EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.8.2021
COM(2021) 472 final
2021/0266(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems in der Republik Zypern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Akte über den Beitritt Zyperns zur Europäischen Union von 2003 sind einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für Zypern bereits ab dem Tag des Beitritts bindend, während andere nur nach einem entsprechenden zukünftigen Beschluss des Rates anzuwenden sind; der Rat soll jedoch zuerst nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlägigen Besitzstands in Zypern gegeben sind.
In der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands sind diese Schengen-Evaluierungsverfahren geregelt. Am 28. Mai 2019 hat sich Zypern bereit erklärt und verpflichtet, alle Teile des Schengen-Besitzstands anzuwenden und sich Schengen-Evaluierungen zu unterziehen, soweit dies angesichts der besonderen Umstände Zyperns, die im Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 2003 anerkannt sind, möglich ist. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates hat die Kommission die jährlichen und mehrjährigen Evaluierungsprogramme am 15. Oktober 2019 geändert, um Zypern in das Evaluierungsprogramm für 2019 und 2020 aufzunehmen. Der geografische Geltungsbereich der Schengen-Evaluierungen in Zypern trägt den besonderen Umständen Zyperns Rechnung.
Die Schengen-Evaluierung im Bereich des Schengener Informationssystems (SIS) kann erst erfolgen, wenn das Schengener Informationssystem in Zypern in Betrieb genommen wurde. Daher ist es erforderlich, dass der Rat einen Beschluss über die Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems in Zypern annimmt.
Der Rat kann diesen Beschluss erst fassen, nachdem Zypern – auch in Bezug auf den Datenschutz – die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat. Entsprechend wurde im November 2019 im Zuge einer Schengen-Evaluierung das Niveau des Datenschutzes in Zypern geprüft. Im Anschluss an die befürwortende Stellungnahme des Schengen-Ausschusses vom 5. November 2020 nahm die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission den Evaluierungsbericht an, in dem bestätigt wurde, dass ein zufriedenstellendes Datenschutzniveau gegeben ist.
Zwischenzeitlich haben die Ortsbesichtigungsteams Schengen-Evaluierungsbesuche in anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands in Zypern durchgeführt, insbesondere in den Bereichen Rückkehr/Rückführung (November 2020), polizeiliche Zusammenarbeit (Februar 2021) und Außengrenzen (Februar 2021).
Außerdem bestätigte die SIS-II-Beratergruppe am 3. Dezember 2020 ausgehend von den Ergebnissen des zusammenfassenden Prüfberichts (2020-377) der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), dass das nationale System Zyperns aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem bereit ist und seinen Zweck erfüllen kann.
Daher ist es nun für den Rat möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengener Besitzstand im Bereich des Schengener Informationssystems in Zypern gelten soll. Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten an Zypern ermöglichen. Die Verwendung dieser Daten in Zypern sollte es der Kommission ermöglichen, in Übereinstimmung mit den Schengen-Evaluierungsverfahren zu prüfen, ob die Bestimmungen über das Schengener Informationssystem ordnungsgemäß angewandt werden.
Es gelten bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Schengener Informationssystems in Zypern, bis der Rat einen Beschluss über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Zypern und über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen fasst. Dieser Beschluss wird nur getroffen, wenn im Zuge einer Prüfung festgestellt wird, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in Zypern nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte gegeben sind.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die bestehenden Vorschriften im Bereich des SIS in Zypern in Kraft zu setzen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht in Verbindung mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in den Bereichen Datenschutz und polizeiliche Zusammenarbeit.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 3 Absatz 2 der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union von 2003.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 gelten die nicht in Artikel 3 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Zypern erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates.
•Verhältnismäßigkeit
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates spiegelt die besonderen Befugnisse wider, die dem Rat im Bereich der gegenseitigen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen wurden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Am 9. Juli 2020 gaben die Mitgliedstaaten im Schengen-Ausschuss auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eine positive Stellungnahme zum Evaluierungsbericht im Bereich des Datenschutzes ab. Der Bericht wurde am 5. November 2020 angenommen.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Dem Schutz der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands wird während des Schengen-Evaluierungsprozesses Rechnung getragen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
5.WEITERE ANGABEN
entfällt
2021/0266 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems in der Republik Zypern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Akte über den Beitritt von 2003, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 3 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Zyperns von 2003 gelten die nicht in Artikel 3 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Zypern erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands – einschließlich der effektiven Anwendung aller Schengen-Bestimmungen in Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien – in Zypern gegeben sind, gefasst.
(2)Die anwendbaren Schengen-Evaluierungsverfahren sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates festgelegt. Bei einer solchen Evaluierung sind jedoch die besonderen Umstände Zyperns zu berücksichtigen, die im Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003 anerkannt sind. Darüber hinaus bekräftigte Zypern seine Bereitschaft, sich nach Abschluss der Evaluierung regelmäßig weiteren Schengen-Evaluierungen zu Aspekten des Schengen-Besitzstands zu unterziehen, die der Rat zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt hat.
(3)Die Schengen-Evaluierung in Bezug auf den Datenschutz erfolgte in Zypern im November 2019. Mit dem durch den Durchführungsbeschluss C (2020)8150 im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vom 7. Oktober 2013 angenommen Evaluierungsbericht wird bestätigt, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich Datenschutz durch Zypern erfüllt werden.
(4)Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das nationale System Zyperns aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem bereit ist.
(5)Da Zypern die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat, ist es für den Rat nun möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das Schengener Informationssystem in Zypern gelten soll.
(6)Dieser Beschluss sollte die Übermittlung von Daten des Schengener Informationssystems an Zypern ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Zypern ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald überprüft wurde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in Zypern gegeben sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen entscheiden.
(7)Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit Zypern sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystem in Zypern gelten.
(8)Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(9)Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates genannten Bereich gehören.
(10)Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gelten ab dem [...]* [vom Rat einzutragendes Datum] die im Anhang zu diesem Beschluss genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) in der Republik Zypern in ihren Beziehungen
a)zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Republik Kroatien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden;
b)zu Irland hinsichtlich der in dem Beschluss 2007/533/JI des Rates genannten Bestimmungen.
c)zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein.
(2)Ab dem [...] * [vom Rat einzutragendes Datum] können Zypern folgende Ausschreibungen, Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Einklang mit dem Beschluss 2007/533/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich gemacht werden:
a)Ausschreibungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses und von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung;
b)Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Beschlusses und von Artikel 3 Buchstaben b und c der Verordnung, die im Zusammenhang mit diesen Ausschreibungen stehen.
(3)Ab dem [...] * [vom Rat einzutragendes Datum] soll Zypern vorbehaltlich des Absatzes 4 in der Lage sein, Ausschreibungen und ergänzende Daten in das Schengener Informationssystem einzugeben, SIS-Daten zu nutzen und Zusatzinformationen auszutauschen.
(4)Solange die Kontrollen an den Binnengrenzen mit Zypern nicht aufgehoben werden, ist Zypern
a)nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in Übereinstimmung mit Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern;
b)gehalten, keine Ausschreibungen und ergänzenden Daten in das Schengener Informationssystem einzugeben und keine Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 auszutauschen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident