EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.6.2020
COM(2020) 240 final
2020/0118(CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden
{SWD(2020) 108 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag betrifft einen Beschluss des Rates zur Ersetzung des geltenden Beschlusses Nr. 376/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014, der auf der Grundlage von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen werden soll. Dieser Artikel ermöglicht die Ergreifung spezifischer Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage der EU, da darin anerkannt wird, dass einige Faktoren als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen und sich nachteilig auf ihre wirtschaftliche und soziale Lage auswirken. Er erlaubt solche Maßnahmen, sofern sie die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, nicht aushöhlen. Der geltende Beschluss ermächtigt Portugal, auf Rum- und Likörerzeugnisse, die auf Madeira hergestellt und verbraucht werden, sowie auf Likör- und Branntweinerzeugnisse, die auf den Azoren hergestellt und verbraucht werden, Verbrauchsteuersätze anzuwenden, die den normalen portugiesischen Verbrauchsteuersatz um bis zu 75 % unterschreiten. Der geltende Beschluss läuft am 31. Dezember 2020 aus.
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Erzeuger in den portugiesischen Gebieten in äußerster Randlage für ihren Wettbewerbsnachteil zu entschädigen, der durch die Abgelegenheit dieser Gebiete, die Insellage, die geringe Größe, die schwierigen Relief- und Klimabedingungen und die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen verursacht wird, was die Entwicklung stark beeinträchtigt. Aufgrund dieser Merkmale sind die Erzeuger in den Gebieten in äußerster Randlage mit höheren Produktionskosten konfrontiert als die Erzeuger auf dem Festland.
Angesichts des Ablaufs der Geltungsdauer des Beschlusses hat die Europäische Kommission eine externe Studie in Auftrag gegeben, um die derzeitige Regelung und die potenziellen Auswirkungen möglicher Optionen für die Zeit nach 2020, einschließlich der Option, auf die sich der vorliegende Vorschlag stützt, zu bewerten.
Dieser Vorschlag sieht vor, die Ausnahmeregelung bis 2027 zu verlängern, sie auf die Verkäufe lokal hergestellter Rumerzeugnisse auf den Azoren auszudehnen, wobei die Steuerermäßigung von 75 % beibehalten werden soll, und sie außerdem auf Verkäufe aller unter die Regelung fallenden Erzeugnisse auf dem portugiesischen Festland auszudehnen, wobei eine Steuerermäßigung von 50 % gelten soll.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In der Mitteilung von 2017 zu einer strategischen Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU wurde festgestellt, dass die Gebiete in äußerster Randlage nach wie vor großen Herausforderungen gegenüberstehen, von denen viele dauerhafter Natur sind. In dieser Mitteilung wird der Ansatz der Kommission dargelegt, diese Gebiete dabei zu unterstützen, ihre einzigartigen Vorzüge zu nutzen und neue Wachstumssektoren zu erschließen, um Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang zielt dieser Vorschlag darauf ab, den portugiesischen Gebieten in äußerster Randlage dabei zu helfen, ihre Stärken auszubauen, um lokales Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in einem bestimmten Sektor, nämlich dem Alkoholsektor, zu ermöglichen. Dieser Vorschlag ergänzt das Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI)‚ mit dem der Primärsektor und die Rohstofferzeugung gefördert werden sollen.
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Binnenmarktstrategie von 2015‚ mit der die Kommission beabsichtigt, einen vertieften und faireren Binnenmarkt zu schaffen, der allen Beteiligten zugutekommt. Eines der Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme besteht darin, die zusätzlichen Kosten, die den Unternehmen in den Gebieten in äußerster Randlage entstehen, zu verringern, da diese deren uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt behindern. Aufgrund der begrenzten Produktionsmengen sind keine negativen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
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Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage ist Artikel 349 AEUV. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Rat, spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Verträge auf die Gebiete in äußerster Randlage der EU zu erlassen.
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Subsidiaritätsprinzip
Allein der Rat ist auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage der EU zu beschließen, um unter Berücksichtigung der dauerhaften Zwänge, die die wirtschaftliche und soziale Lage dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen. Dies gilt auch für die Genehmigung von Ausnahmeregelungen zu Artikel 110 AEUV. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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Der Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Lösung der vorhandenen Probleme und damit zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags – d. h. Gewährleistung eines reibungslos und effektiv funktionierenden Binnenmarktes – erforderlich ist.
Insbesondere würde die vorgeschlagene Ausweitung der ermäßigten Steuersätze auf das portugiesische Festland die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger in den portugiesischen Gebieten in äußerster Randlage verbessern, was nur begrenzte negative Auswirkungen in Bezug auf entgangene Einnahmen und den Verwaltungsaufwand hätte und diese Erzeuger mit den Erzeugern ähnlicher Erzeugnisse auf dem portugiesischen Festland gleichstellen würde.
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Wahl des Instruments
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Es wird ein Beschluss des Rates vorgeschlagen, der den Beschluss Nr. 376/2014/EU des Rates ersetzen soll.
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3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Ex-post-Bewertung der geltenden Rechtsvorschriften
Die externe Studie ergab, dass die Erzeuger in den Gebieten in äußerster Randlage nach wie vor höhere Produktionskosten zu tragen haben als die Erzeuger auf dem Festland, wobei diese höheren Produktionskosten derzeit durch die Verbrauchsteuerermäßigung kompensiert werden. Darüber hinaus wurden in der Studie die beiden folgenden Fragen aufgeworfen, die sich seit dem Erlass des geltenden Beschlusses ergeben haben.
Erstens wird in der externen Studie darauf hingewiesen, dass nunmehr auf den Azoren Rumerzeugnisse hergestellt werden, diese aber nicht unter die derzeitige Regelung fallen. Die Regelung gilt jedoch für auf Madeira hergestellte Rumerzeugnisse, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Rumerzeugern der beiden Gebiete in äußerster Randlage führt. Zweitens wird in der Studie festgestellt, dass zusätzlich zur Rumproduktion auf den Azoren eine Steigerung der Rumproduktion auf Madeira zu verzeichnen ist und aufgrund des begrenzten Marktes in den Gebieten in äußerster Randlage nicht alle Rumerzeugnisse lokal verkauft werden können. Die zusätzlichen Kosten für den Zugang zum Markt des portugiesischen Festlands stellen ein Hindernis für diese Erzeuger dar, sodass Rumerzeugnisse gelagert werden, wodurch wiederum Kosten entstehen.
Konsultation der Interessenträger
In die externe Studie zur Untermauerung der Analyse der derzeitigen Regelung flossen Beiträge aus Fragebögen, Interviews und Gesprächen mit den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, den portugiesischen Behörden, den Erzeugern in beiden Gebieten in äußerster Randlage und den portugiesischen Vertriebshändlern ein. Trotz erheblicher Bemühungen des externen Auftragnehmers gab es keine Beiträge der Erzeuger auf dem Festland oder der Zivilgesellschaft.
Folgenabschätzung
Diese Initiative umfasst eine Ex-post-Bewertung der derzeitigen Regelung und unmittelbar im Anschluss eine vorausschauende Bewertung. Eine solche Bewertung der potenziellen Auswirkungen einer Fortsetzung und einer möglichen Änderung der geltenden Regelung wurde in einem Analysedokument vorgenommen, dem die Bewertung als Anhang beigefügt ist. Dieses Dokument stützt sich auf eine externe Studie und die von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, da Einnahmen aus den Verbrauchsteuern in vollem Umfang den Mitgliedstaaten zufließen.
5.WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Überwachung der Umsetzung und des Funktionierens der Ausnahmeregelung wird wie bisher Aufgabe der portugiesischen Behörden und der Kommission sein.
Portugal wird aufgefordert, bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht für den Zeitraum 2019-2024 vorzulegen. Dieser Überwachungsbericht wird Folgendes umfassen:
·Angaben zu den Produktionsmehrkosten;
·wirtschaftliche Verzerrungen und Auswirkungen auf den Markt;
·Informationen im Hinblick auf die Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU;
·Informationen über die anhaltende Relevanz und den EU-Mehrwert der neuen Rechtsvorschriften.
Im Rahmen der Berichterstattung sollte auch Input aller relevanten Interessenträger zu Höhe und Entwicklung ihrer Produktionsmehrkosten und Befolgungskosten sowie etwaiger Marktverzerrungen eingeholt werden.
Um sicherzustellen, dass die von den portugiesischen Behörden gesammelten Informationen die Daten enthalten, die die Kommission benötigt, um in Kenntnis der Sachlage über die künftige Gültigkeit und Durchführbarkeit der Regelung entscheiden zu können, wird sie spezifische Leitlinien zu den erforderlichen Informationen ausarbeiten. Derartige Leitlinien werden, soweit möglich, denen für ähnliche Regelungen für Gebiete in äußerster Randlage der EU entsprechen, für die ähnliche Rechtsvorschriften gelten.
So wird die Kommission beurteilen können, ob die Gründe für die Ausnahmeregelung weiterhin gegeben sind, ob der von Portugal gewährte Steuervorteil nach wie vor verhältnismäßig ist und ob – unter Berücksichtigung ihrer internationalen Dimension – alternative Maßnahmen anstelle einer steuerlichen Ausnahmeregelung möglich sind.
Die Struktur und die für den Überwachungsbericht erforderlichen Daten finden sich in Anhang 1 des Vorschlags.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Teil entfällt, da die Artikel keiner weiteren Erklärung bedürfen.
2020/0118 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Portugals, auf bestimmte in den autonomen Regionen Madeira und Azoren hergestellte alkoholische Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Beschluss Nr. 376/2014/EU des Rates wurde Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der niedriger sein kann als der Mindestverbrauchsteuersatz gemäß der Richtlinie 92/84/EWG des Rates, jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten darf.
(2)Im Februar 2019 ersuchten die portugiesischen Behörden die Kommission, einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates vorzulegen, mit dem die im Beschluss Nr. 376/2014/EU festgelegte Geltungsdauer der Ermächtigung unter denselben Bedingungen um weitere sieben Jahre vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert und der geografische Geltungsbereich für denselben Zeitraum mit einer geringeren Ermäßigung auf das portugiesische Festland ausgedehnt wird.
(3)Die Erzeuger in den autonomen Regionen Madeira und Azoren haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Märkten außerhalb dieser Regionen, und die regionalen und lokalen Märkte stellen für bestimmte alkoholische Erzeugnisse die einzigen Absatzmöglichkeiten dar. Diesen Erzeugern entstehen zusätzliche Kosten, da die Preise für Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs in diesen Regionen aufgrund der geringen Größe, der Zersplitterung und des geringeren Mechanisierungsgrades der landwirtschaftlichen Betriebe höher sind als unter normalen Produktionsbedingungen. Darüber hinaus ist der Ertrag aus der Verarbeitung von Zuckerrohr niedriger als in anderen Gebieten in äußerster Randlage, was auf die Relief- und Klimabedingungen, den Boden und die handwerkliche Erzeugung zurückzuführen ist. Außerdem verursacht der Transport bestimmter, nicht vor Ort hergestellter Rohstoffe und Verpackungsmaterialien auf die Inseln zusätzliche Kosten.
(4)Im Fall der Azoren hat die Insellage noch weitere Auswirkungen, weil es sich um eine Inselgruppe handelt, deren Inseln weit auseinander liegen. Der Transport in diesen abgelegenen Inselgebieten treibt die Kosten zusätzlich in die Höhe. Dasselbe gilt für bestimmte notwendige Reisen und Beförderungen auf das Festland. Weitere Kosten entstehen bei der Lagerung der Fertigprodukte, weil diese, vor allem die Rumerzeugnisse, nicht gänzlich lokal verbraucht werden. Die geringe Größe des regionalen Markts trägt zur Erhöhung der Stückkosten bei, insbesondere aufgrund der im Vergleich zum Ertrag hohen Festkosten. Schließlich entfallen auf diese Erzeuger auch zusätzliche Kosten, die sonst von der lokalen Wirtschaft getragen werden, vor allem höhere Lohn- und Energiekosten.
(5)Infolge der gestiegenen Zuckerrohrproduktion wird auch mehr Rum produziert. Während ein Teil des Rums einem Reifungsprozess unterzogen oder als Basis für Liköre verwendet wird, werden die nicht verkauften Rummengen kostenpflichtig gelagert, was die zusätzlichen Kosten für die Erzeuger weiter erhöht. Aufgrund der Mehrkosten können Erzeuger in den autonomen Regionen Madeira und Azoren nicht mit Erzeugern außerhalb dieser Regionen konkurrieren, da ihr Endprodukt teurer ist, und somit bleibt ihnen der Zugang zu anderen Märkten verwehrt. Der Zugang zum portugiesischen Festlandmarkt zu ermäßigten Verbrauchsteuersätzen würde dieses Problem lösen.
(6)Um eine erhebliche Beeinträchtigung der Entwicklung der autonomen Regionen Madeira und Azoren zu vermeiden und die Alkoholindustrie sowie die an sie geknüpften Arbeitsplätze in diesen Regionen zu erhalten, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der mit dem Beschluss Nr. 376/2014/EU erteilten Ermächtigung zu verlängern und ihren Geltungsbereich auszudehnen.
(7)Der Beschluss Nr. 376/2014/EU gilt bis zum 31. Dezember 2020. Aus Gründen der Klarheit bedarf es eines neuen Beschlusses zur Ermächtigung Portugals, in den autonomen Regionen Madeira und Azoren einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.
(8)Da der Steuervorteil nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die anfallenden Beträge nach wie vor gering sind und sich der Steuervorteil auf den Verbrauch in den autonomen Regionen Madeira und Azoren sowie auf das portugiesische Festland beschränkt, werden durch diese Maßnahme Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union nicht beeinträchtigt.
(9)Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollte Portugal der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen.
(10)Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 110 AEUV wird Portugal ermächtigt, auf die in der autonomen Region Madeira hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie auf die in der autonomen Region Azoren hergestellten und auf dem portugiesischen Festland verbrauchten Rum-, Likör- und Branntweinerzeugnisse einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol liegt.
Artikel 3
Auf Madeira beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse:
a) bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne der Kategorie 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der unter Kategorie 1 des Anhangs III der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angabe „Rum da Madeira“, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates mit der geografischen Angabe „Rum da Madeira“;
b) bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 32 bzw. 33 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 33 bzw. 34 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Pflanzen hergestellt werden.
Auf den Azoren beschränkt sich die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 auf folgende Erzeugnisse:
a) bis zum 24. Mai 2021 auf Rum im Sinne der Kategorie 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird, und ab dem 25. Mai 2021 auf Rum im Sinne der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/787, der aus regionalem Zuckerrohr hergestellt wird;
b) bis zum 24. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 32 bzw. 33 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden, und ab dem 25. Mai 2021 auf Liköre und „-creme“ im Sinne der Kategorien 33 bzw. 34 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/787, die auf Basis regionaler Früchte oder Ausgangsstoffe hergestellt werden;
c) bis zum 24. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter den Kategorien 4 und 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Merkmalen und Eigenschaften, und ab dem 25. Mai 2021 auf Branntwein und Tresterbrand mit den unter den Kategorien 4 und 6 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/787 genannten Merkmalen und Eigenschaften.
Artikel 4
Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 75 % unterschreiten.
Artikel 5
Der ermäßigte Steuersatz für die in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Erzeugnisse kann niedriger sein als der Mindestverbrauchsteuersatz für Alkohol gemäß der Richtlinie 92/84/EWG, darf jedoch den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Alkohol um nicht mehr als 50 % unterschreiten.
Artikel 6
Bis zum 30. September 2025 übermittelt Portugal der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß den Artikeln 1 und 2 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht muss die im Anhang geforderten Informationen enthalten.
Artikel 7
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.
Artikel 8
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident