51994PC0583

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit zusätzlichen Bestimmungen für die Verwaltung jährlicher TAC und Quoten /* KOM/94/583ENDG - CNS 94/0303 */

Amtsblatt Nr. C 382 vom 31/12/1994 S. 0004


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit zusätzlichen Bestimmungen für die Verwaltung jährlicher TAC und Quoten (94/C 382/04) KOM(94) 583 endg. - 94/0303(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Dezember 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Abgesehen von den Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), ist es notwendig, Bedingungen festzulegen, um die Fischereitätigkeiten zu verfolgen, die die gegenwärtig verfügbaren Mechanismen verbessern würden, und zwar durch die Einführung einer flexiblen Regelung zur mehrjährigen Verwaltung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten, die innerhalb bestimmter Grenzen auch mit der Bestandserhaltungspolitik vereinbar ist.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, die auf die Mitgliedstaaten aufzuteilenden Fangmöglichkeiten sowie die Bedingungen für die Anpassung dieser Fangmöglichkeiten von einem Jahr zum anderen festzulegen.

Für Bestände, für die für das betreffende Jahr keine gezielten wissenschaftlichen Abschätzungen der Fangmöglichkeiten vorliegen, werden vorsorgliche TAC festgesetzt. Für alle anderen Bestände werden analytische TAC festgesetzt. Es ist festzulegen, welche Bestände unter vorsorgliche oder analytische TAC fallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können vorsorgliche TAC für bestimmte Bestände im Laufe des Jahres durchaus angehoben werden, ohne daß hierdurch der Grundsatz der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen gefährdet würde.

Die Mitgliedstaaten sind darin zu bestärken, einen Teil ihrer Quoten für Bestände, die unter analytische TAC fallen, im Rahmen bestimmter Grenzwerte von einem Jahr auf das andere zu übertragen.

Andere Bestände hingegen, für die analytische oder vorsorgliche TAC gelten, können sich in einem Zustand befinden, der eine Anhebung der TAC ausgeschlossen erscheinen lässt.

Eine Überfischung der Quoten sollte bestraft werden. Ein möglicher Weg ist es, entsprechende Abzuege von der für das folgende Jahr geltenden Quote derjenigen Mitgliedstaaten vorzunehmen, die die Überfischung zu verantworten haben. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2), erlässt der Rat im Einklang mit den Zielen und Bewirtschaftungsplänen der Verordnung (EG) Nr. . . ./. . Vorschriften für die Quotenabzuege, die die Kommission im Falle einer Überfischung vornehmen kann, wobei dem Umfang der Überfischung, etwaigen Überfischungen im vorangegangenen Jahr und der biologischen Lage des betreffenden Bestands Rechnung getragen wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei Festsetzung der TAC gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat fest, für welche Bestände vorsorgliche TAC und für welche Bestände analytische TAC gelten.

Artikel 2

Vorsorgliche TAC

(1) Bei Festsetzung der TAC gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat fest, für welche Bestände die Bestimmungen dieses Artikels nicht gelten.

(2) Ist eine vorsorgliche TAC vor dem 30. September des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote für den Bestand verfügt, für den diese TAC festgesetzt wurde, eine Anhebung der TAC beantragen. Ein solcher Antrag, dem einschlägige biologische Angaben sowie Angaben über das Ausmaß der gewünschten Anhebung beizufügen sind, ist an die Kommission zu richten. Die Kommission prüft die Bestandteile des Antrags innerhalb von 30 Arbeitstagen im Hinblick darauf, dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung zur Festsetzung der TAC und Quoten zu unterbreiten. Die Mitgliedstaaten werden über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet.

(3) Ist eine Quote für einen Bestand, für den eine vorsorgliche TAC gilt, am 30. September des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft, so kann der Mitgliedstaat, dem diese Quote zugeteilt wurde, die Erlaubnis beantragen, zusätzliche Mengen Fisch desselben Bestands anzulanden; der Mitgliedstaat sollte dabei angeben, um welche zusätzliche Menge es sich handelt, wobei diese 20 % der betreffenden Quote nicht übersteigen darf.

Dem an die Kommission zu richtenden Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Anlandungen der unter die Quote fallenden Art in den letzten drei Jahren aufgrund der Erschöpfung der Quote zumindest einmal eingestellt worden sind. Die Kommission entscheidet innerhalb von 30 Arbeitstagen.

Artikel 3

Analytische TAC

(1) Die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 dieses Artikels gelten entsprechend für Bestände, für die analytische TAC festgesetzt werden, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bestände.

(2) Für die Bestände, für die analytische TAC gelten, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bestände, können Mitgliedstaaten im Besitz einer Quote vor dem 31. März des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, einen Anteil von höchstens 20 % ihrer Quote zurückzubehalten und auf das folgende Jahr zu übertragen.

Die Kommission erhöht die betreffende Quote für das folgende Jahr um die zurückbehaltene Menge, multipliziert mit 1,1, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit. Diese Quotenanhebung wird bei der Berechnung der in dieser Verordnung genannten Quotenprozentsätze nicht berücksichtigt.

Artikel 4

Abzuege

(1) Ausser bei den in Absatz 2 genannten Beständen werden bei Überschreitung einer TAC alle diebetreffende Quote überschreitenden Anlandungen von der Quote für das folgende Jahr abgezogen.

(2) Bei der Festsetzung der TAC gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat fest, für welche Bestände, für die analytische TAC gelten, bei Überfischung der Quote ein wie folgt berechneter Abzug von der betreffenden Quote für das folgende Jahr vorgenommen wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für jedes weitere Jahr, in dem eine Quote überschritten wird, werden zusätzliche 5 % von der Quote abgezogen.

Die Abzuege werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 beschlossen.

(3) Die Abzuege erfolgen unbeschadet von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Artikel 4 Absatz 2 gilt jedoch ab 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.