14.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 168/137


Dienstag, 13. Dezember 2011
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union – Erdbeben in Lorca, Spanien, und Überschwemmungen in Venetien, Italien

P7_TA(2011)0549

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011)0792 – C7-0424/2011 – 2011/2300(BUD))

2013/C 168 E/23

Das Europäische Parlament,

—

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0792 – C7-0424/2011),

—

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 26,

—

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

—

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

—

In Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

—

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0437/2011),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

weist darauf hin, dass gemäß Nummer 26 der IIV vom 17. Mai 2006 die Möglichkeit für eine Umschichtung von Mitteln auf die Rubriken besteht, in denen zusätzliche Ausgaben notwendig sind, und dass die Kommission dies berücksichtigen muss, wenn sie den erforderlichen Vorschlag unterbreitet;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Dienstag, 13. Dezember 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/6/EU.)