EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den24.5.2018
COM(2018) 357 final
ANHANG
zum
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen (mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik)
ANHANG
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. […]
vom […]
zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Statistische Programm des EWR 2018-2020 sollte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020, aufgestellt werden und alle Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.
(2)Die Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 sollte in Protokoll 30 aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit bis 2020 fortgesetzt wird.
(3)Das Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2018 zu ermöglichen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1.Im Titel von Artikel 5 wird „2017“ durch „2020“ ersetzt.
2.Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„-32017 R 1951: Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1)“.
3.Die Angaben „2013-2017“ und „31. Dezember 2017“ in Artikel 5 Absatz 2 werden durch die Angaben „2013-2020“ und „31. Dezember 2020“ ersetzt.
4.Die Angabe „2013 bis 2017“ in Artikel 5 Absatz 3 wird durch die Angabe „2013 bis 2020“ ersetzt.
5.Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die EFTA-Staaten leisten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften für 2013 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags und für 2014 bis 2020 einen Beitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System) und 29 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Er gilt ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses