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3.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 157/82 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Notfallinstrument für den Binnenmarkt
(2023/C 157/11)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Notfallinstruments für den Binnenmarkt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
COM(2022) 459 final
Änderung 1
Ergänzung Erwägungsgrund 33
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Um die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, strategische Reserven unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu verteilen. |
Um die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren bei einem Binnenmarkt-Notfall zu gewährleisten, kann die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, strategische Reserven unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu verteilen. Dabei müssen die unterschiedlichen lokalen und regionalen Bedürfnisse wie von Gebieten in äußerster Randlage, dicht besiedelten Städten, ländlichen Gebieten oder Grenzregionen berücksichtigt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 2
Ergänzung Artikel 1 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander und mit der Kommission regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander und mit der Kommission sowie dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig Informationen über sämtliche Angelegenheiten aus, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften werden aufgefordert, viele der im Rahmen des SMEI aktivierten Maßnahmen umzusetzen. Folglich sollten sie mindestens über den AdR informiert werden.
Änderung 3
Ergänzung Artikel 2 Absatz 8
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. |
Diese Verordnung berührt nicht die allgemeine Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit oder ihre Befugnis zur Wahrung wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. |
Begründung
Das Wort „allgemein“ muss zur Klarstellung hinzugefügt werden, um die Regelungen der Freizügigkeit in Artikel 16ff praktisch wirksam zu erhalten.
Änderung 4
Änderung und Ergänzung Artikel 4 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission führt den Vorsitz in der Beratungsgruppe und stellt das Sekretariat. Die Kommission kann einen Vertreter des Europäischen Parlaments, Vertreter der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 49 sind, sowie Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden, Sozialpartnern und Sachverständigen als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe einladen. Sie lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgruppe ein. |
Die Kommission führt den Vorsitz in der Beratungsgruppe und stellt das Sekretariat. Permanente Mitglieder der Beratungsgruppe sind außerdem Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen Ausschusses der Regionen. Die Kommission kann Vertreter der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 49 sind, sowie Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern, Interessenverbänden, Sozialpartnern und Sachverständigen als Beobachter zu den Sitzungen der Beratungsgruppe einladen. Sie lädt die Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen der Beratungsgruppe ein. |
Begründung
Das Europäische Parlament sowie der Europäische Ausschuss der Regionen müssen mit permanenten Sitzen in der Beratungsgruppe vertreten sein, um die parlamentarische Kontrolle zu gewährleisten und um lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG), die EU-Gesetzgebung vor Ort umsetzen, einzubeziehen. LRG sind auch diejenigen, die Problemen und Auswirkungen von Krisen direkt ausgesetzt sind und aus erster Hand berichten können. Über den Europäischen Ausschuss der Regionen können die Belange der LRG in der Beratungsgruppe miteinbezogen werden.
Änderung 5
Ergänzung Artikel 5 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten benennen zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen Behörden. |
Die Mitgliedstaaten benennen unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zentrale Verbindungsbüros, die für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit den zentralen Verbindungsbüros anderer Mitgliedstaaten und dem zentralen Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung zuständig sind. Diese Verbindungsbüros koordinieren und sammeln die Beiträge der zuständigen nationalen , regionalen und lokalen Behörden. |
Begründung
Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, da nationale Verbindungsbüros nicht ausreichend sind, um den Informationsaustausch zu gewährleisten. Es bietet sich an, je nach politischer und verfassungsmäßiger Struktur der Mitgliedstaaten, regionale oder lokale Büros vorzuschalten.
Änderung 6
Ergänzung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Einbeziehung der lokalen und regionalen Ebene.
Änderung 7
Ergänzung Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden, der gemäß Artikel 5 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht; |
Verzeichnis der zuständigen nationalen sowie lokalen und regionalen Behörden, der gemäß Artikel 5 benannten zentralen Verbindungsbüros und der in Artikel 21 genannten zentralen Anlaufstellen, ihrer Kontaktdaten sowie der ihnen zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten während des Überwachungs- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung nach nationalem Recht; |
Begründung
Einbeziehung der lokalen und regionalen Ebene je nach Struktur der Mitgliedstaaten.
Änderung 8
Ergänzung und Änderung Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c)
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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das geografische Gebiet; den Anteil des Binnenmarkts, der von der Störung oder potenziellen Störung betroffen ist; die Auswirkungen auf bestimmte geografische Gebiete, die besonders anfällig und Störungen der Lieferkette ausgesetzt sind, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage der EU; |
das geografische Gebiet; den Anteil des Binnenmarkts, der von der Störung oder potenziellen Störung betroffen ist; die Auswirkungen auf bestimmte geografische Gebiete, die besonders anfällig und Störungen der Lieferkette ausgesetzt sind, einschließlich Grenzregionen und Gebiete in äußerster Randlage der EU; |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 9
Ergänzung Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegt, so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:
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Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass eine Gefahr nach Artikel 3 Absatz 2 vorliegt, so aktiviert sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Überwachungsmodus für eine Dauer von höchstens sechs Monaten. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt enthält Folgendes:
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 10
Ergänzung Artikel 11 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass er so gering wie möglich gehalten wird . |
Die zuständigen nationalen Behörden tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass der Inhalt der Ersuchen verhältnismäßig ist und streng auf das zur Erfüllung von Artikel 9 erforderliche Maß beschränkt ist . |
Begründung
Vermeidung unnötiger Belastungen für Unternehmen.
Änderung 11
Ergänzung Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf alle folgenden Punkte Informationen über die in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Waren bereitstellen:
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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten verlangen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf alle folgenden Punkte Informationen über die in einem gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Waren bereitstellen: den aktuellen Bestand und die Standorte in ihrem Hoheitsgebiet; |
Begründung
Es ist wichtig abzufragen, wo Mitgliedstaaten krisenrelevante Waren lagern, damit diese im Ernstfall zeitnah auch in abgelegene Gebiete verteilt werden können.
Änderung 12
Ergänzung Artikel 12 Absatz 3
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Unter gebührender Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet vorgehaltenen oder gebildeten Bestände bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, strategische Reserven der gemäß Absatz 1 ermittelten Waren von strategischer Bedeutung zu bilden. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen. |
Unter gebührender Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet vorgehaltenen oder gebildeten Bestände sowie der territorialen Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung von Insel-, Gebirgs- und anderen abgelegenen Gebieten bemühen sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, strategische Reserven der gemäß Absatz 1 ermittelten Waren von strategischer Bedeutung zu bilden. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Koordinierung und Straffung ihrer Bemühungen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 13
Ergänzung Artikel 15 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern. |
Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beratungsgruppe zu der Auffassung, dass es einer Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt bedarf, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Verlängerung des Notfallmodus für den Binnenmarkt. Vorbehaltlich dringender und außergewöhnlicher Änderungen der Umstände bemüht sich die Kommission, einen solchen Vorschlag spätestens 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums zu unterbreiten, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde. Der Rat kann den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege eines Durchführungsrechtsakts um höchstens sechs Monate verlängern. Erfolgt keine Verlängerung, läuft der Binnenmarktnotfallmodus automatisch aus. |
Begründung
Notfallmaßnahmen müssen immer zeitlich begrenzt sein und automatisch enden, um einem Missbrauch vorzubeugen. Dies wird in Artikel 14 (3) Aktivierung zwar erwähnt, aber nicht im Artikel zur Deaktivierung, daher erfolgt eine Verdeutlichung.
Änderung 14
Ergänzung Artikel 16 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall und die zugrunde liegende Krise stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen in vollem Umfang mit dem Vertrag und dem Unionsrecht und insbesondere mit den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen im Einklang stehen. |
Bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall und die zugrunde liegende Krise stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Maßnahmen in vollem Umfang mit dem Vertrag und dem Unionsrecht und insbesondere mit den insoweit vorrangigen in diesem Artikel festgelegten Anforderungen im Einklang stehen , vor allem bei Maßnahmen gemäß dem Schengener Grenzkodex . |
Begründung
Damit die Freizügigkeitsregeln des SMEI praktische Wirksamkeit entfalten können, müssen sie partiellen Vorrang vor dem Schengener Grenzkodex genießen, da Mitgliedstaaten sonst unilaterale und unkoordinierte Grenzkontrollen einführen können, die im Charakter Grenzschließungen gleichkommen könnten.
Änderung 15
Ergänzung Artikel 16 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Jede Beschränkung wird zeitlich begrenzt und aufgehoben, sobald die Situation dies zulässt. Darüber hinaus sollte bei jeder Beschränkung die Situation in den Grenzregionen berücksichtigt werden. |
Jede Beschränkung wird zeitlich begrenzt , regelmäßig geprüft und aufgehoben, sobald die Situation dies zulässt. Darüber hinaus sollte bei jeder Beschränkung die Situation in den Grenzregionen berücksichtigt werden. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 16
Änderung und Ergänzung Artikel 16 Absatz 5
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Interessenträger über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit den Sozialpartnern und internationalen Partnern. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Interessenträger sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen, den Sozialpartnern und internationalen Partnern. |
Begründung
Sicherstellung der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.
Änderung 17
Ergänzung Artikel 19 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sofern eine solche Begründung nicht bereits in der mitgeteilten Maßnahme enthalten war. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts - und Verwaltungs vorschriften, die die Maßnahme enthalten oder durch sie geändert werden. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Erlass einer solchen Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sofern eine solche Begründung nicht bereits in der mitgeteilten Maßnahme enthalten war. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den vollständigen Wortlaut der in ihrem Staat insoweit anwendbaren Rechtsvorschriften, die die Maßnahme enthalten oder durch sie geändert werden. |
Begründung
In einigen Mitgliedstaaten können Regionen eigene oder zusätzliche Vorschriften erlassen, sodass nicht nur die nationalen Rechtsvorschriften genannt werden sollten, sondern alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren.
Änderung 18
Ergänzung Artikel 21 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, lokale und regionale Gebietskörperschaften, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die jeweiligen zentralen Anlaufstellen von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Die erteilten Informationen sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten. |
Begründung
Alle sollten Zugang zu den zentralen Anlaufstellen der Mitgliedstaaten haben. Erleichtert werden kann dies durch die regionale Ebene. Dies ist besonders in Grenzregionen und in Randgebieten unerlässlich.
Änderung 19
Ergänzung Artikel 22 Absatz 2
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei […] |
Die zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene ist den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern behilflich bei […] |
Begründung
Sicherstellung der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.
Änderung 20
Ergänzung Artikel 24 Absatz 1
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Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Bei gravierenden krisenbedingten Engpässen oder der unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe kann die Kommission repräsentative Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, ihr auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Anlagen in Drittländern, die sie betreiben, unter Vertrag haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, sowie Informationen über etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln. |
Bei gravierenden krisenbedingten Engpässen oder der unmittelbaren Gefahr solcher Engpässe kann die Kommission repräsentative Verbände oder Wirtschaftsteilnehmer in krisenrelevanten Lieferketten auffordern, ihr auf freiwilliger Basis innerhalb einer bestimmten Frist spezifische Informationen über die Produktionskapazitäten und etwaige Bestände an krisenrelevanten Waren und deren Bestandteilen in Produktionsanlagen in der Union und in Anlagen in Drittländern, die sie betreiben, unter Vertrag haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, sowie Informationen über etwaige relevante Störungen der Lieferkette zu übermitteln. Die Kommission stellt sicher, dass der administrative und kommerzielle Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere für KMU so gering wie möglich gehalten wird, dass die Antwortfristen realistisch sind und dass der Inhalt der Aufforderungen verhältnismäßig und unbedingt erforderlich ist. |
Begründung
Vermeidung unnötiger Belastungen für Unternehmen.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)
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1. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Notfallinstrument für den Binnenmarkt, um das Funktionieren des Binnenmarkts samt der Personenfreizügigkeit in zukünftigen Krisensituationen gewährleisten zu können; |
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2. |
unterstreicht, wie in der COVID-19-Pandemie durch koordinierte EU-Maßnahmen die Freiheiten des Binnenmarkts wiederhergestellt werden konnten und wie der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zeigt, wie schnell eine neue Krise entstehen kann; |
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3. |
weist darauf hin, wie Krisen schwerwiegende Folgen für den Binnenmarkt nach sich ziehen können; betont die Wichtigkeit bedarfsorientierter Maßnahmen, um krisenbedingten Divergenzen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene entgegenwirken zu können und einer bedarfsorientierten Kohäsionspolitik, die mit den gleichen Zielen, Widerstandsfähigkeit gegen Krisen fördert; |
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4. |
bekräftigt seine Auffassung, dass insbesondere der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen gegen Krisen abgesichert werden muss; betont die besondere Rolle der Grenzregionen für einen funktionierenden Binnenmarkt; |
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5. |
betont, dass im Besonderen die in Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebiete von den Auswirkungen von Krisen betroffen sind, da diese bereits mit auf Grund ihrer Lage definierten Herausforderungen umzugehen haben; |
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6. |
sieht folglich die Notwendigkeit für einen soliden allgemeinen EU-Krisenrahmen für den Binnenmarkt, der bestehende und geplante sektorspezifische Regelungen ergänzt; |
Grenzmanagement im Binnenmarkt-Notfallinstrument
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7. |
betont, dass insbesondere Grenzregionen unter krisenbedingten und insbesondere unilateralen und kurzfristigen Grenzschließungen leiden; dies betrifft die gesamte grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bereichen wie Bildung, Gesundheit und Energie sowie Warentransporte, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Dienstleistungsanbieterinnen und Dienstleistungsanbieter, aber auch Familien und andere zwischenmenschliche Beziehungen; |
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8. |
weist insbesondere darauf hin, dass Grenzkontrollen dem Charakter von Grenzschließungen bedingt durch kilometerlange Staus an Grenzübergängen nahekommen; |
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9. |
fordert folglich die Europäische Kommission auf, den Freizügigkeitsregeln des Notfallinstruments für den Binnenmarkt partiellen Vorrang vor dem Schengener Grenzkodex einzuräumen, um den freien Personen-, Dienstleistungs- und Warenverkehr in Krisenzeiten zu gewährleisten; |
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10. |
fordert den Rat auf, nach Inkrafttreten der Verordnung, Verhandlungen mit Drittstaaten an den Außengrenzen der EU einzuleiten, um entsprechende Freizügigkeitsregeln durchzusetzen; |
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11. |
verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme zur Überarbeitung der Governance des Schengen-Raums (1), in der gefordert wird, Kontrollen an den Binnengrenzen strikt auf insgesamt höchstens 24 Monate zu beschränken sowie zu erläutern, warum alternative Maßnahmen nicht geeignet sind; |
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12. |
drängt außerdem den Rat, seine Blockade bei der Schaffung des europäischen grenzübergreifenden Mechanismus (ECBM) zu beenden, um entlang der Grenzen unkompliziert zwischenstaatliche Lösungen umsetzen zu können; |
Das Binnenmarkt-Notfallinstrument aus regionaler Perspektive
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13. |
begrüßt im Allgemeinen den ortsbezogenen Ansatz des Vorschlags und dessen Schwerpunkt auf Reise- und Geschäftstätigkeiten; fordert gleichzeitig eine stärkere territoriale Ausrichtung des Notfallinstruments, um seine Effizienz vor Ort zu gewährleisten; |
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14. |
fordert darauf aufbauend die permanente Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen in die Beratungsgruppe; |
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15. |
fordert weiter die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Ausgestaltung der zentralen Verbindungsbüros und gleichwertigen Zugang zu den nationalen zentralen Anlaufstellen und der zentralen Anlaufstelle auf Unionsebene; |
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16. |
erinnert daran, dass (potenziell) krisenrelevante Waren ungleichmäßig im Binnenmarkt verteilt sind; betont die absolute Notwendigkeit von gelebter europäischer Solidarität, um die Verteilung solcher Güter in stark betroffene Gebiete sicherzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang das Verbot von Ausfuhrbeschränkungen; |
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17. |
schlägt vor, die einschlägigen Definitionen und Kriterien im gesamten Vorschlag kohärenter zu gestalten und in diesem Zusammenhang regionale Belange verstärkt mitaufzunehmen; |
Governance des Notfallinstruments für den Binnenmarkt
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18. |
betont in diesem Zusammenhang, dass einzelne Definitionen verdeutlicht werden müssen, um Rechtssicherheit erreichen zu können und klarzustellen, unter welchen Bedingungen und Umständen und in welchen Krisen das Notfallinstrument eingesetzt werden soll; |
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19. |
begrüßt das vorgeschlagene Ampelsystem mit den drei Phasen Eventualfallplanung, Binnenmarktüberwachung und Binnenmarktnotfall für eine bessere Krisenprävention, -vorsorge und -bewältigung; |
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20. |
begrüßt nachdrücklich den Fokus auf Informationsaustausch, Kommunikation und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und regt das Einrichten einer gemeinsamen Online-Informationsschnittstelle, wie „Re-open EU“ während der Covid-19-Pandemie, für zukünftige Krisen an; |
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21. |
unterstreicht, dass die Komplementarität und Kohärenz mit sektorspezifischen und anderen allgemeinen Regelungen, insbesondere mit dem Schengener Grenzkodex, gewährleistet werden muss, um nicht zu größerer Rechtsunsicherheit zu führen; |
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22. |
erinnert an die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit und stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission sehr weitreichend ist; betont daher, wie wichtig es ist, bei der Anwendung des Instruments ausreichende Kontrolle und Transparenz zu gewährleisten, auch um die potenziell weitreichende Ausweitung der der Kommission übertragenen Befugnisse zu überprüfen und auszugleichen, und weist darauf hin, dass dies nur durch klare und eindeutige Kriterien und quantifizierbare Schwellenwerte in Verbindung mit einem ordnungsgemäßen Verfahren erreicht werden kann, das nicht nur die Beteiligung der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, sondern auch der nationalen und regionalen Parlamente gewährleistet; |
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23. |
betont, dass jede Notfallmaßnahme die wirksame Durchsetzung und vollständige Achtung der Arbeitsgesetze und Grundrechte, einschließlich der Sozial-, Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte, garantieren muss; |
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24. |
fordert eine Nachprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung von Lieferketten, des Einholens von Informationen von Unternehmen und der Verpflichtung von vorrangigen Bestellungen; denn gerade in Krisenzeiten sollten zusätzliche Belastungen für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen geringgehalten werden; mindestens sollten knappe Antwortfristen verlängert werden; |
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25. |
begrüßt die Beschleunigung von Konformitätsbewertungen von strategisch wichtigen Produkten; regt an, dies auf andere Produktgruppen auszuweiten; |
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26. |
fordert die Europäische Kommission auf, gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen transparent zu gestalten und Lehren aus den Versäumnissen bei Vertragsabschlüssen mit Covid-19-Impfstoff-Herstellern zu ziehen; |
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27. |
begrüßt abschließend die aktuellen Debatten zur krisenunabhängigen Stärkung der europäischen strategischen Autonomie und erwartet den Gesetzesentwurf zu kritischen Rohstoffen der Europäischen Kommission mit Spannung; lädt die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang ein, die Vorschläge der AdR-Stellungnahme zum Aktionsplan für kritische Rohstoffe (2) in ihre Gesetzesentwürfe einzubeziehen. |
Brüssel, den 8. Februar 2023
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Vasco ALVES CORDEIRO
(1) Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Überarbeitung der Governance des Schengen-Raums (ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 114).
(2) Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für kritische Rohstoffe (COR-2020-04292-00-01) (ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 10).