<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2010R0200" CONSLEG.DATE="20190219" DATE.LAST.MOD="20190218" PROD.SEQ="002.001.0" START.DATE="20190310" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20190219"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2010R0200DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190310">20190310</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>11</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>11</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>061</NO.OJ><YEAR>2010</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20100311">20100311</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>9</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>200</NO.CURRENT><YEAR>2010</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32010R0200</NO.CELEX><DATE ISO="20100310">20100310</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 200/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20100310">10. März 2010</DATE></P><P>zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen bei erwachsenen <HT TYPE="ITALIC">Gallus</HT>-<HT TYPE="ITALIC">gallus</HT>-Zuchtherden</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>138</NO.OJ><YEAR>2011</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>45</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20110526">20110526</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>45</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>51</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>517</NO.CURRENT><YEAR>2011</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011R0517</NO.CELEX><DATE ISO="20110525">20110525</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 517/2011 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE></P><P>zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen bei Legehennen der Spezies <HT TYPE="ITALIC">Gallus gallus</HT> sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>068</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>90</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150313">20150313</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0017</NO.SEQ><PAGE.FIRST>90</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>90</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32011R0517R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE> zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>- Serotypen bei Legehennen der Spezies <HT TYPE="ITALIC">Gallus gallus</HT> sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110526" NO.OJ="138">Amtsblatt der Europäischen Union L 138 vom 26. Mai 2011</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>046</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>11</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190218">20190218</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>11</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>16</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>268</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0268</NO.CELEX><DATE ISO="20190215">20190215</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/268 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190215">15. Februar 2019</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 200/2010, (EU) Nr. 517/2011, (EU) Nr. 200/2012 und (EU) Nr. 1190/2012 in Hinblick auf bestimmte Salmonellenuntersuchungs- und -beprobungsmethoden bei Geflügel</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 200/2010 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20100310">10. März 2010</DATE></P><P>zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen bei erwachsenen <HT TYPE="ITALIC">Gallus</HT>-<HT TYPE="ITALIC">gallus</HT>-Zuchtherden</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Unionsziel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R0517" ACTIVE.LOC="AR:4" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ab dem <DATE ISO="20100101">1. Januar 2010</DATE> gilt entsprechend Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 für die Verringerung von <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> spp. bei <HT TYPE="ITALIC">Gallus-gallus</HT>-Zuchtherden folgendes Ziel (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Unionsziel<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>): Der Anteil der erwachsenen <HT TYPE="ITALIC">Gallus-gallus</HT>-Zuchtherden, die in Bezug auf <HT TYPE="ITALIC">Salmonella Enteritidis</HT>, <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Infantis, <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Hadar, <HT TYPE="ITALIC">Salmonella Typhimurium</HT>, einschließlich monophasischer <HT TYPE="ITALIC">Salmonella Typhimurium</HT> mit der Antigenformel <?CLG.MDFO ID="O001003M001000" IDREF="C001003M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32011R0517R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="2"?><HT TYPE="UNDERLINE">1</HT>,4,[5],12:i:-<?CLG.MDFC ID="C001003M001000" IDREF="O001003M001000"?>, bzw. <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Virchow (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>relevante <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>) positiv reagiert haben, darf höchstens 1 % betragen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ALINEA>Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 erwachsenen <HT TYPE="ITALIC">Gallus</HT>-<HT TYPE="ITALIC">gallus</HT>-Zuchtherden besteht das Unionsziel ab dem <DATE ISO="20100101">1. Januar 2010</DATE> darin, dass pro Jahr für höchstens eine dieser Herden ein positiver Befund in Bezug auf die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen vorliegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Untersuchungsverfahren, das zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel erforderlich ist, wird im Anhang beschrieben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Überprüfung des Unionsziels</STI.ART><ALINEA>Die Kommission überprüft das Unionsziel gemäß den Informationen, die entsprechend dem Untersuchungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung gesammelt werden, sowie gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 wird aufgehoben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Übergangsmaßnahmen</STI.ART><ALINEA>Für die Bekämpfungsprogramme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendbarkeit</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20100101">1. Januar 2010</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='4'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel zur Verringerung der relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen bei erwachsenen <HT TYPE="ITALIC">Gallus-gallus</HT>-Zuchtherden</HT></P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>BEPROBUNGSRAHMEN</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Beprobungsrahmen zum Nachweis von <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Enteritidis, <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Infantis, <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Hadar, <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Typhimurium und <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> Virchow (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>relevante <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>) erfasst alle Zuchtherden erwachsener Haushühner (<HT TYPE="ITALIC">Gallus gallus</HT>), die aus mindestens 250 Tieren bestehen (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Zuchtherden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>). Dies gilt hinsichtlich der Überwachung anderer Tierpopulationen oder Serotypen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Richtlinie 2003/99/EG.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>ÜBERWACHUNG DER ZUCHTHERDEN</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.1.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Zuchtherden werden sowohl auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen beprobt.</P><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.1.1.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Beprobungen erfolgen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort, d. h. entweder</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in der Brüterei oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Haltungsbetrieb.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die zuständige Behörde kann beschließen, eine der in den Buchstaben a und b genannten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren für alle Broiler-Zuchtherden und für alle Legehennen-Zuchtherden anzuwenden. Beprobungen von Zuchtherden, deren Tiere für den Handel innerhalb der Union bestimmte Bruteier legen, müssen allerdings im Haltungsbetrieb erfolgen.</P><P>Es wird ein Verfahren eingeführt, das gewährleistet, dass das Analyselabor die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt, wenn bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen nachgewiesen wurden. Für die rechtzeitige Benachrichtigung über den Nachweis eines der relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen sind der Lebensmittelunternehmer und das Analyselabor verantwortlich.</P><P>Abweichend von Absatz 1 kann nach dem Ermessen der zuständigen Behörde die Beprobung im Haltungsbetrieb alle drei Wochen erfolgen, wenn das Unionsziel in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht wurde. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='5'?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.1.2.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen umfasst Folgendes:</P><GR.SEQ LEVEL="5"><NO.GR.SEQ>2.1.2.1.</NO.GR.SEQ><P>Falls die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers in der Brüterei stattfindet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Routinebeprobung alle 16 Wochen in der Brüterei;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Routinebeprobung im Haltungsbetrieb zweimal je Produktionszyklus, wovon die erste Beprobung innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit und die zweite gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus erfolgt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Beprobung zwecks Bestätigung im Haltungsbetrieb, wenn bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen nachgewiesen wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><NO.GR.SEQ>2.1.2.2.</NO.GR.SEQ><P>Wird auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers im Haltungsbetrieb beprobt, so erfolgt während des Produktionszyklus dreimal eine Routinebeprobung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>innerhalb vier Wochen nach Beginn der Legephase oder nach der Verbringung in die Legeeinheit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gegen Ende der Legephase, jedoch nicht früher als acht Wochen vor Ende des Produktionszyklus;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>zu jedem Zeitpunkt während des Produktionszyklus in ausreichendem zeitlichen Abstand zur Beprobung gemäß den Buchstaben a und b.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><NO.GR.SEQ>2.1.2.3.</NO.GR.SEQ><P>Wurde das Unionsziel in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im gesamten Mitgliedstaat erreicht, so kann die zuständige Behörde — abweichend von den Nummern 2.1.2.1 und 2.1.2.2 — anstelle der Routinebeprobung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Haltungsbetrieb jederzeit einmal während des Produktionszyklus und in der Brüterei einmal pro Jahr eine Beprobung durchführen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Haltungsbetrieb zweimal während des Produktionszyklus eine Beprobung durchführen, wobei zwischen den zwei Beprobungen ein ausreichender zeitlicher Abstand einzuhalten ist.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Beprobung gemäß den Nummern 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 (erneut) alle zwei Wochen durchzuführen, wenn in einer Zuchtherde im Haltungsbetrieb die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen nachgewiesen wurden und/oder in jedem anderen Fall, wenn sie dies für angemessen hält.</P><P>Eine Beprobung durch die zuständige Behörde kann eine Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers ersetzen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Beprobungsprotokoll</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.2.1.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Beprobung in der Brüterei</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Bei jeder Beprobung wird zumindest eine Probe je Zuchtherde entnommen.</P><P>Die Beprobung findet an einem Schlupftag statt, an dem Proben aus allen Zuchtherden verfügbar sind. Ist dies nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass bei allen Herden zumindest mit der unter Nummer 2.1 festgelegten Häufigkeit Proben entnommen werden.</P><P>Die Proben werden proportional aus dem gesamten Material aller Schlupfbrüter entnommen, aus denen am Tag der Beprobung geschlüpfte Küken herausgenommen werden.</P><?PAGE NO='6'?><P>Befinden sich mehr als <FT TYPE="NUMBER">50000</FT> Eier von einer Zuchtherde in den Schlupfbrütern, so wird aus dieser Herde eine zweite Probe entnommen.</P><P>Die Probe beinhaltet zumindest Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen im Schlupfbrüter entnommen wird, bis die gesamte Beprobungsfläche mindestens 1 m<HT TYPE="SUP">2</HT> erreicht; liegen die Bruteier aus einer Zuchtherde jedoch in mehreren Schlupfbrütern, so wird eine solche Mischprobe aus allen bzw. aus bis zu fünf Schlupfbrütern entnommen; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Probe, die mit einem oder mehreren befeuchteten Tupfern mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm<HT TYPE="SUP">2</HT> entnommen wird — und zwar unmittelbar nachdem die Küken von der gesamten Bodenfläche von zumindest fünf Schlupfbrüterhorden weggenommen wurden —, bzw. die aus dem Flaum an fünf Stellen einschließlich des Bodens in allen bzw. bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde entnommen wird; es wird sichergestellt, dass von jeder Herde, aus der Eier gewonnen werden, zumindest eine Probe entnommen wird; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Probe mit 10 g zerbrochenen Eischalen aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden (d. h. die Ausgangsprobe umfasst 250 g) in bis zu fünf Schlupfbrütern mit Bruteiern aus der Herde; aus den zerdrückten und vermischten Eischalen wird eine Teilprobe von 25 g entnommen.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Sowohl bei der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers als auch im Rahmen amtlicher Kontrollen wird nach dem Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c vorgegangen. Schlupfbrüter mit Eiern aus verschiedenen Herden müssen allerdings nicht beprobt werden, wenn zumindest 80 % der Eier in anderen beprobten Schlupfbrütern liegen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.2.2.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Beprobung im Haltungsbetrieb</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.2.2.1.</NO.P><TXT><HT TYPE="EXPANDED">Routinebeprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Beprobung umfasst in erster Linie Kotproben und ist auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % in der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet. Zu diesem Zweck wird nach einem der folgenden Verfahren beprobt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kotmischungen bestehend aus gesonderten Proben frischen Kots mit einer Masse von jeweils mindestens 1 g, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Geflügelstalls entnommen werden, in dem die Zuchtherde gehalten wird, oder — falls die Zuchtherde freien Zugang zu mehreren Geflügelställen des Haltungsbetriebs hat — die in jedem dieser Geflügelstallkomplexe entnommen werden. Für die Analyse kann der Kot gemischt werden, wobei mindestens zwei Kotmischproben hergestellt werden.</TXT><P>Nachstehend die Zahl der Stellen, an denen gesonderte Kotproben zur Herstellung einer Kotmischprobe zu entnehmen sind:</P><P><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Zahl der Vögel, die in der Zuchtherde gehalten werden</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Zahl der Kotproben, die in der Zuchtherde zu entnehmen sind</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">250-349</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">200</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">350-449</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">220</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">450-799</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">250</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">800-999</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">260</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><FT TYPE="NUMBER">1000</FT> oder darüber</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="NUMBER">300</FT></CELL></ROW></CORPUS></TBL></P></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Stiefelüberzieher- und/oder Staubproben:</TXT><P><LIST TYPE="NONE"><ITEM><P>Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. Socken aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.</P></ITEM><ITEM><P>Die Oberfläche des Stiefelüberziehers wird mit einem geeigneten Verdünnungsmittel befeuchtet, z. B. mit Natriumchlorid (0,8 %) oder Pepton (0,1 %), das in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst ist, mit sterilem Wasser ohne Zusätze oder mit jedem anderen Verdünnungsmittel, das die zuständige Behörde genehmigt hat.</P></ITEM><ITEM><P>Die Proben werden im Rahmen einer Begehung so entnommen, dass sie für alle Teile des Geflügelstalls oder des entsprechenden Bereichs repräsentativ sind. Begangen werden auch Bereiche mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begehbar sind. Alle gesonderten Buchten eines Stalls werden in die Beprobung einbezogen. Am Ende der Beprobung des gewählten Bereichs müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig abgenommen werden, damit sich daran haftendes Material nicht löst.</P></ITEM></LIST></P><P>Die Proben umfassen</P><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>fünf Paar Stiefelüberzieher, mit denen jeweils 20 % der Geflügelstallfläche begangen werden; für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengefasst werden, wobei mindestens zwei Sammelproben herzustellen sind; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>zumindest ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem die gesamte Geflügelstallfläche abgegangen wird, und eine Staubprobe, die an verschiedenen Stellen im gesamten Geflügelstall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung entnommen wird. Zur Entnahme der Staubprobe dienen ein oder mehrere Tupfer mit einer Gesamtoberfläche von mindestens 900 cm<HT TYPE="SUP">2</HT>.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bei in Käfigen gehaltenen Zuchtherden kann die Probe je nach Bauweise der Ställe aus natürlich vermischtem Kot von Kotbändern, Bandkratzern oder Kotgruben entnommen werden. Es werden zwei Proben von mindestens 150 g entnommen und einzeln untersucht:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Kotbänder unterhalb jeder Käfigetage, die regelmäßig betrieben und in eine Förderschnecke oder ein Förderbandsystem entleert werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Kotgrubensystem, bei dem der mittels Lenkblechen unterhalb der Käfige abgeschabte Kot in einer Kotgrube unter dem Stall landet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>ein Kotgrubensystem in einem Etagenkäfig-Geflügelstall, wobei die Käfige versetzt sind und der Kot direkt in die Kotgrube fällt.</TXT></NP></ITEM></LIST></P><P>Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigetagen. In der Gesamtmischprobe müssen Kotmischproben aus jeder Käfigetage enthalten sein. Aus jeder Zuchtherde werden zwei Mischproben gemäß den nachfolgenden Unterabsätzen 3 bis 6 entnommen:</P><P>Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern werden diese am Tag der Beprobung in Betrieb gesetzt, bevor die Proben entnommen werden.</P><P>Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige oder Bandkratzern werden die Kotmischungen entnommen, die sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt haben.</P><P>Bei Systemen mit Käfigetagen ohne Förderband- oder Bandkratzersystem werden Kotmischproben aus der gesamten Kotgrube entnommen.</P><P>Kotbändersysteme: Es wird gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder entnommen.</P></NP></ITEM><?PAGE NO='8'?><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0268" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:I;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>In Käfigställen, in denen sich auf Bandkratzern oder Abstreifern am Austrittsende der Bänder nicht ausreichend Kot sammelt, werden mindestens vier, mit geeigneten Verdünnungsmitteln (z. B. 0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser, steriles Wasser oder jedwedes andere von der zuständigen Behörde genehmigte Verdünnungsmittel) befeuchtete Stofftupfer mit einer Oberfläche von mindestens 900 cm<HT TYPE="SUP">2</HT> pro Tupfer verwendet, um an allen zugänglichen Bändern nach ihrer Betätigung an ihrem Austrittsende eine möglichst große Oberfläche abzutupfen und sicherzustellen, dass jeder Tupfer auf beiden Seiten mit Kotmaterial von den Bändern und Bandkratzern oder Abstreifern bedeckt ist.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>In Ställen mit mehreren Ebenen oder Bodenhaltungsställen, in denen das meiste Kotmaterial mittels Kotbändern aus dem Stall entfernt wird, werden mit einem Paar Stiefelüberzieher in Bereichen mit Einstreu gemäß Buchstabe b Begehungen vorgenommen und mit mindestens zwei befeuchteten Stofftupfern mit der Hand von allen zugänglichen Kotbändern Proben gemäß Buchstabe d genommen.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="5"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.2.2.2.</NO.P><TXT><HT TYPE="EXPANDED">Beprobung im Rahmen der amtlichen Kontrollen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Routinebeprobung wird gemäß Nummer 2.2.2.1 durchgeführt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wurden bei der Beprobung in der Brüterei die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen nachgewiesen, erfolgt die Beprobung zwecks Bestätigung gemäß Nummer 2.2.2.1.</TXT><P>Zusätzliche Proben zur Untersuchung auf antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika können gegebenenfalls nach folgendem Verfahren entnommen werden: Nach dem Zufallsprinzip werden Vögel aus jedem Geflügelstall des Haltungsbetriebs ausgewählt, d. h. normalerweise bis zu fünf Vögel je Stall, falls die zuständige Behörde nicht die Beprobung einer größeren Zahl von Vögeln beschließt.</P><P>Wird die Infektionsquelle nicht bestätigt, so werden die Zuchtherde oder deren Nachkommen auf antimikrobielle Mittel oder erneut bakteriologisch auf die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen untersucht, bevor Handelsbeschränkungen aufgehoben werden.</P><P>Werden antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika nachgewiesen, so gilt die Salmonelleninfektion als bestätigt.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verdacht auf falsche Ergebnisse</TXT><P>In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Grund zum Anzweifeln der Untersuchungsergebnisse hat (falsch positive oder falsch negative Ergebnisse), kann sie beschließen, die Untersuchung gemäß Buchstabe b zu wiederholen.</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>UNTERSUCHUNG DER PROBEN</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.1.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Transport und Vorbereitung der Proben</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.1.1.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Transport</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Proben werden in den Labors gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 innerhalb 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilsendung oder per Kurierdienst zugestellt. Erfolgt der Versand nicht innerhalb 24 Stunden, so werden die Proben kühl gelagert. Der Transport kann bei Raumtemperatur erfolgen, sofern übermäßige Hitze (über 25 °C) und Sonneneinstrahlung vermieden werden. Im Labor werden die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb 48 Stunden nach Eingang und innerhalb 96 Stunden nach der Probenahme durchgeführt wird, kühl gelagert.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='9'?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.1.2.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In 1 Liter gepuffertes Peptonwasser (GPW), das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde, einlegen und vorsichtig mischen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.1.3.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Stiefelüberzieher- und Staubproben</HT></TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher und die (mittels Tupfer entnommenen) Staubproben sorgfältig auspacken, damit sich daran haftendes Kot- oder Staubmaterial nicht löst, und zusammen in 225 ml GPW einlegen, das auf Raumtemperatur vorgewärmt wurde.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die Stiefel- bzw. Sockenüberzieher und Tupfer vollständig in das GPW eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können; deshalb erforderlichenfalls mehr GPW hinzugeben.</TXT><P>Stiefelüberzieher und Tupfer getrennt vorbereiten.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Sind fünf Paare Stiefel-/Sockenüberzieher zu zwei Sammelproben zusammengefasst, jede Sammelprobe in 225 ml oder erforderlichenfalls mehr GPW einlegen und vollständig eintauchen, damit so viel freie Flüssigkeit die Probe umgibt, dass sich die Salmonellen von der Probe wegbewegen können.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Schwenken, um die Probe vollkommen zu sättigen, dann die Kultur mit Hilfe der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.1.4.</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Sonstige Kotproben</HT></TXT></NP></TI></TITLE><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Kotproben zusammenfassen und gründlich mischen. Dieser Mischung zum Anlegen von Kulturen eine Teilprobe von 25 g entnehmen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der 25-g-Teilprobe 225 ml auf Raumtemperatur vorgewärmtes GPW hinzugeben.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Kultur nach der in Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterführen.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Werden für die Vorbereitung der einschlägigen Proben zum Nachweis von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der Bestimmungen der Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4 auf die Vorbereitung der Proben anzuwenden.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0268" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:I;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>3.1.5.</P></TI></TITLE><P>Bei der Probennahme mit Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe d oder einem Paar Stiefelüberzieher und zwei befeuchteten Stofftupfern im Einklang mit Nummer 2.2.2.1 Buchstabe e erfolgt die Zusammenfassung in Einklang mit Nummer 3.1.3. Buchstabe b.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Nachweismethode</HT></TXT></NP></TI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0268" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:I;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><P>Der Nachweis von <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> spp. erfolgt gemäß der Norm EN ISO 6579-1.</P><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?><P>Was die Stiefelüberzieherproben, Staubproben und die sonstigen Kotproben gemäß Nummer 3.1 betrifft, so können die bebrüteten GPW-Anreicherungsbouillons für eine spätere Kultur zusammengefasst werden. Zu diesem Zweck beide Proben in GPW bebrüten (siehe Nummer 3.1.3). Danach aus jeder Probe 1 ml bebrütete Bouillon entnehmen und gründlich mischen; daraus 0,1 ml entnehmen und die MSRV-Platten (MSRV = modifiziertes halbfestes Medium nach Rappaport-Vassiliadis) beimpfen.</P><P>Die Proben im GPW nach der Bebrütung nicht schütteln, schwenken oder anders hin- und herbewegen, da hierdurch Partikel mit Hemmwirkung freigesetzt werden und die nachfolgende Isolierung im MSRV eingeschränkt wird.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='10'?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.3.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Serotypisierung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Mindestens ein Isolat von jeder Probe mit positiver Reaktion wird nach dem Kauffmann-White-Schema typisiert.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0268" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:I;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.4.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Andere Methoden</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Andere Methoden dürfen anstelle der unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zum Nachweis und zur Serotypisierung angewendet werden, sofern sie nach der Norm EN ISO 16140-2 (für andere Nachweismethoden) validiert sind.</P></GR.SEQ><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.5.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Lagerung der Stämme</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Es wird sichergestellt, dass je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm der relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen gesammelt und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert werden kann; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für mindestens zwei Jahre zu gewährleisten. Falls die zuständige Behörde dies beschließt, können Isolate, die bei der Beprobung durch die Lebensmittelunternehmer gewonnen wurden, ebenfalls zu diesem Zweck gelagert werden.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>ERGEBNISSE UND BERICHTERSTATTUNG</TXT></NP></TI></TITLE><P>Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Feststellung der Fortschritte im Hinblick auf das Unionsziel,</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen (keine Impfstämme) in mindestens einer der bei der Herde entnommenen Proben nachgewiesen wurden, auch dann, wenn die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen nur in der Staubprobe nachgewiesen wurden, oder</P></ITEM><ITEM><P>wenn die Beprobung zwecks Bestätigung im Rahmen amtlicher Kontrollen entsprechend Nummer 2.2.2.2 Buchstabe b den Nachweis relevanter <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen nicht bestätigt, jedoch antimikrobielle Mittel oder Bakteriostatika bei der Herde nachgewiesen wurden.</P></ITEM></LIST><P>Dies gilt nicht in den unter Nummer 2.2.2.2 Buchstabe c genannten Ausnahmefällen, in denen das erste <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-positive Ergebnis der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde.</P><P>Eine positive Zuchtherde wird nur einmal gezählt, unabhängig davon, wie oft die relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen bei dieser Herde während des Produktionszyklus nachgewiesen wurden und ob die Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers oder der zuständigen Behörde erfolgte. Wenn sich die Beprobung während des Produktionszyklus allerdings über zwei Kalenderjahre erstreckt, wird das Ergebnis für jedes Jahr getrennt mitgeteilt.</P><P>Die Berichte umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>je nach den Gegebenheiten eine ausführliche Beschreibung der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens angewendeten Optionen bzw. der Art der Proben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Angaben zur Gesamtzahl der erwachsenen Zuchtherden (mindestens 250 Tiere), die im Berichtsjahr mindestens einmal untersucht wurden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Untersuchungsergebnisse, u. a.</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Gesamtzahl <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-positiver Zuchtherden im betreffenden Mitgliedstaat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Anzahl von Zuchtherden, die in Bezug auf mindestens einen der relevanten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-Serotypen positiv reagiert haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Anzahl positiver Zuchtherden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen <HT TYPE="ITALIC">Samonella</HT>-Serotypen oder nicht bestimmten <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT> (nicht typisierbaren oder nicht serotyposierten Isolaten);</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Anzahl von Fällen, in denen die erste <HT TYPE="ITALIC">Salmonella</HT>-positive Probe der Beprobung auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers nicht durch die Beprobung im Rahmen amtlicher Kontrollen bestätigt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere zu Ausnahmefällen.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen werden in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG aufgenommen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>