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20.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 49/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. Februar 2009
zur Verlängerung der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
(2009/144/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete (1) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (2),
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2002/148/EG (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2008/158/EG (5) wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses 2003/112/EG (6) bis 20. Februar 2004, mit Artikel 1 des Beschlusses 2004/157/EG (7) bis 20. Februar 2005, mit Artikel 1 des Beschlusses 2005/139/EG (8) bis 20. Februar 2006, mit Artikel 1 des Beschlusses 2006/114/EG (9) bis 20. Februar 2007 und mit Artikel 1 des Beschlusses 2007/127/EG (10) bis 18. Februar 2008 verlängert worden waren, um weitere zwölf Monate bis 20. Februar 2009 verlängert. |
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(3) |
Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet. |
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(4) |
Die Maßnahmen sollten daher verlängert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen werden bis zum 20. Februar 2010 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend überprüft.
Das Schreiben im Anhang wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ŘÍMAN
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(4) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64.
(5) ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 19.
(6) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25.
(7) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60.
(8) ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 28.
ANHANG
Brüssel, den …
Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c jenes Abkommens zu ergreifen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, 19. Februar 2004, 18. Februar 2005, 15. Februar 2006, 21. Februar 2007 und 19. Februar 2008 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben, sondern die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis 20. Februar 2004, 20. Februar 2005, 20. Februar 2006, 20. Februar 2007, 20. Februar 2008 bzw. 20. Februar 2009 verlängern werde.
Die Europäische Union begrüßt, dass unter der Lenkung der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) in Simbabwe eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist. Sie hofft, dass die neue Regierung den Nachweis ihres Eintretens für Reformen antreten wird, u. a. in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Demokratisierung.
Zwölf Monate nach der Annahme des jüngsten Beschlusses über geeignete Maßnahmen ist die Europäische Union jedoch der Auffassung, dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden sind.
Die Maßnahmen können daher nach Auffassung der Europäischen Union noch nicht aufgehoben werden, und sie hat beschlossen, ihre Geltungsdauer in Erwartung der Wiederaufnahme der Konsultationen bis zum 20. Februar 2010 zu verlängern.
Die Europäische Union möchte noch einmal betonen, dass sie nicht beabsichtigt, die Bevölkerung von Simbabwe zu bestrafen, und dass sie weiterhin ihren Beitrag zu humanitären Maßnahmen und Projekten leisten wird, mit denen die Bevölkerung direkt unterstützt wird, insbesondere im sozialen Bereich und in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, die von den genannten Maßnahmen nicht betroffen sind.
Die Europäische Union möchte darauf hinweisen, dass die Anwendung geeigneter Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens die Aufnahme eines politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des Abkommens nicht ausschließt.
So möchte die Europäische Union noch einmal hervorheben, dass sie der künftigen Zusammenarbeit zwischen der EG und Simbabwe große Bedeutung beimisst, sowie ihre Bereitschaft bekräftigen, den Dialog fortzuführen und in naher Zukunft auf eine Wiederaufnahme der unumschränkten Zusammenarbeit hinzuwirken.
Hochachtungsvoll,
Im Namen der Kommission
Im Namen des Rates