EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.9.2020
COM(2020) 497 final
2020/0254(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (im Folgenden die „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“) geregelt.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/725/EU des Rates vom 14. Oktober 2014 (dem der Durchführungsbeschluss 2011/384/EU des Rates vom 20. Juni 2011 vorausging) ist Schweden bereits ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt.
Ziel dieses Vorschlags ist es, diese Ermächtigung entsprechend dem Antrag Schwedens zu verlängern, da die derzeitige Ausnahmeregelung am 25. Juni 2020 ausgelaufen ist.
Mit Schreiben vom 15. August 2019 informierten die schwedischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Laufzeit der derzeitigen Maßnahme bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 1. April 2020 übermittelt.
Die schwedischen Behörden beabsichtigen, auf landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz für elektrischen Strom von 5 SEK (etwa 0,484 EUR)() pro MWh anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags entsprach dieser Steuersatz dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersatz für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung. In Artikel 13 der Richtlinie ist eine Toleranzgrenze von 5 % für die Mitgliedstaaten festgelegt, die den Euro nicht eingeführt haben.
Es wird daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Energiebesteuerungsrichtlinie verpflichtet sind, einmal pro Jahr zu prüfen, ob die in Landeswährung ausgedrückten Steuersätze den Mindestsätzen in der Richtlinie entsprechen. Maßgeblich hierfür sind die am ersten Werktag im Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse. Erhöhen sich die in Landeswährung ausgedrückten Steuerbeträge durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Steuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Steuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung gilt.
Die beantragte Geltungsdauer der Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2023, was eine Fortführung der derzeitigen Ausnahmeregelung darstellt und innerhalb der Höchstdauer nach Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie liegt.
Die Steuerermäßigung soll die Verwendung von landseitiger Elektrizität durch diese Schiffe, die normalerweise für ihre Stromversorgung ölbetriebene Hilfsmotoren verwenden, fördern. Die Bestimmungen bewirken weniger Emissionen von am Liegeplatz im Hafen liegenden Schiffen, wodurch die Ablagerung der Säure bildenden Stoffe, was insbesondere im Südwesten Schwedens ein Problem darstellt, reduziert wird. Die Bestimmungen bewirken voraussichtlich auch wesentliche Umweltverbesserungen vor Ort, u. a. in Form eines niedrigeren Lärmpegels
Die Ermäßigung bedeutet die Senkung der für landseitige Elektrizität geltenden Energiesteuer von dem sonst geltenden Betrag von 34,7 SEK pro MWh auf 5 SEK pro MWh.
Andererseits müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Energiebesteuerungsrichtlinie bestimmte Energieerzeugnisse, die an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen zur Erzeugung von elektrischem Strom verwendet werden, sowie den erzeugten elektrischen Strom von der Steuer befreien. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie können sie auch elektrischen Strom von der Steuer befreien, der an Bord von Schiffen für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft erzeugt wird. Schweden hat bestätigt, dass es diese letztgenannte optionale Ausnahmeregelung umgesetzt hat.
Schweden wird den ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer auf alle Lieferungen von landseitiger Elektrizität mit einer Spannung von mindestens 380 Volt an Schiffe der gewerblichen Schifffahrt mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 400 anwenden. Diese Einschränkung wird von den schwedischen Behörden als angemessen erachtet, um sicherzustellen, dass die meisten der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Schiffe sowie die im Inlandsverkehr eingesetzten größeren Schiffe von der vorgeschlagenen Ermäßigung erfasst werden. Diese Schiffe gelten als Hauptverursacher der Emissionen beim Betrieb von Hilfsmotoren an Bord von Schiffen an ihren Liegeplätzen in Häfen. Die Ermäßigung gilt nicht für privat genutzte Schiffe oder wenn ein Schiff außer Dienst gestellt oder langfristig außer Betrieb gesetzt wurde.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung für Schiffe zur Nutzung landseitiger Elektrizität.
