25.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 334/33


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 17. Juli 2014

(Rechtssache E-14/14)

(2014/C 334/14)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Markus Schneider und Janne Tysnes Kaasin als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 17. Juli 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen zu treffen oder der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, die für die Umsetzung des in Anhang II Kapitel XXIII Nummer 1a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug) in der durch das Protokoll 1 und den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2012 angepassten Fassung erforderlich sind.

2.

Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

—

Die Klage wurde erhoben, da Island bis zum 5. Mai 2014 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 5. März 2014 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung in nationales Recht des in Anhang II Kapitel XXIII Nummer 1a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, d. h. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug („Rechtsakt“) in der durch das Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung, nicht nachgekommen ist.

—

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 54 des Rechtsakts und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.