Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinien) /* KOM/2010/0230 endg. - NLE 2010/0123 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 11.5.2010 KOM(2010)230 endgültig 2010/0123 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinien) BEGRÜNDUNG 1. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den EWR-EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten. 2. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 geändert werden, indem die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes nach dem 31. Dezember 2009 fortgesetzt wird. Dies betrifft folgende Haushaltslinien:12.01.04.01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes – Verwaltungsausgaben12.02.01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes.02.03.01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.02.01.04.01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung − Verwaltungsausgaben. 3. Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. 4. Die Kommission übermittelt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union. Die Kommission beabsichtigt, den Standpunkt der Gemeinschaft bei nächster Gelegenheit im Gemeinsamen EWR-Ausschuss darzulegen. 2010/0123 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinien) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9 und Artikel 114, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den EWR-EFTA-Staaten außerhalb der vier Freiheiten. (2) Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes nach dem 31. Dezember 2009 fortzusetzen. Dies betrifft folgende Haushaltslinien:12.01.04.01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes – Verwaltungsausgaben12.02.01 Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes.02.03.01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.02.01.04.01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung − Verwaltungsausgaben. (3) Protokoll 31 ist daher zu ändern – BESCHLIESST: Einziger Artikel Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt zu der geplanten Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen, betreffend die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. vom zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. .../... vom ...[2] geändert. 2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen. 3. Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2009 fortgesetzt werden kann – BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt. 2. In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010“ ersetzt. 3. In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008 und 2009“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009 und 2010“ ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft*. Er gilt ab dem 1 Januar 2010. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L …. * (Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.( (Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.(