EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.5.2018
COM(2018) 357 final
2018/0185(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik)
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates) zielt auf die Sicherstellung einer fortgesetzten Zusammenarbeit mit den EWR-/EFTA-Staaten (Norwegen, Liechtenstein und Island) im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms 2013-2017 ab, das durch die Verordnung (EU) 2017/1951 bis 2020 verlängert wurde.
In dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird daher vorgeschlagen, Protokoll 30 zum EWR-Abkommen (
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
) zu ändern.
Die EWR-/EFTA-Staaten leisten für ihre Teilnahme an diesem Programm einen Finanzbeitrag zum EU-Haushalt. Daher ist der Standpunkt zum Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom Rat festzulegen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird die bereits bestehende EU-Politik auf die EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgedehnt.
•Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union
Die Ausdehnung des EU-Besitzstands auf die EWR-EFTA-Staaten durch dessen Einbeziehung in das EWR-Abkommen erfolgt im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens, im Bestreben, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsvorschriften beruhen auf Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu diesen Beschlüssen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.
Die Kommission legt dem Rat in Zusammenarbeit mit dem EAD den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität:
Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.
Die Übernahme des EU-Besitzstandes in das EWR-Abkommen wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, womit der gewählte Ansatz bestätigt wird.
•Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung des EWR-Abkommens. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse in den im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Entfällt.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Damit die EWR-/EFTA-Staaten am Europäischen Statistischen Programm teilnehmen können, leisten sie einen Finanzbeitrag zum Haushalt der Europäischen Union. Der genaue Betrag wird festgelegt, sobald dieser Beschluss des Rates angenommen ist.
5.WEITERE ANGABEN
•
Entfällt.
2018/0185 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 30 (
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
) zum EWR-Abkommen beschließen.
(3)Um eine fortgesetzte Zusammenarbeit mit den EWR-/EFTA-Staaten (Norwegen, Liechtenstein und Island) im Bereich Statistik sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates in Protokoll 30 zum EWR-Abkommen (
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
) aufgenommen werden.
(4)Protokoll 30 zum EWR-Abkommen (
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
) sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen (
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
) zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident