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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/262

6.2.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/262 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2025

zur Wiedereröffnung der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Schiffe unter der Flagge Griechenlands durch Aufhebung der Verordnung (EU) 2024/3250

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates (2) sind die Fangquoten für 2024 festgesetzt worden.

(2)

Am 4. Dezember 2024 teilte Griechenland der Kommission gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 seinen Beschluss mit, die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ab dem 7. November 2024 zu verbieten.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2024/3250 der Kommission (3) war die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Griechenlands verboten worden.

(4)

Nach den der Kommission am 10. Dezember 2024 von den griechischen Behörden übermittelten Informationen steht Griechenland nach dem Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erneut eine Fangmenge im Rahmen der Quote für diesen Bestand zur Verfügung. Folglich sollte die Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Schiffe, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, bis auf Weiteres wiedereröffnet werden.

(5)

Diese Wiedereröffnung der Fischerei sollte am 9. Dezember 2024 wirksam werden, damit die betreffende Menge an Rotem Thun noch vor Ende 2024 gefangen werden kann.

(6)

Die Verordnung (EU) 2024/3250 sollte daher mit Wirkung vom 9. Dezember 2024 aufgehoben werden.

(7)

Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da wieder eine Fangquote für diesen Bestand zur Verfügung steht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer für die Fangsaison 2024 durch Schiffe, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, wird bis auf Weiteres wiedereröffnet.

Die Verordnung (EU) 2024/3250 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2025

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Costas KADIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2024/3250 der Kommission vom 20. Dezember 2024 über eine Schließung der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe unter der Flagge Griechenlands (ABl. L, 2024/3250, 31.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3250/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).


ANHANG

Nr.

32/TQ257 — Wiedereröffnung

Mitgliedstaat

Griechenland

Bestand

BFT/AE45WM (einschließlich besonderer Bedingungen BFT/*641, BFT/*643, BFT/*8301, BFT/*8302, BFT/*8303F)

Art

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

Gebiet

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

Datum der Schließung

7. November 2024

Datum der Wiedereröffnung

9. Dezember 2024


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/262/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)