<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2002DEB.1101112101.case.xml"><NO.CASE>C-414/01</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62001C0414</NO.CELEX><NO.SEQ>0019.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>11122</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>11124</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON FRAU STIXHACKL — RECHTSSACHE C-414/01</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / SPANIEN</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge der frau Generalanwalt</HT></P><P><HT TYPE="UC">Christine Stix-Hackl</HT></P><P>vom 10/10/02<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Originalsprache: Deutsch</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Mit ihrer am <DATE ISO="20011017">17. Oktober 2001</DATE> beim Gerichtshof eingegangenen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19970520">20. Mai 1997</DATE> über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="144" DATE.PUB="1997" PAGE.FIRST="19">ABl. L 144, S. 19</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder aber jedenfalls die Kommission darüber nicht informiert hat. Die Kommission beantragt des Weiteren, das Königreich Spanien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also bis <DATE ISO="20000604">4. Juni 2000</DATE>, zu erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Da der Kommission bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am <DATE ISO="20000604">4. Juni 2000</DATE> keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren und sie auch sonst keine diesbezüglichen Informationen erhielt, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie dem Königreich Spanien Gelegenheit zur Äußerung gegeben und darauf innerhalb der maßgeblichen Frist keine Antwort erhalten hatte, gab sie am <DATE ISO="20010309">9. März 2001</DATE> eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Königreich Spanien aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und der Kommission bekannt zu geben.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Im Antwortschreiben vom <DATE ISO="20010625">25. Juni 2001</DATE> wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie eine Änderung des Gesetzes 7/96 vom <DATE ISO="19960115">15. Januar 1996</DATE> (Gesetz zur Regelung des Einzelhandels) erfordere.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Da die Kommission in der Folge weder einen Gesetzesentwurf noch Informationen über den weiteren Verlauf des nationalen Gesetzgebungsverfahrens erhielt, erhob sie die vorliegende Klage.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien bestreitet nicht seine Verpflichtungen zur fristgerechten<?PAGE NO="I-11123"?> Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG, macht allerdings geltend, das für die Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie erforderliche nationale Verfahren eingeleitet zu haben. Demnach sei die Klage abzuweisen und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die Verzögerung sei darauf zurückzuführen, dass der spanische Gesetzgeber zunächst ausführlich diskutiert habe, ob eine Umsetzung im Rahmen des Gesetzes 7/96 bzw. durch neue Vorschriften notwendig sei oder ob das Gesetz 7/96 den Erfordernissen der Richtlinie 97/7/EG nicht bereits genüge. Nachdem man sich entschieden habe, das Gesetz 7/96 zu ändern, sei die Frage des Änderungsbedarfs weiterer spanischer Gesetze sowie der mögliche Zusammenhang mit den neuen Rechtsvorschriften zum E-Commerce aufgeworfen worden.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung der Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="20001130">30. November 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-384/99" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-10633">C-384/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Diese ist am <DATE ISO="20010509">9. Mai 2001</DATE> abgelaufen, ohne dass die von der Kommission geforderten Maßnahmen getroffen worden waren. Es steht daher fest, dass die Richtlinie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist umgesetzt wurde.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich Mitgliedstaaten nicht auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts berufen, um die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie zu rechtfertigen<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. etwa das Urteil vom <DATE ISO="19980212">12. Februar 1998</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-139/97" YEAR="1998" PAGE.ECR="I-605">C-139/97 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-605, Randnr. 11)</REF.DOC.ECR> oder das Urteil vom <DATE ISO="20010315">15. März 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-147/00" YEAR="2001" PAGE.ECR="I-2387">C-147/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie ergeben sich zum einen unmittelbar aus der Richtlinie und zum anderen aus Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG.</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Da das Königreich Spanien somit seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wäre der Klage der Kommission stattzugeben und der Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen.</TXT></NP><?PAGE NO="I-11124"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Dem Gerichtshof wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19970520">20. Mai 1997</DATE> über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.</P></ITEM><ITEM><P>Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.</P></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>