Die schwedischen Behörden erkennen an, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt. Jedoch fällt sie in den Anwendungsbereich von Absätzen 167-174 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 der Kommission. Diese Maßnahme erfüllt außerdem die materiellen Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
Die schwedischen Behörden erkennen an, dass die Maßnahme die Eigner von Schiffen der gewerblichen Schifffahrt begünstigt. Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Maßnahme hinsichtlich des Wettbewerbs neutral ist, da sie von allen Schiffen (mit Ausnahme von Schiffen für den privaten Gebrauch) an Liegeplätzen in schwedischen Häfen in Anspruch genommen werden kann. Die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind nach schwedischer Auffassung zu vernachlässigen, da für die Wahl des Hafens der Bestimmungsort der Ladung maßgebend ist und nicht niedrigere Hafenliegekosten aufgrund der Steuerermäßigung für landseitige Elektrizität.
Die jährlichen Haushaltsausgaben werden auf 6 Mio. SEK geschätzt.
Die Maßnahme wird in Form einer Rückzahlung zur Senkung der Steuerlast bezüglich der betroffenen Elektrizität gewährt.
Die schwedischen Behörden sind der Auffassung, dass die Steuerermäßigung für die landseitige Elektrizität keinen wesentlichen Wettbewerbsvorteil für die Schiffsbetreiber herbeiführt, die von der landseitigen Elektrizität Gebrauch machen, im Gegensatz zu denen, die Strom an Bord erzeugen. Werden nur die Stromkosten allein und die Steuern berücksichtigt, sind die Kosten für landseitige Elektrizität mit einem ermäßigten Steuersatz niedriger als der Preis für an Bord von Schiffen erzeugten elektrischen Strom. Allerdings haben auch Mehrkosten in Form von Netzkosten, Investitionen für bordseitige Verbindungen sowie direkt oder indirekt die Investitionskosten für die Versorgungsanlagen im Hafen einen Einfluss auf die Gesamtkosten für landseitige Elektrizität. Da jedoch die Investitionen in Versorgungsanlagen in Häfen und an Bord sehr kostspielig sind, sind die schwedischen Behörden der Auffassung, dass ein ermäßigter Steuersatz eine Voraussetzung für diese Investitionen durch Häfen und Schiffseignern darstellt.
Die Maßnahme dient dem Ziel, die Umweltauswirkungen des Seeverkehrs zu verringern. Durch die Maßnahme werden aerogene Emissionen und der Lärm von Schiffen am Liegeplatz reduziert. Die Maßgabe wird einiges dazu beitragen, die Erreichung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid gemäß der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG in Hafenstädten zu ermöglichen. Dies hat auch positive Auswirkungen auf andere Luftqualitätsparameter in Hafengebieten.
Schweden hat die Ermächtigung zur Anwendung der Steuerermäßigung ab dem 26. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2023 beantragt; dabei kommt es zu keiner Unterbrechung der derzeitigen Ausnahmeregelung, und die Höchstdauer nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie wird nicht überschritten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Besteuerung von elektrischem Strom ist in der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere in Artikel 10 geregelt. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ist die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt sowie von an Bord von Schiffen erzeugtem elektrischem Strom vorgeschrieben. Gemäß den Artikeln 5, 15 und 17 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Steuersatzdifferenzierungen, Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen auf bestimmte Verwendungszwecke von elektrischem Strom anzuwenden. Diese Bestimmungen sehen jedoch keine Steuerermäßigungen für landseitige Elektrizität vor.
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des einschlägigen EU-Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission.
Bestimmungen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie
Bewertung der Maßnahme gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:
Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.
Die Kommission hat bereits die Nutzung landseitiger Elektrizität als Alternative zur Erzeugung von elektrischem Strom an Bord von im Hafen liegenden Schiffen empfohlen und damit deren Vorteile für die Umwelt anerkannt.
Die Einführung einer steuerlich günstigen Behandlung landseitiger Elektrizität kann nach Artikel 19 der Richtlinie in Betracht gezogen werden, dem zufolge die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, aufgrund politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.
Schweden hat die Maßnahme für ca. 3,5 Jahre beantragt, weniger als die Höchstdauer von sechs Jahren gemäß Artikel 19 Absatz 2. Grundsätzlich sollte die Dauer der Anwendung der Ausnahmeregelung lang genug sein, um die Hafenbetreiber und Stromversorger nicht davon abzuhalten, weiterhin die erforderlichen Investitionen in Anlagen zur Bereitstellung landseitiger Elektrizität zu tätigen oder entsprechend neu zu investieren. Der Zeitraum bietet auch den Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zur Planung ihrer Investitionen in bordseitige Anlagen.
Allerdings sollte die Ausnahmeregelung die künftige Weiterentwicklung bestehender Rechtsvorschriften nicht unterbinden; ferner sollte der bevorstehenden Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie sowie der möglichen Annahme eines auf dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie basierenden Rechtsakts durch den Rat Rechnung getragen werden. Diese Überprüfung folgt der Bewertung der Energiebesteuerungsrichtlinie und den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Rahmen für die Energiebesteuerung vom 28. November 2019. In seinen Schlussfolgerungen ersuchte der Rat die Kommission, mögliche Optionen zu analysieren und zu evaluieren, sodass zu gegebener Zeit ein Vorschlag für die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie vorgelegt werden kann. Ferner rief er die Kommission auf, dem Geltungsbereich der Richtlinie, Mindestsätzen und spezifischen Steuerermäßigungen und -befreiungen besondere Beachtung zu schenken.
Es erscheint daher angebracht, die Ermächtigung für den beantragten Zeitraum zu erteilen; allerdings sollte die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung enden, falls vor Ende 2023 einschlägige allgemeine Bestimmungen anwendbar werden.
Staatliche Beihilfen
Der von den schwedischen Behörden geplante ermäßigte Steuersatz von 5 SEK (etwa 0,484 EUR)() pro MWh entsprach zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags dem in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuersatz für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung.
Die Maßnahme scheint somit unter Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission zu fallen, der die Voraussetzungen festlegt, unter denen Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG von der für staatliche Beihilfen geltenden Anmeldepflicht befreit werden können. Jedoch kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob alle in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates greift der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen – im Fall freigestellter Beihilfen insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission – nicht vor.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Umwelt und Klimawandel
Die beantragte Maßnahme betrifft hauptsächlich die Umweltpolitik der EU. Die Maßnahme trägt dazu bei, die Verbrennung von Bunkeröl an Bord von im Hafen liegenden Schiffen zu reduzieren, und leistet somit einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität vor Ort, zur Verringerung der Lärmbelastung sowie zur Bekämpfung des Klimawandels. Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte, Zielwerte und sonstigen Luftqualitätsstandards für bestimmte Luftschadstoffe nicht überschritten werden. Angesichts dieser Verpflichtung müssen die Mitgliedstaaten Lösungen für Probleme wie beispielsweise Emissionen von Schiffen an Liegeplätzen in Häfen finden, wo dies von Bedeutung ist. Somit ist es denkbar, dass in Häfen, die mit diesen Problemen zu kämpfen haben, die Nutzung landseitiger Elektrizität als ein Aspekt der Gesamtstrategie zur Luftreinhaltung gefördert wird. Die Nutzung landseitiger Elektrizität wird auch durch die Richtlinie (EU) 2016/802 zur Regelung des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen gefördert.
Den Angaben schwedischer Behörden zufolge hat die Nutzung von landseitiger Elektrizität zu einer Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Kohlenstoffoxiden geführt. Gegenwärtig verfügen die schwedischen Behörden über keine jüngeren Schätzungen zu den Emissionsverringerungen, die auf die Maßnahme zurückzuführen sind. Das volle Potenzial der Maßnahme wurde noch nicht ausgeschöpft, da kostspielige Anlagen sowohl in den Häfen als auch an Bord der Schiffe erforderlich sind. Die Nutzung landseitiger Elektrizität ist wichtig für das Bestreben Schwedens, die Qualitätsstandards gemäß der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa einzuhalten.
Energie
Die Maßnahme steht im Einklang mit der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die die Einrichtung einer landseitigen Stromversorgung in Häfen vorsieht, sofern Bedarf an entsprechenden Anlagen besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, was günstige Auswirkungen auf die Umwelt einschließt. Außerdem dient sie dem Erreichen eines Ziels von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV.
An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass ein wichtiger Grund für die ungünstige Wettbewerbsposition landseitiger Elektrizität darin liegt, dass die Alternative, also elektrischer Strom, den in Seehäfen liegende Schiffe an Bord erzeugen, derzeit völlig steuerfrei ist, denn nicht nur das zur Stromerzeugung eingesetzte Bunkeröl ist der normalen Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG entsprechend steuerfrei, sondern auch die an Bord der Schiffe erzeugte Elektrizität selbst ist von der Steuer befreit (siehe Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/96/EG). Letztere Befreiung könnte zwar hinsichtlich der Umweltziele der Union als problematisch angesehen werden, beruht aber auf praktischen Erwägungen. Um an Bord erzeugten Strom zu besteuern, wäre eine Erklärung des Schiffseigners – der oft in einem Drittland ansässig ist – oder des Schiffsbetreibers über die Menge des verbrauchten Stroms erforderlich. In der Erklärung müsste außerdem angegeben werden, wie hoch der Anteil des in den Hoheitsgewässern des Mitgliedstaats, in dem die Steuer geschuldet wird, verbrauchten Stroms ist. Für die Schiffseigner wäre es ein großer Verwaltungsaufwand, für jeden Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgewässer befahren werden, derartige Erklärungen abzugeben.
Verkehr
Diese Maßnahme steht im Einklang mit der Empfehlung 2006/339/EG der Kommission über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Union und mit der Mitteilung der Kommission „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU“.
Binnenmarkt und fairer Wettbewerb
Unter den Gesichtspunkten des Binnenmarkts und des fairen Wettbewerbs hat die Maßnahme lediglich zur Folge, dass die bestehende, durch die Steuerbefreiung für Bunkeröl bewirkte Verzerrung zwischen zwei konkurrierenden Stromquellen für Schiffe an Liegeplätzen in Häfen – nämlich Stromerzeugung an Bord und landseitige Elektrizität – verringert wird.
Die schwedischen Behörden konnten bei der Hafenwahl der Schiffseigner keine wesentlichen Änderungen beobachten, die damit in Verbindung gebracht werden können, ob Anlagen für die Lieferung landseitiger Elektrizität verfügbar sind. Gegenwärtig wird landseitige Elektrizität hauptsächlich von Fähren und routengebundenem Verkehr genutzt. Für die Hafenwahl der Schiffseigner ist die Verfügbarkeit landseitiger Elektrizität nicht maßgebend. Laut Angaben von Interessenträgern nutzen Kreuzfahrtschiffe häufig Liegeplätze, an denen landseitige Elektrizität verfügbar ist.
Der Zugang zu landseitiger Elektrizität wird zudem den betroffenen Schiffen unabhängig von der Flagge offenstehen, unter der sie fahren, sodass inländische Wirtschaftsteilnehmer gegenüber ihren Wettbewerbern aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht steuerlich günstiger behandelt werden.
Was den Wettbewerb der Häfen untereinander anbelangt, so ist damit zu rechnen, dass etwaige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dergestalt, dass Schiffe ihre Route ändern würden, um landseitige Elektrizität zu einem ermäßigten Steuersatz zu nutzen, zu vernachlässigen sind. Da – wie oben ausgeführt – die Nutzung landseitiger Elektrizität zumindest auf kurze Sicht trotz Steuerermäßigung kaum wirtschaftlicher sein dürfte als die Stromerzeugung an Bord, steht auch nicht zu erwarten, dass durch diese Steuerermäßigung für landseitige Elektrizität der Wettbewerb zwischen den Häfen erheblich verzerrt wird, etwa weil die Routen der Schiffe entsprechend der Verfügbarkeit günstiger landseitiger Elektrizität geändert würden.
Angesichts des Zeitraums, für den die Verlängerung der Ermächtigung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschlagen wird, ist es – sofern sich der derzeitige Rahmen und die aktuelle Situation nicht wesentlich ändern – unwahrscheinlich, dass sich die in den vorherigen Absätzen dargelegte Analyse vor Ablauf der Geltungsdauer der Maßnahme ändert.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 AEUV.
Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigung geht nicht über das für das Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Schwedens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.
Die Maßnahme wird nach den von Schweden vorgelegten Informationen eine begrenzte Auswirkung auf die Steuereinnahmen haben. Genauer gesagt wird bei einer Schätzung der Steuerausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme nach Angaben der schwedischen Behörden für die kommenden Jahre mit einem Ausfall von 6 Mio. SEK pro Jahr gerechnet.
Schweden erwartet von der Maßnahme positive Auswirkungen im Hinblick auf das Erreichen seiner umweltpolitischen Ziele und insbesondere eine Verbesserung der Luftqualität gemäß der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Die Nutzung von landseitiger Elektrizität hat zu einer Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Kohlenstoffoxiden geführt. Das volle Potenzial der Maßnahme wurde noch nicht ausgeschöpft, da kostspielige Anlagen sowohl in den Häfen als auch an Bord der Schiffe erforderlich sind.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines von Schweden vorgelegten Antrags und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Grundrechte
Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 erteilt. Der geplante Steuersatz muss dem Mindeststeuersatz gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie entsprechen. Die Maßnahme kann im Falle eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Gemäß Artikel 1 wird Schweden ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz in schwedischen Häfen gelieferten elektrischen Strom („landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt. Der Steuersatz muss dem Mindeststeuersatz der Richtlinie für elektrischen Strom zur betrieblichen Verwendung entsprechen. Es wird nicht möglich sein, elektrischen Strom zu ermäßigten Steuersätzen zur Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt gemäß der Definition in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG zu liefern.
Gemäß Artikel 2 wird die Ermächtigung entsprechend dem Antrag Schwedens mit Wirkung vom 26. Juni 2020 in Fortführung des derzeitigen Durchführungsbeschlusses 2014/725/EU des Rates bis zum 31. Dezember 2023 erteilt, was innerhalb der in der Richtlinie erlaubten Höchstdauer von sechs Jahren liegt.
2020/0254 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/725/EU des Rates wurde Schweden dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 25. Juni 2020 einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
(2)Mit Schreiben vom 15. August 2019 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, für landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Satz der Elektrizitätssteuer gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden. Die schwedischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 1. April 2020 zusätzliche Informationen.
(3)Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Schweden die weitere Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord.
(4)Da durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, trägt sie zur Verbesserung der Luftqualität sowie zur Verringerung der Lärmbelastung in Hafenstädten bei. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen.
(5)Die Ermächtigung Schwedens zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung dieser Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen weiterhin die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der Technologie dürfte die Maßnahme während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
(6)Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach diesem Artikel gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2023 zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 31. Dezember 2023 anwendbar werden.
(7)Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, ist sicherzustellen, dass Schweden den ermäßigten Steuersatz auf landseitige Elektrizität weiterhin anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 26. Juni 2020 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/725/EU des Rates geltende Regelung gewährt werden.
(8)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Schweden wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 26. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2023.
Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Regelungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, ab dem diese allgemeinen Regelungen anzuwenden sind.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident