<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="1992R2913" CONSLEG.DATE="20161017" DATE.LAST.MOD="20131010" PROD.SEQ="007.001.0" START.DATE="20160601" END.DATE="99999999" END="REPEALED" SOURCE.END="32013R0952" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20161017"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL1992R2913DE0070010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20160601">20160601</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>1</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>302</NO.OJ><YEAR>1992</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19921019">19921019</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>50</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>50</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2913</NO.CURRENT><YEAR>1992</YEAR><COM>EEC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31992R2913</NO.CELEX><DATE ISO="19921012">19921012</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EWG) Nr. 2913/92 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19921012">12. Oktober 1992</DATE></P><P>zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>079</NO.OJ><YEAR>1993</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>84</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19930401">19930401</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>84</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>84</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31992R2913R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung, <REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19930401" NO.OJ="079" PAGE.FIRST="84">ABl. Nr. L 79 vom 1.4.1993, S. 84</REF.DOC.OJ> (2913/92)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>097</NO.OJ><YEAR>1996</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>38</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19960418">19960418</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>38</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>38</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31992R2913R(03)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung, <REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960418" NO.OJ="097" PAGE.FIRST="38">ABl. Nr. L 97 vom 18.4.1996, S. 38</REF.DOC.OJ> (2913/92)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="ADH" LEG.VAL="TREATY" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>C</COLL><NO.OJ>241</NO.OJ><YEAR>1994</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19940829">19940829</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>51</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>31</PAGE.TOTAL><NO.DOC TYPE="OJ"><TXT>94/C 241/08</TXT></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>11994N</NO.CELEX><DATE ISO="19940624">19940624</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Akte</HT></P><P>über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge</P><P>(94/C 241/08)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="NORWAY" LEG.VAL="DEC" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>001</NO.OJ><YEAR>1995</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19950101">19950101</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>219</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>219</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1</NO.CURRENT><YEAR>1995</YEAR><COM>EC; EURATOM; ECSC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31995D0001</NO.CELEX><DATE ISO="19950101">19950101</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Beschluss des Rates der Europäischen Union</HT></P><P>vom <DATE ISO="19950101">1. Januar 1995</DATE></P><P>zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union</P><P>(95/1/EG, Euratom, EGKS)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>017</NO.OJ><YEAR>1997</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19970121">19970121</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>6</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>82</NO.CURRENT><YEAR>1997</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31997R0082</NO.CELEX><DATE ISO="19961219">19961219</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 82/97 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT> vom <DATE ISO="19961219">19. Dezember 1996</DATE></P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>205</NO.OJ><YEAR>1998</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>75</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19980722">19980722</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>75</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>75</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31997R0082R(04)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19961219">19. Dezember 1996</DATE> zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19970121" NO.OJ="017">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 17 vom 21. Januar 1997</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="EURO" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>162</NO.OJ><YEAR>1997</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19970619">19970619</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1103</NO.CURRENT><YEAR>1997</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31997R1103</NO.CELEX><DATE ISO="19970617">19970617</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1103/97 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19970617">17. Juni 1997</DATE></P><P>über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>119</NO.OJ><YEAR>1999</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="19990507">19990507</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>955</NO.CURRENT><YEAR>1999</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>31999R0955</NO.CELEX><DATE ISO="19990413">19990413</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 955/1999 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19990413">13. April 1999</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates hinsichtlich des externen Versandverfahrens</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>311</NO.OJ><YEAR>2000</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>17</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20001212">20001212</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>17</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>20</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2700</NO.CURRENT><YEAR>2000</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32000R2700</NO.CELEX><DATE ISO="20001116">20001116</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 2700/2000 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20001116">16. November 2000</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="ADH" LEG.VAL="TREATY" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>236</NO.OJ><YEAR>2003</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20030923">20030923</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>930</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>898</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>12003T</NO.CELEX><DATE ISO="20030416">20030416</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Akte</HT></P><P>über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>117</NO.OJ><YEAR>2005</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20050504">20050504</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>19</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>648</NO.CURRENT><YEAR>2005</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32005R0648</NO.CELEX><DATE ISO="20050413">20050413</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 648/2005 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20050413">13. April 2005</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>363</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20061220">20061220</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>80</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>80</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1791</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006R1791</NO.CELEX><DATE ISO="20061120">20061120</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1791/2006 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20061120">20. November 2006</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>324</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>23</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20091210">20091210</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>23</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>57</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>35</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1186</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R1186</NO.CELEX><DATE ISO="20091116">20091116</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1186/2009 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20091116">16. November 2009</DATE></P><P>über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen</P><P>(kodifizierte Fassung)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>158</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20130610">20130610</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>71</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>71</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>517</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0517</NO.CELEX><DATE ISO="20130513">20130513</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 517/2013 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130513">13. Mai 2013</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="REP" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>269</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20131010">20131010</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>101</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>101</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>952</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0952</NO.CELEX><DATE ISO="20131009">20131009</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 952/2013 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20131009">9. Oktober 2013</DATE></P><P>zur Festlegung des Zollkodex der Union</P><P>(Neufassung)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?CLG.MDFO ID="O007001M001000" IDREF="C007001M001000" ACTION="REPEALED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0952" ACTIVE.LOC="AR:286;PA:2" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EWG) Nr. 2913/92 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="19921012">12. Oktober 1992</DATE></P><P>zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>ALLGEMEINES</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>GELTUNGSBEREICH UND GRUNDLEGENDE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><ALINEA><P>Dieser Kodex und die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften stellen das Zollrecht dar. Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern;</P></ITEM><ITEM><P>für Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Soweit nicht durch internationale Übereinkommen, geographisch und wirtschaftlich begrenztes Gewohnheitsrecht oder autonome Gemeinschaftsmaßnahmen etwas Gegenteiliges bestimmt ist, gilt das gemeinschaftliche Zollrecht einheitlich im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bestimmte Zollvorschriften können entweder wenn es ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund von internationalen Übereinkommen auch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="11994N" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31995D0001" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="2"?><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Gebiet des Königreichs Belgien;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom <DATE ISO="19641123">23. November 1964</DATE> zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Griechischen Republik;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von St. Pierre und Miquelon<?CLG.MDFO ID="O006001M004000" IDREF="C006001M004000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0952" ACTIVE.LOC="AR:286;PA:4" MOD.LEVEL="1"?> und von Mayotte<?CLG.MDFC ID="C006001M004000" IDREF="O006001M004000"?>;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="11994N" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31995D0001" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="2"?><ITEM><P>das Gebiet Irlands;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Österreich;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Portugiesischen Republik;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Gebiet der Republik Finnland;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M007000" IDREF="C001001M007000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="11994N" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O001001M008000" IDREF="C001001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31995D0001" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="2"?><ITEM><P>das Gebiet des Königreichs Schweden;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man<?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="12003T" ACTIVE.LOC="AR:20 .AND. AX:II;PG:762" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?></P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M008000" IDREF="O001001M008000"?><?CLG.MDFC ID="C001001M007000" IDREF="O001001M007000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12003T" ACTIVE.LOC="AR:20 .AND. AX:II;PG:762" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Gebiet der Tschechischen Republik;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Estland;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Zypern;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Lettland;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Litauen;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Ungarn;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Malta;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Polen;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Republik Slowenien;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet der Slowakischen Republik;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O005001M002000" IDREF="C005001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006R1791" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PG:66" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Gebiet der Republik Bulgarien;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet Rumäniens<?CLG.MDFO ID="O006001M003000" IDREF="C006001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:m;DA:1 .AND. AX:0;PT:15;PT:A" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C006001M003000" IDREF="O006001M003000"?></P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C005001M002000" IDREF="O005001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O006001M002000" IDREF="C006001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:m;DA:1 .AND. AX:0;PT:15;PT:A" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>das Gebiet der Republik Kroatien.</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C006001M002000" IDREF="O006001M002000"?></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O005001M001000" IDREF="C005001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12003T" ACTIVE.LOC="AX:0;PG:942" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFO ID="O001001M009000" IDREF="C001001M009000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Gebiete, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>FRANKREICH</TXT><P>das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am <DATE ISO="19630518">18. Mai 1963</DATE> unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Amtsblatt der Französischen Republik vom <DATE ISO="19630927">27. September 1963</DATE>, S. 8679);</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ZYPERN</TXT><P>die Gebiete der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia, so wie sie in dem am <DATE ISO="19600816">16. August 1960</DATE> in Nikosia unterzeichneten Vertrag zur Gründung der Republik Zypern festgelegt sind (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).</P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M009000" IDREF="O001001M009000"?><?CLG.MDFC ID="C005001M001000" IDREF="O005001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der in Absatz 2 genannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gemäß Absatz 1 sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind</P><LIST TYPE="OTHER"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Person:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine natürliche Person;</P></ITEM><ITEM><P>eine juristische Person;</P></ITEM><ITEM><P>eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>in der Gemeinschaft ansässige Person:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat;</P></ITEM><ITEM><P>im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Person, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Zollbehörden: die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behören;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Zollstelle: eine Dienststelle, bei der im Zollrecht vorgesehene Förmlichkeiten erfüllt werden können;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;DA:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>4a.</NO.P><TXT>Eingangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessenen Eingangskontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4b.</NO.P><TXT>Einfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4c.</NO.P><TXT>Ausfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten, einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse, durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4d.</NO.P><TXT>Ausgangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen in Bezug auf die Anwendung der Ausgangsförmlichkeiten und angemessenen Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; <?CLG.MDFO ID="O001001M010000" IDREF="C001001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>dieser Begriff umfaßt unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12<?CLG.MDFC ID="C001001M010000" IDREF="O001001M010000"?>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>zollrechtlicher Status: der Status einer Ware als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Gemeinschaftswaren:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><?CLG.MDFO ID="O001001M011000" IDREF="C001001M011000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M011000" IDREF="O001001M011000"?><ITEM><P>aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;</P></ITEM><ITEM><P>Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Nummer 7 genannten Waren.</TXT><P>Unbeschadet der Artikel 163 und 164 verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Einfuhrabgaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;</P></ITEM><ITEM><P><?CLG.MDFO ID="O001001M012000" IDREF="C001001M012000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M012000" IDREF="O001001M012000"?> bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Ausfuhrabgaben:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;</P></ITEM><ITEM><P><?CLG.MDFO ID="O001001M013000" IDREF="C001001M013000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M013000" IDREF="O001001M013000"?> bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Zollschuldner: eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M002000" IDREF="C004001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;DA:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Zollkontrollen: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus; zu diesen Handlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Anmeldungsdaten und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, die Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Vornahme behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Handlungen gehören;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M002000" IDREF="O004001M002000"?><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>zollrechtliche Bestimmung einer Ware:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Überführung in ein Zollverfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Vernichtung oder Zerstörung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Aufgabe zugunsten der Staatskasse;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Zollverfahren:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Versandverfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Zollagerverfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>aktive Veredelung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Umwandlungsverfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>vorübergehende Verwendung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>passive Veredelung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Ausfuhrverfahren;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Gestellung: die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, daß sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Bewilligungsinhaber: die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>geltendes Recht: Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Ausschussverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>: das in den Artikeln 247 und 247a bzw. 248 und 248a genannte Verfahren<?CLG.MDFO ID="O004001M003000" IDREF="C004001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;DA:3" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C004001M003000" IDREF="O004001M003000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M004000" IDREF="C004001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;DA:3" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Risiko: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus, sofern dieser Vorfall</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die ordnungsgemäße Durchführung von Gemeinschafts- oder nationalen Maßnahmen verhindert oder</P></ITEM><ITEM><P>den finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten schadet oder</P></ITEM><ITEM><P>die Sicherheit der Gemeinschaft, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Risikomanagement: die systematische Ermittlung des Risikos und Durchführung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M004000" IDREF="O004001M004000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>VERSCHIEDENE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER PERSONEN NACH DEM ZOLLRECHT</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Stellvertretung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Vertretung kann sein</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;</P></ITEM><ITEM><P>indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>in direkter Vertretung oder</P></ITEM><ITEM><P>in indirekter Vertretung</P></ITEM></LIST><P>abzugeben, in der Weise beschränken, daß der Vertreter ein Zollagent sein muß, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muß der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Vertreter muß erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muß ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.</ALINEA><ALINEA>Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?CLG.MDFO ID="O004001M005000" IDREF="C004001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1A</P></TI><STI><P>Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="005A"><TI.ART>Artikel 5<HT TYPE="NORMAL">a</HT></TI.ART><PARAG IDENTIFIER="005A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden, nach den in Absatz 2 genannten Kriterien den Status eines <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten.</ALINEA><ALINEA>Einem <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten|<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt.</ALINEA><ALINEA>Der Status des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Regeln und Voraussetzungen nach Absatz 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. Die Zollbehörden lassen den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung des Status des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> und unter der Voraussetzung, dass die im gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Anforderungen an eine bestimmte Art von Vereinfachung erfüllt sind, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kriterien für die Bewilligung des Status des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> umfassen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,</P></ITEM><ITEM><P>ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA><P>Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>für die Bewilligung des Status des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>,</P></ITEM><ITEM><P>für die Erteilung von Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen,</P></ITEM><ITEM><P>zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Verleihung dieses Status und die Erteilung dieser Bewilligungen,</P></ITEM><ITEM><P>über Art und Umfang der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der Regeln für das gemeinsame Risikomanagement für sicherheitsrelevante Zollkontrollen bewilligt werden können,</P></ITEM><ITEM><P>für die Konsultation der anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;</P></ITEM></LIST><P>und die Voraussetzungen, unter denen</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,</P></ITEM><ITEM><P>der Status des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> ausgesetzt oder entzogen werden kann und</P></ITEM><ITEM><P>bei bestimmten Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis der Gemeinschaftsansässigkeit abgesehen werden kann.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?CLG.MDFC ID="C004001M005000" IDREF="O004001M005000"?><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 2</P></TI><STI><P>Zollrechtliche Entscheidungen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muß alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidung muß so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden.</ALINEA><ALINEA>Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrags bei den Zollbehörden ergehen. Sie muß dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben werden.</ALINEA><ALINEA>Die Frist kann überschritten werden, wenn die Zollbehörden nicht in der Lage sind, sie einzuhalten. In diesem Fall unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf der zuvor genannten Frist unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung sowie der neuen Frist, die sie für erforderlich halten, um über den Antrag zu entscheiden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 einzulegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Es kann vorgeschrieben werden, daß Absatz 3 Satz 1 auch für andere Entscheidungen gilt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><ALINEA>Abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und</P></ITEM><ITEM><P>sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen bekanntgegeben, an die sie gerichtet war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlaß nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine begünstigende Entscheidung kann widerrufen werden, wenn, die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Widerruf oder die Änderung wird der Person bekannt gegeben, an die die Entscheidung gerichtet war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Soweit berechtigte Interessen der Person, an welche die Entscheidung gerichtet ist, es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA>Artikel 8 und 9 berühren nicht einzelstaatliche Vorschriften, nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 3</P></TI><STI><P>Auskünfte</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Person kann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen.</ALINEA><ALINEA>Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen oder Sachverständigengutachten für die Waren oder für deren Rücksendung an den Antragsteller können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M014000" IDREF="C001001M014000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschußverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung der Ursprungs der Waren.</ALINEA><ALINEA>Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.</ALINEA><ALINEA>Im Zusammenhang mit Ursprungsfragen handelt es sich bei den betreffenden Förmlichkeiten um die an die Anwendung der Artikel 22 und 27 gebundenen Förmlichkeiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Berechtigte muß nachweisen können, daß</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>bei zolltariflichen Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht;</P></ITEM><ITEM><P>bei Ursprungsfragen die betreffende Ware und die für die Erlangung des Ursprungs maßgeblichen Umstände der in der Auskunft beschriebenen Ware und den in der Auskunft beschriebenen Umständen in jeder Hinsicht entsprechen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre und bei Ursprungsfragen drei Jahre lang gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bei zolltariflichen Fragen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften</P></ITEM><ITEM><P>oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis der 1952 unter der Bezeichnung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> errichteten Welthandelsorganisation oder einer von dieser erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT>, Reihe C;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Ursprungsfragen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung oder der Annahme eines von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>sie nicht mehr vereinbar ist</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>auf Gemeinschaftsebene mit den Erläuterungen und den zur Auslegung der Regelung angenommenen Stellungnahmen oder einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften;</P></ITEM><ITEM><P>auf internationaler Ebene mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den Erläuterungen oder den zur Auslegung dieses Abkommens angenommenen Stellungnahmen über den Ursprung:</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte im voraus davon in Kenntnis gesetzt worden ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das bei der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen angegebene Datum bzw. bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum, das in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kommissionsmitteilung angegeben ist.</P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Eine verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) oder iii) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des Sechsmonatszeitraums.</ALINEA><ALINEA>In dem in Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) genannten Fall kann in der Verordnung oder dem Abkommen eine Frist für die Anwendung des Unterabsatzes 1 festgelegt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zolltarifliche Einreihung oder die Feststellung des Ursprungs nach der verbindlichen Auskunft gemäß Absatz 6 gilt nur für</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,</P></ITEM><ITEM><P>die Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr gewährt werden,</P></ITEM><ITEM><P>die Verwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware vorgelegt werden, sofern diese Lizenzen oder Bescheinigungen auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sind.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>In Ausnahmefällen, in denen das ordnungsgemäße Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Verfahren gefährdet würde, können nach Maßgabe des Verfahrens, das in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom <DATE ISO="19660922">22. September 1966</DATE> über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="P" DATE.PUB="19660930" NO.OJ="172" PAGE.FIRST="3025">ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66</REF.DOC.OJ>. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19941231" NO.OJ="349" PAGE.FIRST="105">ABl. Nr. L 349 vom 31.12.1994, S. 105</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist, Abweichungen von Absatz 6 beschlossen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M014000" IDREF="O001001M014000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 4</P></TI><STI><P>Sonstige Vorschriften</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O004001M006000" IDREF="C004001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus zu gewährleisten. Zollkontrollen können im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Drittland durchgeführt werden, wenn das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden, damit die Risiken erkannt und quantifiziert werden und damit die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlich sind.</ALINEA><ALINEA>Nach dem Ausschussverfahren wird ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen und werden gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche festgelegt.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Führen andere Behörden als die Zollbehörden Kontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Koordinierung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zoll- und anderen zuständigen Behörden wie Veterinär- und Polizeibehörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus erhalten haben, untereinander sowie mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, sofern dies für die Zwecke der Risikominimierung erforderlich ist.</ALINEA><ALINEA>Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Stellen (z. B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter der Voraussetzung zulässig, dass die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19951024">24. Oktober 1995</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19951123" NO.OJ="281" PAGE.FIRST="31">ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031031" NO.OJ="284" PAGE.FIRST="1">ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001218">18. Dezember 2000</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> eingehalten werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M006000" IDREF="O004001M006000"?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><ALINEA>Zur Anwendung des Zollrechts haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Verlangen innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen und Angaben, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden, zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M007000" IDREF="C004001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><ALINEA>Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M007000" IDREF="O004001M007000"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><ALINEA><P>Zum Zwecke der zollamtlichen Prüfung haben die Beteiligten die in Artikel 14 genannten Unterlagen auf beliebigem Träger innerhalb der nach dem geltenden Recht festgelegten Frist, mindestens aber drei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Fall von Waren, die in anderen als den unter Buchstabe b) genannten Fällen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder die zur Ausfuhr angemeldet werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die zollamtliche Überwachung endet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>im Fall von Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren beendet wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>im Fall von Waren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, mit dem Ende des Jahres, in dem sie das betreffende Unternehmen verlassen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Stellt sich unbeschadet von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 bei<?CLG.MDFO ID="O004001M008000" IDREF="C004001M008000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?> einer <?CLG.MDFC ID="C004001M008000" IDREF="O004001M008000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M009000" IDREF="C004001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?>Zollkontrollen<?CLG.MDFC ID="C004001M009000" IDREF="O004001M009000"?> bezüglich einer Zollschuld heraus, daß die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muß, so werden die Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufbewahrt, daß die buchmäßige Erfassung berichtigt und überprüft werden kann.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><ALINEA>Wird nach dem Zollrecht eine Frist, ein Datum oder ein Termin zur Anwendung des Zollrechts festgesetzt, so kann die Frist nur verlängert beziehungsweise das Datum oder der Termin nur verschoben werden, wenn dies in den betreffenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M015000" IDREF="C001001M015000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der der zolltariflichen Einreihung der Waren und der Festsetzung der Einfuhrzölle zugrunde zu legende Gegenwert der Ecu in Landeswährungen wird einmal monatlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die Kurse anzuwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am vorletzten Arbeitstag des Monats veröffentlicht werden. Diese Kurse gelten während des gesamten folgenden Monats.</ALINEA><ALINEA>Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am vorletzten Arbeitstag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen im Rahmen des Zollrechts zugrunde zu legende Gegenwert der Ecu in Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. <?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082R(04)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="2"?>Für diese Umrechnung sind die am ersten Arbeitstag des Monats Oktober im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> veröffentlichten Kurse mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres anzuwenden.<?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?> Liegt dieser Kurs für eine Landeswährung nicht vor, so ist für diese Währung der Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, für den zuletzt ein Kurs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Ecu ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, in Fällen, die nicht die zolltarifliche Einreihung der Waren oder die Ein- oder Ausfuhrzölle betreffen, auf- oder abrunden.</ALINEA><ALINEA>Der sich aus der Auf- oder Abrundung ergebende Betrag darf von dem ursprünglichen Betrag um nicht mehr als 5 % abweichen.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können den Gegenwert eines in Ecu ausgedrückten Betrags in nationaler Währung unverändert belassen, wenn die Umrechnung dieses Betrags bei der jährlichen Anpassung nach Absatz 2 vor der genannten Auf- oder Abrundung zu einer Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Gegenwerts von weniger als 5 % oder zu einer Senkung dieses Gegenwerts führt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M015000" IDREF="O001001M015000"?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Vereinfachungen bei der Anwendung des Zollrechts zulässig sind.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>GRUNDLAGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER EINFUHR-UND AUSFUHRABGABEN SOWIE FÜR DIE ANWENDUNG DER SONSTIGEN IM WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG DER WAREN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfaßt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Kombinierte Nomenklatur;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur — gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen — beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfaßten Waren gelten, und zwar</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Zölle und</P></ITEM><ITEM><P>die <?CLG.MDFO ID="O001001M016000" IDREF="C001001M016000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M016000" IDREF="O001001M016000"?> bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Vorschriften über die Verzollung zum Pauschalsatz sind die in Absatz 3 Buchstaben d) bis f) aufgeführten Maßnahmen auf Antrag des Anmelders anstelle der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Maßnahmen erfüllen. Der Antrag kann solange nachträglich gestellt werden, wie die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben d) bis f) auf ein bestimmtes Einfuhrvolumen beschränkt, so wird sie beendet</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Fall von Zollkontingenten bei Erreichen des festgelegten Einfuhrvolumens;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Fall von Zollplafonds durch Verordnung der Kommission.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur — gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen — beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen</TXT></NP></ITEM></LIST><P>im Warenverkehr erstellt worden ist</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so gelten die Artikel 86 und 87;</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10, auch wenn sie im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>URSPRUNG</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Nichtpräferentieller Ursprung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><ALINEA><P>Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen ausgefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Land<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><ALINEA>Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><ALINEA>Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, daß der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 2</P></TI><STI><P>Präferenzursprung</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><ALINEA>Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.</ALINEA><ALINEA><P>Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Fall der Waren, für die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) gelten, nach dem Ausschußverfahren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>ZOLLWERT DER WAREN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><ALINEA>Dieses Kapitel regelt die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artiklen 32 und 33 und unter der Voraussetzung, daß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;</P></ITEM><ITEM><P>das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;</P></ITEM><ITEM><P>sich auf den Wert der Waren nichtwesentlich auswirken:</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder darlegt, daß dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) festgesetzt worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) festgesetzt worden ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 32 aufgeführten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind auf Antrag des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vom Käufer für eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten einschließlich solcher für den Absatz der Waren werden abgesehen von denjenigen, für die nach Artikel 32 eine Berichtigung vorgenommen wird, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, daß die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;</P></ITEM><ITEM><P>Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;</P></ITEM><ITEM><P>Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Absatz 2 werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens <?CLG.MDFO ID="O001001M017000" IDREF="C001001M017000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>von 1994<?CLG.MDFC ID="C001001M017000" IDREF="O001001M017000"?>,</P></ITEM><ITEM><P>des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens <?CLG.MDFO ID="O001001M018000" IDREF="C001001M018000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>von 1994<?CLG.MDFC ID="C001001M018000" IDREF="O001001M018000"?>,</P><P>sowie</P></ITEM><ITEM><P>der Vorschriften dieses Kapitels.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Mindestzollwerte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>willkürliche oder fiktive Werte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Kosten von Umschließungen, die für Zollzweke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Verpakungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlen den Preis enthalten ist:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen,</TXT></NP></ITEM></LIST></TXT><P>bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.</P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unter dem Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Einkaufsprovisionen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> sind in diesem Kapitel Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c) dürfen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Zahlungen für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><ALINEA><P>Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, daß</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlen der Preis angemeldet worden ist, und</P></ITEM><ITEM><P>der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Einkaufsprovisionen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren können besondere Regelungen festgelegt werden für die Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den dafür zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><ALINEA>Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt wird.</ALINEA><ALINEA>Fehlt ein solcher Kurs, so wird der anzuwendende Umrechnungskurs nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vorschriften dieses Kapitels berühren nicht die besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts von Waren, die im Anschluß an eine andere zollrechtliche Bestimmung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von den Artikeln 29 bis 31 kann die Ermittlung des Zollwerts bei üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten verderblichen Waren auf Antrag des Anmelders nach vereinfachten Regeln für die gesamte Gemeinschaft vorgenommen werden, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>VORSCHRIFTEN, DIE FÜR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHTE WAREN GELTEN, BIS DIESE EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ERHALTEN HABEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O004001M010000" IDREF="C004001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="036A"><TI.ART>Artikel 36<HT TYPE="NORMAL">a</HT></TI.ART><PARAG IDENTIFIER="036A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren ist eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die summarische Anmeldung ist bei der Eingangszollstelle abzugeben.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die summarische Anmeldung ist vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Frist, innerhalb der die summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben ist,</P></ITEM><ITEM><P>die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist und</P></ITEM><ITEM><P>die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder diese Anforderung angepasst werden kann.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036B"><TI.ART>Artikel 36<HT TYPE="NORMAL">b</HT></TI.ART><PARAG IDENTIFIER="036B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.</ALINEA><ALINEA>In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die summarische Anmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036B.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 3 genannten Person kann die summarische Anmeldung stattdessen abgegeben werden von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Person, in deren Namen die in Absatz 3 genannte Person handelt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einem Vertreter einer der in Absatz 3 oder unter Buchstabe a oder b genannten Personen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036B.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der in den Absätzen 3 und 4 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Entfernen der Waren zugelassen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="036C"><TI.ART>Artikel 36c</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="036C.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Eingangszollstelle kann auf die Abgabe einer summarischen Anmeldung bei Waren verzichten, für die vor Ablauf der in Artikel 36a Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist eine Zollanmeldung abgegeben wird. In diesem Falle muss die Zollanmeldung zumindest die für eine summarische Anmeldung erforderlichen Einzelheiten enthalten und gilt, bis sie gemäß Artikel 63 angenommen ist, als summarische Anmeldung.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können erlauben, dass die Zollanmeldung bei einer anderen Einfuhrzollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036C.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so behandeln die Zollbehörden die Daten mit dem gleichen Grad an Risikomanagement wie elektronische Zollanmeldungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M010000" IDREF="O004001M010000"?><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="037.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht <?CLG.MDFO ID="O004001M011000" IDREF="C004001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?>Zollkontrollen unterzogen<?CLG.MDFC ID="C004001M011000" IDREF="O004001M011000"?> werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort</TXT><P>oder</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>auf dem See- oder Luftweg;</P></ITEM><ITEM><P>auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch außerhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von<?CLG.MDFO ID="O004001M012000" IDREF="C004001M012000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?> den <?CLG.MDFC ID="C004001M012000" IDREF="O004001M012000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M013000" IDREF="C004001M013000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?>den Mitgliedstaaten<?CLG.MDFC ID="C004001M013000" IDREF="O004001M013000"?> aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer <?CLG.MDFO ID="O004001M014000" IDREF="C004001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?>Zollkontrolle<?CLG.MDFC ID="C004001M014000" IDREF="O004001M014000"?> unterzogen werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder über einen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M015000" IDREF="C004001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="038.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 36a bis 36c und 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M015000" IDREF="O004001M015000"?><PARAG IDENTIFIER="038.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen oder -flughafen jedoch nicht in diesen Mitgliedstaaten liegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Kann die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage. Sind die Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 38 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne daß die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne des Absatzes 1 oder der Waren an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 2 zu ermöglichen und gegebenenfalls sicherzustellen, daß diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>GESTELLUNG</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O004001M016000" IDREF="C004001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><ALINEA>Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M016000" IDREF="O004001M016000"?><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><ALINEA><P>Artikel 40 steht dem geltenden Recht nicht entgegen, das für folgende Waren gilt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>von Reisenden mitgeführte Waren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Waren, die ohne Gestellung in ein Zollverfahren übergeführt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><ALINEA>Vom Zeitpunkt der Gestellung an können die Waren im Hinblick auf die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten sollen, mit Zustimmung der Zollbehörden geprüft und Muster oder Proben entnommen werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><?CLG.MDFO ID="O004001M017000" IDREF="C004001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?><STI><P>ABLADEN DER GESTELLTEN WAREN</P></STI><?CLG.MDFC ID="C004001M017000" IDREF="O004001M017000"?></TITLE><?CLG.MDFO ID="O004001M018000" IDREF="C004001M018000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><ALINEA>Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.</ALINEA><ALINEA>Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="044.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. Die Zollbehörden können jedoch zulassen, daß als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die summarische Anmeldung ist abzugeben von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><ALINEA>Unbeschadet der Vorschriften für Waren, die von Reisenden mitgeführt oder im Postverkehr befördert werden, können die Zollbehörden davon absehen, eine summarische Anmeldung zu verlangen, sofern dadurch die zollamtliche Überwachung der Waren nicht beeinträchtigt wird, wenn vor Ablauf der in Artikel 43 genannten Frist die Förmlichkeiten erfüllt sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M018000" IDREF="O004001M018000"?><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem Beförderungsmittel ab- oder umgeladen werden.</ALINEA><ALINEA>Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das sofortige Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. In diesem Fall sind die Zollbehörden unverzüglich zu unterrichten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um die Waren oder das Beförderungsmittel zu prüfen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><ALINEA>Die Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden von dem Ort entfernt werden, an den sie ursprünglich verbracht worden sind.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>VERPFLICHTUNG, DEN GESTELLTEN WAREN EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZU GEBEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><ALINEA>Die gestellten Nichtgemeinschaftswaren müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="049.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, müssen innerhalb der folgenden Fristen die Förmlichkeiten erfüllt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>fünfundvierzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zwanzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden eine kürzere Frist festsetzen oder die Fristen nach Absatz 1 verlängern. Diese Fristverlängerung darf jedoch nicht über die durch die Umstände gerechtfertigten tatsächlichen Erfordernisse hinausgehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><ALINEA>Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>vorübergehend verwahrte Waren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> bezeichnet.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="051.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehördenzugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="051.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können verlangen, daß die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfüllung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 42 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne daß die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="053.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, nicht vor Ablauf der nach Artikel 49 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so treffen die Zollbehörden zur Regelung des Falls unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräußerung der Waren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können die Waren bis zur Regelung des Falls auf Kosten und Gefahr der Person, die sie in Besitz hat, an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen lassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 6</P></TI><STI><P>VORSCHRIFTEN FÜR IN EINEM VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERTE NICHTGEMEINSCHAFTSWAREN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><ALINEA>Artikel 38 mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe a) sowie die Artikel 39 bis 53 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in einem Versandverfahren befinden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><ALINEA>Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden die Artikel <?CLG.MDFO ID="O001001M019000" IDREF="C001001M019000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>42<?CLG.MDFC ID="C001001M019000" IDREF="O001001M019000"?> bis 53 Anwendung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 7</P></TI><STI><P>SONSTIGE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><ALINEA>Die Zollbehörden können gestellte Waren vernichten oder zerstören, wenn die Umstände dies erfordern. Die Zollbehörden unterrichten hiervon die Person, die die Waren im Besitz hat. Die im Zusammenhang mit der Vernichtung der Waren entstehenden Kosten gehen zu Lasten der letztgenannten Person.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="057"><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><ALINEA>Stellen die Zollbehörden fest, daß Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, so treffen sie zur Regelung des Falles alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Veräußerung der Waren.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P>ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>ALLGEMEINES</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="058"><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="058.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, können Waren ungeachtet ihrer Beschaffenheit, ihrer Menge, ihres Ursprungs, ihrer Herkunft oder ihres Bestimmungsorts jederzeit unter den festgelegten Voraussetzungen eine beliebige zollrechtliche Bestimmung erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 steht Verboten oder Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>ZOLLVERFAHREN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Überführung von Waren in ein Zollverfahren</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="059"><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="059.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="059.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Gemeinschaftswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung, zum Versandverfahren oder zum Zollagerverfahren angemeldet worden sind, stehen vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder vernichtet oder zerstört werden oder bis die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="060"><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><ALINEA>Soweit das gemeinschaftliche Zollrecht keine diesbezüglichen Vorschriften enthält, regeln die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit der in ihrem Gebiet gelegenen Zollstellen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren oder des Zollverfahrens, in das die Waren übergeführt werden sollen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="061"><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><ALINEA><P>Zollanmeldungen werden abgegeben</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>schriftlich oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Schriftliche Anmeldungen</TXT></NP></TI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Normales Verfahren</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="062"><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="062.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="062.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="063"><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><ALINEA>Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="064"><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="064.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M020000" IDREF="C001001M020000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31992R2913R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>Vorbehaltlich des Artikels 5<?CLG.MDFC ID="C001001M020000" IDREF="O001001M020000"?>kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="064.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jedoch muß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein. Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;</P></ITEM><ITEM><P>gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="064.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 2 Buchstabe b) steht bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praktiken mit ähnlicher Wirkung, die es Staatsangehörigen dieser Länder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gestatten, Zollanmeldungen im Gebiet dieser Mitgliedstaaten abzugeben, nicht entgegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="065"><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><ALINEA>Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, daß sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.</ALINEA><ALINEA><P>Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Anmelder davon unterrichtet haben, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>festgestellt haben, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="066"><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="066.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, daß die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder daß infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.</ALINEA><ALINEA>Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="066.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung außer in den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="066.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ungültigerklärung der Anmeldung bleibt ohne Folgen für das geltende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="067"><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><ALINEA>Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="068"><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><ALINEA><P>Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, daß er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="069"><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="069.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das Verbringen der Waren zum Ort der Zollbeschau und gegebenenfalls der Entnahme von Mustern oder Proben sowie alle für die Zollbeschau oder Entnahme erforderlichen, Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. Die Zollbehörden können, wenn sie dies für zweckmäßig halten, vom Anmelder verlangen, daß er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten läßt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden begründet, sofern sie nach dem geltenden Recht durchgeführt wird, keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Verwaltung; die Verwaltung trägt jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="070"><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="070.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.</ALINEA><ALINEA>Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, daß die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="070.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne des Absatzes 1 die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="071"><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="071.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="071.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="072"><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="072.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens zu gewährleisten, zu dem die Waren angemeldet worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="072.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder mit deren Zustimmung entfernt oder zerstört werden, es sei denn, daß ihre Entfernung oder Zerstörung aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt unerläßlich ist, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="073"><TI.ART>Artikel 73</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="073.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden sie von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn die Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet, aber ohne die Waren durchgeführt werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="073.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Überlassung wird für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt.</ALINEA><ALINEA>Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne dieses Absatzes die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="074"><TI.ART>Artikel 74</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="074.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Entsteht durch die Annahme einer Zollanmeldung eine Zollschuld, so dürfen die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Vorschrift jedoch nicht für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="074.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Verlangen die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so kann die Überlassung der betreffenden Waren zu diesem Zollverfahren erst erfolgen, wenn die Sicherheit geleistet worden ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="075"><TI.ART>Artikel 75</TI.ART><ALINEA><P>Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich der Einziehung und der Veräußerung — für Waren getroffen,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder</P></ITEM><ITEM><P>weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder</P></ITEM><ITEM><P>weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;</P></ITEM><ITEM><P>weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Vereinfachte Verfahren</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="076"><TI.ART>Artikel 76</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="076.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Um die Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, ohne daß die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird, lassen die Zollbehörden unter den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Voraussetzungen zu, daß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Anmeldung nach Artikel 62 einige der Angaben nach Absatz 1 des genannten Artikels nicht enthält oder einige der Unterlagen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht beigefügt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>anstelle der Anmeldung nach Artikel 62 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abgegeben wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Anmeldung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung vorgenommen wird. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder von der Gestellungspflicht befreien.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die vereinfachte Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier oder die Anschreibung in der Buchführung muß mindestens die zur Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Bei Anschreibung in der Buchführung ist das Anschreibungsdatum anzugeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Außer in den nach dem Ausschußverfahren festzulegenden Fällen ist der Anmelder verpflichtet, eine ergänzende Anmeldung nachzureichen, die globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die ergänzenden Anmeldungen bilden mit den vereinfachten Anmeldungen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldungen wirksam wird; in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c) hat die Anschreibung in der Buchführung die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach Artikel 62.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren werden besondere Vereinfachungen für das gemeinschaftliche Versandverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Sonstige Anmeldungen</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="077"><TI.ART>Artikel 77</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="077.001"><NO.PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?>(1)<?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?></NO.PARAG><ALINEA>Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe b), mündlich <?CLG.MDFO ID="O001001M021000" IDREF="C001001M021000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31992R2913R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>oder durch eine andere Handlung<?CLG.MDFC ID="C001001M021000" IDREF="O001001M021000"?> im Sinne des Artikels 61 Buchstabe c) abgegeben, so gelten die Artikel 62 bis 76 unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="077.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die in Artikel 62 Absatz 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="078"><TI.ART>Artikel 78</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="078.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, daß bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 2</P></TI><STI><P>Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="079"><TI.ART>Artikel 79</TI.ART><ALINEA>Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.</ALINEA><ALINEA>Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfaßt die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="080"><TI.ART>Artikel 80</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="080.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Handelt es sich bei den auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben um Abgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 erster Gedankenstrich und wird der betreffende Satz nach der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, aber vor der Überlassung der Ware gesenkt, so kann der Anmelder abweichend von Artikel 67 die Anwendung des günstigeren Satzes verlangen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="080.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren dem Anmelder aus Gründen, die ihm allein zuzurechnen sind, nicht überlassen werden konnten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="081"><TI.ART>Artikel 81</TI.ART><ALINEA>Sind Waren einer Sendung tariflich unterschiedlich einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung bei der Erstellung der Anmeldung in bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, daß die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="082"><TI.ART>Artikel 82</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="082.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die für die Gewährung des ermäßigten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr anwendbar sind, wenn die Waren ausgeführt oder vernichtet bzw. zerstört worden sind oder wenn die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken, als sie für die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder der Abgabenfreiheit vorgeschrieben sind, gegen Entrichtung der fälligen Abgaben bewilligt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="082.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Artikel 88 und 90 gelten für die in Absatz 1 genannten Waren sinngemäß.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="083"><TI.ART>Artikel 83</TI.ART><ALINEA><P>Die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren verlieren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der Überlassung der Waren <?CLG.MDFO ID="O001001M022000" IDREF="C001001M022000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M022000" IDREF="O001001M022000"?> für ungültig erklärt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Einfuhrabgaben für diese Waren in folgenden Fällen erstattet oder erlassen werden:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren zur Zollrückvergütung;</P></ITEM><ITEM><P>nach Artikel 238 für fehlerhafte oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechende Waren,</P></ITEM><ITEM><P>nach Artikel 239, wenn die Erstattung oder der Erlaß davon abhängig ist, daß die Waren ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder eine ersatzweise mögliche zollrechtliche Bestimmung erhalten.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 3</P></TI><STI><P>Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Gemeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="084"><TI.ART>Artikel 84</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="084.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne der Artikel 85 bis 90</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bezeichnet der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Nichterhebungsverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> im Falle von Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Versandverfahren;</P></ITEM><ITEM><P>das Zollagerverfahren;</P></ITEM><ITEM><P>die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;</P></ITEM><ITEM><P>die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;</P></ITEM><ITEM><P>die vorübergehende Verwendung;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bezeichnet der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> folgende Zollverfahren:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Zollagerverfahren;</P></ITEM><ITEM><P>die aktive Veredelung;</P></ITEM><ITEM><P>die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;</P></ITEM><ITEM><P>die vorübergehende Verwendung;</P></ITEM><ITEM><P>die passive Veredelung.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach Artikel 125 erfüllt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unveränderte Waren sind Einfuhrwaren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="085"><TI.ART>Artikel 85</TI.ART><ALINEA>Die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung bedarf einer Bewilligung durch die Zollbehörden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="086"><TI.ART>Artikel 86</TI.ART><ALINEA><P>Unbeschadet der im Ramen des betreffenden Zollverfahrens geltenden besonderen Voraussetzungen wird die Bewilligung nach Artikel 85 sowie nach Artikel 100 Absatz 1 nur erteilt, wenn</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten und</P></ITEM><ITEM><P>die Zollbehörden gewährleisten können, daß die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Zollverfahren nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="087"><TI.ART>Artikel 87</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="087.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="087.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M023000" IDREF="C001001M023000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="087A"><TI.ART>Artikel 87a</TI.ART><ALINEA>In den gemäß Artikel 4 Nummer 7 erster Gedankenstrich Satz 2 festgelegten Fällen gilt jede aus einer in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Ware gewonnene oder hergestellte Ware als demselben Nichterhebungsverfahren zugehörig.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M023000" IDREF="O001001M023000"?><ARTICLE IDENTIFIER="088"><TI.ART>Artikel 88</TI.ART><ALINEA>Die Zollbehörden können die Überführung von Waren in ein Nichterhebungsverfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um die Erfüllung der Zollschuld zu sichern, die für die Waren entstehen kann.</ALINEA><ALINEA>Besondere Bestimmungen über die Sicherheitsleistung können im Rahmen eines bestimmten Nichterhebungsverfahrens vorgesehen werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="089"><TI.ART>Artikel 89</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="089.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="089.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen beendet, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="090"><TI.ART>Artikel 90</TI.ART><ALINEA>Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden, welche die für dieses Zollverfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Externes Versandverfahren</TXT></NP></TI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Allgemeine Bestimmungen</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="091"><TI.ART>Artikel 91</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="091.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31999R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gemeinschaftswaren, wobei die Fälle und Voraussetzungen im Ausschußverfahren festzulegen sind, damit die Erzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr Maßnahmen unterliegen oder in den Genuß von Maßnahmen kommen, diesen Maßnahmen nicht entzogen werden können oder nicht ungerechtfertigt in deren Genuß kommen können.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>mit Carnet ATA <?CLG.MDFO ID="O001001M024000" IDREF="C001001M024000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M024000" IDREF="O001001M024000"?>als Versandschein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>aufgrund des Rheinmanifests (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>mit Vordruck 302 gemäß dem am <DATE ISO="19510619">19. Juni 1951</DATE> in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>durch die Post (einschließlich Paketpost).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das externe Versandverfahren gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M007000" IDREF="C002001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31999R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="092"><TI.ART>Artikel 92</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="092.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="092.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, daß das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M007000" IDREF="O002001M007000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Besondere Bestimmungen für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="093"><TI.ART>Artikel 93</TI.ART><ALINEA><P>Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31999R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="094"><TI.ART>Artikel 94</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="094.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Hauptverpflichtete leistet eine Sicherheit, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Sicherheit handelt es sich</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>entweder um eine Einzelsicherheit, die sich auf ein einziges Versandverfahren erstreckt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>oder um eine Gesamtbürgschaft, die sich auf eine Reihe von Versandverfahren erstreckt, wenn dem Hauptverpflichteten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, die Leistung einer solchen Sicherheit bewilligt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Bewilligung gemäß Absatz 2 Buchstabe b) wird nur Personen erteilt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die in der Gemeinschaft ansässig sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die die gemeinschaftlichen Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, daß sie in der Lage sind, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Verfahren zu erfüllen, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Personen, die den Zollbehörden nachweisen, daß sie höhere Zuverlässigkeitsnormen erfüllen, kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag bewilligt oder Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt werden. Die zusätzlichen Kriterien für diese Bewilligung umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ordnungsgemäße Abwicklung der gemeinschaftlichen Versandverfahren über einen bestimmten Zeitraum hinweg;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>was die Befreiung von der Sicherheitsleistung angeht, ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, so daß die betreffenden Personen ihren Verpflichtungen nachkommen können.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Modalitäten für die Bewilligungen nach diesem Absatz werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 4 erfaßt nicht die externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, die Waren betreffen, bei denen nach dem Ausschußverfahren von einem erhöhten Risiko auszugehen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft zu einem reduzierten Betrag nach dem Ausschußverfahren ausnahmsweise unter besonderen Umständen zeitweilig untersagt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Berücksichtigung der dem Absatz 4 zugrunde liegenden Grundsätze kann beim externen gemeinschaftlichen Versandverfahren die Leistung der Gesamtbürgschaft für Waren, bei denen es im Rahmen der Leistung der Gesamtbürgschaft nachweislich zu umfangreichen Betrügereien gekommen ist, nach dem Ausschußverfahren zeitweilig untersagt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M009000" IDREF="C002001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31999R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="095"><TI.ART>Artikel 95</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="095.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Außer in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Beförderungen auf dem Luftweg;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Beförderungen durch Rohrleitungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="095.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Fälle, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden kann, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M009000" IDREF="O002001M009000"?><ARTICLE IDENTIFIER="096"><TI.ART>Artikel 96</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="096.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="096.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M010000" IDREF="C002001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31999R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="097"><TI.ART>Artikel 97</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="097.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="097.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, untereinander im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren nach Kriterien vorzusehen, die bei Bedarf aufzustellen sind und für bestimmte Arten des Warenverkehrs oder bestimmte Unternehmen gelten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht für den Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="097.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die gemäß Absatz 2 vorgesehenen vereinfachten Verfahren werden der Kommission mitgeteilt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M010000" IDREF="O002001M010000"?></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Zollager</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="098"><TI.ART>Artikel 98</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="098.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Zollagerverfahren können folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gemeinschaftswaren, für die in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist, daß bei ihrer Überführung in dieses Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="098.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Als Zollager gilt jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="098.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Fälle, in denen Waren im Sinne des Absatzes 1 in das Zollagerverfahren übergeführt werden können, ohne in ein Zollager verbracht zu werden, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="099"><TI.ART>Artikel 99</TI.ART><ALINEA>Zollager können öffentliche oder private Zollager sein.</ALINEA><ALINEA><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Öffentliche Zollage<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> sind Zollager, die jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung stehen;</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>private Zollager<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> sind Zollager, die auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Lagerhalter ist derjenige, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers erhalten hat.</ALINEA><ALINEA>Der Einlagerer ist die Person, die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollagerverfahren gebunden ist, oder die Person, der die Rechte und Pflichten dieser ersten Person übertragen worden sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="100"><TI.ART>Artikel 100</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="100.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Betrieb eines Zollagers bedarf einer Bewilligung der Zollbehörden, sofern diese das Zollager nicht selbst betreiben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="100.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wer ein Zollager betreiben will, muß einen schriftlichen Antrag stellen, der die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere darüber, daß ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung besteht. In einer Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Zollager betrieben wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="100.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bewilligung wird nur in der Gemeinschaft ansässigen Personen erteilt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="101"><TI.ART>Artikel 101</TI.ART><ALINEA><P>Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, daß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Waren während ihres Verbleibs im Zollager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zollagerverfahren ergeben, erfüllt werden und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="102"><TI.ART>Artikel 102</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="102.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 101 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zollager vorgesehen werden, daß die Verantwortlichkeiten nach Artikel 101 Buchstaben a) und/oder b) ausschließlich dem Einlagerer obliegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="102.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Einlagerer ist stets dafür verantwortlich, daß die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zollagerverfahren ergeben, erfüllt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="103"><TI.ART>Artikel 103</TI.ART><ALINEA>Die Rechte und Pflichten des Lagerhalters können mit Zustimmung der Zollbehörden auf eine andere Person übertragen werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="104"><TI.ART>Artikel 104</TI.ART><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 88 können die Zollbehörden vom Lagerhalter im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten im Sinne des Artikels 101 eine Sicherheitsleistung verlangen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="105"><TI.ART>Artikel 105</TI.ART><ALINEA>Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zollagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen. Bestandsaufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn ein öffentliches Zollager von den Zollbehörden betrieben wird.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können vorbehaltlich des Artikels 86 davon absehen, Bestandsaufzeichnungen zu verlangen, wenn die in Artikel 101 Buchstabe a) und/oder Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Einlagerer obliegen und die Waren aufgrund einer schriftlichen Anmeldung im Rahmen des normalen Verfahrens oder aufgrund eines Verwaltungspapiers nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) in das Zollagerverfahren überführt werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="106"><TI.ART>Artikel 106</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="106.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden zulassen, daß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>andere als die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers gelagert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der aktiven Veredelung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen veredelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen umgewandelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="106.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen nach Absatz 1 liegt keine Überführung in das Zollagerverfahren vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="106.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können verlangen, daß die Waren nach Absatz 1 in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung erfaßt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="107"><TI.ART>Artikel 107</TI.ART><ALINEA>Die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren sind bei ihrer Aufnahme in das Zollager in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung zu erfassen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="108"><TI.ART>Artikel 108</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="108.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verbleib von Waren im Zollagerverfahren ist zeitlich nicht begrenzt.</ALINEA><ALINEA>In Ausnahmefällen können jedoch die Zollbehörden eine Frist setzen, vor deren Ablauf der Einlagerer die Waren einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen muß.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="108.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für bestimmte Waren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, können nach dem Ausschußverfahren besondere Fristen festgesetzt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="109"><TI.ART>Artikel 109</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="109.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einfuhrwaren können den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.</ALINEA><ALINEA>Soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich ist, kann eine Liste der Fälle aufgestellt werden, in denen diese Behandlungen für unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Waren nicht zulässig sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="109.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen nur den Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren ausdrücklich vorgesehen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="109.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Behandlungen im Sinne des Absatzes 2 bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten ihrer Durchführung festlegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="109.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Listen der Behandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden nach dem Ausschußverfahren aufgestellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="110"><TI.ART>Artikel 110</TI.ART><ALINEA>Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren vorübergehend aus dem Zollager entfernt werden. Das Entfernen bedarf der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten dieses Entfernens festlegen.</ALINEA><ALINEA>Außerhalb des Zollagers können die Waren den in Artikel 109 genannten Behandlungen unter den gleichen Voraussetzungen unterzogen werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="111"><TI.ART>Artikel 111</TI.ART><ALINEA>Die Zollbehörden können zulassen, daß die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren von einem Zollager in ein anderes verbracht werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="112"><TI.ART>Artikel 112</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="112.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Entsteht für die Einfuhrwaren eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Waren auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs im Zollager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="112.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M025000" IDREF="C001001M025000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="112.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Werden die Einfuhrwaren gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so sind gemäß Artikel 214 die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge maßgeblich, die sich auf die Ware bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren beziehen.</ALINEA><ALINEA>Unterabsatz 1 gilt, sofern diese Bemessungsgrundlagen bei der Überführung der Waren in das Zollagerverfahren anerkannt oder zugelassen worden sind, es sei denn, daß der Beteiligte die Anwendung der Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld beantragt.</ALINEA><ALINEA>Unterabsatz 1 gilt unbeschadet einer nachträglichen Überprüfung im Sinne von Artikel 78.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M025000" IDREF="O001001M025000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="113"><TI.ART>Artikel 113</TI.ART><ALINEA>In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen ausgeführt werden oder eine der sonstigen Bestimmungen erhalten, die in der in dem genannten Artikel bezeichneten besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen sind.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Aktive Veredelung</TXT></NP></TI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Allgemeines</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="114"><TI.ART>Artikel 114</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="114.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im aktiven Veredelungsverkehr können unbeschadet des Artikels 115 folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar, ohne daß für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführte Waren, für die die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="114.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung sind oder ist</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nichterhebungsverfahren: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Form;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Verfahren der Zollrückvergütung: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Form;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Veredelungsvorgänge:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren;</P></ITEM><ITEM><P>die Verarbeitung von Waren;</P></ITEM><ITEM><P>die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung;</P></ITEM><ITEM><P>die Verwendung bestimmter nach dem Ausschußverfahren festgelegter Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Ersatzwaren: Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren gewonnenen Veredelungserzeugnisse.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="115"><TI.ART>Artikel 115</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="115.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, lassen die Zollbehörden vorbehaltlich Absatz 4 zu, daß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="115.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ersatzwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen. In nach dem Ausschußverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch zugelassen werden, daß sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="115.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M011000" IDREF="C002001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="115.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Maßnahmen, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme von Absatz 1 zu untersagen, von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder zu erleichtern, können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M011000" IDREF="O002001M011000"?><PARAG IDENTIFIER="115.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wird Absatz 1 Buchstabe b) in Anspruch genommen und müßten für die Veredelungserzeugnisse, wenn sie nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden, so muß der Inhaber der Bewilligung eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung dieser Abgaben für den Fall zu sichern, daß die Einfuhr der Einfuhrwaren nicht fristgerecht erfolgt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Erteilung der Bewilligung</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="116"><TI.ART>Artikel 116</TI.ART><ALINEA>Die Bewilligung der aktiven Veredelung wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Veredelungsvorgänge durchführt oder durchführen läßt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="117"><TI.ART>Artikel 117</TI.ART><ALINEA><P>Die Bewilligung wird nur erteilt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind. Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann die Bewilligung jedoch auch Personen erteilt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn unbeschadet der Verwendung von Waren im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind, oder in Fällen nach Artikel 115 nachgeprüft werden kann, daß die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn das Verfahren dazu beitragen kann, die günstigen Voraussetzungen für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, sofern wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).<?CLG.MDFO ID="O002001M012000" IDREF="C002001M012000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?>Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.<?CLG.MDFC ID="C002001M012000" IDREF="O002001M012000"?></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT>Durchführung des Verfahrens</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="118"><TI.ART>Artikel 118</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="118.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Veredelungserzeugnisse ausgeführt oder wiederausgeführt worden sein oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen. Diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse bestimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="118.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung. Die Zollbehörden können sie auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.</ALINEA><ALINEA>Zur Vereinfachung kann bestimmt werden, daß die Fristen, die während eines Kalendermonats oder eines Vierteljahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Kalendermonats oder Vierteljahres ablaufen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="118.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In Fällen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) setzen die Zollbehörden die Frist fest, in welcher die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="118.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren können für bestimmte Einfuhrwaren und bestimmte Veredelungsvorgänge besondere Fristen festgesetzt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="119"><TI.ART>Artikel 119</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="119.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest. Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="119.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn es die Umstände rechtfertigen, können insbesondere für Veredelungsvorgänge, die herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen Waren mit weitgehend gleichbleibender Eigenschaft veredelt werden und mit denen Veredelungserzeugnisse von gleichbleiben der Qualität gewonnen werden, nach dem Ausschußverfahren aufgrund der vorher getroffenen Feststellungen pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="120"><TI.ART>Artikel 120</TI.ART><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die unveränderten Waren oder die Veredelungserzeugnisse als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="121"><TI.ART>Artikel 121</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="121.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich des Artikels 122 wird bei Entstehen einer Zollschuld die Höhe dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="121.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Einfuhrwaren zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllten, so kann auf sie die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden, die gegebenenfalls für gleiche Waren in dem Zeitpunkt galt, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="122"><TI.ART>Artikel 122</TI.ART><ALINEA><P>Abweichend von Artikel 121</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>werden die Veredelungserzeugnisse den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen, wenn sie</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und in der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Liste erfaßt sind und sofern eine entsprechende Menge der nicht in dieser Liste erfaßten Veredelungserzeugnisse ausgeführt wird. Der Bewilligungsinhaber kann jedoch für diese Erzeugnisse die Abgabenerhebung nach den Bemessungsgrundlagen des Artikels 121 beantragen;</P></ITEM><ITEM><P>Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Argarpolitik unterworfen sind und die nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften dies vorsehen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>unterliegen die Veredelungserzeugnisse, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, den Einfuhrabgaben, die nach den für das betreffende Zollverfahren oder für Freizonen oder Freilager geltenden Vorschriften bestimmt werden.</TXT><P>Jedoch</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>kann der Beteiligte die Abgabenerhebung nach Artikel 121 beantragen;</P></ITEM><ITEM><P>muß in Fällen, in denen die Veredelungserzeugnisse eine der vorstehend genannten zollrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung erhalten haben, der Einführabgabenbetrag mindestens ebenso hoch sein wie der nach Artikel 121 errechnete Betrag;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>können die Veredelungserzeugnisse den im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung unterworfen werden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>genießen die Veredelungserzeugnisse wegen ihrer besonderen Bestimmung eine günstige Zollbehandlung, wenn eine solche Behandlung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>werden die Veredelungserzeugnisse keinen Eingangsabgaben unterworfen, wenn nach Artikel 184 eine solche Befreiung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>IV.</NO.P><TXT>Veredelungsvorgänge außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="123"><TI.ART>Artikel 123</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="123.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren können ganz oder teilweise vorübergehend ausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden, sofern die Zollbehörden unter den in den Vorschriften über die passive Veredelung vorgesehenen Voraussetzungen eine entsprechende Bewilligung erteilen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="123.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Entsteht für die wiedereingeführten Erzeugnisse eine Zollschuld, so sind folgende Abgaben zu erheben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>auf die Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren im Sinne des Absatzes 1 die nach den Artikeln 121 und 122 berechneten Einfuhrabgaben und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>auf die nach Veredelung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft wiedereingeführten Erzeugnisse die nach den Vorschriften über die passive Veredelung berechneten Einfuhrabgaben, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, als ob die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführten Erzeugnisse vor ihrer Ausfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>V.</NO.P><TXT>Besondere Vorschriften über das Verfahren der Zollrückvergütung</TXT></NP></TI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M013000" IDREF="C002001M013000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="124"><TI.ART>Artikel 124</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="124.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das Verfahren der Zollrückvergütung kann für alle Waren in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Einfuhrwaren mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen,</P></ITEM><ITEM><P>eine Zollmaßnahme im Rahmen von Kontingenten auf die Einfuhrwaren Anwendung findet,</P></ITEM><ITEM><P>die Einfuhrwaren der Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen oder</P></ITEM><ITEM><P>eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe für die Veredelungserzeugnisse festgesetzt ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="124.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Rückzahlung der Einfuhrabgaben nach dem Verfahren der Zollrückvergütung kann ferner nicht erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung in Bezug auf die Veredelungserzeugnisse die Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik besteht oder eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe festgesetzt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="124.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M013000" IDREF="O002001M013000"?><ARTICLE IDENTIFIER="125"><TI.ART>Artikel 125</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="125.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, daß das Verfahren der Zollrückvergütung in Anspruch genommen wird; die Anmeldung muß ferner einen Hinweis auf die entsprechende Bewilligung tragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="125.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Verlangen der Zollbehörden muß diese Bewilligung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="126"><TI.ART>Artikel 126</TI.ART><ALINEA>Im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung finden Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) und Absätze 3 und 5, Artikel 118 Absatz 3, die Artikel 120 und 121, Artikel 122 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe c) und Artikel 129 keine Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="127"><TI.ART>Artikel 127</TI.ART><ALINEA>Eine vorübergehende Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 gilt nicht als Ausfuhr im Sinne des Artikels 128, es sei denn, diese Erzeugnisse werden nicht innerhalb der festgesetzten Fristen in die Gemeinschaft wiedereingeführt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="128"><TI.ART>Artikel 128</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M026000" IDREF="C001001M026000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="128.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Bewilligungsinhaber kann die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben beantragen, sofern er den Zollbehörden nachweist, daß die Einfuhrwaren, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, als Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>entweder ausgeführt worden sind oder</P></ITEM><ITEM><P>im Hinblick auf ihre spätere Wiederausfuhr in das Versandverfahren, in das Zollagerverfahren, in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder in das Verfahren der aktiven Veredelung — Nichterhebungsverfahren — übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;</P></ITEM></LIST><P>darüber hinaus müssen alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sein.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="128.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Um eine der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten zollrechtlichen Bestimmungen zu erhalten, gelten die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren als Nichtgemeinschaftswaren.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M026000" IDREF="O001001M026000"?><PARAG IDENTIFIER="128.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Frist, in welcher der Erstattungsantrag einzureichen ist, wird nach dem Ausschußverfahren festgesetzt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M027000" IDREF="C001001M027000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="128.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Werden Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die nach Absatz 1 in ein Zollverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht worden sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt unbeschadet Artikel 122 Buchstabe b) der erstattete oder erlassene Einfuhrabgabenbetrag als Betrag der Zollschuld.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M027000" IDREF="O001001M027000"?><PARAG IDENTIFIER="128.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Berechnung der zu erstattenden oder zu erlassenden Einfuhrabgaben gilt Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich sinngemäß.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>VI.</NO.P><TXT>Sonstige Vorschriften</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="129"><TI.ART>Artikel 129</TI.ART><ALINEA>Die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren gilt ferner, um die Veredelungserzeugnisse von den Ausfuhrabgaben zu befreien, die für gleiche Erzeugnisse zu erheben wären, die statt aus Einfuhrwaren aus Gemeinschaftswaren hergestellt worden sind.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>E.</NO.P><TXT>Umwandlungsverfahren</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="130"><TI.ART>Artikel 130</TI.ART><ALINEA>Im Umwandlungsverfahren können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändert, und die aus dieser Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Erzeugnisse werden als Umwandlungserzeugnisse bezeichnet.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M014000" IDREF="C002001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="131"><TI.ART>Artikel 131</TI.ART><ALINEA>Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Umwandlungsverfahren in Anspruch genommen werden kann.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M014000" IDREF="O002001M014000"?><ARTICLE IDENTIFIER="132"><TI.ART>Artikel 132</TI.ART><ALINEA>Die Bewilligung des Umwandlungsverfahrens wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Umwandlungsvorgänge durchführt oder durchführen läßt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="133"><TI.ART>Artikel 133</TI.ART><ALINEA><P>Die Bewilligung wird nur erteilt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in der Gemeinschaft ansässigen Personen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Umwandlungserzeugnissen enthalten sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn die Beschaffenheit oder der Zustand der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren nach der Umwandlung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wenn die Inanspruchnahme des Verfahrens nicht zur Folge haben kann, daß die für die Einfuhrwaren geltenden Ursprungsregeln oder die auf sie anwendbaren mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, daß das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).<?CLG.MDFO ID="O002001M015000" IDREF="C002001M015000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?>Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.<?CLG.MDFC ID="C002001M015000" IDREF="O002001M015000"?></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="134"><TI.ART>Artikel 134</TI.ART><ALINEA>Artikel 118 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 119 gelten sinngemäß.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="135"><TI.ART>Artikel 135</TI.ART><ALINEA>Entsteht eine Zollschuld für Waren in unverändertem Zustand oder für Erzeugnisse, die sich auf einer Zwischenstufe im Verhältnis zu der in der Bewilligung vorgesehenen Umwandlung befinden, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung der Waren in das Umwandlungsverfahren angenommen wurde.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="136"><TI.ART>Artikel 136</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="136.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die unveränderten Waren im Zeitpunkt der Überführung in das Umwandlungsverfahren die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfüllten und wenn diese Zollpräferenzbehandlung bei der Überführung von den Umwandlungserzeugnissen entsprechenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, so werden die Einfuhrabgaben, die auf die Umwandlungserzeugnisse zu erheben sind, unter Zugrundelegung des Zollsatzes berechnet, der im Rahmen der betreffenden Präferenzregelung gilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="136.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 für die Einfuhrwaren im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds gewährt, so ist die Anwendung des in Absatz 1 genannten Zollsatzes auf Umwandlungserzeugnisse auch an die Voraussetzung geknüpft, daß diese Zollpräferenzbehandlung im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die Einfuhrwaren Anwendung findet. In diesem Fall wird die Menge der Einfuhrwaren, die tatsächlich zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Umwandlungserzeugnisse verwendet worden ist, auf die Zollkontingente oder Zollplafonds angerechnet, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten; eine Anrechnung auf Zollkontingente oder Zollplafonds, die für den Umwandlungserzeugnissen entsprechende Waren gelten, erfolgt nicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>F.</NO.P><TXT>Vorübergehende Verwendung</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="137"><TI.ART>Artikel 137</TI.ART><ALINEA>Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne daß sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne daß sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="138"><TI.ART>Artikel 138</TI.ART><ALINEA>Die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden läßt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="139"><TI.ART>Artikel 139</TI.ART><ALINEA>Die Zollbehörden lehnen die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ab, wenn es unmöglich ist, die Nämlichkeit der Einfuhrwaren zu sichern.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können jedoch die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ohne Nämlichkeitssicherung bewilligen, wenn das Fehlen der Nämlichkeitssicherung nach Art der Waren oder der beabsichtigten Verwendung nicht zum Mißbrauch des Verfahrens führen kann.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="140"><TI.ART>Artikel 140</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="140.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Einfuhrwaren wieder ausgeführt werden oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Diese Frist muß ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="140.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der nach Artikel 141 festgesetzten besonderen Fristen beträgt die Verbleibdauer von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vierundzwanzig Monate. Die Zollbehörden können jedoch im Einvernehmen mit dem Beteiligten kürzere Fristen festsetzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="140.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 in vertretbaren Grenzen verlängern, um die bewilligte Verwendung zu ermöglichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="141"><TI.ART>Artikel 141</TI.ART><ALINEA>In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M016000" IDREF="C002001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="142"><TI.ART>Artikel 142</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="142.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die nicht in den zu Artikel 141 erlassenen Vorschriften aufgeführt sind oder, wenn sie dort aufgeführt sind, nicht alle für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung verlangten Voraussetzungen erfüllen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="142.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Liste der Waren, für die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unzulässig ist, sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M016000" IDREF="O002001M016000"?><ARTICLE IDENTIFIER="143"><TI.ART>Artikel 143</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="143.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung befinden, auf 3 % des Abgabenbetrages festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie im Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="143.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen nicht höher sein als der Betrag, der erhoben worden wäre, wenn die betreffenden Waren im Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären, ohne Berücksichtigung der gegebenenfalls geltend zu machenden Zinsen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="143.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Übertragung der Rechte und Pflichten aufgrund des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 90 bedeutet nicht, daß für jeden der in Betracht zu ziehenden Verwendungszeiträume dieselbe Befreiungsregelung gilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="143.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein Verfahren mit teilweiser Befreiung innerhalb eines Monats gemäß Absatz 3 von einem Inhaber auf den nächsten übertragen, so hat der erste Inhaber den für den betreffenden gesamten Monat geschuldeten Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="144"><TI.ART>Artikel 144</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="144.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Entsteht eine Zollschuld für Einfuhrwaren, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung dieser Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren. In den Fällen nach Artikel 141 wird der Betrag der Zollschuld jedoch anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die betreffenden Waren in dem in Artikel 214 genannten Zeitpunkt maßgebend waren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="144.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Entsteht aus anderen Gründen als dem der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eine Zollschuld für in diese vorübergehende Verwendung übergeführte Waren, so entspricht der Betrag dieser Schuld dem Unterschied zwischen dem nach Absatz 1 festgesetzten Betrag der Abgaben und dem nach Artikel 143 geschuldeten Betrag.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>G.</NO.P><TXT>Passive Veredelung</TXT></NP></TI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>I.</NO.P><TXT>Allgemeines</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="145"><TI.ART>Artikel 145</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="145.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im passiven Veredelungsverkehr können unbeschadet der in den Artikeln 154 bis 159 enthaltenen besonderen Vorschriften über den Standardaustausch und unbeschadet des Artikels 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="145.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren erfolgt unter Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und sonstigen Formalitäten, die für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="145.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es sind oder ist</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Waren der vorübergehenden Ausfuhr: Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Veredelungsvorgänge: die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Vorgänge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungserzeugnissen entstanden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Waren der vorübergehenden Ausfuhr gewonnenen Veredelungserzeugnisse.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="146"><TI.ART>Artikel 146</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="146.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der passive Veredelungsverkehr ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlaß der Einfuhrabgaben führt;</P></ITEM><ITEM><P>die vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, solange die für die Gewährung dieser Befreiung festgelegten Bedingungen anwendbar sind;</P></ITEM><ITEM><P>deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt oder für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen gewährt wird.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="146.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren können jedoch Ausnahmen von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich festgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>II.</NO.P><TXT>Erteilung der Bewilligung</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="147"><TI.ART>Artikel 147</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="147.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen läßt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="147.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 kann der passive Veredelungsverkehr für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne des Titels II Kapitel 2 Abschnitt 1 einer anderen Person bewilligt werden, wenn der Veredelungsvorgang in der Verarbeitung dieser Waren zusammen mit außerhalb der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Waren besteht, die als Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die Inanspruchnahme des Verfahrens dazu beiträgt, den Absatz der Ausfuhrwaren zu fördern, ohne daß dadurch wesentliche Interessen der Gemeinschaftshersteller gleicher oder gleichartiger Waren von den eingeführten Veredelungserzeugnissen beeinträchtigt werden.</ALINEA><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und nach welchen Einzelheiten Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="148"><TI.ART>Artikel 148</TI.ART><ALINEA><P>Die Bewilligung wird nur erteilt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn festgestellt werden kann, daß die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden.</TXT><P>Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von diesem Buchstaben b) gelten können;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sofern nicht durch die Bewilligung des Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>III.</NO.P><TXT>Durchführung des Verfahrens</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="149"><TI.ART>Artikel 149</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="149.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in welcher die Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden müssen. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="149.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute für den Veredelungsvorgang oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="150"><TI.ART>Artikel 150</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="150.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Veredelungserzeugnisse im Namen oder für Rechnung einer der nachstehend aufgeführten Personen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>des Inhabers der Bewilligung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jeder anderen in der Gemeinschaft ansässigen Person unter der Voraussetzung, daß sie die Zustimmung des Bewilligungsinhabers erhalten hat, und sofern die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="150.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, sofern nicht festgestellt wird, daß die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="151"><TI.ART>Artikel 151</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="151.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 145 wird berechnet, indem der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, um den Betrag der Einfuhrabgaben vermindert wird, die im gleichen Zeitpunkt auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="151.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Minderungsbetrag nach Absatz 1 wird berechnet anhand der Menge und der Beschaffenheit der betreffenden Waren <?CLG.MDFO ID="O001001M028000" IDREF="C001001M028000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31992R2913R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum Verfahren der passiven Veredelung<?CLG.MDFC ID="C001001M028000" IDREF="O001001M028000"?> sowie anhand der übrigen Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr für sie gelten.</ALINEA><ALINEA>Als Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr gilt der Wert, der für sie bei der Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i)zugrunde gelegt wird oder, wenn der Wert so nicht ermittelt werden kann, der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten, die nach zweckmäßigen Methoden ermittelt werden können.</ALINEA><ALINEA><P>Jedoch</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>werden bestimmte nach dem Ausschußverfahren festgelegte Abgaben für die Berechnung des Minderungsbetrages nicht berücksichtigt;</P></ITEM><ITEM><P>ist in Fällen, in denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor ihrer Überführung in die passive Veredelung aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Zollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, der Minderungsbetrag gleich dem Betrag der bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich erhobenen Einfuhrabgaben, solange die Voraussetzungen für die Gewährung dieses ermäßigten Zollsatzes bestehen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="151.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Könnte für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit aufgrund einer besonderen Verwendung in Anspruch genommen werden, so wird dieser Satz zugrunde gelegt, sofern die Waren in dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, den Vorgängen unterzogen worden sind, die für die betreffende Verwendung vorgesehen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="151.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird für die Veredelungserzeugnisse eine Zollpräferenzmaßnahme im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) gewährt und besteht diese Maßnahme für Waren, die zur selben Tarifposition gehören wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, so wird für die Berechnung des Minderungsbetrages nach Absatz 1 der Einfuhrabgabensatz zugrunde gelegt, der anwendbar wäre, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zollpräferenzmaßnahme erfüllten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="151.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlassen worden sind oder erlassen werden können, um bestimmte Veredelungserzeugnisse von, den Einfuhrabgaben zu befreien.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="152"><TI.ART>Artikel 152</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="152.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, so erfolgt die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden überzeugend dargelegt wird, daß die Ausbesserung einer Ware aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos durchgeführt worden ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="152.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Sachmangel bereits bei der ersten Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="153"><TI.ART>Artikel 153</TI.ART><ALINEA>Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr und erfolgt diese Ausbesserung gegen Entgelt, so wird die teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Artikel 145 berechnet, indem der Betrag der zu erhebenden Abgaben anhand der für die Veredelungserzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebenden Bemessungsgrundlagen ermittelt und als Zollwert ein Betrag in Höhe der Ausbesserungskosten zugrunde gelegt wird, vorausgesetzt, daß diese Kosten die einzige Leistung des Bewilligungsinhabers darstellen und nicht durch eine Verbundenheit zwischen Bewilligungsinhaber und Veredler beeinflußt sind.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M017000" IDREF="C002001M017000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Abweichend von Artikel 151 kann nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen die Waren nach einer passiven Veredelung unter Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften auf die Veredelungskosten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M017000" IDREF="O002001M017000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>IV.</NO.P><TXT>Passive Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustausch</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="154"><TI.ART>Artikel 154</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="154.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Verfahren des Standardaustauschs kann eine eingeführte Ware — nachstehend Ersatzerzeugnis genannt — unter den in diesem Abschnitt IV ergänzend zu den vorhergehenden Bestimmungen enthaltenen Vorschriften an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="154.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden lassen die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs zu, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter die gemeinsame Agrarpolitik oder die für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen fallen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="154.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 159 gelten die Vorschriften für Veredelungserzeugnisse auch für die Ersatzerzeugnisse.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="154.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden lassen zu, daß Ersatzerzeugnisse unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen vor der Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr eingeführt werden (vorzeitige Einfuhr).</ALINEA><ALINEA>Bei vorzeitiger Einfuhr eines Ersatzerzeugnisses ist eine Sicherheit in Höhe des Betrages der Einfuhrabgaben zu leisten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="155"><TI.ART>Artikel 155</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="155.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ersatzerzeugnisse müssen zolltariflich ebenso eingereiht werden und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit besitzen wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, wenn diese Gegenstand der vorgesehenen Ausbesserung gewesen wären.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="155.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor der Ausfuhr gebraucht worden, so müssen die Ersatzerzeugnisse ebenfalls gebraucht worden sein und dürfen keine Neuwaren sein.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können jedoch Ausnahmen von dieser Voraussetzung zulassen, wenn die Ersatzerzeugnisse aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert worden sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="156"><TI.ART>Artikel 156</TI.ART><ALINEA>Das Verfahren des Standardaustauschs ist nur zulässig, wenn sich nachprüfen läßt, ob die Voraussetzungen nach Artikel 155 erfüllt sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="157"><TI.ART>Artikel 157</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="157.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei vorzeitiger Einfuhr beträgt die Frist für die Ausfuhr der Ausfuhrwaren zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Anmeldung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="157.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden die Frist nach Absatz 1 jedoch auf Antrag des Beteiligten in vertretbaren Grenzen verlängern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="158"><TI.ART>Artikel 158</TI.ART><ALINEA>Bei vorzeitiger Einfuhr und der Inanspruchnahme des Artikel 151 wird der Minderungsbetrag anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung dieser Waren zur Überführung in das Verfahren gelten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="159"><TI.ART>Artikel 159</TI.ART><ALINEA>Artikel 147 Absatz 2 und Artikel 148 Buchstabe b) finden auf den Standardaustausch keine Anwendung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>V.</NO.P><TXT>Sonstige Vorschrift</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="160"><TI.ART>Artikel 160</TI.ART><ALINEA>Die im Rahmen der passiven Veredelung vorgesehenen Verfahren können auch im Hinblick auf die Anwendung von nichttariflichen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik in Anspruch genommen werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 4</P></TI><STI><P>Ausfuhr</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="161"><TI.ART>Artikel 161</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="161.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.</ALINEA><ALINEA>Die Ausfuhr umfaßt die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfüllung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten und gegebenenfalls die Erhebung der Ausfuhrabgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="161.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren nach Artikel 163 übergeführten Waren und unbeschadet von Artikel 164 ist jede zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren überzuführen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="161.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten nicht als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="161.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, nicht der Abgabe einer Ausfuhranmeldung unterliegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="161.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Ausnahmeregelungen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="162"><TI.ART>Artikel 162</TI.ART><ALINEA>Eine Ware wird dem Ausführer mit der Maßgabe zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überlassen, sie in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung befunden hat.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 5</P></TI><STI><P>Internes Versandverfahren</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="163"><TI.ART>Artikel 163</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="163.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 4 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden. Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b) nicht entgegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="163.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Beförderung nach Absatz 1 kann erfolgen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>mit Carnet ATA <?CLG.MDFO ID="O001001M029000" IDREF="C001001M029000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M029000" IDREF="O001001M029000"?> als Versandschein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>mit Vordruck 302 gemäß dem am <DATE ISO="19510619">19. Juni 1951</DATE> in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>durch die Post (einschließlich Paketpost).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="163.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a) gelten die Artikel 92, 94, 95, 96 und 97 entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="163.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In Fällen nach Absatz 2 Buchstaben b) bis f) behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status nur, wenn dieser Status unter den Bedingungen und in der Form nachgewiesen wird, die in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften festgelegt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="164"><TI.ART>Artikel 164</TI.ART><ALINEA>Die Bedingungen, unter denen Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status' vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="165"><TI.ART>Artikel 165</TI.ART><ALINEA>Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ist auch in dem Fall anzuwenden, in dem eine Anwendung in einer Gemeinschaftsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>SONSTIGE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Freizonen und Freilager</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Allgemeines</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="166"><TI.ART>Artikel 166</TI.ART><ALINEA><P>Freizonen und Freilager sind Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, sofern sie nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für bestimmte Gemeinschaftswaren aufgrund des Verbringens in die Freizone oder das Freilager die Maßnahmen anwendbar werden, die grundsätzlich an die Ausfuhr der betreffenden Waren anknüpfen, sofern dies in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="167"><TI.ART>Artikel 167</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="167.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklären oder die Einrichtung von Freilagern bewilligen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="167.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten bestimmen die geographische Abgrenzung jeder Freizone. Räumlichkeiten, die als Freilager dienen sollen, müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M018000" IDREF="C002001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="167.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bezeichneten Freizonen sind Freizonen einzuzäunen. Die Ein- und Ausgänge der Freizonen oder Freilager werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M018000" IDREF="O002001M018000"?><PARAG IDENTIFIER="167.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollbehörden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="168"><TI.ART>Artikel 168</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M019000" IDREF="C002001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="168.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bestimmten Freizonen unterliegen die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager der zollamtlichen Überwachung.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M019000" IDREF="O002001M019000"?><PARAG IDENTIFIER="168.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang in eine Freizone oder ein Freilager oder beim Ausgang aus einer Freizone oder einem Freilager einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="168.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Zugang zu einer Freizone oder einem Freilager kann Personen untersagt werden, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kodex' bieten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="168.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können den Wareneingang in Freizonen und Freilager, ihren dortigen Verbleib oder ihren Ausgang daraus zollamtlich prüfen. Für diese Prüfung ist eine Durchschrift des Beförderungspapiers, das die Waren bei ihrem Ein- und Ausgang begleiten muß, den Zollbehörden zu übergeben oder bei einer von ihnen dazu bestimmten Person zur Verfügung zu halten. Wenn diese Prüfung verlangt wird, sind die Waren den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M020000" IDREF="C002001M020000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="168A"><TI.ART>Artikel 168a</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="168A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können Freizonen bestimmen, in denen die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten gemäß dem Zolllagerverfahren durchgeführt und die in diesem Verfahren vorgesehenen Zollschuldvorschriften angewendet werden.</ALINEA><ALINEA>Die Artikel 170, 176 und 180 finden keine Anwendung auf die so bestimmten Freizonen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="168A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bezugnahme auf Freizonen in den Artikeln 37, 38 und 205 gelten nicht für die Freizonen gemäß Absatz 1.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M020000" IDREF="O002001M020000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="169"><TI.ART>Artikel 169</TI.ART><ALINEA>In Freizonen oder Freilager können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können jedoch verlangen, daß Waren, die eine Gefahr darstellen, andere Waren (be)schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten gelagert werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="170"><TI.ART>Artikel 170</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="170.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 168 Absatz 4 sind Waren beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager weder den Zollbehörden zu gestellen noch ist eine Zollanmeldung abzugeben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M019000" IDREF="C004001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="170.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sie aufgrund einer Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>auf sie die in Artikel 166 Buchstabe b genannten Maßnahmen anwendbar sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden;</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M019000" IDREF="O004001M019000"?><PARAG IDENTIFIER="170.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können verlangen, daß Waren, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegen, der Zolldienststelle gemeldet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="170.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, daß es sich bei den in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Verfahren in Freizonen oder Freilagern</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="171"><TI.ART>Artikel 171</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="171.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Verbleib von Waren in Freizonen oder Freilagern ist zeitlich nicht begrenzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="171.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für bestimmte in Artikel 166 Buchstabe b) bezeichnete Waren, die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, können jedoch nach dem Ausschußverfahren besondere Fristen festgesetzt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="172"><TI.ART>Artikel 172</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="172.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter den in diesem Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind in Freizonen oder Freilagern alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="172.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 1 jedoch aufgrund der Art der Waren, auf die sie sich beziehen, oder aus Gründen der zollamtlichen Überwachung untersagen oder beschränken.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="172.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften dieses Zollkodex bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder einem Freilager untersagen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="173"><TI.ART>Artikel 173</TI.ART><ALINEA><P>In Freizonen oder Freilager verbrachte Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 178 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ohne Bewilligung üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>unter den für die aktive Veredelung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden.</TXT><P>Für Veredelungsvorgänge im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg, den Freizonen der Kanarischen Inseln, der Azoren, Madeiras und der überseeischen Departements gelten jedoch keine wirtschaftlichen Voraussetzungen.</P><P>Werden im Fall des Alten Freihafens Hamburg hingegen durch diese Abweichung in einem bestimmten Wirtschaftszweig die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf die entsprechende Wirtschaftstätigkeit im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg anzuwenden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>unter den für die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>unter den für die vorübergehende Verwendung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>nach Maßgabe des Artikels 182 aufgegeben werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>vernichtet oder zerstört werden, sofern der Beteiligte den Zollbehörden alle von diesen für erforderlich gehaltenen Auskünfte erteilt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Werden die Waren in eines der Verfahren nach den Buchstaben c), d) oder e) übergeführt, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Kontrollvorschriften anpassen, soweit dies nötig ist, um den Voraussetzugen für das Funktionieren und die zollamtliche Überwachung der Freizonen oder Freilager Rechnung zu tragen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="174"><TI.ART>Artikel 174</TI.ART><ALINEA>Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen in Freizonen oder Freilagern nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren gemäß Artikel 109 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Behandlungen können ohne Bewilligung vorgenommen werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="175"><TI.ART>Artikel 175</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="175.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Werden die Artikel 173 und 174 nicht angewandt, so dürfen Nichtgemeinschaftswaren und die in Artikel 166 Buchstabe b) bezeichneten Gemeinschaftswaren in Freizonen oder Freilagern nicht verbraucht oder verwendet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="175.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Vorschriften über die Bevorratung mit Bordbedarf und soweit es im Rahmen des betreffenden Verfahrens zulässig ist, steht Absatz 1 nicht der Verwendung oder dem Verbrauch von Waren entgegen, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Handelspolitik unterliegen würden. In diesem Fall ist eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.</ALINEA><ALINEA>Eine Anmeldung wird jedoch velangt, wenn diese Waren auf ein Kontingent oder einen Plafond anzurechnen sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="176"><TI.ART>Artikel 176</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="176.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder, des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muß in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen führen. Die Waren sind beim Verbringen in die Räumlichkeiten dieser Person in die Bestandsaufzeichnung aufzunehmen. Die Bestandsaufzeichnung muß den Zollbehörden ermöglichen, die Waren festzustellen, und muß die Warenbewegungen erkennen lassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M020000" IDREF="C004001M020000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="176.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.</ALINEA><ALINEA>Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist nach den Artikeln 36a bis 36c oder 182a bis 182d eine jeweilige summarische Anmeldung abzugeben.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M020000" IDREF="O004001M020000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><NP><NO.P>D.</NO.P><TXT>Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern</TXT></NP></TI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="177"><TI.ART>Artikel 177</TI.ART><ALINEA><P>Unbeschadet der im Rahmen besonderer gemeinschaftlicher zollrechtlicher Regelungen erlassenen Vorschriften können Waren beim Ausgang aus der Freizone oder dem Freilager</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft <?CLG.MDFO ID="O001001M030000" IDREF="C001001M030000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31992R2913R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>ausgeführt oder wiederausgeführt oder<?CLG.MDFC ID="C001001M030000" IDREF="O001001M030000"?></P></ITEM><ITEM><P>in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Titel III mit Ausnahme der Artikel 48 bis 53 betreffend die Gemeinschaftswaren gilt für die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, es sei denn, daß die betreffenden Waren auf dem See- oder Luftweg aus dieser Freizone verbracht werden, ohne in ein Versandverfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt zu werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="178"><TI.ART>Artikel 178</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="178.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Entsteht für eine Nichtgemeinschaftsware eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Ware auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="178.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die genannte Ware in der Freizone oder dem Freilager üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen worden, für die eine Bewilligung nach Absatz 3 desselben Artikels vorlag, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffende Ware in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wäre, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wäre. Nach dem Ausschußverfahren können jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift festgelegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="179"><TI.ART>Artikel 179</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="179.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In eine Freizone oder ein Freilager verbrachte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen eine der Bestimmungen erhalten, die in der Regelung vorgesehen sind, nach der für sie aufgrund ihres Verbringens in die Freizone oder das Freilager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="179.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Werden diese Waren wieder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder haben sie bei Ablauf der nach Artikel 171 Absatz 2 festgesetzten Frist keine der Bestimmungen nach Absatz 1 erhalten, so treffen die Zollbehörden die Maßnahmen, die in der betreffenden Sonderregelung für den Fall vorgesehen sind, daß die Waren die vorgesehene Bestimmung nicht erhalten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="180"><TI.ART>Artikel 180</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="180.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle des Verbringens oder Wiederverbringens von Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihrer Überführung in ein Zollverfahren kann die Bescheinigung im Sinne des Artikels 170 Absatz 4 verwendet werden, um den Nachweis für ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware zu erbringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="180.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Kann nicht durch die Bescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß es sich bei den aus einer Freizone oder einem Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt, so gelten diese Waren</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>für die Erhebung der Ausfuhrabgaben und die Erteilung der Ausfuhrzertifikate sowie für die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr als Gemeinschaftswaren;</P></ITEM><ITEM><P>in allen übrigen Fällen als Nichtgemeinschaftswaren.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M021000" IDREF="C004001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="181"><TI.ART>Artikel 181</TI.ART><ALINEA>Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M021000" IDREF="O004001M021000"?></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 2</P></TI><STI><P>Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="182"><TI.ART>Artikel 182</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="182.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nichtgemeinschaftswaren können</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden;</P></ITEM><ITEM><P>vernichtet oder zerstört werden;</P></ITEM><ITEM><P>zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden, wenn diese Möglichkeit nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Wiederausfuhr werden gegebenenfalls die für den Warenausgang vorgesehenen Förmlichkeiten einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen angewendet.</ALINEA><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen Nichtgemeinschaftswaren zwecks Nichtanwendung handelspolitischer Maßnahmen bei der Ausfuhr in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M031000" IDREF="C001001M031000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>Mit Ausnahme der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fälle ist<?CLG.MDFO ID="O004001M022000" IDREF="C004001M022000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15" MOD.LEVEL="1"?> die Wiederausfuhr oder <?CLG.MDFC ID="C004001M022000" IDREF="O004001M022000"?>die Vernichtung oder Zerstörung von Waren den Zollbehörden vorab mitzuteilen.<?CLG.MDFC ID="C001001M031000" IDREF="O001001M031000"?>Die Zollbehörden untersagen die Wiederausfuhr, falls die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Förmlichkeiten oder Maßnahmen dies vorsehen. Werden Waren, die bei ihrem Verbleib im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt worden waren, zur Wiederausfuhr bestimmt, so ist eine Zollanmeldung im Sinne der Artikel 59 bis 78 abzugeben. In diesem Fall gilt Artikel 161 Absätze 4 und 5.</ALINEA><ALINEA>Die Aufgabe zugunsten der Staatskasse erfolgt nach den einzelstaatlichen Vorschriften.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Durch die Vernichtung bzw. Zerstörung oder die Aufgabe dürfen der Staatskasse keine Kosten entstehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die bei der Zerstörung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.</ALINEA><ALINEA>Sie stehen bis zu dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P>VERBRINGEN VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O004001M023000" IDREF="C004001M023000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32005R0648" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="182A"><TI.ART>Artikel 182<HT TYPE="NORMAL">a</HT></TI.ART><PARAG IDENTIFIER="182A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist entweder eine Zollanmeldung oder, sofern diese nicht erforderlich ist, eine summarische Anmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für besondere Umstände und für bestimmte Arten von Warenverkehr, von Beförderungsmitteln oder von Wirtschaftsbeteiligten oder im Falle besonderer in internationalen Übereinkünften vorgesehener Sicherheitsvorkehrungen wird nach dem Ausschussverfahren Folgendes festgelegt:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Frist, innerhalb der die Zollanmeldung oder eine summarische Anmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben ist;</P></ITEM><ITEM><P>die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen von der im ersten Gedankenstrich genannten Frist;</P></ITEM><ITEM><P>die Voraussetzungen, unter denen von dem Erfordernis einer summarischen Anmeldung abgesehen oder von dieser Anforderung abgewichen werden kann, und</P></ITEM><ITEM><P>die Fälle und Voraussetzungen, in bzw. unter denen für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weder eine Zollanmeldung noch eine summarische Anmeldung abzugeben sind.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="182B"><TI.ART>Artikel 182<HT TYPE="NORMAL">b</HT></TI.ART><PARAG IDENTIFIER="182B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die nach den Zollvorschriften eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist diese Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Ausfuhrzollstelle eine andere Zollstelle als die Ausgangszollstelle, so muss die Ausfuhrzollstelle die Angaben, die die Ausgangszollstelle benötigt, dieser unverzüglich übermitteln oder elektronisch zugänglich machen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zollanmeldungen müssen zumindest die für die summarische Anmeldung erforderlichen Angaben gemäß Artikel 182d Absatz 1 enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182B.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die Zollanmeldung nicht mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so unterziehen die Zollbehörden die Daten dem gleichen Grad an Risikomanagement wie bei Zollanmeldungen, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="182C"><TI.ART>Artikel 182<HT TYPE="NORMAL">c</HT></TI.ART><PARAG IDENTIFIER="182C.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sollen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, keine zollrechtliche Bestimmung erhalten, für die eine Zollanmeldung erforderlich ist, so ist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182C.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können erlauben, dass die summarische Anmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese Stelle der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182C.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Anmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="182D"><TI.ART>Artikel 182<HT TYPE="NORMAL">d</HT></TI.ART><PARAG IDENTIFIER="182D.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem Ausschussverfahren werden ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung festgelegt; diese enthalten die Angaben, die hauptsächlich zu Sicherheitszwecken für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Anwendung der Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelsgepflogenheiten zu nutzen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182D.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die summarische Anmeldung erfolgt mit Mitteln der Datenverarbeitung. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Einzelheiten enthalten.</ALINEA><ALINEA>In Ausnahmefällen können die Zollbehörden summarische Anmeldungen in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei den mit Mitteln der Datenverarbeitung erfolgten summarischen Anmeldungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182D.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die summarische Anmeldung ist abzugeben von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren der zuständigen Zollbehörde zu gestellen oder sie ihr gestellen zu lassen, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einem Vertreter einer der unter Buchstabe a oder b genannten Personen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="182D.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der in Absatz 3 genannten Person wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Anmeldung nach deren Abgabe zu ändern. Änderungen sind jedoch nicht möglich, nachdem die Zollbehörden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren beabsichtigen, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Entfernen der Waren zugelassen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M023000" IDREF="O004001M023000"?><ARTICLE IDENTIFIER="183"><TI.ART>Artikel 183</TI.ART><ALINEA>Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Sie können von den Zollbehörden den geltenden Bestimmungen entsprechend kontrolliert werden. Sie müssen das genannte Gebiet gegebenenfalls über den von den Zollbehörden bestimmten Weg nach den von diesen Behörden festgelegten Modalitäten verlassen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VI</P></TI><STI><P>VORZUGSBEHANDLUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>BEFREIUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="184"><TI.ART>Artikel 184</TI.ART><ALINEA>Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben bei der Ausfuhr von Waren gewährt wird.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>RÜCKWAREN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="185"><TI.ART>Artikel 185</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="185.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.</ALINEA><ALINEA><P>Jedoch gilt folgendes:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen;</P></ITEM><ITEM><P>sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt werden.</P><P>Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="185.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden waren, es sei denn, daß sie sich noch im gleichen Zustand wie bei ihrer Ausfuhr befinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Waren, auf die eine Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden war, die an die Auflage der Ausfuhr der Waren in ein Drittland geknüpft ist. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="186"><TI.ART>Artikel 186</TI.ART><ALINEA>Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 185 wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="187"><TI.ART>Artikel 187</TI.ART><ALINEA>Die Artikel 185 und 186 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren.</ALINEA><ALINEA>Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet, wobei der Zeitpunkt der Wiederausfuhr als Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>ERZEUGNISSE DER SEEFISCHEREI UND ANDERE MEERESERZEUGNISSE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="188"><TI.ART>Artikel 188</TI.ART><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe f) sind folgende Erzeugnisse bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Drittlandes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Waren, die an Bord von Fabrikschiffen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a) erfüllen, aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VII</P></TI><STI><P>ZOLLSCHULD</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DEN ZOLLSCHULDBETRAG</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="189"><TI.ART>Artikel 189</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="189.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Sicherheit, die von den Zollbehörden nach dem Zollrecht verlangt wird, um die Erfüllung einer Zollschuld zu gewährleisten, ist von dem Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="189.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden dürfen für ein und dieselbe Zollschuld nur eine Sicherheit verlangen.</ALINEA><ALINEA>Wird im Rahmen eines Zollverfahrens, das für eine bestimmte Ware in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, eine Sicherheit geleistet, so gilt diese Sicherheit nach Maßgabe der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Vorschriften für diese Mitgliedstaaten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="189.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können zulassen, daß die Sicherheit von einer dritten Person anstelle der Person geleistet wird, von der die Sicherheitsleistung verlangt worden war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="189.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Handelt es sich bei dem Zollschuldner oder der Person, die Zollschuldner werden kann, um eine öffentliche Verwaltung, so wird keine Sicherheit verlangt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="189.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden können davon absehen, die Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Betrag, für den eine Sicherheit zu leisten ist, nicht mehr als 500 ECU beträgt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="190"><TI.ART>Artikel 190</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="190.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.</ALINEA><ALINEA>Wird nach Unterabsatz 1 keine Sicherheit verlangt, so können die Zollbehörden dennoch von der in Artikel 189 Absatz 1 genannten Person eine Erklärung anfordern, in der die dieser Person gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aufgeführt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="190.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Sicherheit nach Absatz 1 erster Unterabsatz kann verlangt werden</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, welche die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vorsieht;</P></ITEM><ITEM><P>zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Zollbehörden feststellen, daß die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="191"><TI.ART>Artikel 191</TI.ART><ALINEA>Die Zollbehörden lassen auf Antrag der in Artikel 189 Absatz 1 oder 3 genannten Person zu, daß für mehrere Vorgänge, bei denen eine Zollschuld entsteht oder entstehen kann, eine Gesamtsicherheit geleistet wird.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="192"><TI.ART>Artikel 192</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="192.001"><?CLG.MDFO ID="O002001M021000" IDREF="C002001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31999R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben, so setzen die Zollbehörden diese Sicherheit vorbehaltlich im Ausschußverfahren festgelegter Sonderbestimmungen für das Versandverfahren in einer Höhe fest, die folgendem entspricht:</P><?CLG.MDFC ID="C002001M021000" IDREF="O002001M021000"?><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>dem genauen Betrag der zu sichernden Zollschuld oder Zollschulden, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt, in dem die Sicherheit verlangt wird, zweifelsfrei ermittelt werden kann;</P></ITEM><ITEM><P>sonst dem von den Zollbehörden geschätzten höchstmöglichen Betrag der Zollschuld oder Zollschulden, die in anderen Fällen entstanden ist (sind) oder entstehen kann (können).</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Wird eine Gesamtsicherheit für Zollschulden geleistet, deren Höhe zeitlichen Schwankungen unterliegt, so ist diese Sicherheit so hoch festzusetzen, daß der Betrag der betreffenden Zollschulden jederzeit gesichert ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="192.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Falls die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Zollbehörden aber eine Sicherheit verlangen, setzen diese Behörden den Betrag der Sicherheit so fest, daß er nicht höher ist als der nach Absatz 1 festzusetzende Betrag.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="192.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalsicherheit gestellt werden kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="193"><TI.ART>Artikel 193</TI.ART><ALINEA><P>Die Sicherheit kann geleistet werden durch</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Hinterlegung einer Barsicherheit;</P></ITEM><ITEM><P>Stellung eines Bürgen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="194"><TI.ART>Artikel 194</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="194.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Barsicherheit muß in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem die Sicherheit verlangt wird.</ALINEA><ALINEA><P>Einer Barsicherheit gleichgestellt ist:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Überlassung eines Schecks, dessen Einlösung durch die Stelle, auf die er ausgestellt worden ist, in für die Zollbehörden annehmbarer Form auf jeden Fall gewährleistet ist;</P></ITEM><ITEM><P>die Überlassung anderer Werte mit von den Zollbehörden anerkannter schuldbefreiender Wirkung.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="194.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Barsicherheit oder die dieser gleichgestellte Sicherheit ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu leisten, in dem die Sicherheit verlangt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="195"><TI.ART>Artikel 195</TI.ART><ALINEA>Der Bürge muß sich schriftlich verpflichten, gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner den gesicherten Betrag der Zollschuld bei Fälligkeit zu entrichten.</ALINEA><ALINEA>Der Bürge ist eine dritte Person, die in der Gemeinschaft ansässig und von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats als Steuerbürge zugelassen worden ist.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können die Zulassung des vorgeschlagenen Bürgen ablehnen, wenn dieser ihrer Meinung nach die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="196"><TI.ART>Artikel 196</TI.ART><ALINEA>Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person hat die Wahl zwischen den in Artikel 193 vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können jedoch die vorgeschlagene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens unvereinbar ist. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Sicherheitsleistung. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die gewählte Art der Sicherheitsleistung während eines bestimmten Zeitraums beizubehalten ist.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="197"><TI.ART>Artikel 197</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="197.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern diese Möglichkeit nach den im Ausschußverfahren festgelegten Bestimmungen vorgesehen ist, können die Zollbehörden andere als die in Artikel 193 genannten Arten der Sicherheitsleistung zulassen, wenn diese die Erfüllung der Zollschuld in gleichwertiger Weise gewährleisten.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden lehnen die von dem Zollschuldner vorgeschlagene Sicherheitsleistung ab, wenn diese ihrer Meinung nach die Erfüllung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="197.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unter dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Vorbehalt können die Zollbehörden eine Barsicherheit zulassen, ohne daß die Voraussetzungen nach Artikel 194 Absatz 1 erfüllt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="198"><TI.ART>Artikel 198</TI.ART><ALINEA>Stellen die Zollbehörden fest, daß eine geleistete Sicherheit die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von der in Artikel 186 Absatz 1 genannten Person nach deren Wahl die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit durch eine neue.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="199"><TI.ART>Artikel 199</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="199.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Sicherheit darf nicht freigegeben werden, solange die Zollschuld, für die sie geleistet worden ist, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. Sobald die Zollschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann, muß die Sicherheit unverzüglich freigegeben werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="199.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Zollschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch für einen Teil des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe teilweise freigegeben, es sei denn, daß der fragliche Betrag dies nicht rechtfertigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="200"><TI.ART>Artikel 200</TI.ART><ALINEA>Von dem vorliegenden Kapitel abweichende Bestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren erlassen, um internationalen Übereinkommen Rechnung zu tragen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>ENTSTEHEN DER ZOLLSCHULD</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="201"><TI.ART>Artikel 201</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="201.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Einfuhrzollschuld entsteht,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="201.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="201.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.</ALINEA><ALINEA>Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, daß die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die <?CLG.MDFO ID="O001001M032000" IDREF="C001001M032000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31992R2913R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>Abgabe der Zollanmeldung<?CLG.MDFC ID="C001001M032000" IDREF="O001001M032000"?> erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie unrichtig waren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="202"><TI.ART>Artikel 202</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="202.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Einfuhrzollschuld entsteht,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="202.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="202.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zollschuldner sind:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;</P></ITEM><ITEM><P>die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie damit vorschriftswidrig handeln;</P></ITEM><ITEM><P>die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="203"><TI.ART>Artikel 203</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="203.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Einfuhrzollschuld entsteht,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="203.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="203.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zollschuldner sind:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;</P></ITEM><ITEM><P>die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;</P></ITEM><ITEM><P>die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wußten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;</P></ITEM><ITEM><P>gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="204"><TI.ART>Artikel 204</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="204.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,</TXT></NP></ITEM></LIST><P>es sei denn, daß sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="204.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen läßt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="204.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="205"><TI.ART>Artikel 205</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="205.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Einfuhrzollschuld entsteht,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone oder einem Freilager unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Im Falle des Verschwindens von Waren können die Zollbehörden, falls ihnen für dieses Verschwinden keine zufriedenstellende Erklärung gegeben wird, davon ausgehen, daß die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="205.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder erstmals in dieser Weise verwendet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="205.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zollschuldner sind die Person, welche die Ware verbraucht oder verwendet hat, sowie die Personen, die an diesem Verbrauch oder dieser Verwendung beteiligt waren, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß die Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wurde.</ALINEA><ALINEA>Gehen die Zollbehörden im Falle des Verschwindens von Waren davon aus, daß die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind, und scheidet eine Anwendung von Unterabsatz 1 aus, so ist die Person zur Zahlung der Zollschuld verpflichtet, die nach Kenntnis der Zollbehörden als letzte im Besitz der Waren war.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="206"><TI.ART>Artikel 206</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="206.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Einfuhrzollschuld gilt für eine bestimmte Ware abweichend von den Artikeln 202 und 204 Absatz 1 Buchstabe a) als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, daß die Pflichten aufgrund</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich,</P></ITEM><ITEM><P>der vorübergehenden Verwahrung der betreffenden Ware,</P></ITEM><ITEM><P>der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware übergeführt worden ist,</P></ITEM></LIST><P>nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt oder mit Zustimmung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.</P></ALINEA><ALINEA>Im Sinne dieses Absatzes ist eine Ware unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verenden ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="206.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Einfuhrzollschuld gilt ebenfalls als nicht entstanden, wenn eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt oder wiederausgeführt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="207"><TI.ART>Artikel 207</TI.ART><ALINEA>Gilt gemäß Artikel 206 Absatz 1 eine Zollschuld für eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, als nicht entstanden, so gelten die Abfälle und Reste, die bei der Zerstörung anfallen, als Nichtgemeinschaftswaren.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="208"><TI.ART>Artikel 208</TI.ART><ALINEA>Entsteht gemäß Artikel 203 oder 204 eine Zollschuld für eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen.</ALINEA><ALINEA>Dies gilt sinngemäß auch, wenn eine Zollschuld für Abfälle und Reste entsteht, die bei der Zerstörung einer vorgenannten Ware angefallen sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="209"><TI.ART>Artikel 209</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="209.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="209.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden diese Anmeldung annehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="209.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="210"><TI.ART>Artikel 210</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="210.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn eine ausfuhrabgabenpflichtige Ware ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="210.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verbringens der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="210.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zollschuldner sind:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Person, welche die Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;</P></ITEM><ITEM><P>die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wußten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß eine Zollanmeldung erforderlich war, aber nicht abgegeben worden ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="211"><TI.ART>Artikel 211</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="211.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Ware unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, nicht erfüllt worden sind.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="211.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware einer anderen Bestimmung zugeführt wird als der, aufgrund deren sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, oder, sofern die Zollbehörden diesen Zeitpunkt nicht bestimmen können, in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für die Vorlage des Nachweises abläuft, daß die Voraussetzungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, erfüllt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="211.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zollschuldner ist der Anmelder. Im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="212"><TI.ART>Artikel 212</TI.ART><ALINEA>Eine Zollschuld im Sinne der Artikel 201 bis 205 und 209 bis 211 entsteht auch, wenn sie Waren betrifft, für die Verbote oder Beschränkungen gleich welcher Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr bestehen. Es entsteht jedoch keine Zollschuld, wenn Falschgeld, Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, jedoch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf deren Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt. Im Rahmen des auf Verstöße gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts gilt die Zollschuld jedoch als entstanden, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, daß die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder daß aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M022000" IDREF="C002001M022000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="212A"><TI.ART>Artikel 212a</TI.ART><ALINEA>Sieht das Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21, 82, 145 oder 184 bis 187 vor, so findet die zolltarifliche Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M022000" IDREF="O002001M022000"?><ARTICLE IDENTIFIER="213"><TI.ART>Artikel 213</TI.ART><ALINEA>Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="214"><TI.ART>Artikel 214</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="214.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in diesem Zollkodex nichts Gegenteiliges bestimmt ist, wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unbeschadet Absatz 2 anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="214.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Kann der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht, nicht genau bestimmt werden, so ist für die Bestimmung der für die betreffende Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollbehörden feststellen, daß diese Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.</ALINEA><ALINEA>Können die Zollbehörden jedoch aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="214.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen und unter Voraussetzungen, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden, sind Ausgleichszinsen zu erheben, um zu verhindern, daß es aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung oder der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld zu einem finanziellen Vorteil kommt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M023000" IDREF="C002001M023000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31999R0955" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="215"><TI.ART>Artikel 215</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="215.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Zollschuld entsteht:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen läßt;</P></ITEM><ITEM><P>oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, daß die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;</P></ITEM><ITEM><P>oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschußverfahren festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="215.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="215.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zollbehörden im Sinne von Artikel 217 Absatz 1 sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach diesem Artikel entsteht oder als entstanden gilt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M024000" IDREF="C002001M024000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="215.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld gemäß Artikel 202 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als <FT TYPE="NUMBER">5000</FT> EUR beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M024000" IDREF="O002001M024000"?></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M023000" IDREF="O002001M023000"?><ARTICLE IDENTIFIER="216"><TI.ART>Artikel 216</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="216.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Soweit Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne dieser Abkommen bei der Einfuhr in die betreffenden Drittländer die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung vorsehen, die im Falle von aus einer aktiven Veredelung hervorgegangenen Waren davon abhängig ist, daß für die zu ihrer Herstellung verwendeten Nichtgemeinschaftswaren die Einfuhrabgaben entrichtet werden, entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn die Papiere, die in den betreffenden Drittländern zwecks Inanspruchnahme dieser Zollpräferenzbehandlung vorgelegt werden müssen, ausgefertigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="216.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Als Zeitpunkt des Entstehens dieser Zollschuld gilt der Zeitpunkt, in dem die Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren von den Zollbehörden angenommen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="216.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, gleichfalls Zollschuldner.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="216.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Der Betrag der dieser Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben wird in der gleichen Weise bestimmt, als ob es sich um eine Zollschuld handelte, die durch die Annahme einer Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>ERHEBUNG DES ZOLLSCHULDBETRAGS</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 1</P></TI><STI><P>Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="217"><TI.ART>Artikel 217</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="217.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag — nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Abgabenbetrag<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> genannt — muß unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).</ALINEA><ALINEA><P>Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M033000" IDREF="C001001M033000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Auskunft festgelegt wurde;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M033000" IDREF="O001001M033000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>in Fällen, in denen die Zollbehörden aufgrund von nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften davon befreit sind, Abgabenbeträge, die unter einem bestimmten Betrag liegen, buchmäßig zu erfassen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können von der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="217.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="218"><TI.ART>Artikel 218</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="218.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrags unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.</ALINEA><ALINEA>Jedoch kann der Gesamtbetrag der Abgaben auf die Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfaßt werden, sofern die Entrichtung dieses Gesamtbetrags gesichert worden ist. Die buchmäßige Erfassung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="218.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist vorgeschrieben, daß eine Ware überlassen werden kann, bevor bestimmte im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Voraussetzungen für die Bestimmung des Betrags der entstandenen Schuld oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung spätestens zwei Tage nach dem Tag, an dem der Betrag dieser Schuld oder die Verpflichtung zur Entrichtung der dieser Schuld entsprechenden Abgaben endgültig ermittelt oder festgelegt wird.</ALINEA><ALINEA>Betrifft die Zollschuld jedoch einen vorläufigen Antidumping- oder Ausgleichszoll, so wird dieser Zoll spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmäßig erfaßt, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="218.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Zollschuldner zu bestimmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="219"><TI.ART>Artikel 219</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="219.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="219.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="220"><TI.ART>Artikel 220</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="220.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfaßt oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfaßt worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="220.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden sind, gefaßt worden ist;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M025000" IDREF="C002001M025000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.</TXT><P>Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.</P><P>Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.</P><P>Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.</P><P>Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen;</P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M025000" IDREF="O002001M025000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die gemäß dem Ausschußverfahren erlassenen Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben, Abgabenbeträge nachträglich buchmäßig zu erfassen, die niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="221"><TI.ART>Artikel 221</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="221.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfaßt worden ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="221.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist der zu entrichtende Abgabenbetrag in der Zollanmeldung als Hinweis vermerkt worden, so können die Zollbehörden vorsehen, daß die Mitteilung nach Absatz 1 nur erfolgt, wenn der angegebene Abgabenbetrag nicht mit dem von ihnen ermittelten Betrag übereinstimmt.</ALINEA><ALINEA>Wird von der im vorstehenden Unterabsatz genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so gilt unbeschadet des Artikels 218 Absatz 1 zweiter Unterabsatz die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung des buchmäßig erfaßten Abgabenbetrags an den Zollschuldner.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M026000" IDREF="C002001M026000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="221.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="221.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M026000" IDREF="O002001M026000"?></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>Abschnitt 2</P></TI><STI><P>Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="222"><TI.ART>Artikel 222</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="222.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muß die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden.</TXT><P>Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten; im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung im Sinne des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 muß die Frist so festgesetzt werden, daß der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält als er im Falle eines Zahlungsaufschubs erhalten hätte.</P><P>Eine Fristverlängerung wird von Amts wegen gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß der Zollschuldner die Mitteilung zu spät erhalten hat, um die gesetzte Zahlungsfrist einhalten zu können.</P><P>Ferner können die Zollbehörden auf Antrag des Zollschuldners eine Fristverlängerung gewähren, wenn sich der zu entrichtende Abgabenbetrag aus einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung ergibt. Unbeschadet des Artikels 229 Buchstabe a) darf die Frist nur um die Zeit verlängert werden, die nötig ist, damit der Zollschuldner alle erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ist eine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so hat die Zahlung spätestens bei Ablauf der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Frist zu erfolgen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M027000" IDREF="C002001M027000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="222.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verpflichtung des Zollschuldners zur Entrichtung der Abgaben kann nach dem Ausschussverfahren in folgenden Fällen und unter folgenden Umständen ausgesetzt werden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>bei Antrag auf Erlass der Abgaben nach Artikel 236, 238 oder 239 oder</P></ITEM><ITEM><P>bei Beschlagnahme einer Ware im Hinblick auf eine spätere Einziehung nach Artikel 233 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d), oder</P></ITEM><ITEM><P>wenn die Zollschuld gemäß Artikel 203 entstanden ist und es mehr als einen Zollschuldner gibt.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M027000" IDREF="O002001M027000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="223"><TI.ART>Artikel 223</TI.ART><ALINEA>Die Zahlung ist in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel, das nach den geltenden Vorschriften schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten. Aufrechnung ist möglich, wenn die geltenden Vorschriften dies vorsehen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="224"><TI.ART>Artikel 224</TI.ART><ALINEA>Bezieht sich der geschuldete Abgabenbetrag auf Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, so gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag für diesen Betrag unter den Voraussetzungen der Artikel 225, 226 und 227 einen Zahlungsaufschub.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="225"><TI.ART>Artikel 225</TI.ART><ALINEA>Der Zahlungsaufschub ist von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig.</ALINEA><ALINEA>Ferner können bei Einräumung des Zahlungsaufschubs Nebenkosten für die Aktenbearbeitung oder erbrachte Dienstleistungen berechnet werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="226"><TI.ART>Artikel 226</TI.ART><ALINEA><P>Die Zollbehörden gewähren den Zahlungsaufschub nach einer der folgenden Modalitäten ihrer Wahl:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einzeln für jeden nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder des Artikels 220 Absatz 1 buchmäßig erfaßten Betrag;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>global für den Gesamtbetrag der nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfaßten Abgaben innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>global für den Gesamtbetrag der Abgaben, die nach Artikel 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf einmal buchmäßig erfaßt worden sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="227"><TI.ART>Artikel 227</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="227.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Aufschubfrist beträgt 30 Tage. Sie wird wie folgt berechnet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 26 Buchstabe a) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Abgabenbetrag von den Zollbehörden buchmäßig erfaßt wird.</TXT><P>Bei Inanspruchnahme des Artikels 219 wird die nach dem ersten Unterabsatz berechnete Frist von 30 Tagen um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der über zwei Tage hinausgehenden Frist entspricht, die für die buch- mäßige Erfassung benötigt worden ist.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe b) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe c) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Zeitraum endet, in dem die betreffenden Waren dem Anmelder überlassen worden sind. Sie wird um eine Anzahl von Tagen verringert, die der Hälfte der Tage des betreffenden Zeitraums entspricht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="227.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Umfassen die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so ist die Aufschubfrist von 30 Tagen nach Maßgabe der genannten Buchstaben um eine Anzahl von Tagen zu verringern, die der Hälfte der Tage der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="227.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Handelt es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträumen um eine Kalenderwoche oder einen Kalendermonat, so können die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung vorsehen, daß die Abgabenbeträge, für die Zahlungsaufschub gewährt worden ist, wie folgt zu entrichten sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Falle der Kalenderwoche am Freitag der vierten Woche nach dieser Kalenderwoche;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Falle des Kalendermonats spätestens am 16. Tag des Monats, der auf diesen Kalendermonat folgt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="228"><TI.ART>Artikel 228</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="228.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Kein Zahlungsaufschub wird gewährt, wenn die Abgabenbeträge sich zwar auf Waren beziehen, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, aber gemäß den für die Annahme unvollständiger Anmeldungen geltenden Vorschriften buchmäßig erfaßt worden sind, weil der Anmelder bei Ablauf der festgesetzten Frist die zur endgültigen Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die im Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Anmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen nicht nachgereicht hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="228.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jedoch kann in den Fällen nach Absatz 1 ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wenn der zu erhebende Abgabenbetrag vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich angeforderten Betrages oder, wenn keine buchmäßige Erfassung erfolgt ist, nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die betreffenden Waren buchmäßig erfaßt worden ist. Die unter diesen Voraussetzungen gewährte Aufschubfrist darf nicht über den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist hinausgehen, die nach Artikel 227 für den ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag gewährt worden war oder gewährt worden wäre, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag anläßlich der Abgabe der Zoll anmeldung für die betreffenden Waren buchmäßig erfaßt worden wäre.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="229"><TI.ART>Artikel 229</TI.ART><ALINEA>Die Zollbehörden können vorsehen, daß dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.</ALINEA><ALINEA><P>Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>hat zur Folge, daß zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, daß er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="230"><TI.ART>Artikel 230</TI.ART><ALINEA>Unabhängig davon, welche Zahlungserleichterungen dem Zollschuldner eingeräumt worden sind, kann dieser in jedem Fall den geschuldeten Abgabenbetrag ganz oder teilweise vor Ablauf der ihm gewährten Frist entrichten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="231"><TI.ART>Artikel 231</TI.ART><ALINEA>Jeder Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="232"><TI.ART>Artikel 232</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="232.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.</TXT><P>Nach dem Ausschußverfahren können für die Bürger im Rahmen des Versandverfahrens besondere Vorschriften erlassen werden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="232.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ihr Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="232.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Zollbehörden können festsetzen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Mindestzeiträume für die Zinsberechnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Mindestbeträge für die Säumniszinsen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 4</P></TI><STI><P>ERLÖSCHEN DER ZOLLSCHULD</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="233"><TI.ART>Artikel 233</TI.ART><ALINEA><P>Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>durch Entrichtung des Abgabenbetrages;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>durch Erlaß des Abgabenbetrages;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Zollanmeldung <?CLG.MDFO ID="O001001M034000" IDREF="C001001M034000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M034000" IDREF="O001001M034000"?> für ungültig erklärt wird;</P></ITEM><ITEM><P>die Waren vor der Überlassung beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden, auf Anordnung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört werden, gemäß Artikel 182 aufgegeben werden oder aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen sind;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Bei Beschlagnahme und Einziehung der Ware gilt jedoch im Rahmen des auf Verstöße gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts die Zollschuld als nicht erloschen, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, daß die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder daß aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="234"><TI.ART>Artikel 234</TI.ART><ALINEA>Die Zollschuld nach Artikel 216 erlischt auch, wenn die Förmlichkeiten für ungültig erklärt werden, die erfüllt worden sind, um die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 216 erhalten zu können.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 5</P></TI><STI><P>ERSTATTUNG ODER ERLASS DER ABGABEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="235"><TI.ART>Artikel 235</TI.ART><ALINEA><P>Es gelten als:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Erstattung: die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erlaß: eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird, oder eine Entscheidung, durch die die buchmäßige Erfassung der Gesamtheit oder eines Teils eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für ungültig erklärt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="236"><TI.ART>Artikel 236</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="236.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfaßt worden ist.</ALINEA><ALINEA>Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, daß der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfaßt worden ist.</ALINEA><ALINEA>Eine Erstattung oder ein Erlaß wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="236.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.</ALINEA><ALINEA>Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, daß er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlaß von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, daß einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="237"><TI.ART>Artikel 237</TI.ART><ALINEA>Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird, nachdem die Abgaben entrichtet worden sind. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Beteiligten; der Antrag ist vor Ablauf der für den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung vorgesehenen Frist zu stellen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="238"><TI.ART>Artikel 238</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="238.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einfuhrabgaben werden insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, daß der buchmäßig erfaßte Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen worden sind, weil sie in dem in Artikel 67 bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Anlaß zur Einfuhr dieser Waren war.</ALINEA><ALINEA>Schadhaften Waren im Sinne des Unterabsatzes 1 sind Waren gleichgestellt, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="238.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Einfuhrabgaben werden unter der Voraussetzung erstattet oder erlassen, daß</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Waren nicht verwendet oder gebraucht worden sind, es sei denn, daß erst nach Beginn der Verwendung oder des Gebrauchs festgestellt werden konnte, daß sie schadhaft sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.</TXT><P>Auf Antrag des Beteiligten lassen die Zollbehörden zu, daß die Waren anstelle der Ausfuhr vernichtet oder zerstört oder im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr in das externe Versandverfahren oder das Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.</P><P>Für die Überführung in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Unterabsatz 2 gelten die Waren als Nichtgemeinschaftswaren.</P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="238.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn die Waren vor ihrer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr bereits zu Versuchszwecken vorübergehend eingeführt worden waren, es sei denn, daß nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="238.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.</ALINEA><ALINEA>In begründeten Ausnahmefällen können die Zollbehörden diese Frist jedoch verlängern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="239"><TI.ART>Artikel 239</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="239.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;</P></ITEM><ITEM><P>ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlaß kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="239.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.</ALINEA><ALINEA><P>Jedoch können</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,</P></ITEM><ITEM><P>in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschußverfahren festgelegt werden.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="240"><TI.ART>Artikel 240</TI.ART><ALINEA>Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden nach Maßgabe dieses Kapitels nur dann erstattet oder erlassen, wenn der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag übersteigt.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden können jedoch auch einem Antrag auf Erstattung oder Erlaß eines niedrigeren Betrags stattgeben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="241"><TI.ART>Artikel 241</TI.ART><ALINEA><P>Erstatten die Zollbehörden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen, so sind dafür von diesen Behörden keine Zinsen zu zahlen. Dagegen sind Zinsen zu zahlen,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn eine Entscheidung, mit der einem Erstattungsantrag stattgegeben wird, nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ergehen vollzogen wird;</P></ITEM><ITEM><P>wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der Zinsbetrag ist so zu berechnen, daß er dem Betrag entspricht, der hierfür auf dem einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert würde.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="242"><TI.ART>Artikel 242</TI.ART><ALINEA>Ist eine Zollschuld zu Unrecht erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf. Zinsen, die gegebenenfalls nach Artikel 241 gezahlt wurden, sind zurückzuzahlen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL VIII</P></TI><STI><P>RECHTSBEHELF</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="243"><TI.ART>Artikel 243</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="243.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.</ALINEA><ALINEA>Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 keine Entscheidung erhalten hat.</ALINEA><ALINEA>Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="243.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="244"><TI.ART>Artikel 244</TI.ART><ALINEA>Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.</ALINEA><ALINEA>Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.</ALINEA><ALINEA>Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. <?CLG.MDFO ID="O001001M035000" IDREF="C001001M035000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31992R2913R(03)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn<?CLG.MDFC ID="C001001M035000" IDREF="O001001M035000"?> eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="245"><TI.ART>Artikel 245</TI.ART><ALINEA>Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="246"><TI.ART>Artikel 246</TI.ART><ALINEA>Dieser Titel gilt nicht für Rechtsbehelfe, die zur Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung eingelegt werden, die von den Zollbehörden auf der Grundlage des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts getroffen wurde.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IX</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 1</P></TI><STI><P>AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M028000" IDREF="C002001M028000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32000R2700" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:19" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="247"><TI.ART>Artikel 247</TI.ART><ALINEA>Die zur Durchführung dieses Kodex erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anwendung der in Artikel 184 genannten Verordnung, werden mit Ausnahme des Titels VIII und vorbehaltlich der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19870907" NO.OJ="256" PAGE.FIRST="1">ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> sowie des Artikels 248 der vorliegenden Verordnung nach dem Regelungsverfahren des Artikels 247a Absatz 2 erlassen; dabei sind die von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu beachten.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="247A"><TI.ART>Artikel 247a</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="247A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> genannt) unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="247A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA><ALINEA>Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="247A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="248"><TI.ART>Artikel 248</TI.ART><ALINEA>Die zur Durchführung der Artikel 11, 12 und 21 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 248a Absatz 2 erlassen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="248A"><TI.ART>Artikel 248a</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="248A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> genannt) unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="248A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.</ALINEA><ALINEA>Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="248A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="249"><TI.ART>Artikel 249</TI.ART><ALINEA>Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Zollregelung prüfen, die von seinem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates aufgeworfen werden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M028000" IDREF="O002001M028000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 2</P></TI><STI><P>RECHTSWIRKUNGEN DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERLASSENEN MASSNAHMEN, AUSGESTELLTEN PAPIERE UND GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="250"><TI.ART>Artikel 250</TI.ART><ALINEA><P>Wird ein Zollverfahren in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, so</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, erlassenen oder zugelassenen Nämlichkeitsmaßnahmen und ausgestellten Papiere in den anderen Mitgliedstaaten die gleichen Rechtswirkungen wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen, Maßnahmen und ausgestellten Papiere;</P></ITEM><ITEM><P>haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats bei einer Prüfung getroffenen Feststellungen in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL 3</P></TI><STI><P>SONSTIGE SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="251"><TI.ART>Artikel 251</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="251.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Folgende Verordnungen und Richtlinien werden aufgehoben:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom <DATE ISO="19680627">27. Juni 1968</DATE> über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19680628" NO.OJ="148" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 456/91<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910228" NO.OJ="054" PAGE.FIRST="4">ABl. Nr. L 54 vom 28.2.1991, S. 4</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom <DATE ISO="19760325">25. März 1976</DATE> über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19760402" NO.OJ="089" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 89 vom 2.4.1976, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1147/86<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19860422" NO.OJ="105" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 105 vom 22.4.1986, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom <DATE ISO="19781123">23. November 1978</DATE> zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19781130" NO.OJ="333" PAGE.FIRST="5">ABl. Nr. L 333 vom 30.11.1978, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 289/84<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19840204" NO.OJ="033" PAGE.FIRST="2">ABl. Nr. L 33 vom 4.2.1984, S. 2</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom <DATE ISO="19790702">2. Juli 1979</DATE> über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19790712" NO.OJ="175" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 175 vom 12.7.1979, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890630" NO.OJ="186" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom <DATE ISO="19790724">24. Juli 1979</DATE> betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19790803" NO.OJ="197" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 197 vom 3.8.1979, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890630" NO.OJ="186" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom <DATE ISO="19790724">24. Juli 1979</DATE> zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19790813" NO.OJ="205" PAGE.FIRST="19">ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 19</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/504/EWG<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19901012" NO.OJ="281" PAGE.FIRST="28">ABl. Nr. L 281 vom 12.10.1990, S. 28</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom <DATE ISO="19800528">28. Mai 1980</DATE> über den Zollwert der Waren<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19800531" NO.OJ="134" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1980, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4046/89<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891230" NO.OJ="388" PAGE.FIRST="24">ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989, S. 24</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom <DATE ISO="19810224">24. Februar 1981</DATE> zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19810330" NO.OJ="083" PAGE.FIRST="40">ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1981, S. 40</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890630" NO.OJ="186" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom <DATE ISO="19821221">21. Dezember 1982</DATE> über die vorübergehende Verwendung<NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19821231" NO.OJ="376" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1982, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1620/85<NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19850614" NO.OJ="155" PAGE.FIRST="54">ABl. Nr. L 155 vom 14.6.1985, S. 54</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom <DATE ISO="19830926">26. September 1983</DATE> über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19851005" NO.OJ="272" PAGE.FIRST="54">ABl. Nr. L 272 vom 5.10.1985, S. 54</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 720/91<NOTE NOTE.ID="E0024" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910326" NO.OJ="078" PAGE.FIRST="9">ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 9</REF.DOC.OJ></P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom <DATE ISO="19840723">23. Juli 1984</DATE> betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0025" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19840727" NO.OJ="197" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 197 vom 27.7.1984, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von Spanien und Portugal;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom <DATE ISO="19850716">16. Juli 1985</DATE> über den aktiven Veredelungsverkehr<NOTE NOTE.ID="E0026" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19850720" NO.OJ="188" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 188 vom 20.7.1985, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 des Rates vom <DATE ISO="19851212">12. Dezember 1985</DATE> zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann<NOTE NOTE.ID="E0027" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19851227" NO.OJ="350" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 350 vom 27.12.1985, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom <DATE ISO="19860724">24. Juli 1986</DATE> über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr<NOTE NOTE.ID="E0028" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19860802" NO.OJ="212" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 212 vom 2.8.1986, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom <DATE ISO="19870713">13. Juli 1987</DATE> über die Zollschuld<NOTE NOTE.ID="E0029" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19870722" NO.OJ="201" PAGE.FIRST="15">ABl. Nr. L 201 vom 22.7.1987, S. 15</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88<NOTE NOTE.ID="E0030" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19881229" NO.OJ="361" PAGE.FIRST="2">ABl. Nr. L 361 vom 29.12.1988, S. 2</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom <DATE ISO="19880418">18. April 1988</DATE> über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen<NOTE NOTE.ID="E0031" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19880421" NO.OJ="102" PAGE.FIRST="5">ABl. Nr. L 102 vom 21.4.1988, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1716/90<NOTE NOTE.ID="E0032" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19900626" NO.OJ="160" PAGE.FIRST="6">ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1990, S. 6</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1970/88 des Rates vom <DATE ISO="19880630">30. Juni 1988</DATE> über den Dreiecksverkehr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs und des Standard-Austausch-Verkehrs<NOTE NOTE.ID="E0033" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19880706" NO.OJ="174" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 174 vom 6.7.1988, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates vom <DATE ISO="19880725">25. Juli 1988</DATE> über Zollager<NOTE NOTE.ID="E0034" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19880815" NO.OJ="225" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 225 vom 15. 8.1988, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2561/90<NOTE NOTE.ID="E0035" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19900910" NO.OJ="246" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 246 vom 10.9.1990, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates vom <DATE ISO="19880725">25. Juli 1988</DATE> über Freizonen und Freilager<NOTE NOTE.ID="E0036" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19880815" NO.OJ="225" PAGE.FIRST="8">ABl. Nr. L 225 vom 15.8.1988, S. 8</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1604/92<NOTE NOTE.ID="E0037" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920626" NO.OJ="173" PAGE.FIRST="30">ABl. Nr. L 173 vom 26.6.1992, S. 30</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom <DATE ISO="19881221">21. Dezember 1988</DATE> zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren<NOTE NOTE.ID="E0038" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19881231" NO.OJ="367" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1988, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom <DATE ISO="19890614">14. Juni 1989</DATE> über die buchmäßige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld<NOTE NOTE.ID="E0039" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890630" NO.OJ="186" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates vom <DATE ISO="19890614">14. Juni 1989</DATE> über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln<NOTE NOTE.ID="E0040" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19890630" NO.OJ="186" PAGE.FIRST="8">ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 8</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 3312/89 des Rates vom <DATE ISO="19891030">30. Oktober 1989</DATE> über die vorübergehende Verwendung von Behältern<NOTE NOTE.ID="E0041" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891104" NO.OJ="321" PAGE.FIRST="5">ABl. Nr. L 321 vom 4. 11. 1989, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom <DATE ISO="19891221">21. Dezember 1989</DATE> über die Sicherheitsleistungen für Zollschulden<NOTE NOTE.ID="E0042" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891230" NO.OJ="388" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom <DATE ISO="19900620">20. Juni 1990</DATE> über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur<NOTE NOTE.ID="E0043" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19900626" NO.OJ="160" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1990, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom <DATE ISO="19900917">17. September 1990</DATE> über das gemeinschaftliche Versandverfahren<NOTE NOTE.ID="E0044" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19900926" NO.OJ="262" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 262 vom 26.9.1990, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, <?CLG.MDFO ID="O001001M036000" IDREF="C001001M036000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="31997R0082" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?>deleted<?CLG.MDFC ID="C001001M036000" IDREF="O001001M036000"?></P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom <DATE ISO="19910321">21. März 1991</DATE> über das Einheitspapier<NOTE NOTE.ID="E0045" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910326" NO.OJ="078" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>;</P></ITEM><ITEM><P>Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates vom <DATE ISO="19910321">21. März 1991</DATE> über die Verordnung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0046" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910326" NO.OJ="078" PAGE.FIRST="6">ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 6</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="251.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In allen Rechtsakten der Gemeinschaften, in denen auf die in Absatz 1 genannten Rechtsakte Bezug genommen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf diesen Zollkodex.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="252"><TI.ART>Artikel 252</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O006001M001000" IDREF="C006001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R1186" ACTIVE.LOC="AR:133 .AND. AX:V" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="252.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Artikel 141, 142 und 143 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83<NOTE NOTE.ID="E0047" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19830423" NO.OJ="105" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> werden gestrichen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C006001M001000" IDREF="O006001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="252.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87<NOTE NOTE.ID="E0048" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19870907" NO.OJ="256" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3492/91<NOTE NOTE.ID="E0049" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19911130" NO.OJ="328" PAGE.FIRST="80">ABl. Nr. L 328 vom 30.11.1991, S. 80</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Artikel 8 werden im Eingangssatz nach dem Wort Ausschuß folgende Worte eingefügt: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/>.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der Eingangssatz von Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften einen Entwurf …<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/>.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Artikel 7 und 11 werden gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="253"><TI.ART>Artikel 253</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab <DATE ISO="19940101">1. Januar 1994</DATE>.</ALINEA><ALINEA>Titel VIII gilt jedoch für das Vereinigte Königreich erst ab <DATE ISO="19950101">1. Januar 1995</DATE>.</ALINEA><ALINEA>Artikel 161 und, soweit sie die Wiederausfuhr betreffen, Artikel 182 und Artikel 183, gelten indessen ab dem <DATE ISO="19930101">1. Januar 1993</DATE>. Soweit in diesen Artikeln auf Vorschriften dieses Zollkodex Bezug genommen wird und diese Vorschriften noch nicht gelten, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die in Artikel 251 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.</ALINEA><ALINEA>Der Rat überprüft die Frage des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkts vor dem <DATE ISO="19931001">1. Oktober 1993</DATE> anhand eines Berichts der Kommission über den Stand der Beratungen bezüglich der Folgerungen, die aus dem Währungsumrechnungskurs für die Durchführung der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu ziehen sind. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge der Kommission, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.</ALINEA><ALINEA>Der Rat überprüft diesen Kodex anhand eines Berichts der Kommission vor dem <DATE ISO="19980101">1. Januar 1998</DATE>, um diejenigen Änderungen vorzunehmen, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Verwirklichung des Binnenmarktes als notwendig erweisen. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></ENACTING.TERMS><?CLG.MDFC ID="C007001M001000" IDREF="O007001M001000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>