EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.7.2021
COM(2021) 406 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch die EU und Libanon zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
BESCHLUSS Nr. xx/2021 DES ASSOZIATIONSRATES EU – LIBANON
vom [dd/mm/yyy]
zur Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon
DER ASSOZIATIONSRAT EU-LIBANON —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits wurde am 17. Juni 2002 unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft.
(2)Nach Artikel 76 des Europa-Mittelmeer-Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen.
(3)Nach Artikel 86 des Abkommens haben die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür zu sorgen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.
(4)Mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates vom 11. November 2016 vereinbarten die EU und Libanon Partnerschaftsprioritäten, die als Richtschnur für die Partnerschaft im Zeitraum 2016-2020 dienen sollen, um die Widerstandsfähigkeit und Stabilität Libanons zu fördern und zu stärken und gleichzeitig zu versuchen, die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts in Syrien zu bewältigen.
(5)Beide Parteien vereinbarten in Form eines Briefwechsels, dass bis zur Verabschiedung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon als Richtschnur für die Konsolidierung der Partnerschaft gültig bleiben.
(6)Artikel 10 der Geschäftsordnung des Assoziationsrates sieht vor, dass mit Zustimmung der Vertragsparteien zwischen den Sitzungen Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden können —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Der Assoziationsrat beschließt im schriftlichen Verfahren, dass die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, die im Anhang seines Beschlusses Nr. 1/2016 vom 11. November 2016 aufgeführt sind, gültig bleiben, bis die EU und Libanon neue aktualisierte gemeinsame Dokumente verabschieden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu xx am [Tag Monat Jahr].
Im Namen des Assoziationsrates