19.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/79


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Oktober 2005

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in der Russischen Föderation

(2005/802/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung unter anderem in Russland ein (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt).

(2)

Im März 2004 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlichten Bekanntmachung von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen ein, um zu prüfen, ob die Maßnahmen infolge der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 (nachstehend „Erweiterung“ genannt) geändert werden mussten.

(3)

Den Ergebnissen jener teilweisen Interimsüberprüfung zufolge lag eine vorübergehende Anpassung der geltenden Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, um plötzlichen und übermäßig negativen Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in den zehn neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „EU-10“ genannt) unmittelbar nach der Erweiterung vorzubeugen.

(4)

Zu diesem Zweck nahm die Kommission im Mai 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1002/2004 (4) Verpflichtungen von unter anderem zwei ausführenden Herstellern in Russland, JSC Silvinit und JSC Uralkali, für deren Ausfuhren in die EU-10 an. Um die im Rahmen von Verpflichtungen getätigten Einfuhren von den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 eingeführten Antidumpingzöllen zu befreien, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3068/92 mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 (5) geändert.

(5)

Im Juni 2005 nahm die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 858/2005 (6) neue Verpflichtungen für Ausfuhren dieser russischen Unternehmen in die EU-10 an, die bis zum 13. April 2006 gelten.

(6)

Zuvor, im Januar 2004, erhielt die Kommission je einen Antrag von JSC Silvinit und von JSC Uralkali (nachstehend „Antragsteller“ genannt) auf Einleitung einer individuellen teilweisen Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(7)

Nach Anhörung des beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung teilweiser Interimsüberprüfungen zu rechtfertigen, veröffentlichte entsprechende Bekanntmachungen und begann mit ihrer Untersuchung (7).

(8)

Gemäß den Ergebnissen dieser beiden teilweisen Interimsüberprüfungen änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 die für die Antragsteller geltenden Antidumpingzölle.

II   VERPFLICHTUNGEN

(9)

Wie bereits erwähnt hat die Kommission Verpflichtungsangebote der Antragsteller für deren Ausfuhren in die EU-10 angenommen. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/2004 um eine befristete, als Übergangsregelung gedachte Anpassung handelte, die einen Anstieg der KCl-Einkaufspreise in der EU-10 auf das Niveau der Preise in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung unmittelbar vor der Erweiterung (nachstehend „EU-15“ genannt) ermöglichen sollte. Zudem entsprachen diese Verpflichtungen für die EU-10 nicht uneingeschränkt einem Antidumpingzoll, da die Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt) ausnahmsweise auf einem außergewöhnlich niedrigen, d. h. die schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht vollständig beseitigenden Niveau festgesetzt worden waren.

(10)

Jedoch haben die Antragsteller im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfungen und zusätzlich zu den bereits für ihre Ausfuhren in die EU-10 geltenden Verpflichtungen ferner angeboten, die betroffene Ware mindestens zu Preisen in die EU-15 zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen.

(11)

Die Verpflichtungen für Verkäufe in die EU-10 werden am 13. April 2006 außer Kraft treten, und bis zu diesem Tag werden die Verpflichtungen für Verkäufe in die EU-10 und die für Ausfuhren in die EU-15 angebotenen Verpflichtungen parallel gelten.

(12)

Nach dem Außerkrafttreten der Verpflichtungen für die EU-10 im April 2006 werden die höheren MEP der Verpflichtungen, die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfungen für Verkäufe in die EU-15 angeboten wurden, auch für Verkäufe in die EU-10 gelten. Auf diese Weise gelten dieselben, nicht schädigenden MEP für alle Einfuhren von den Antragstellern in die Gemeinschaft als Ganze, und die befristeten Anpassungsmaßnahmen, die für Ausfuhren in die EU-10 in der Zeit nach der Erweiterung gelten, werden ihren Zweck erfüllt haben.

(13)

Die Unternehmen werden der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Zudem ist nach Auffassung der Kommission die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Vertriebsstruktur der Unternehmen gering.

(14)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung von dem Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den zuständigen Zollbehörden im Rahmen einer Verpflichtung von der Vorlage einer Rechnung abhängig, die mindestens die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 genannten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren in dem erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der dem Zoll gestellten Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(15)

Die ausführenden Hersteller werden ferner darauf hingewiesen, dass gemäß den Verpflichtungen, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungen nicht mehr ohne weiteres oder überhaupt nicht mehr überwacht werden können oder auf irgendeine Weise verletzt werden, die Kommission die Annahme der Verpflichtung des betreffenden Unternehmens widerrufen und stattdessen einen endgültigen Antidumpingzoll einführen kann.

(16)

Angesichts all dieser Faktoren sind die von den Antragstellern im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfungen angebotenen Verpflichtungen annehmbar —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungsangebote der nachstehend genannten ausführenden Hersteller und Unternehmen in Verbindung mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Kaliumchlorid mit Ursprung in Russland werden angenommen.

Land

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

Russische Föderation

Hergestellt von JSC Silvinit, Solikamsk, Russland, und verkauft von JSC International Potash Company, Moskau, Russland, an den ersten unabhängigen, als Einführer fungierenden Abnehmer in der Gemeinschaft

A695

Russische Föderation

Hergestellt und verkauft von JSC Uralkali, Berezniki, Russland, oder hergestellt von JSC Uralkali, Berezniki, Russland, und verkauft von Uralkali Trading SA, Genf, Schweiz, an den ersten unabhängigen, als Einführer fungierenden Abnehmer in der Gemeinschaft

A520

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. in Kraft

Brüssel, den 17. Oktober 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)   ABl. L 308, 24.10.1992, S. 41. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).

(3)   ABl. C 70 vom 20.3.2004, S. 15.

(4)   ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 588/2005 (ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 11).

(5)   ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 23.

(6)   ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 11.

(7)   ABl. C 93 vom 17.4.2004, S. 2.