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18.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/657 DER KOMMISSION
vom 15. Mai 2020
zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die portugiesische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (2) weist im Rechtsakt und in den Anhängen mehrere terminologische Fehler auf. |
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(2) |
Die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 weist in Anhang I Abschnitte SR.22.03.01 und S.35.01.04 sowie in Anhang II Abschnitt S.22.03 hinsichtlich der Art des Satzes und in Anhang II Abschnitt S.26.03 hinsichtlich der Ausdrucksweise von Prozentpunkt Fehler auf. |
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(3) |
Die portugiesische und die schwedische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Mai 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).