europäisches Koordinierungsbüro<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>) hat die allgemeine Aufgabe, die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen auf Unionsebene zu fördern. Es ist insbesondere beauftragt, alle nach dieser Verordnung der Kommission obliegenden fachlichen Aufgaben wahrzunehmen und namentlich die Dienststellen der Arbeitsämter der Mitgliedstaaten in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.</ALINEA><ALINEA>Das Europäische Koordinierungsbüro erstellt eine Übersicht über die in den Artikeln 12 und 13 genannten Informationen sowie über die Angaben, die sich aus den nach Artikel 11 durchgeführten Untersuchungen und Ermittlungen ergeben, und führt darin alle zweckdienlichen Auskünfte über die voraussichtliche Entwicklung der Arbeitsmarktlage in der Union auf; diese Auskünfte werden den besonderen Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 21 und dem Fachausschuss mitgeteilt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das Europäische Koordinierungsbüro ist insbesondere beauftragt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die praktischen Maßnahmen zu koordinieren, die innerhalb der Union für die Zusammenführung und den Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen erforderlich sind, und die sich daraus ergebende Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zu untersuchen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss dazu beizutragen, dass zu diesem Zweck in verwaltungsmäßiger und technischer Hinsicht die Möglichkeiten für ein gemeinsames Vorgehen wahrgenommen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei besonderem Bedarf im Einvernehmen mit den besonderen Dienststellen die Zusammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen vorzunehmen, deren Ausgleich von diesen Dienststellen durchgeführt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Europäische Koordinierungsbüro leitet die unmittelbar an die Kommission gerichteten Stellenangebote und Arbeitsgesuche den besonderen Dienststellen zu und wird über die weitere Bearbeitung dieser Stellenangebote und Arbeitsgesuche unterrichtet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><ALINEA>Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats und gemäß den von ihr nach Stellungnahme des Fachausschusses festgelegten Bedingungen und Einzelheiten kann die Kommission Besuche und dienstliche Aufenthalte von Beamten der anderen Mitgliedstaaten sowie Programme zur Fortbildung des Fachpersonals veranstalten.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='6'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ORGANE ZUR HERBEIFÜHRUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER FREIZÜGIGKEIT UND DER BESCHÄFTIGUNG DER ARBEITNEHMER</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Der Beratende Ausschuss</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><ALINEA>Der Beratende Ausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Prüfung der Fragen zu unterstützen, die sich aus der Anwendung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><ALINEA><P>Der Beratende Ausschuss ist insbesondere beauftragt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Probleme der Freizügigkeit und der Beschäftigung im Rahmen der einzelstaatlichen Arbeitsmarktpolitik im Hinblick auf eine Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu prüfen, die zu einem weiteren Ausbau der Volkswirtschaften sowie zu einer ausgeglicheneren Arbeitsmarktlage beitragen soll;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>allgemein die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu untersuchen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Kommission gegebenenfalls mit Gründen versehene Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen abzugeben, insbesondere zum Informationsaustausch betreffend die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, zur Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten, zu den Programmen oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Berufsberatung und die Berufsausbildung im Interesse einer größeren Freizügigkeit und besserer Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, sowie zu jeder Form der Betreuung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, einschließlich der sozialen Betreuung und der Unterbringung der Arbeitnehmer.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beratende Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für jede der in Absatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.</ALINEA><ALINEA>Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis ihre Ersetzung oder ihre Wiederernennung vollzogen ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><ALINEA>Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der verschiedenen in Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche bemüht.</ALINEA><ALINEA>Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> zur Unterrichtung veröffentlicht.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><ALINEA>Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitz nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitz auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.</ALINEA><ALINEA>Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><ALINEA>Der Vorsitz kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1149" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20190620">20. Juni 2019</DATE> zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20190711" NO.OJ="186" PAGE.FIRST="21">ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde nimmt als Beobachterin an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teil und stellt bei Bedarf technischen Input und technisches Fachwissen bereit.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Stellungnahmen sind mit Gründen zu versehen; sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen; ihnen ist eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><ALINEA>Der Beratende Ausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Beratenden Ausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Der Fachausschuss</HT></HT></P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1149" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:4;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><ALINEA>Der Fachausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu unterstützen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><ALINEA><P>Der Fachausschuss ist insbesondere beauftragt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verwaltungen der Mitgliedstaaten in allen fachlichen Fragen, die die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffen, zu fördern und zu vervollkommnen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verfahren für die organisatorische Durchführung der gemeinsamen Tätigkeit der betreffenden Verwaltungen auszuarbeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Zusammenstellung zweckdienlicher Auskünfte für die Kommission und die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Ermittlungen zu erleichtern, sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den betreffenden Verwaltungen zu fördern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>in technischer Hinsicht zu prüfen, wie die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt beurteilen, einander angeglichen werden können.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Fachausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung ernennt als Mitglied des Fachausschusses eines der Mitglieder, die sie im Beratenden Ausschuss vertreten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Regierung ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen Regierungsvertreter, die dem Beratenden Ausschuss als Mitglieder oder Stellvertreter angehören.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><ALINEA>Den Vorsitz im Fachausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können Fachberater hinzuziehen.</ALINEA><ALINEA>Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><ALINEA>Die vom Fachausschuss ausgearbeiteten Vorschläge und Stellungnahmen werden der Kommission zugeleitet und dem Beratenden Ausschuss zur Kenntnis gebracht. Diesen Vorschlägen und Stellungnahmen ist eine Darstellung der Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Fachausschusses beigefügt, wenn diese es beantragen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><ALINEA>Der Fachausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Fachausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1149" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><ALINEA>Die am <DATE ISO="19681108">8. November 1968</DATE> geltende Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses wird weiter angewandt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Gebiet der Kernenergie und die Vorschriften zur Durchführung dieses Vertrags.</ALINEA><ALINEA>Diese Verordnung gilt jedoch für die in Unterabsatz 1 genannte Gruppe von Arbeitnehmern sowie ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung in dem in Unterabsatz 1 genannten Vertrag oder den in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften nicht geregelt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung berührt nicht jene Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus besonderen Beziehungen zu einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten oder aus künftigen Abkommen mit diesen Ländern oder Gebieten aufgrund institutioneller Bindungen herleiten, die am <DATE ISO="19681108">8. November 1968</DATE> bestanden haben oder die sich aus den am <DATE ISO="19681108">8. November 1968</DATE> bestehenden Abkommen mit einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten aufgrund institutioneller Bindungen herleiten.</ALINEA><ALINEA>Die Arbeitnehmer dieser Länder und Gebiete, die entsprechend der vorliegenden Vorschrift eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten ausüben, können sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nicht auf diese Verordnung berufen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='9'?><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0589" ACTIVE.LOC="AR:39;PA:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><ALINEA>Die Kommission erlässt die für die Anwendung dieser Verordnung notwendigen Durchführungsvorschriften. Zu diesem Zweck handelt sie in enger Fühlungnahme mit den zentralen Verwaltungen der Mitgliedstaaten.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1149" ACTIVE.LOC="AR:46;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><ALINEA>Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2 und 3.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wird aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='10'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN</HT></P></TI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW><CELL COL="1"><P>Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19681019" NO.OJ="257" PAGE.FIRST="2">ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2</REF.DOC.OJ>)</P></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><P>Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19760214" NO.OJ="039" PAGE.FIRST="2">ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 2</REF.DOC.OJ>)</P></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><P>Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920826" NO.OJ="245" PAGE.FIRST="1">ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1</REF.DOC.OJ>)</P></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><P>Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="158" PAGE.FIRST="77">ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77</REF.DOC.OJ>)</P></CELL><CELL COL="2">Nur Artikel 38 Absatz 1</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='11'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Entsprechungstabelle</HT></P></TI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0002"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Verordnung (EWG) Nr. 1612/68</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Vorliegende Verordnung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Erster Teil</CELL><CELL COL="2">Kapitel I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel I</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 3 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6</CELL><CELL COL="2">Artikel 6</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel II</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7</CELL><CELL COL="2">Artikel 7</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 8</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 9</CELL><CELL COL="2">Artikel 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel III</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12</CELL><CELL COL="2">Artikel 10</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zweiter Teil</CELL><CELL COL="2">Kapitel II</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel I</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 13</CELL><CELL COL="2">Artikel 11</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14</CELL><CELL COL="2">Artikel 12</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel II</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 15</CELL><CELL COL="2">Artikel 13</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16</CELL><CELL COL="2">Artikel 14</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 17</CELL><CELL COL="2">Artikel 15</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 18</CELL><CELL COL="2">Artikel 16</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel III</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 3</CELL></ROW><?PAGE NO='12'?><ROW><CELL COL="1">Artikel 19</CELL><CELL COL="2">Artikel 17</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel IV</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21</CELL><CELL COL="2">Artikel 18</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 22</CELL><CELL COL="2">Artikel 19</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 23</CELL><CELL COL="2">Artikel 20</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Dritter Teil</CELL><CELL COL="2">Kapitel III</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel I</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 24</CELL><CELL COL="2">Artikel 21</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 25</CELL><CELL COL="2">Artikel 22</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 26</CELL><CELL COL="2">Artikel 23</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 27</CELL><CELL COL="2">Artikel 24</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 28</CELL><CELL COL="2">Artikel 25</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 29</CELL><CELL COL="2">Artikel 26</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 30</CELL><CELL COL="2">Artikel 27</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 31</CELL><CELL COL="2">Artikel 28</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel II</CELL><CELL COL="2">Abschnitt 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 32</CELL><CELL COL="2">Artikel 29</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 33</CELL><CELL COL="2">Artikel 30</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 34</CELL><CELL COL="2">Artikel 31</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 35</CELL><CELL COL="2">Artikel 32</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 36</CELL><CELL COL="2">Artikel 33</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 37</CELL><CELL COL="2">Artikel 34</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Vierter Teil</CELL><CELL COL="2">Kapitel IV</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel I</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 38</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 39</CELL><CELL COL="2">Artikel 35</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 40</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 41</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Titel II</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 42 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 36 Absatz 1</CELL></ROW><?PAGE NO='13'?><ROW><CELL COL="1">Artikel 42 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 36 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 43</CELL><CELL COL="2">Artikel 37</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 44</CELL><CELL COL="2">Artikel 38</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 45</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 46</CELL><CELL COL="2">Artikel 39</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 47</CELL><CELL COL="2">Artikel 40</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 41</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 48</CELL><CELL COL="2">Artikel 42</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Anhang I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Anhang II</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>