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<NO.OJ>241</NO.OJ>
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<NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>802</NO.CURRENT>
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<COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS>
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<DATE ISO="20100913">20100913</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 802/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20100913">13. September 2010</DATE></P><P>zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA>
<GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD">
<BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL>
<NO.OJ>347</NO.OJ>
<YEAR>2012</YEAR>
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<EEA/><DATE ISO="20121215">20121215</DATE>
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<NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1205</NO.CURRENT>
<YEAR>2012</YEAR>
<COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS>
<NO.CELEX>32012R1205</NO.CELEX>
<DATE ISO="20121214">20121214</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 1205/2012 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20121214">14. Dezember 2012</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 802/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20100913">13. September 2010</DATE></P><P>zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE>
<PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —</PREAMBLE.INIT>
<GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</VISA>
<VISA>gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090423">23. April 2009</DATE> über die Hafenstaatkontrolle<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090528" NO.OJ="131" PAGE.FIRST="57">ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27,</VISA></GR.VISA>
<GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT>
<CONSID><NP>
<NO.P>(1)</NO.P><TXT>Die Leistung des Unternehmens ist einer der allgemeinen Parameter, anhand deren das Risikoprofil eines Schiffes festgelegt wird.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(2)</NO.P><TXT>Um die Leistung von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/16/EG zu bestimmen, ist es erforderlich, dass die Besichtiger bei der Überprüfung eines Schiffes die dem Unternehmen zugewiesene IMO-Nummer erfassen.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(3)</NO.P><TXT>Bei der Bewertung der Leistung eines Unternehmens sollten die Mängel- und Festhaltequoten aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens, die innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Pariser Vereinbarung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) fallenden Region überprüft wurden, berücksichtigt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(4)</NO.P><TXT>Es ist erforderlich, die Methodik zur Bewertung der Leistung eines Unternehmens anhand der Erfahrungen mit der Pariser Vereinbarung zu bestimmen.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(5)</NO.P><TXT>Die Kommission sollte die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020805" NO.OJ="208" PAGE.FIRST="1">ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs damit beauftragen, die Liste der Unternehmen mit einer niedrigen oder sehr niedrigen Leistung auf einer öffentlichen Website aufzuführen.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(6)</NO.P><TXT>Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID>
<PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE>
<ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001">
<TI.ART>Artikel 1</TI.ART>
<STI.ART>Identifizierung der Unternehmen</STI.ART>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2009/16/EG über die IMO-Nummer identifiziert wird, wenn das Schiff den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>ISM-Code<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>) gemäß Kapitel IX des Internationale Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) erfüllen muss.</ALINEA></ARTICLE>
<?PAGE NO='3'?>
<ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART>
<STI.ART>Kriterien zur Bewertung der Leistung von Unternehmen</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Leistung des Unternehmens im Sinne von Anhang 1 Teil I.1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/16/EG wird anhand der Kriterien bestimmt, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Einstufung der Leistung der Unternehmen wird täglich aktualisiert und auf der Grundlage der 36 Monate vor der Einstufung. ermittelt. Hierfür erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von ab dem <DATE ISO="20090617">17. Juni 2009</DATE> gesammelten Daten. Sind seit dem <DATE ISO="20090617">17. Juni 2009</DATE> weniger als 36 Monate vergangen, wird die Berechnung anhand der verfügbaren Daten vorgenommen.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Unternehmen sind in Unternehmen mit einer sehr niedrigen, niedrigen, mittleren oder hohen Leistung im Sinne von Nummer 3 des Anhangs einzuteilen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART>
<STI.ART>Veröffentlichung der Liste der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Bei der regelmäßigen Bekanntgabe von Informationen über Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung auf einer öffentlichen Website gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG wird die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>EMSA<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>) unterstützt.</ALINEA></PARAG>
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<PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ab dem <DATE ISO="20140101">1. Januar 2014</DATE> veröffentlicht die EMSA folgende Informationen auf ihrer öffentlichen Website und aktualisiert sie täglich:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Liste der Unternehmen, deren Leistung 36 Monate lang durchgehend sehr niedrig war,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>die Liste der Unternehmen, deren Leistung 36 Monate lang durchgehend niedrig oder sehr niedrig war,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>die Liste der Unternehmen, deren Leistung 36 Monate lang durchgehend niedrig war.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART>
<STI.ART>Inkrafttreten und Geltung</STI.ART>
<ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA>
<ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20110101">1. Januar 2011</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS>
<FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL>
<?PAGE NO='4'?>
<CONS.ANNEX><TITLE>
<TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE>
<CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1">
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="BOLD">KRITERIEN FÜR DIE LEISTUNG EINES UNTERNEHMENS</HT></P></TI>
<STI><P>(im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG)</P></STI></TITLE>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>1.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Festhalteindex eines Unternehmens</HT></TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Der Festhalteindex ist das Verhältnis der Anzahl der Festhaltemaßnahmen in Bezug auf alle Schiffe der Flotte eines Unternehmens zur Anzahl der Überprüfungen von Schiffen dieser Flotte innerhalb der vorausgehenden 36 Monate, gegenüber der durchschnittlichen Festhaltequote aller Schiffe, die während der vorausgehenden 36 Monate in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft wurden.</P><P>Der Festhalteindex wird als durchschnittlich betrachtet, wenn er innerhalb einer Marge von +/- 2 Prozentpunkten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Anteil der Festhaltemaßnahmen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.</P><P>Der Festhalteindex wird als überdurchschnittlich betrachtet, wenn er um mehr als zwei Prozentpunkte über dem durchschnittlichen Anteil der Festhaltemaßnahmen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.</P><P>Der Festhalteindex wird als unterdurchschnittlich betrachtet, wenn er um mehr als zwei Prozentpunkte unter dem durchschnittlichen Anteil der Festhaltemaßnahmen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.</P><P>Der Festhalteindex eines Unternehmens gilt unabhängig von allen sonstigen Prüfergebnissen als überdurchschnittlich, wenn einem Schiff der Flotte dieses Unternehmens innerhalb der vorausgehenden 36 Monate gemäß der Richtlinie 2009/16/EG der Zugang zu Häfen oder Ankerplätzen verweigert wurde.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Mängelindex eines Unternehmens</HT></TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Der Mängelindex ist das Verhältnis der Gesamtpunktzahl der Mängel aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens zur Anzahl der Überprüfungen von Schiffen dieser Flotte während der vorausgehenden 36 Monate, gegenüber der durchschnittlichen Mängelquote aller Schiffe, die während der vorausgehenden 36 Monate in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft wurden.</P><P>Im Rahmen von Absatz 1 werden Mängel in Bezug auf den ISM-Code mit 5 Punkten, alle sonstigen Mängel mit 1 Punkt gewichtet. Die durchschnittliche Mängelquote in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region wird anhand der durchschnittlichen Anzahl von ISM-Code-bezogenen und sonstigen Mängeln pro Überprüfung gewichtet.</P><P>Der Mängelindex wird als durchschnittlich betrachtet, wenn er während der vorausgehenden 36 Monate innerhalb einer Marge von +/- 2 Prozentpunkten im Verhältnis zu dem gewichteten Durchschnitt der festgestellten Mängel in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.</P><P>Der Mängelindex wird als überdurchschnittlich betrachtet, wenn er während der vorausgehenden 36 Monate um mehr als zwei Prozentpunkte über dem gewichteten Durchschnitt der festgestellten Mängel in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.</P><P>Der Mängelindex wird als unterdurchschnittlich betrachtet, wenn das Verhältnis während der vorausgehenden 36 Monate um mehr als zwei Prozentpunkte unter dem gewichteten Durchschnitt der festgestellten Mängel in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region liegt.</P></GR.SEQ>
<GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE>
<TI><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Leistungsmatrix des Unternehmens</HT></TXT></NP></TI></TITLE>
<P>Die Leistung von Unternehmen wird wie folgt eingestuft:</P>
<TBL COLS="3" NO.SEQ="0001"><CORPUS>
<ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Festhalteindex</CELL>
<CELL COL="2" TYPE="HEADER">Mängelindex</CELL>
<CELL COL="3" TYPE="HEADER">Leistung des Unternehmens</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">überdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">überdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="3">sehr niedrig</CELL></ROW><?PAGE NO='5'?>
<ROW><CELL COL="1">überdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">durchschnittlich</CELL>
<CELL COL="3" ROWSPAN="4">niedrig</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">überdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">unterdurchschnittlich</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">durchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">überdurchschnittlich</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">unterdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">überdurchschnittlich</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">durchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">durchschnittlich</CELL>
<CELL COL="3" ROWSPAN="3">mittel</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">durchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">unterdurchschnittlich</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">unterdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">durchschnittlich</CELL></ROW>
<ROW><CELL COL="1">unterdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="2">unterdurchschnittlich</CELL>
<CELL COL="3">hoch</CELL></ROW></CORPUS></TBL>
<P>Hat ein Unternehmen keine früheren Aufzeichnungen über Überprüfungen seiner Flotte oder ist es nicht verpflichtet eine IMO-Nummer zu führen, so wird es als von mittlerer Leistung betrachtet.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>
