Brüssel, den 19.6.2024

COM(2024) 609 final

Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik Spaniens

{SWD(2024) 600 final} - {SWD(2024) 609 final}


Empfehlung für eine

EMPFEHLUNG DES RATES

zur Wirtschafts-, Sozial-, Beschäftigungs-, Struktur- und Haushaltspolitik Spaniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates 1 , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte 2 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz,

nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität trat am 19. Februar 2021 in Kraft. Im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität wird den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für Reformen und Investitionen bereitgestellt und so für einen EU-finanzierten Konjunkturimpuls gesorgt. Den Prioritäten des Europäischen Semesters entsprechend trägt die Fazilität zur wirtschaftlichen und sozialen Erholung bei und erleichtert die Umsetzung nachhaltiger Reformen und Investitionen, insbesondere mit dem Ziel, den grünen und den digitalen Wandel zu fördern und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten widerstandsfähiger zu machen. Sie hilft auch, die öffentlichen Finanzen zu stärken und das mittel- und langfristige Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum anzukurbeln, den territorialen Zusammenhalt in der EU zu verbessern und die weitere Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte zu unterstützen.

(2)Die am 27. Februar 2023 angenommene REPowerEU-Verordnung 4 zielt darauf ab, die Abhängigkeit der EU von Einfuhren fossiler Brennstoffe aus Russland stufenweise zu beenden. Dies würde zur Energieversorgungssicherheit und zur Diversifizierung der Energieversorgung der EU beitragen und zugleich den Einsatz erneuerbarer Energien, die Energiespeicherkapazitäten und die Energieeffizienz erhöhen. Spanien hat seinem nationalen Aufbau- und Resilienzplan ein neues REPowerEU-Kapitel hinzugefügt, um wichtige Reformen und Investitionen zu finanzieren, die zur Verwirklichung der REPowerEU-Ziele beitragen werden.

(3)Am 16. März 2023 legte die Kommission die Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ 5 vor, um zur politischen Entscheidungsfindung beizutragen und die Rahmenbedingungen für steigendes Wachstum zu schaffen. In dieser Mitteilung wird die Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen von neun sich gegenseitig verstärkenden Faktoren betrachtet. Von diesen Faktoren werden der Zugang zu Kapital aus der Privatwirtschaft, Forschung und Innovation, Bildung und Kompetenzen sowie der Binnenmarkt als oberste politische Prioritäten für Reformen und Investitionen angesehen, mit denen die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Produktivität angegangen und die EU und ihre Mitgliedstaaten auf lange Sicht wettbewerbsfähiger werden sollen. Im Anschluss an diese Mitteilung legte die Kommission am 14. Februar 2024 den Jahresbericht über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit 6 vor. In dem Bericht werden die wettbewerbsbezogenen Stärken und Herausforderungen des europäischen Binnenmarkts ausführlich dargelegt sowie die jährlichen Entwicklungen anhand der neun Wettbewerbsfaktoren bewertet.

(4)Am 21. November 2023 nahm die Kommission den Jahresbericht zum nachhaltigen Wachstum 2024 7 an und leitete damit den Zyklus des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung 2024 ein. Am 22. März 2024 billigte der Europäische Rat die auf die vier Komponenten der wettbewerbsfähigen Nachhaltigkeit abstellenden Prioritäten des Berichts. Am 21. November 2023 nahm die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 auch den Warnmechanismus-Bericht 2024 an, worin Spanien als einer der Mitgliedstaaten genannt wurde, bei denen wegen bestehender oder drohender Ungleichgewichte eine eingehende Überprüfung angezeigt war. Am selben Tag nahm die Kommission auch eine Stellungnahme zur Übersicht über die Haushaltsplanung Spaniens 2024 an. Die Kommission legte außerdem eine Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets vor, die am 12. April 2024 vom Rat angenommen wurde, sowie den Vorschlag für den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2024 mit einer Analyse der Umsetzung der Beschäftigungspolitischen Leitlinien und der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte, der am 11. März 2024 vom Rat angenommen wurde.

(5)Am 30. April 2024 trat der neue EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Dieser umfasst die neue Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates. Außerdem beinhaltet er die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und die geänderte Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten 8 . Die Ziele des neuen Rahmens sind Tragfähigkeit der öffentlichen Schulden sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum durch graduelle Haushaltskonsolidierung sowie Reformen und Investitionen. Er fördert die nationale Eigenverantwortung und zeichnet sich durch eine stärkere mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer wirksameren und kohärenteren Durchsetzung aus. Jeder Mitgliedstaat sollte dem Rat und der Kommission einen nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan vorlegen. Die nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne enthalten die haushaltspolitischen Zusagen sowie die Reform- und Investitionszusagen eines Mitgliedstaats und erstrecken sich je nach regulärer Dauer der nationalen Legislaturperiode auf einen Planungshorizont von vier oder fünf Jahren. Der Nettoausgabenpfad 9 der nationalen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne sollte den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 entsprechen, einschließlich der Vorgaben, den öffentlichen Schuldenstand spätestens bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einen plausibel rückläufigen Pfad zu bringen oder darauf zu halten oder weiterhin auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau unter 60 % des BIP zu halten und das öffentliche Defizit mittelfristig unter den Referenzwert von 3 % des BIP zu senken und/oder darunter zu halten. Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden. Um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser Pläne zu unterstützen, wird die Kommission ihnen am [21. Juni] 2024 Leitlinien zum Inhalt der vorzulegenden Pläne und der anschließenden jährlichen Fortschrittsberichte an die Hand geben und ihnen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1263 technische Leitlinien zu Haushaltsanpassungen (Referenzpfade und gegebenenfalls technische Informationen) übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten ihre mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Pläne bis zum 20. September 2024 übermitteln, es sei denn, der Mitgliedstaat und die Kommission vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre nationalen Parlamente einbezogen sowie erforderlichenfalls unabhängige finanzpolitische Institutionen, Sozialpartner und andere nationale Interessenträger konsultiert werden.

(6)Das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung verläuft 2024 weiterhin parallel zur Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität. Die vollständige Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne bleibt für die Verwirklichung der politischen Prioritäten im Rahmen des Europäischen Semesters unerlässlich, da mit diesen Plänen wirksam dazu beigetragen wird, dass alle oder wesentliche Teile der in den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen der letzten Jahre genannten Herausforderungen angegangen werden. Ebenso relevant bleiben die länderspezifischen Empfehlungen von 2019, 2020, 2022 und 2023 auch für Aufbau- und Resilienzpläne, die nach den Artikeln 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2021/241 überarbeitet, aktualisiert oder geändert wurden.

(7)Am 30. April 2021 legte Spanien der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans anhand der in Anhang V der Verordnung enthaltenen Leitlinien bewertet. Am 13. Juli 2021 erließ der Rat einen Beschluss zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens 10 , der am 10. Oktober 2023 nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 geändert wurde, um den maximalen finanziellen Beitrag zur nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung zu aktualisieren und das REPowerEU-Kapitel aufzunehmen 11 . Die Freigabe von Tranchen ist erst möglich, nachdem die Kommission in einem Beschluss nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/241 festgestellt hat, dass Spanien die im Durchführungsbeschluss des Rates festgelegten einschlägigen Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise erreicht hat. Eine zufriedenstellende Erreichung setzt voraus, dass es bei zuvor erreichten Etappenzielen und Zielwerten nicht wieder zu Rückschritten gekommen ist.

(8)Am 19. Juni 2024 veröffentlichte die Kommission den Länderbericht 2024 für Spanien 12 . Bewertet werden darin die Fortschritte Spaniens bei der Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen des Rates aus dem Zeitraum 2019 bis 2023 und der Stand der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans durch Spanien. Ausgehend von dieser Bewertung wird im Länderbericht aufgezeigt, bei welchen Herausforderungen noch Handlungsbedarf besteht, weil sie mit dem Aufbau- und Resilienzplan nicht oder nur teilweise angegangen werden, und welche Herausforderungen neu hinzugekommen sind oder sich abzeichnen. Ferner werden in dem Bericht die Fortschritte Spaniens bei der Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, bei der Verwirklichung der Kernziele der EU in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung sowie bei den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklung bewertet.

(9)Die Kommission führte für Spanien eine eingehende Überprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 durch und die wichtigsten Ergebnisse der von den Kommissionsdienststellen angestellten Bewertung der makroökonomischen Anfälligkeiten Spaniens für die Zwecke der vorgenannten Verordnung wurden im März 2024 veröffentlicht 13 . Am 19. Juni 2024 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Spanien keine makroökonomischen Ungleichgewichte mehr bestehen. Beim Abbau der mit der hohen Privat- und Auslandsverschuldung zusammenhängenden Anfälligkeiten, die eine grenzüberschreitende Tragweite hatten, wurden erhebliche Fortschritte erzielt, und die Staatsverschuldung ist zurückgegangen. Nach einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Unterbrechung ging die Schuldenquote des privaten Sektors und die negative Nettoauslandsvermögensstatusquote auch dank eines starken nominalen BIP-Wachstums im Jahr 2021 wieder zurück. Beide dürften sich in den kommenden Jahren weiter verbessern, wenn auch langsamer als in jüngster Zeit, da das nominale BIP-Wachstum voraussichtlich weniger günstig sein wird. Die Leistungsbilanz weist seit zehn Jahren einen Überschuss auf und stieg 2023 aufgrund rasch wachsender Ausfuhren und niedrigerer Energiepreise weiter an. Die hohe öffentliche Schuldenquote ist aufgrund eines starken nominalen BIP-Wachstums geschrumpft, doch werden in diesem und im nächsten Jahr verhaltenere Verbesserungen erwartet, da nach wie vor erhebliche Haushaltsdefizite und ein weniger günstiges nominales BIP-Wachstum zu verzeichnen sein werden. Die Arbeitslosenquote ist seit zehn Jahren rückläufig und wird den Prognosen zufolge weiter sinken. Der Bankensektor hat sich trotz der restriktiveren Finanzierungsbedingungen für Kreditnehmer weiterhin als krisenfest erwiesen. Bei der Beseitigung der festgestellten Anfälligkeiten wurden – auch dank der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans in den letzten Jahren – erhebliche politische Fortschritte erzielt, doch sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, um insbesondere den hohen gesamtstaatlichen Schuldenstand zu senken.

(10)Nach den von Eurostat validierten Daten 14 verringerte sich das gesamtstaatliche Defizit Spaniens von 4,7 % des BIP im Jahr 2022 auf 3,6 % des BIP im Jahr 2023, während der gesamtstaatliche Schuldenstand von 111,6 % des BIP Ende 2022 auf 107,7 % des BIP Ende 2023 zurückging. Entsprechend ihrer Ankündigung in den Haushaltspolitischen Leitlinien für 2024 15  leitet die Kommission auf Basis der Ist-Daten für 2023 und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften den ersten Schritt zur Eröffnung defizitbedingter Defizitverfahren ein. Am 19. Juni 2024 nahm die Kommission einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV 16 an. In diesem Bericht wird die Haushaltslage Spaniens bewertet, da das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2023 den Referenzwert von 3 % des BIP überstieg. In dem Bericht kommt die Kommission auf der Grundlage dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV zu dem Schluss, dass sie im Juli nicht vorschlagen wird, ein Defizitverfahren gegen Spanien einzuleiten.

(11)In seiner Empfehlung vom 12. Juli 2022 empfahl der Rat 17 Spanien, im Jahr 2023 für eine vorsichtige Haushaltspolitik zu sorgen, insbesondere indem das Wachstum der national finanzierten laufenden Primärausgaben unter dem mittelfristigen Potenzialwachstum 18 gehalten wird, wobei die fortgesetzte befristete und gezielte Unterstützung für die vom Energiepreisanstieg besonders betroffenen Haushalte und Unternehmen und für die aus der Ukraine flüchtenden Menschen zu berücksichtigen ist. Zugleich erhielt Spanien die Empfehlung, sich bereit zu halten, die laufenden Ausgaben an die sich wandelnde Situation anzupassen. Außerdem wurde Spanien empfohlen, die öffentlichen Investitionen für den ökologischen und den digitalen Wandel sowie die Energiesicherheit unter Berücksichtigung der REPowerEU-Initiative auszuweiten, unter anderem durch Inanspruchnahme der Aufbau- und Resilienzfazilität und von anderen Fonds der Union. Ausgehend von den Schätzungen der Kommission war der finanzpolitische Kurs 19 im Jahr 2023 mit -0,2 % des BIP weitgehend neutral. Der Anstieg der national finanzierten laufenden Primärausgaben (ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen) im Jahr 2023 leistete einen kontraktiven Beitrag von 0,3 % des BIP zum finanzpolitischen Kurs und stand mit der Empfehlung des Rates im Einklang. Der kontraktive Beitrag der national finanzierten laufenden Primärausgaben war auf die verringerten Kosten der (gezielten und nicht zielgerichteten) Entlastungsmaßnahmen für Haushalte und Unternehmen als Reaktion auf den Energiepreisanstieg zurückzuführen (um 0,6 BIP-Prozentpunkte). Die Hauptursachen für den Anstieg der national finanzierten laufenden Primärausgaben (ohne einnahmenseitige Maßnahmen) waren durch die Angleichung der Renten bedingte andere Sozialleistungen als Sachleistungen und durch Ausgaben für Verteidigung bedingte Vorleistungen. Die mit Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Fonds finanzierten Ausgaben beliefen sich 2023 auf 1,3 % des BIP. Die national finanzierten Investitionen beliefen sich 2023 auf 2,3 % des BIP, was einem jährlichen Anstieg um 0,1 Prozentpunkt entspricht. Spanien hat zusätzliche Investitionen über die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere EU-Fonds finanziert. Ferner hat Spanien öffentliche Investitionen für den grünen und den digitalen Wandel sowie die Energieversorgungssicherheit – etwa für das digitale Toolkit, PERTE 20 für Elektrofahrzeuge und vernetzte Fahrzeuge, neue Einrichtungen für berufliche Bildung und Investitionen im Bereich des grünen Wasserstoffs – vorgenommen, die aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie aus anderen EU-Fonds finanziert werden.

(12)Die Aktualisierung der makroökonomischen und haushaltspolitischen Projektionen, die Spanien der Kommission am 30. April übermittelt hat, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach dem makroökonomischen Szenario, das den Haushaltsprojektionen zugrunde liegt, wird sich das reale BIP-Wachstum 2024 auf 2,0 % und 2025 auf 1,9 % belaufen, während das Wachstum des BIP-Deflators 2024 mit 3,5 % und 2025 mit 2,8 % veranschlagt wird. Das gesamtstaatliche Defizit soll 2024 auf 3,0 % des BIP und 2025 auf 2,5 % des BIP zurückgehen, während die gesamtstaatliche Schuldenquote bis Ende 2024 auf 105,5 % des BIP und bis Ende 2025 auf 104,1 % zurückgehen soll. Die von Spanien vorgelegten Projektionen enthalten keine Haushaltsprojektionen für die Zeit nach 2025.

(13)Die Kommission geht in ihrer Frühjahrsprognose 2024 von einem realen BIP-Wachstum von 2,1 % im Jahr 2024 und von 1,9 % im Jahr 2025 sowie einer HVPI-Inflation von 3,1 % im Jahr 2024 und 2,3 % im Jahr 2025 aus.

(14)Das öffentliche Defizit dürfte sich der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission zufolge im Jahr 2024 auf 3,0 % des BIP belaufen, während die gesamtstaatliche Schuldenquote bis Ende 2024 voraussichtlich auf 105,5 % zurückgehen wird. Das rückläufige Defizit im Jahr 2024 ist in erster Linie auf das schrittweise Auslaufen der Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der vergangenen Energiekrise zurückzuführen. Ausgehend von den Schätzungen der Kommission wird für 2024 ein finanzpolitisch neutraler Kurs von 0,0 % des BIP erwartet.

(15)Nach der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission werden im Jahr 2024 Ausgaben in Höhe von 1,3 % des BIP mit nicht rückzahlbarer Unterstützung („Zuschüssen“) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert, gegenüber 0,7 % des BIP im Jahr 2023. Die mit Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Ausgaben werden Investitionen von hoher Qualität und produktivitätssteigernde Reformen ermöglichen, ohne dass sich dies unmittelbar auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo und den gesamtstaatlichen Schuldenstand Spaniens niederschlägt. Der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission zufolge dürften im Jahr 2024 Ausgaben in Höhe von 1,0 % des BIP mit Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität gedeckt werden, gegenüber 0,0 % des BIP im Jahr 2023.

(16)Am 14. Juli 2023 empfahl der Rat 21 Spanien, eine vorsichtige Haushaltspolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den nominalen Anstieg der national finanzierten Nettoprimärausgaben 22 im Jahr 2024 auf höchstens 2,6 % zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, bei der Ausführung ihres Haushaltsplans 2023 und bei der Ausarbeitung ihrer Übersicht über die Haushaltsplanung 2024 zu berücksichtigen, dass die Kommission dem Rat auf Basis der Ist-Daten für 2023 die Eröffnung defizitbedingter Verfahren vorschlagen werde. Der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission zufolge werden die national finanzierten Nettoprimärausgaben Spaniens im Jahr 2024 um 3,8 % steigen 23 , was über dem empfohlenen Höchstanstieg liegt. Die über den empfohlenen Höchstanstieg der national finanzierten Nettoprimärausgaben hinausgehenden Ausgaben belaufen sich 2024 auf 0,5 % des BIP. Dies droht der Empfehlung des Rates zuwiderzulaufen.

(17)Der Rat empfahl Spanien ferner, die Sofort-Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich zurückzufahren und die dadurch erzielten Einsparungen in den Jahren 2023 und 2024 so früh wie möglich zum Abbau des öffentlichen Defizits zu nutzen. Der Rat empfahl Spanien darüber hinaus für den Fall, dass neuerliche Energiepreisanstiege neue oder fortgesetzte Entlastungsmaßnahmen erforderlich machen sollten, sicherzustellen, dass diese Entlastungsmaßnahmen gezielt auf den Schutz schwächerer Haushalte und Unternehmen ausgerichtet werden, für die öffentlichen Haushalte tragbar sind und die Anreize zum Energiesparen erhalten. In ihrer Frühjahrsprognose 2024 schätzt die Kommission die Netto-Haushaltskosten 24 der Sofort-Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich 2023 auf 0,9 %, 2024 auf 0,2 % und 2025 auf -0,1 % des BIP. Unter anderem wird davon ausgegangen, dass die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas, die Sondersteuer auf Strom, Subventionen für den öffentlichen Verkehr und der Ausgleich für die Stromversorger zur Deckung der Kosten und zur Vermeidung von Defiziten auch für einen Teil des Jahres 2024 in Kraft bleiben. Würden die erzielten Einsparungen der Ratsempfehlung entsprechend zum Abbau des öffentlichen Defizits genutzt, ergäbe sich nach diesen Projektionen im Jahr 2024 eine Haushaltsanpassung um 0,7 % des BIP, während die national finanzierten Nettoprimärausgaben 25 im betreffenden Jahr einen kontraktiven Beitrag von 0,3 % des BIP zum finanzpolitischen Kurs leisten würden. Die Sofort-Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich sollen den Projektionen zufolge in den Jahren 2023 und 2024 so früh wie möglich zurückgefahren werden. Dies steht mit der Empfehlung des Rates im Einklang. Die erzielten Einsparungen werden jedoch voraussichtlich nicht in vollem Umfang zum Abbau des gesamtstaatlichen Defizits genutzt. Dies droht der Empfehlung des Rates zuwiderzulaufen.

(18)Darüber hinaus empfahl der Rat Spanien, die national finanzierten öffentlichen Investitionen aufrechtzuerhalten und die effektive Abrufung von Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie anderen Fonds der Union zu gewährleisten, um insbesondere den ökologischen und den digitalen Wandel zu fördern. Laut Frühjahrsprognose 2024 der Kommission dürften die national finanzierten öffentlichen Investitionen von 2,3 % des BIP im Jahr 2023 auf 2,4 % des BIP im Jahr 2024 ansteigen. Dies steht mit der Empfehlung des Rates im Einklang. Die mit Mitteln aus EU-Fonds einschließlich Zuschüssen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten öffentlichen Ausgaben wiederum dürften 2024 (von 1,3 % des BIP im Jahr 2023) auf 1,6 % des BIP ansteigen.

(19)Auf der Grundlage der zum Prognosestichtag bekannten Politikmaßnahmen und unter der Annahme einer unveränderten Politik rechnet die Kommission in ihrer Frühjahrsprognose 2024 für 2025 mit einem öffentlichen Defizit von 2,8 % des BIP, wobei die Nettoausgaben 2025 um 4,0 % ansteigen. Die gesamtstaatliche Schuldenquote dürfte bis Ende 2025 auf 104,8 % des BIP sinken.

(20)Im Rahmen der neuen EU-Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung wird Spanien einen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan entwickeln müssen, um das Defizit und den öffentlichen Schuldenstand zu senken. In diesem Plan könnten einnahmen- und ausgabenseitige Maßnahmen mit Investitionen und Reformen zur Förderung eines robusteren und nachhaltigeren Wirtschaftswachstums kombiniert werden. Spanien ist ein hochverschuldetes Land mit einer dezentralen Governance-Struktur. In ihrem nationalen haushaltspolitischen Rahmen legt die Zentralregierung Ziele für die Regionen in Bezug auf den strukturellen Saldo und die Schuldenquote sowie auf die maximale Wachstumsrate der nominalen Ausgaben (Ausgabenregel) fest. Um sicherzustellen, dass die neuen EU-Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung eingehalten werden, muss der nationale haushaltspolitische Rahmen möglicherweise aktualisiert werden. Die demografischen Entwicklungen dürften zu einem erheblichen Anstieg der öffentlichen Ausgaben für Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege und Renten führen. Was die Renten betrifft, so können mittel- und langfristige Lücken bei der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch die vollständige Umsetzung der mit der Reform von 2023 eingeführten „Abschlussklausel“ geschlossen werden. Steuerreformen sollten ein zentraler Bestandteil der Strategie zur Haushaltskonsolidierung sein. In diesem Zusammenhang zielen die im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Empfehlungen von Sachverständigen darauf ab, i) das Steuersystem wirksamer und moderner zu gestalten und an neue Trends anzupassen, ii) den grünen Wandel zu unterstützen und iii) die Einnahmen zu erhöhen sowie die Gerechtigkeit zu fördern. Spanien hätte auch Spielraum, mehr umweltbezogene Steuereinnahmen zu erheben (1,5 % des BIP im Jahr 2022 im Vergleich zu 2,0 % des BIP beim aggregierten EU-Wert), unter anderem durch eine stärkere Anwendung des Verursacherprinzips. Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Aufbau- und Resilienzplans könnten auch die Erhöhung der Verbrauchsteuern beinhalten und gleichzeitig finanziell schwächere Personen durch gezielte Ausgleichsmaßnahmen schützen. Dies würde auch die Möglichkeiten sozialer Transferleistungen zur Bekämpfung von Ungleichverteilung und Armut stärken, die nach wie vor hoch sind und insbesondere Kinder betreffen. Die Umsetzung der Empfehlungen durch die unabhängige spanische Finanzbehörde (AIReF) bleibt nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der Qualität und Effizienz der Staatsausgaben, die auch von einer ehrgeizigen Umsetzung des Rahmens für Ausgabenüberprüfungen profitieren können. Dies ist insbesondere für die Gesundheitsversorgung von Bedeutung, um die Kosteneffizienz zu verbessern und regionale Ungleichheiten beim Zugang und bei der Qualität sowie den erheblichen Investitionsbedarf in der medizinischen Grundversorgung anzugehen.

(21)Darüber hinaus könnten zusätzliche Anstrengungen aufbauend auf den im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Maßnahmen die wirtschaftliche Resilienz weiter erhöhen und das potenzielle Wachstum unterstützen, was dazu beitragen würde, schrittweise einen haushaltspolitischen Pfad zu verfolgen. Dies betrifft die Bereiche des regulatorischen Aufwands und des Geschäftsklimas, insbesondere die Reform der größenabhängigen Regulierung in den Bereichen Arbeit, Wirtschaftsprüfung und Besteuerung mit dem Ziel, die Effizienz der Zuweisung von Kapital und Arbeit zu verbessern, Investitionen zu unterstützen und zur Steigerung der Produktivität beizutragen. Die Beseitigung bestehender Mängel bei der Effizienz der Justiz würde auch wirtschaftliche Verzerrungen abmildern. Der Zeitrahmen für die Beilegung von Zivil- und Handelssachen ist nach wie vor lang, und die ausstehende Neubesetzung des Justizrates führt zu Engpässen bei der Ernennung hochrangiger Richter. Es besteht auch Spielraum für weitere Unterstützungen von Innovationen. Mehr FuE-Investitionen und engere Verbindungen zum wissenschaftlichen Ökosystem können die Produktivität von Unternehmen ankurbeln. Mit 1,4 % des BIP im Jahr 2022 stagnierte die FuE-Intensität Spaniens gegenüber 2021 und liegt nach wie vor deutlich unter dem EU-Durchschnitt von 2,2 %, was in erster Linie auf die Lücke bei den privaten Ausgaben (0,8 % des BIP, deutlich unter dem EU-Durchschnitt von 1,5 %) zurückzuführen ist. Trotz der Maßnahmen im überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan und in den angenommenen Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung scheinen weitere Anstrengungen erforderlich, um private FuE-Ausgaben und den Wissenstransfer zwischen privaten und öffentlichen Forschungseinrichtungen zu unterstützen. Spezifische Maßnahmen könnten Folgendes umfassen: i) stärkere Leistungsorientierung und Professionalisierung öffentlicher Forschungseinrichtungen; ii) Verbesserung der Koordinierung des Wissenschafts-, Technologie- und Innovationssystems bei der Gestaltung und Umsetzung der Forschungs- und Innovationspolitik auf den verschiedenen staatlichen Ebenen.

(22)Nach dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterium enthält der Aufbau- und Resilienzplan ein umfassendes Paket sich gegenseitig verstärkender Reformen und Investitionen, die bis 2026 umzusetzen sind. Diese dürften helfen, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden, wirksam anzugehen. In diesem engen Zeitrahmen ist eine zügige wirksame Umsetzung des Plans, insbesondere auch des REPowerEU-Kapitels, unerlässlich, um die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Spaniens durch den grünen und den digitalen Wandel zu stärken und zugleich soziale Gerechtigkeit sicherzustellen. Um die im Plan enthaltenen Zusagen bis August 2026 zu erfüllen, muss Spanien mit der Umsetzung der Reformen fortfahren und Investitionen beschleunigen, indem es sich abzeichnende Verzögerungen angeht und gleichzeitig starke Verwaltungskapazitäten sicherstellt. Der Umfang und die Komplexität des Plans verlangen spezifische Maßnahmen zur Sicherstellung dafür, dass Reformen und Investitionen rechtzeitig vollständig abgeschlossen werden können. Gleiches gilt für Herausforderungen im Zusammenhang mit der Aufnahmekapazität. Die Investitionen konzentrieren sich vor allem auf das Ende der Periode zur Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans und verdienen besondere Aufmerksamkeit. Es besteht auch Spielraum für eine stärkere Koordinierung zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen, während gestraffte Verfahren Mittelempfang durch die Endbegünstigten beschleunigen würden. Diese Elemente sind besonders wichtig, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ausschöpfung der beträchtlichen Beträge, die über die im geänderten Aufbau- und Resilienzplan festgelegten Finanzinstrumente verwaltet werden, zu bewältigen. Die systematische Einbeziehung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, der Sozialpartner und anderer relevanter Interessenträger ist für die erfolgreiche Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sowie anderer, über den Plan hinausreichender wirtschafts- oder beschäftigungspolitischer Maßnahmen nach wie vor von Bedeutung, da nur so sichergestellt werden kann, dass die politische Agenda insgesamt auf breiter Basis mitgetragen wird.

(23)Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der kohäsionspolitischen Mittel nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss Spanien jedes Programm bis März 2025 überprüfen und dabei unter anderem die in den länderspezifischen Empfehlungen 2024 ermittelten Herausforderungen sowie seinen Nationalen Energie- und Klimaplan berücksichtigen. Diese Überprüfung bildet die Grundlage für die endgültige Zuweisung der EU-Mittel für jedes einzelne Programm. Bei der Kohäsionspolitik und der Europäischen Säule sozialer Rechte hat Spanien zwar Umsetzungsfortschritte erzielt, doch es bestehen noch immer Herausforderungen. Das Pro-Kopf-BIP liegt in acht spanischen Regionen unter 75 % des EU-Durchschnitts. Eine beschleunigte Durchführung der kohäsionspolitischen Programme und die Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen ist von entscheidender Bedeutung. Die in den Programmen vereinbarten Prioritäten sind weiterhin relevant. Abgesehen von Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten ist es besonders wichtig, dass Investitionen in Unternehmensinnovationen und FuE-Kapazitäten rasch umgesetzt werden, insbesondere in den Branchen, die durch regionale Strategien für eine intelligente Spezialisierung ermittelt wurden. Investitionen in den grünen Wandel im Einklang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan, insbesondere in die Wasserwirtschaft, die Kreislaufwirtschaft, die Anpassung an den Klimawandel und die Eindämmung des Klimawandels, sind nach wie vor von entscheidender Bedeutung, insbesondere in den am stärksten betroffenen Gebieten wie den Kanaren und Küstengebieten im Osten und Süden Spaniens. Investitionen, die unter Bevölkerungsrückgang leidende Regionen attraktiver und wettbewerbsfähiger machen, sind für die Konvergenz von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus ist es nach wie vor notwendig, die (Wieder-)Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und älteren Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt zu fördern, die Berufsberatung zu stärken, das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage zu bekämpfen und die Europäische Garantie für Kinder umzusetzen. Diese Maßnahmen würden entsprechend der von den Kommissionsdienststellen anhand der Merkmale des Rahmens für soziale Konvergenz in der zweiten Phase vorgenommenen Analyse 26 auch der sozialen Aufwärtskonvergenz zugutekommen. Ferner könnte Spanien die Initiative „Plattform für strategische Technologien für Europa“ nutzen, um den industriellen Wandel zu unterstützen, insbesondere durch Investitionen in die Entwicklung und Herstellung strategischer Technologien und ihrer jeweiligen Wertschöpfungsketten, insbesondere in den Bereichen technologieintensive Innovation, saubere Energie und Ressourceneffizienz, Landwirtschaft und gesundheitsbezogene Biotechnologien.

(24)Zusätzlich zu den mit dem Aufbau- und Resilienzplan sowie anderen EU-Fonds angegangenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen steht Spanien vor weiteren Herausforderungen im Zusammenhang mit bedeutender und zunehmender Wasserknappheit. Wie in den Jahren 2023 und 2024 zu beobachten ist, nimmt der Dürrenotstand in bestimmten Regionen an Häufigkeit zu und beschränkt sich nicht mehr nur auf Sommermonate. Die Antizipation und Bewältigung der negativen Auswirkungen des Klimawandels wie Überschwemmungen, Küsten- und Bodenerosion, Wüstenbildung, Dürren, Hitzewellen und Waldbrände ist nach wie vor eine zentrale Herausforderung in Spanien, das eines der am stärksten betroffenen Länder in der EU ist. Der Klimawandel dürfte die Häufigkeit und Schwere von Dürren und Überschwemmungen erhöhen, was sich negativ auf die Menschen, die biologische Vielfalt, die öffentlichen Finanzen und die Wettbewerbsfähigkeit auswirkt. Während der geänderte Aufbau- und Resilienzplan und andere EU-Fonds Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Wasserwirtschaft in Spanien umfassen, sind weitere Anstrengungen erforderlich, insbesondere im Bereich der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung. Weitere Infrastrukturinvestitionen würden im Einklang mit dem spanischen GAP-Strategieplan 27 zur Verbesserung der Wasserbewirtschaftung beitragen, auch im Agrarsektor, der den größten Wasserverbrauch zu verantworten hat. Zu den Maßnahmen, die ausgeweitet werden können, gehören Investitionen in die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die Wiederverwendung von Wasser, die Verringerung von Leckagen in Netzen und die allgemeine Wasserversorgung, die verstärkte Nutzung klimaresistenter Pflanzen, die Verbesserung der Überwachung und Förderung naturbasierter Lösungen, die Hochwasserprävention und die Wiederherstellung von Flüssen. Darüber hinaus würden Mechanismen für eine bessere Koordinierung zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen, einschließlich der wirksamen Um- und Durchsetzung, dazu beitragen, dass die bestehenden Maßnahmen ihr volles Potenzial entfalten.

(25)Angesichts der engen Verflechtungen zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und ihres kollektiven Beitrags zur Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets 2024, unter anderem im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets enthaltenen Empfehlungen umzusetzen. Im Falle Spaniens tragen die Empfehlungen 1, 2 und 3 zur Umsetzung der ersten, zweiten und vierten Empfehlung für das Euro-Währungsgebiet bei —

EMPFIEHLT, dass Spanien 2024 und 2025 Maßnahmen ergreift, um

1.den mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan rechtzeitig zu übermitteln; das Wachstum der Nettoprimärausgaben 28 den Anforderungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts entsprechend im Jahr 2025 auf eine Rate zu beschränken, die damit vereinbar ist, den gesamtstaatlichen Schuldenstand mittelfristig auf einen plausibel rückläufigen Kurs zu bringen und das gesamtstaatliche Defizit unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP zu senken; die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, unter anderem durch: i) Überprüfung und Vereinfachung des Steuersystems, um Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, Zusammenhalt und den grünen Wandel zu fördern; ii) Verbesserung der Qualität, Effizienz und Gerechtigkeit der öffentlichen Ausgaben;

2.die Kapazitäten für die Verwaltung von EU-Mitteln zu stärken, die Investitionen zu beschleunigen und die Dynamik bei der Umsetzung von Reformen aufrechtzuerhalten; sich abzeichnende Verzögerungen anzugehen, damit der Aufbau- und Resilienzplan, insbesondere auch das REPowerEU-Kapitel, weiterhin zügig und wirksam umgesetzt und die Reformen und Investitionen bis August 2026 zum Abschluss gebracht werden können; die kohäsionspolitischen Programme schneller umzusetzen; im Rahmen ihrer Halbzeitüberprüfung die vereinbarten Prioritäten im Blick zu behalten und zugleich die Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die die Initiative „Plattform für strategische Technologien für Europa“ zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eröffnet;

3.die Wasserbewirtschaftung zu verbessern, damit die Anpassung an die derzeitigen und künftigen Folgen des Klimawandels besser angegangen und die langfristige wirtschaftliche, soziale und ökologische Resilienz sichergestellt wird, indem die Koordinierung zwischen allen Ebenen des Staates und den Verwaltungsebenen verbessert wird und bestehende Lösungen für eine nachhaltige Wasserwirtschaft in der Landwirtschaft, Wassereffizienz und Infrastrukturinvestitionen ausgebaut sowie die Entwicklung naturbasierter Lösungen unterstützt werden.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj .
(2)    ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1176/oj .
(3)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj .
(4)    Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/435/oj .
(5)    COM(2023) 168 final.
(6)    COM(2024) 77 final.
(7)    COM(2023) 901 final.
(8)    Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj) und Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).
(9)    Nettoausgaben im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj). d. h. Staatsausgaben ohne i) Zinsausgaben, ii) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, iii) Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, iv) nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, v) konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vi) einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.
(10)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens (ST 10150/21; ST 10150/21 ADD 1; ST 10150/21 ADD 1 REV 1; ST 10150/21 ADD 1 REV 2; ST 10150/21 COR 1).
(11)    Durchführungsbeschluss des Rates vom 10. Oktober 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 13. Juli 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Spaniens (ST 13695/2023 INIT).
(12)    SWD(2024) 609 final.
(13)    SWD(2024) 80 final.
(14)    Eurostat-Euroindikatoren vom 22.4.2024.
(15)    COM(2023) 141 final.
(16)    Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (COM(2024) 598 final vom 19.6.2024).
(17)    Empfehlung des Rates vom 12. Juli 2022 zum nationalen Reformprogramm Spaniens 2022 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Spaniens 2022 (ABl. C 334 vom 1.9.2022, S. 77). 
(18)    Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2024 der Kommission wird das mittelfristige Potenzialwachstum Spaniens im Jahr 2023 auf der Grundlage des Zehnjahresdurchschnitts der realen Potenzialwachstumsrate und des BIP-Deflators für das Jahr 2023 auf nominal 7,2 % geschätzt.
(19)    Der finanzpolitische Kurs gibt die jährliche Veränderung der zugrunde liegenden gesamtstaatlichen Haushaltslage an. Er dient der Bewertung des wirtschaftlichen Impulses, der von den auf nationaler Ebene sowie aus dem EU-Haushalt finanzierten haushaltspolitischen Maßnahmen ausgeht. Gemessen wird der finanzpolitische Kurs als Differenz zwischen i) dem mittelfristigen Potenzialwachstum und ii) der Veränderung der Primärausgaben abzüglich diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen (sowie ohne befristete Notfallmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Krise), aber einschließlich der mit nicht rückzahlbarer Unterstützung (Zuschüssen) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Fonds finanzierten Ausgaben. Ein negatives (positives) Vorzeichen des Indikators deutet auf eine expansive (kontraktive) Finanzpolitik hin.
(20)    Proyectos estratégicos para la recuperación y transformación económica (Strategische Projekte zu wirtschaftlicher Erholung und wirtschaftlichem Wandel).
(21)    Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Spaniens 2023 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Spaniens 2023 (ABl. C 312 vom 1.9.2023, S. 77).
(22)    Die Nettoprimärausgaben sind definiert als national finanzierte Ausgaben ohne i) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, ii) Zinsausgaben, iii) Ausgaben aufgrund konjunkturbedingter Arbeitslosigkeit und iv) einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen.
(23)    Dabei werden im Jahr 2024 einmalige Maßnahmen in Höhe von 0,2 % des BIP berücksichtigt, die sich auf Gerichtsurteile beziehen, laut denen die Regierung Bürgern und Unternehmen den Überschuss an persönlichen Einkommen und Körperschaftsteuer in der Vergangenheit erstatten muss.
(24)    Diese entsprechen den jährlichen Haushaltskosten der betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben und gegebenenfalls abzüglich der Einnahmen aus der Besteuerung von Zufallsgewinnen von Energieversorgern.
(25)    Dieser Beitrag wird gemessen als Veränderung der gesamtstaatlichen Primärausgaben ohne i) Berücksichtigung der zusätzlichen Auswirkungen diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen auf den Haushalt, ii) einmalige Ausgaben, iii) Ausgaben aufgrund konjunkturbedingter Arbeitslosigkeit und iv) Ausgaben, die mit nicht rückzahlbarer Unterstützung (Zuschüssen) aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und aus anderen EU-Fonds bestritten werden, im Verhältnis zur mittelfristigen (zehnjährigen) durchschnittlichen potenziellen nominalen BIP-Wachstumsrate und als Prozentsatz des nominalen BIP ausgedrückt.
(26)    SWD(2024) 132 final.
(27)    C(2022) 6017 final.
(28)    Nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.