<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.00-20061031.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20090615" CONSLEG.REF="2004R2252" DATE.LAST.MOD="20090606" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20090626"/><INFO.PROD PROD.DATE="20090615" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2004R2252DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20090626">20090626</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>385</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20041229">20041229</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>6</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>6</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2252</NO.CURRENT><YEAR>2004</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>304R2252</NO.CELEX><DATE ISO="20041213">20041213</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 2252/2004 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20041213">13. Dezember 2004</DATE></P><P>über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>142</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20090606">20090606</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>444</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>309R0444</NO.CELEX><DATE ISO="20090528">20090528</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 444/2009 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090528">28. Mai 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 2252/2004 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20041213">13. Dezember 2004</DATE></P><P>über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a),</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20040423" NO.OJ="098" PAGE.FIRST="39">ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 39</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA><VISA>nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme vom <DATE ISO="20041202">2.12.2004</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom <DATE ISO="20030619">19.</DATE> und <DATE ISO="20030620">20. Juni 2003</DATE> in Thessaloniki bekräftigt, dass in der Europäischen Union ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten für Dokumente für Drittstaatsangehörige, Pässe für Bürger der Europäischen Union und Informationssysteme (VIS und SIS II) verfolgt werden muss.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Durch eine Entschließung der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom <DATE ISO="20001017">17. Oktober 2000</DATE><NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20001028" NO.OJ="310" PAGE.FIRST="1">ABl. C 310 vom 28.10.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wurden Mindestsicherheitsnormen für Pässe eingeführt. Es ist nun angezeigt, diese Entschließung durch eine Gemeinschaftsmaßnahme weiterzuentwickeln, um höhere, einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festzulegen. Zugleich sollten auch biometrische Identifikatoren in die Pässe oder Reisedokumente aufgenommen werden, um eine verlässliche Verbindung zwischen dem Dokument und dessen rechtmäßigem Inhaber herzustellen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Die Angleichung der Sicherheitsmerkmale und die Aufnahme biometrischer Identifikatoren sind ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente im Hinblick auf künftige Entwicklungen auf europäischer Ebene, die die Sicherheit von Reisedokumenten erhöhen und eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Inhaber und dem Pass oder dem Reisedokument herstellen und damit erheblich zum Schutz vor einer betrügerischen Verwendung von Pässen oder Reisedokumenten beitragen. Die Spezifikationen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), insbesondere die im Dokument Nr. 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente festgelegten Spezifikationen, sollten berücksichtigt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Diese Verordnung beschränkt sich auf die Angleichung der Sicherheitsmerkmale einschließlich biometrischer Identifikatoren für die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten. Die Benennung der Behörden und Stellen, die zum Zugriff auf die im Speichermedium der Dokumente gespeicherten Daten befugt sind, ist — vorbehaltlich etwaiger einschlägiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Rechts der Europäischen Union oder internationaler Übereinkünfte — nach nationalem Recht zu regeln.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Diese Verordnung sollte nur solche Spezifikationen festlegen, die nicht geheim sind. Diese Spezifikationen sollten durch Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben können, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern. Diese zusätzlichen technischen Spezifikationen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom <DATE ISO="19990628">28. Juni 1999</DATE> zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990717" NO.OJ="184" PAGE.FIRST="23">ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> erlassen werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Die Kommission sollte von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom <DATE ISO="19950529">29. Mai 1995</DATE> über eine einheitliche Visagestaltung<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19950714" NO.OJ="164" PAGE.FIRST="1">ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1</REF.DOC.OJ>. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.</P></NOTE> eingesetzten Ausschuss unterstützt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, dass jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Stelle für die Herstellung der Pässe und Reisedokumente bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diese Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen sollte jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Stelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Für die personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit Pässen und Reisedokumenten zu verarbeiten sind, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19951024">24. Oktober 1995</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19951123" NO.OJ="281" PAGE.FIRST="31">ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31</REF.DOC.OJ>. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031031" NO.OJ="284" PAGE.FIRST="1">ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>. Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass keine weiteren Informationen auf dem Pass gespeichert werden, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen oder in dem betreffenden Reisedokument vermerkt ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels der Einführung gemeinsamer Sicherheitsnormen und interoperabler biometrischer Identifikatoren Vorschriften für alle Mitgliedstaaten festzulegen, die das Schengen-Übereinkommen vom <DATE ISO="19850614">14. Juni 1985</DATE><NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000922" NO.OJ="239" PAGE.FIRST="19">ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19</REF.DOC.OJ>. Übereinkommen zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="162" PAGE.FIRST="29">ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> umsetzen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es die Verordnung in nationales Recht umsetzt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom <DATE ISO="20000529">29. Mai 2000</DATE> zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20000601" NO.OJ="131" PAGE.FIRST="43">ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom <DATE ISO="20020228">28. Februar 2002</DATE> zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020307" NO.OJ="064" PAGE.FIRST="20">ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990710" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="36">ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990710" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="31">ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Ratsdokument 13054/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int</P></NOTE> dar, die in dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom <DATE ISO="20041025">25. Oktober 2004</DATE> über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Ratsdokument 13464/04 und 13466/04, verfügbar in: http://register.consilium.eu.int</P></NOTE> genannten Bereich gehören —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="309R0444" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente müssen die im Anhang aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen.</ALINEA><ALINEA>Sie werden in Form von Einzeldokumenten ausgestellt.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission legt spätestens am <DATE ISO="20120626">26. Juni 2012</DATE> einen Bericht über die Anforderungen vor, die für Kinder gelten, die allein oder in Begleitung die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, und schlägt gegebenenfalls angemessene Maßnahmen vor, die einen gemeinsamen Ansatz für die Vorschriften zum Schutz von Kindern, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, gewährleisten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Pässe und Reisedokumente sind mit einem Speichermedium mit einem hohen Sicherheitsstandard versehen, das ein Gesichtsbild enthält. Die Mitgliedstaaten fügen auch zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden, in interoperablen Formaten hinzu. Die Daten sind zu sichern, und das Speichermedium muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002A"><NO.PARAG>(2a)</NO.PARAG><ALINEA><P>Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kinder unter zwölf Jahren;</TXT><P>Die Altersgrenze von zwölf Jahren ist vorläufig. Der in Artikel 5a genannte Bericht enthält eine Überprüfung der Altersgrenze, gegebenenfalls auch einen Vorschlag für die Änderung der Altersgrenze.</P><P>Unbeschadet der Folgen der Anwendung des Artikels 5a können Mitgliedstaaten, deren vor dem <DATE ISO="20090626">26. Juni 2009</DATE> angenommenes nationales Recht eine Altersgrenze von unter zwölf Jahren vorsieht, diese Altersgrenze während einer Übergangszeit von bis zu vier Jahren nach dem <DATE ISO="20090626">26. Juni 2009</DATE> anwenden. Während der Übergangszeit darf die Altersgrenze jedoch nicht unter sechs Jahren liegen.</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002B"><NO.PARAG>(2b)</NO.PARAG><ALINEA>Ist es vorübergehend nicht möglich, Fingerabdrücke der vorgesehenen Finger abzunehmen, gestatten die Mitgliedstaaten, dass Fingerabdrücke von den anderen Fingern abgenommen werden. Ist es vorübergehend auch nicht möglich, Fingerabdrücke von den anderen Fingern abzunehmen, können sie einen provisorischen Pass ausstellen, der zwölf Monate oder einen kürzeren Zeitraum gültig ist.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung findet auf von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Anwendung. Sie findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, oder auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="309R0444" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="001A"><TI.ART>Artikel 1a</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="001A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden, die für die Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten zuständig sind, erfasst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers. Die Mitgliedstaaten sorgen für angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde der betroffenen Person, wenn es Schwierigkeiten bei der Erfassung gibt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="309R0444" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA><P>Weitere technische Spezifikationen für Pässe und Reisedokumente werden im Einklang mit den internationalen Standards, insbesondere auch den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren in Bezug auf folgende Punkte festgelegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich höherer Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung einschließlich der Verhinderung des unbefugten Zugriffs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat benennt eine für den Druck der Pässe und Reisedokumente zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig benannt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die benannte Stelle zu wechseln. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben Personen, denen ein Pass oder ein Reisedokument ausgestellt worden ist, das Recht, die personenbezogenen Daten in dem Pass oder dem Reisedokument zu überprüfen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung zu beantragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Pass oder das Reisedokument enthält keine maschinenlesbaren Informationen, außer wenn dies in dieser Verordnung oder ihrem Anhang vorgesehen ist oder wenn dies vom ausstellenden Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in dem Pass oder Reisedokument vermerkt ist.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="309R0444" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Biometrische Daten werden im Speichermedium von Pässen und Reisedokumenten im Hinblick auf die Ausstellung solcher Dokumente erfasst und gespeichert. Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten nur verwendet werden, um:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Authentizität des Passes oder Reisedokuments zu prüfen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Identität des Inhabers durch direkt verfügbare abgleichbare Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage eines Passes oder Reisedokuments gesetzlich vorgeschrieben ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Überprüfung zusätzlicher Sicherheitsmerkmale erfolgt unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20060315">15. März 2006</DATE> über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060413" NO.OJ="105" PAGE.FIRST="1">ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>. Die mangelnde Übereinstimmung selbst berührt nicht die Gültigkeit des Passes oder Reisedokuments zum Zwecke des Überschreitens der Außengrenzen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.</ALINEA><ALINEA>Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="309R0444" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="005A"><TI.ART>Artikel 5a</TI.ART><ALINEA>Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am <DATE ISO="20120626">26. Juni 2012</DATE> einen auf einer von einer unabhängigen Stelle durchgeführten und von der Kommission überwachten umfassenden und gründlichen Studie beruhenden Bericht vor, in dem die Zuverlässigkeit und die technische Durchführbarkeit der Nutzung der Fingerabdrücke von Kindern unter zwölf Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken unter anderem durch eine Bewertung der Genauigkeit der in Betrieb befindlichen Systeme geprüft werden, ein Vergleich der in den einzelnen Mitgliedstaaten auftretenden Falschrückweisungsraten angestellt wird sowie — basierend auf diesen Ergebnissen — eine Analyse des Bedarfs an gemeinsamen Regeln für den Abgleich durchgeführt wird. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung dieser Verordnung beigefügt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O001001M006000" IDREF="C001001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="309R0444" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Bezug auf das Gesichtsbild spätestens 18 Monate,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate</TXT></NP></ITEM></LIST><P>nach Erlass der in Artikel 2 genannten weiteren technischen Spezifikationen an. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Pässe und Reisedokumente wird jedoch nicht beeinträchtigt.</P></ALINEA><ALINEA>Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird spätestens am <DATE ISO="20120626">26. Juni 2012</DATE> umgesetzt. Für den Inhaber des Dokuments wird die ursprüngliche Gültigkeit jedoch nicht beeinträchtigt.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C001001M006000" IDREF="O001001M006000"?></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.</P></FINAL><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>MINDESTSICHERHEITSNORMEN FÜR VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTE PÄSSE UND REISEDOKUMENTE</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Einleitung</P></TI></TITLE><P>In diesem Anhang wird das Mindestsicherheitsniveau festgelegt, dem die Pässe und Reisedokumente der Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen hauptsächlich die Personaldatenseite. Die allgemeinen Sicherheitsmerkmale gelten auch für die anderen Teile der Pässe und Reisedokumente.</P><P>Die Personaldatenseite kann aus verschiedenen Ausgangsmaterialien gefertigt sein. Dieser Anhang legt das Mindestsicherheitsniveau für das jeweils verwendete Material fest.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Material</TXT></NP></TI></TITLE><P>Das Papier, das für die Teile des Passes oder des Reisedokuments verwendet wird, die personenbezogene Daten oder sonstige Angaben enthalten, muss folgenden Mindestanforderungen genügen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>keine optischen Aufheller,</P></ITEM><ITEM><P>zweistufiges Wasserzeichen,</P></ITEM><ITEM><P>Sicherheitsreagenzien gegen chemische Rasurmanipulationen,</P></ITEM><ITEM><P>Melierfasern (teilweise sichtbar und teilweise unter UV-Strahlung fluoreszierend oder unsichtbar und mindestens zweifarbig fluoreszierend),</P></ITEM><ITEM><P>nach Möglichkeit UV-fluoreszierende Planchetten (für Aufkleber obligatorisch),</P></ITEM><ITEM><P>nach Möglichkeit Verwendung von Sicherheitsfaden.</P></ITEM></LIST><P>Ist die Personaldatenseite als Aufkleber gestaltet, kann bei dem hierfür verwendeten Papier auf das Wasserzeichen verzichtet werden. Gleiches gilt für die Innenseiten des Einbands des Passes oder Reisedokuments. Sicherheitsreagenzien sind auf den Einbandinnenseiten nur erforderlich, wenn dort Eintragungen vorhanden sind.</P><P>Der Heftfaden sollte gegen Austausch geschützt sein.</P><P>Besteht eine für die Aufnahme von Personaldaten in den Pass oder das Reisedokument eingefügte Karte ausschließlich aus Kunststoff, so lassen sich die für Papier einsetzbaren Echtheitszeichen in der Regel nicht realisieren. Bei Aufklebern und Karten sind die fehlenden Zeichen durch Sicherheitsdrucktechniken, durch Verwendung einer Kopierschutztechnik oder durch Ausstellungstechniken gemäß den Nummern 3, 4 und 5 zu kompensieren, die über die nachfolgenden Mindeststandards hinausgehen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Personaldatenseite</TXT></NP></TI></TITLE><P>Der Pass oder das Reisedokument enthält eine maschinenlesbare Personaldatenseite, die Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entspricht; ihre Ausstellungsweise muss den in dem genannten Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen.</P><P>Auf dieser Seite befindet sich auch das Lichtbild des Inhabers, das nicht herkömmlich angebracht, sondern durch die Ausstellungstechniken nach Nummer 5 in das Material der Personaldatenseite integriert wird.</P><P>Die Personaldaten werden auf der Seite nach der Titelseite des Passes oder Reisedokuments eingetragen. Personaldaten dürfen auf keinen Fall mehr auf einer Einbandinnenseite eingetragen werden.</P><P>Die druckbildliche Gestaltung (Lay-out) der Personaldatenseite muss eine Unterscheidung von den übrigen Passseiten ermöglichen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Drucktechniken</TXT></NP></TI></TITLE><P>Es werden folgende Drucktechniken verwendet:</P><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>Untergrunddruck:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zweifarbig verarbeitete Guillochen oder gleichwertige Strukturen,</P></ITEM><ITEM><P>Iriseinfärbung, nach Möglichkeit fluoreszierend,</P></ITEM><ITEM><P>UV-fluoreszierender Aufdruck,</P></ITEM><ITEM><P>als Fälschungs- und Verfälschungsschutz wirksame Motivgestaltung (insbesondere auf der Personaldatenseite), fakultativ mit Mikroschrift,</P></ITEM><ITEM><P>Verwendung von Reagenzfarben auf Pass- oder Reisedokumentpapierseiten und Aufklebern,</P></ITEM><ITEM><P>ist das Pass- oder Reisedokumentpapier gut vor Verfälschungen geschützt, so ist die Verwendung von Reagenzfarben fakultativ.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>Formulardruck:</TXT><P>Mit integrierter Mikroschrift (falls nicht schon im Untergrunddruck enthalten).</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C.</NO.P><TXT>Nummerierung:</TXT><P>Auf allen Seiten des Pass- oder Reisedokumentinnenteils sollte eine einmalige Dokumentennummer gedruckt (möglichst mit besonderer Zifferncharakteristik oder Schriftart und mit UV-fluoreszierender Farbe) oder in Perforationstechnik aufgebracht oder in Passkarten mit derselben Technik wie die Personaldaten eingefügt werden. Bei Passkarten sollte die einmalige Dokumentennummer auf beiden Seiten der Karte sichtbar sein. Bei Verwendung eines Aufklebers für die Personaldaten sollte die einmalige Dokumentennummer mit Fluoreszenzfarbe gedruckt werden; dabei ist eine besondere Zifferncharakteristik oder Schriftart zu verwenden.</P><P>Werden Aufkleber oder eine nicht-laminierte Papierinnenseite für die Personaldaten verwendet, so ist zusätzlich Stichtiefdruck mit Kippeffekt, Mikroschrift, Druckfarbe mit optisch variablen Eigenschaften und ein DOVID (Diffractive Optically Variable Image Device) zu verwenden. Auf Vollkunststoffpasskarten sind ebenfalls zusätzliche optisch variable Sicherheitsmerkmale einzusetzen, und zwar mindestens durch Verwendung eines DOVID oder gleichwertige Maßnahmen.</P></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Kopierschutztechnik</TXT></NP></TI></TITLE><P>Ein optisch variables Zeichen (OVD) oder ein gleichwertiges Sicherungselement, das dasselbe Maß an Identifikation und Sicherheit wie bei der einheitlichen Visummarke bietet, werden in der Personaldatenseite in Form beugungsoptisch wirksamer Mikrostrukturen verwendet, die sich je nach Betrachtungswinkel verändern (DOVID) und in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als OVD-Overlay bzw. auf Aufklebern oder auf einer nicht-laminierten Papierinnenseite als metallisiertes oder teilweise entmetallisiertes OVD platziert (mit Stichtiefdruck überdruckt) verwendet werden.</P><P>Die OVD sollten in den Schichtenaufbau des Dokuments integriert werden, damit ein wirksamer Schutz vor Fälschung und Verfälschung erreicht wird. Bei Dokumenten aus Papier sollten sie entsprechend Nummer 5 über die größtmögliche Fläche in das (dünnstmögliche) Heißsiegellaminat oder ein (dünnstmögliches) gleichwertiges Laminat integriert oder als Sicherheits-Overlay verwendet werden. Bei Dokumenten aus Kunststoff sollten sie über eine möglichst große Fläche in die Kartenschichten integriert werden.</P><P>Soweit die Personalisierung einer Vollkunststoffkarte durch Lasergravur erfolgt und hierdurch ein lasergraviertes optisch variables Merkmal eingearbeitet wird, wird das diffraktive OVD — zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID — verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.</P><P>Besteht die Personaldatenseite aus einem Kunststoffträger mit Papierinlett, wird das diffraktive OVD — zumindest in Form eines platziert aufgebrachten metallisierten oder transparenten DOVID — verwendet, um einen erhöhten Schutz gegen Reproduktion zu erzielen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Ausstellungstechnik</TXT></NP></TI></TITLE><P>Zum Schutz der Daten des Passes oder Reisedokuments gegen Fälschungs- und Verfälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Unterschrift des Inhabers sowie die wesentlichen Ausstellungsdaten in das Dokumentenmaterial integriert. Die herkömmliche Anbringung eines Lichtbilds des Inhabers ist nicht mehr zulässig.</P><P>Es können folgende Ausstellungstechniken verwendet werden:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Laserdruck,</P></ITEM><ITEM><P>Thermotransferverfahren,</P></ITEM><ITEM><P>Tintenstrahldruck,</P></ITEM><ITEM><P>fotografisches Verfahren,</P></ITEM><ITEM><P>Lasergravur, die tatsächlich in die Kartenschicht mit den Sicherheitsmerkmalen eindringt.</P></ITEM></LIST><P>Um einen ausreichenden Schutz der Personal- und Ausstellungsdaten gegen Manipulationsversuche zu gewährleisten, ist bei Laserdruck-, Thermotransfer- und fotografischem Ausstellungsverfahren eine (dünnstmögliche) Heißsiegellaminierung oder eine (dünnstmögliche) gleichwertige Laminierung mit Kopierschutz zwingend vorgeschrieben.</P><P>Reisedokumente müssen in maschinenlesbarer Form ausgestellt werden. Das Lay-out der Personaldatenseite muss den Spezifikationen des Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der ICAO entsprechen, und die Ausstellungsverfahren müssen den Spezifikationen für maschinenlesbare Dokumente genügen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>