Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige /* KOM/2004/0171 endg. - COD 2004/0066 */
Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (von der Kommission vorgelegt) 2004/0066 (COD) Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 157 des Vertrages sorgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind. (2) Gemäß Artikel 151 Absatz 4 des Vertrages trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. (3) Die europäische Filmindustrie besitzt ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung des Wirtschaftswachstums. Dies gilt nicht nur für die Produktion und Vorführung, sondern auch für die Erfassung, Katalogisierung, Bewahrung und Restaurierung von Kinofilmen. Die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Filmerbe müssen verbessert werden, insbesondere was die bessere Nutzung der technischen Neuerungen (z. B. Digitalisierung) anbelangt. (4) In der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 [4] zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten, zusammenzuarbeiten, Informationen über vorbildliche Praktiken in diesem Bereich auszutauschen, den schrittweisen Aufbau von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive zu fördern und die Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen Zwecken zu prüfen. [4] ABl. C 193 vom 11.7.2000. (5) In der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken [5] wurde die Frage der Rechtspflicht zur Hinterlegung von audiovisuellen Werken auf nationaler oder regionaler Ebene als eine Möglichkeit zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen audiovisuellen Erbes geprüft und es wurde eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Hinterlegung von Kinofilmen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberländern und in den EFTA-Ländern eingeleitet. [5] KOM(2001) 534 endg. vom 26.9.2001, ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6. (6) Auf seiner Sitzung vom 5. November 2001 [6] begrüßte der Rat ,Kultur/Audiovisuelle Medien" den Inhalt der Kommissionsmitteilung und den von der Kommission verfolgten Ansatz. [6] 2381. Tagung des Rates ,Kultur/Audiovisuelle Medien" (PRES/01/377 vom 5.11.2001). (7) Das Europäische Parlament unterstrich ebenfalls in seinem Bericht über die Kommissionsmitteilung zur Filmwirtschaft vom 7. Juni 2002 [7] die Notwendigkeit, das Filmerbe zu schützen. [7] PE 312.517, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (8) In der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union [8] wurden die Mitgliedstaaten ersucht, wirksame Systeme für die Hinterlegung und Erhaltung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilme in ihren nationalen Archiven, Filminstituten oder entsprechenden Institutionen einzurichten, wenn derartige Systeme noch nicht vorhanden sind. [8] Pressemitteilung des Rates Nr. 1457/03, ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5. (9) Die Europäische Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes [9] sieht vor, dass jede Vertragspartei die Verpflichtung einführt, Bewegtbildmaterial, das zu ihrem audiovisuellen Erbe gehört und in ihrem Hoheitsgebiet produziert oder koproduziert wurde, zu hinterlegen. [9] http:// conventions.coe.int, Europarat, ETS Nr. 183, am 8.11.2001 zur Unterzeichnung aufgelegt. (10) Alle Mitgliedstaaten verfügen bereits über Systeme zur Erfassung und Bewahrung von Kinofilmen, die zu ihrem audiovisuellen Erbe gehören. Vier Fünftel dieser Systeme stützen sich auf eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Hinterlegung aller Filme oder zumindest derjenigen Filme, die öffentliche Beihilfen erhielten. (11) Unter ,Bewegtbildmaterial" versteht man jegliche Art bewegter Bilder, die unabhängig vom Trägermedium aufgezeichnet wurden (vertont oder unvertont) und einen Eindruck der Bewegung vermitteln. (12) Unter ,Kinofilmen" versteht man Bewegtbildmaterial jeglicher Länge - insbesondere Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme - das im Kino gezeigt werden soll. (13) Das Filmschaffen ist eine Kunstform, die auf vergänglichen Trägermedien festgehalten wird; daher sind aktive Maßnahmen der öffentlichen Behörden zu deren Bewahrung notwendig. Kinofilme sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Kulturerbes und verdienen daher unseren vollen Schutz. (14) Neben ihrem kulturellen Wert stellen Kinofilme eine Quelle der historischen Information über die europäische Gesellschaft dar. Sie zeugen vom Reichtum der europäischen kulturellen Identitäten und der Vielfalt ihrer Völker. Kinofilme spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Vergangenheit kennen zu lernen und Überlegungen zur heutigen Zivilisation anzustellen. (15) Um sicherzustellen, dass das europäische Filmerbe für künftige Generationen erhalten bleibt, muss es - unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert werden. (16) Das europäische Filmerbe sollte - unbeschadet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - für den Bildungs- Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich zugänglich gemacht werden. (17) Die Übertragung des Eigentums an Kinofilmen an die Archivierungsstellen führt nicht zur automatischen Übertragung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. (18) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft [10] können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder von Archiven vorsehen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen - [10] ABl. L 167 vom 22.6.2001. BERÜCKSICHTIGEN FOLGENDE ABSICHTEN DER KOMMISSION: 1. die Möglichkeit ins Auge zu fassen, für Empfänger von EU-Zuschüssen die Hinterlegung einer Kopie der bezuschussten europäischen Filme in mindestens einem nationalen Archiv verbindlich vorzuschreiben; 2. die Zusammenarbeit der benannten Stellen zu unterstützen; 3. die Finanzierung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der langfristigen Erhaltung und Restaurierung von Filmen ins Auge zu fassen; 4. die europaweite Standardisierung von Filmkatalogen zu fördern, um die Interoperabilität der Datenbanken zu verbessern; 5. die Aushandlung eines Standardvertrags auf europäischer Ebene zwischen den benannten Stellen und den Rechteinhabern zu erleichtern, mit dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die benannten Stellen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zugänglich machen können; 6. die Effizienz der in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen zu überprüfen und zu bewerten und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erwägen. EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN: 1. zweckmäßige rechtliche oder verwaltungstechnische Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Kinofilme, die zu ihrem nationalen audiovisuellen Erbe gehören, systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt, restauriert und - unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - für den Bildungs-, Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich zugänglich gemacht werden, sofern solche Maßnahmen noch nicht existieren; 2. geeignete Stellen zu benennen - z. B. nationale oder regionale Archive, Filminstitute oder ähnliche Einrichtungen -, die die unter Ziffer 1 beschriebenen Aufgaben unabhängig und fachkundig wahrzunehmen, und ihnen finanzielle und technische Ressourcen zur Verfügung zu stellen; 3. die benannten Stellen zu ermutigen, im Rahmen von Verträgen mit den Rechteinhabern Bedingungen festzulegen, unter denen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können; Erfassung 4. Kinofilme, die zu ihrem nationalen audiovisuellen Erbe gehören, mithilfe einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung systematisch zu erfassen. Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Hinterlegung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass (a) zumindest die Produktionen bzw. Koproduktionen abgedeckt sind, die durch staatliche Beihilfen auf nationaler oder regionaler Ebene unterstützt wurden; (b) die hinterlegten Kopien von guter Qualität sind, um die Bewahrung und Reproduzierbarkeit zu erleichtern, und ggf. mit einschlägigen Metadaten in standardisierter Form versehen werden; (c) die Hinterlegung dann erfolgt, wenn der Film für die Öffentlichkeit freigegeben wird, jedoch nicht mehr als zwei Jahre später; Katalogisierung und Einrichtung von Datenbanken 5. zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Katalogisierung und Indexierung der hinterlegten Kinofilme unter Verwendung europäischer und internationaler Standards sowie die Einrichtung von Datenbanken mit Informationen über die Filme zu fördern; 6. die Interoperabilität der Datenbanken und ihre Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit zu verbessern, z. B. mithilfe des Internet; 7. die Archivierungsstellen einzuladen, ihre Bestände auf EU-Ebene nach Themen, Autoren, Zeiträumen usw. zu ordnen und damit aufzuwerten; Bewahrung 8. Gesetze zu erlassen oder andere Methoden im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten einzusetzen, um die Bewahrung der hinterlegten Kinofilme sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Folgendes umfassen: (a) die Reproduktion der Filme auf neuen Speichermedien; (b) die Erhaltung der Geräte zur Vorführung von Kinofilmen auf verschiedenen Medien; Restaurierung 9. im Rahmen ihrer Gesetze die Reproduktion der pflichtgemäß hinterlegten Kinofilme zum Zweck der Restaurierung zu ermöglichen; 10. Pläne zur Erhaltung und Restaurierung von alten Filmen bzw. Filmen mit hohem kulturellem oder historischem Wert zu unterstützen; Ermöglichung des Zugangs zu Kinofilmen für den Bildungs-, Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich 11. die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die es den benannten Stellen ermöglichen, die hinterlegten Kinofilme - unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - für den Bildungs-, Hochschul-, Forschungs- und Kulturbereich zugänglich zu machen; Berufsbildung 12. die berufliche Bildung in allen Bereichen, die mit dem Filmerbe zusammenhängen, zu fördern; Freiwillige Hinterlegung 13. ein System zur freiwilligen Hinterlegung folgenden Materials ins Auge zu fassen: (a) Sekundär- und Werbematerial im Zusammenhang mit Kinofilmen, die zum nationalen audiovisuellen Erbe gehören; (b) Kinofilme, die zum nationalen audiovisuellen Erbe anderer Länder gehören; (c) sonstiges Bewegtbildmaterial (außer Kinofilme); (d) Werke aus früheren Zeiten; Zusammenarbeit der benannten Stellen 14. die benannten Stellen hinsichtlich des Informationsaustauschs und der Koordinierung ihrer Tätigkeit auf nationaler und europäischer Ebene zu ermutigen und zu unterstützen, um zum Beispiel: (a) die Kohärenz der Erfassungsmethoden und die Interoperabilität der Datenbanken zu sichern; (b) Archivmaterial herauszugeben (z. B. auf DVD), versehen mit Untertiteln in möglichst vielen Sprachen der Europäischen Union, unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte; (c) eine europäische audiovisuelle Filmografie zusammenzustellen; (d) einen gemeinsamen Standard für den elektronischen Informationsaustausch zu entwickeln; (e) gemeinsame Forschungs- und Bildungsprojekte auszuarbeiten; Follow-up der Empfehlung 15. die Kommission alle zwei Jahre über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident