Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien /* COM/2013/0242 final - 2013/0128 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Gründe und Ziele Seit Anfang 2011 wird
die Wirtschaft Jordaniens erheblich beeinträchtigt durch Ereignisse im
Zusammenhang mit dem Arabischen Frühling und der nicht nachlassenden Unruhe in
der Region, insbesondere in den Nachbarländern Ägypten und Syrien. In einem
schwieriger werdenden globalen Umfeld schlägt sich der politische Übergang in
Jordanien vor allem in einem starken Rückgang der Einnahmen aus dem Ausland und
einem Druck auf die öffentlichen Finanzen nieder. Geringere Zuflüsse aus
Tourismus und ausländischen Direktinvestitionen (ADI), höhere internationale
Energiepreise und die wiederholten Unterbrechungen der Erdgaslieferungen aus
Ägypten, die Jordanien zwangen, die Gasimporte aus Ägypten durch teurere Brennstoffe
für die Elektrizitätserzeugung zu ersetzen, all dies brachte das Wachstum zum
Erlahmen und führte zu einer deutlichen Verschlechterung der Zahlungsbilanz
sowie der Haushaltslage. Jordanien ist darüber hinaus von der Verschärfung der
Syrienkrise betroffen, die sich insbesondere durch den Zustrom von Flüchtlingen
und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Staatshaushalt bemerkbar machte.
Jordanien ist es zwar, unter anderem durch erhebliche Anstrengungen zur
Haushaltskonsolidierung und dank finanzieller Unterstützung ausländischer
Geber, bisher gelungen, seine makroökonomische Stabilität zu wahren, doch
besteht ein erheblicher Zahlungsbilanz- und Finanzierungsbedarf. Unter dem Druck
eines drastischen Rückgangs der Fremdwährungsreserven in der ersten Hälfte des
Jahres 2012 einigten sich die jordanischen Behörden mit dem IWF auf eine
Bereitschaftskreditvereinbarung über 2 Mrd. USD (800 % Quote)
mit 36 Monaten Laufzeit, die im August 2012 verabschiedet wurde. Angesichts der
sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten
beantragte Jordanien im Dezember 2012 bei der EU eine Makrofinanzhilfe (MFH) in
Höhe von 200 Mio. EUR. Die Kommission beabsichtigt, dem Europäischen
Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe
für das Haschemitische Königreich Jordanien in Höhe von maximal
180 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen Darlehens vorzulegen. Die
vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 212 AEUV. Die MFH der EU
würde zur Deckung des im Zusammenhang mit dem Programm des IWF verbleibenden
Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens für die Jahre 2013 und 2014 beitragen. Mit Hilfe der
MFH könnte Jordanien den anhaltenden wirtschaftlichen Folgen des Arabischen
Frühlings und den durch externe Schocks verursachten Erschütterungen seines
Energiesektors begegnen. Die Makrofinanzhilfe würde kurzfristige
Schwächen in Zahlungsbilanz und Staatshaushalt verringern und die mit dem IWF
und der Weltbank vereinbarten Anpassungs- und Reformprogramme sowie die Haushaltsstützungsmaßnahmen
der EU untermauern (unter Einschluss der Vorhaben im Rahmen des Vertrags über
gute Regierungsführung und Entwicklung (Good Governance and Development
Contract) mit einen Finanzrahmen von 40 Mio. EUR aus Mitteln des
SPRING-Programms zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und
breitenwirksamem Wachstum“ (Support for Partnership Reform and
Inclusive Growth)). Mit der
vorgeschlagenen Finanzhilfe würden politische Maßnahmen zur Verbesserung der
öffentlichen Finanzverwaltung und der Steuerreform gefördert und die sozialen Sicherheitsnetze
gestärkt (u. a. durch eine gezieltere Ausrichtung der Geldtransfers, die
im vergangenen November als Ausgleich für die Reform des
Energiesubventionssystems für private Haushalte eingeführt wurden). Weitere geförderte
Maßnahmen betreffen die Verbesserung des rechtlichen Rahmens und des Klimas für
Investitionen, Reformen zur Senkung der Arbeitslosigkeit und Ermutigung zur
Teilnahme am Arbeitsmarkt, insbesondere bei Frauen. Die vorgeschlagene
MFH steht im Einklang mit den politischen und finanziellen Zusagen, die die
Europäische Union den jordanischen Behörden im Februar 2012 auf der Sitzung der
Task Force EU-Jordanien gegeben hat. Die Finanzhilfe entspricht darüber hinaus
den Zielen der auf dem G8-Gipfeltreffen in Deauville vorgeschlagenen neuen
Partnerschaft für den südlichen Mittelmeerraum und der Ausrichtung der neuen
europäischen Nachbarschaftspolitik. Zugleich würde den anderen Ländern der
Region signalisiert, dass die EU bereit ist, Länder wie Jordanien, die politische
Reformen in Angriff nehmen, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu
unterstützen. In diesem
Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass die politischen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine MFH in der vorgeschlagenen Höhe und
Art erfüllt sind. · Allgemeiner Kontext Jordanien hat sich
seit 2011 aufgrund der in der Region im Zusammenhang mit dem Arabischen
Frühling eingetretenen regionalen und politischen Turbulenzen und des schwierigeren
regionalen und globalen wirtschaftlichen Umfelds mit einer immer schlechter
werdenden wirtschaftlichen Lage auseinanderzusetzen. Diese Umstände
zeigten negative Auswirkungen auf zwei der Hauptantriebskräfte für
wirtschaftliches Wachstum, nämlich die Einnahmen aus dem Tourismus und die ausländischen
Direktinvestitionen (ADI). Darüber hinaus zwangen die häufigen Unterbrechungen
der Gaslieferungen aus Ägypten die Regierung, Erdgas durch teurere Ölimporte zu
ersetzen, wodurch die Kosten für Importe erheblich stiegen[1]. Diese negativen externen Schocks
trugen zum Entstehen großer Haushalts- und Zahlungsbilanzungleichgewichte bei. Nach einer Zeit
robusten Wirtschaftswachstums von durchschnittlich 6,5 % in den Jahren
zwischen 2000 und 2009, der zum Teil auch ein günstiges äußeres Umfeld
widerspiegelte, verzeichnete das BIP 2011 einen scharfen Rückgang auf
2,6 %. Das Wachstum des BIP verbesserte sich trotz der schwachen
Leistungen im Bergbau und in der Baubranche in der ersten Jahreshälfte 2012
leicht auf 2,9 %, nachdem sich die Tourismuseinnahmen wieder erholt
hatten. In der Prognose für 2013 geht man davon aus, dass das Wachstum des BIP
durch höhere ADI im Energie- und im Bankensektor unterstützt, aber auf
vergleichsweise niedrigem Niveau verharren wird (bei etwa 3 %). Im Jahr 2012 war bei der Inflation der
Verbraucherpreise ein moderater Anstieg von 4,8 %, gegenüber 4,5 % im
Jahr 2011, zu verzeichnen, weil die Auswirkungen der Erhöhungen der
inländischen Kraftstoff- und Strompreise teilweise durch die schwächere
Inlandsnachfrage ausgeglichen wurden. Für 2013 wird eine weitere Zunahme der
Inflation auf durchschnittlich 6,1 % erwartet, wobei dies teilweise auf
die sich abzeichnenden Energiepreisanpassungen zurückzuführen ist. Seit Mitte
2011 wurden in der Geld- und Währungspolitik die Zügel angezogen, um die
Attraktivität der auf JOD lautenden Anlagewerte aufrechtzuerhalten. Die
aktuelle Politik fester Wechselkurse (Bindung an den USD) erwies sich als
hilfreich bei der Dämpfung der Inflationserwartungen. Die Zahlungsbilanz hat sich aufgrund der oben
genannten Erschütterungen seit Anfang 2011 deutlich verschlechtert. Das
Leistungsbilanzdefizit (einschließlich Finanzhilfen) erreichte 2011 12 %
des BIP (19 % des BIP, wenn man die Finanzhilfen ausschließt). Im
Vergleich zu dem 2010 erreichten Wert von 7,1 % (11,3 % ohne
Finanzhilfen) bedeutet dies eine Zunahme, die teilweise auf einen Anstieg der
Einfuhrkosten um 16,6 % zurückzuführen ist. Ende 2012 hatte sich das
Defizit auf 17 % des BIP (20,6 % des BIP ohne Finanzhilfen)
ausgeweitet, obwohl die (weitgehend Touristenströmen aus arabischen Ländern
zugeschriebenen) Einnahmen aus dem Tourismus um 15,3 % gestiegen waren und
die Überweisungen aus dem Ausland um 3,5 % zugenommen hatten. Die
Voraussagen lauten jedoch, dass sich das Leistungsbilanzdefizit in Anbetracht
eines stärkeren Wachstums bei den Exporten und einer allmählichen
Normalisierung der Erdgaslieferungen aus Ägypten 2013 auf 12,1 % (ohne
Finanzhilfen) verringern wird. Die Ausfälle bei den ADI in den Jahren 2011 und
2012 führten zu einer weiteren Verschlechterung der Zahlungsbilanz. Der
Finanzbedarf für 2011 und 2012 wurde großenteils durch Hilfe aus dem Ausland,
insbesondere durch die Länder des Golf-Kooperationsrats (GCC) und die
Bretton-Woods-Institutionen sowie die Mobilisierung von Fremdwährungsreserven,
die 2011 um 14 % auf 10,7 Mrd. USD fielen und 2012 einen noch
dramatischeren Rückgang auf 5,2 Mrd. USD (etwas mehr als die
Einfuhrrechnung für drei Monate) zum Jahresende verzeichneten, gedeckt. Die öffentlichen Finanzen gerieten aufgrund
der 2011 verabschiedeten Sozialausgabenpakete und der Auswirkungen des Anstiegs
der Energieimportpreise auf den Haushalt sowie der erlahmenden Konjunktur unter
Druck. Das Haushaltsdefizit stieg (ohne Finanzhilfen) von 7,7 % des BIP im
Jahr 2010 auf 11,7 % im Jahr 2011. Gleichzeitig erreichten die Schulden
der öffentlichen Hand bis Ende 2011 den Stand von 70,7 % des BIP
(gegenüber 67,1 % des BIP Ende 2010). Der im Februar verabschiedete
Haushalt 2012 sah zwar eine umfangreiche Haushaltsanpassung gegenüber 2011 vor,
zur Jahresmitte zeichnete sich jedoch ab, dass dies angesichts verschiedener
Ursachen nicht mehr möglich sein würde. Zu diesen Ursachen zählen die
wesentlich höheren Kraftstoffsubventionen als ursprünglich angenommen, höhere
Personalausgaben aufgrund der Reform des öffentlichen Dienstes, höhere
Aufwendungen für Renten- und Krankenversicherungsleistungen und Ausgaben für
die Unterbringung und medizinische Versorgung syrischer Flüchtlinge.[2] Um die Tragfähigkeit der
Verschuldung zu erhöhen und mögliche Ausfälle bei den Zuflüssen von außen
aufzufangen, beschloss die Regierung im Mai 2012 zusätzliche Haushaltsmaßnahmen
in Höhe von 3,4 % des BIP. Das Ziel dieser Maßnahmen bestand darin, 2012
das Gesamtdefizit um ca. 1,5 BIP-Prozentpunkte (auf 10,7 % des BIP ohne
Finanzhilfen) zu senken. Auf der Ausgabenseite schlossen die Maßnahmen
zur Haushaltskonsolidierung (in Höhe von 2,9 % des BIP) die Aufhebung der
Subventionen für Benzin mit 95 Oktan, Flugzeugbenzin und Schweröl, eine
Senkung der Subvention für Benzin mit 90 Oktan um 13 %, eine Erhöhung des
Dieselpreises um 6 % sowie Einschnitte bei den Investitionsaufwendungen
und den laufenden Ausgaben ein. Auf der Einnahmenseite beliefen sich die
Konsolidierungsanstrengungen auf 0,4 % des BIP und umfassten unter anderem
die Einführung einer Verkaufssteuer auf Mobiltelefone und Klimaanlagen, die
Erhöhung der Steuern auf Personenkraftwagen, Flugscheine sowie alkoholische
Erzeugnisse und Tabakwaren und außerdem die Aufhebung bestimmter
Steuerbefreiungen. Anfang September 2012 beschloss die Regierung
die Einführung einer Steuer von 6 % auf Diesel sowie die Aufhebung der
Subventionen für Benzin mit 90 Oktan. Diese Entscheidung, die im
IWF-Programm eine strukturelle Benchmark darstellt, wurde jedoch anfangs vom
König ausgesetzt. Die Liberalisierung des Markts für Benzin mit 90 Oktan
fand schließlich Mitte November statt (zusammen mit der Aufhebung der
Subventionen für Diesel und Kerosin sowie der Gaspreise für Privathaushalte).
Sie entsprach vollständig der vom IWF-Programm festgelegten strukturellen Benchmark
für Preisanpassungen. Obgleich diese Maßnahmen Mitte November zu schweren
sozialen Protesten führten, hielt die Regierung an der Anpassung der
Kraftstoffpreise fest. Wie beim Gemeinsamen Dialog über
Wirtschaftsreformen, den die Kommission im vergangenen Oktober mit den
jordanischen Behörden führte, bereits betont wurde, hat Jordanien in einer
Reihe von Schlüsselbereichen der Reformen wesentliche Fortschritte erzielt.
Hier sind unter anderem die Anpassung der Energiepreise, Pläne zur
Diversifizierung der Energieversorgung, Maßnahmen zur Steigerung der
Erwerbsquote der Frauen, Programme zur Förderung des Zugangs zu
Finanzierungsmitteln für KMU und die Einbringung von Gesetzgebungsvorschlägen
für die Einkommensbesteuerung, für ÖPP und für die Sozialversicherungsreform ins
Parlament zu nennen. Allerdings sind noch erhebliche Herausforderungen im
Zusammenhang mit Strukturreformen zu meistern. Darüber hinaus bleiben viele
Gesetzgebungsvorschläge im Parlament stecken. Durch die Auflösung des
Parlaments und die Parlamentswahlen von Ende Januar 2013 verzögerte sich die
Verabschiedung noch weiter. Am 3. August 2012 billigte das IWF-Exekutivdirektorium,
wie bereits festgestellt, eine Bereitschaftskreditvereinbarung über
2 Mrd. USD (800 % Quote) mit 36 Monaten Laufzeit für
Jordanien. Das Programm sieht vergleichsweise hohe Anfangszahlungen vor, in
deren Rahmen 300 % der Quote (von insgesamt 800 %) mit den ersten
beiden Tranchen ausgezahlt werden (wobei die zweite Tranche nach Abschluss der
ersten Programmüberprüfung auszuzahlen ist). Das Programm umfasst ein
Maßnahmenpaket mit dem Ziel der Stärkung des Wachstums bei gleichzeitiger
Senkung der Anfälligkeit gegenüber externen Schocks. Dies soll insbesondere
durch eine Reform des Energiesubventionssystems, die Rückführung der NEPCO zu
einem kostendeckenden Betrieb und die Förderung der Diversifizierung in der
Energieversorgung bewirkt werden. Weitere Programmvorhaben sind die
Konsolidierung des Staatshaushalts durch eine wirkungsvolle Rationalisierung
des Steuersystems, eine verbesserte Steuerverwaltung und Ausgabenkürzungen. Für
das Jahr 2013 sind weitere erhebliche Haushaltsanpassungsmaßnahmen, unter
anderem Erhöhungen der Diesel- und Kerosinpreise, ein Abbau von
Steuerbefreiungen sowie möglicherweise Erhöhungen bei Verbrauchssteuern,
geplant. Dies dient dem Ziel einer Senkung des Haushaltsdefizits auf 9,3 %
des BIP für das genannte Jahr (ohne Finanzhilfen) (oder 5,5 % unter
Einbeziehung von Finanzhilfen). Unter Zugrundelegung der neusten verfügbaren
Prognosen des IWF wird die Außenfinanzierungslücke für den
IWF-Programmplanungszeitraum (2013 bis 2015) auf 5,9 Mrd. USD
geschätzt. Hierin spiegeln sich ein beträchtliches (wenn auch im Laufe der Zeit
sinkendes) Leistungsbilanzdefizit und die Notwendigkeit des Wiederaufbaus der Fremdwährungsreserven
wider. Da sich die Reserven zum Ende 2012 bereits auf einem kritisch niedrigen
Niveau befanden (wie bereits erwähnt knapp über der Mindestmarke der
Einfuhrrechnung für drei Monate) und da die jordanische Zahlungsbilanz
weiterhin sehr anfällig gegenüber externen Schocks ist, wobei hier insbesondere
weitere Störungen bei den Gaslieferungen aus Ägypten und die politische
Entwicklungen in der Region zu nennen sind, zielt das IWF-Programm auf eine
Auffüllung der staatlichen Reserven in beachtlicher Höhe ab. Nach Abzug der
Auszahlungen im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung und des
entwicklungspolitischen Darlehens der Weltbank (DPL) sieht sich Jordanien einer
verbleibenden Außenfinanzierungslücke von netto 4,1 Mrd. USD über
diese drei Jahre gegenüber. Diese Lücke muss von anderen Gebern geschlossen
werden (GCC-Länder, USA, EU, Frankreich und Japan). Die vorgeschlagene MFH der
EU entspräche etwa 4,4 % der verbleibenden Außenfinanzierungslücke. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Keine · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union In Anerkenntnis der stabilisierenden Rolle
Jordaniens in der Region und seiner wirtschaftlichen und finanziellen
Verbindungen hat die EU seit Langem ein Interesse an engeren Kontakten mit
Jordanien. Den vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Jordanien wurde im
Mai 2002 durch das Assoziierungsabkommen ein Rahmen gegeben. Mit diesem
Abkommen wird der Handel zwischen den beiden Vertragspartnern liberalisiert und
der bilaterale politische Dialog sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit gefördert.
Die bilateralen Beziehungen wurden durch die Europäische Nachbarschaftspolitik
(ENP) weiter gestärkt, u. a. durch die Verabschiedung eines auf fünf Jahre
angelegten ENP-Aktionsplans im Jahr 2005, an dessen Stelle 2010 ein neuer
fünfjähriger Aktionsplan trat. Mit diesem Plan werden die wichtigsten
Reformvorhaben sowohl im politischen als auch im wirtschaftlichen Bereich
festgelegt und die Angleichung der Rechtsvorschriften Jordaniens an die der EU
gefördert. Darüber hinaus ist Jordanien das erste Partnerland im
Mittelmeerraum, mit dem die EU technische Verhandlungen führte, die in die
Zuerkennung des sogenannten „fortgeschrittene Status“ einmündeten. Das Land ist
außerdem Mitglied der Union für den Mittelmeerraum. Wirtschaftliche
Verbindungen mit der EU spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Im Jahr 2011 war
die EU Jordaniens erste Einfuhrquelle (20,1 %), obgleich sie umgekehrt bei
den Bestimmungszielen jordanischer Ausfuhren nur an siebter Stelle stand. Die
EU hat Jordanien zudem, wie bereits angemerkt, Verhandlungen über ein vertieftes
und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA) angeboten, um die Integration
Jordaniens in den EU-Binnenmarkt zu fördern. Summa summarum wird der Weg Jordaniens bis zur
uneingeschränkten Demokratie nicht ohne Schwierigkeiten verlaufen und es
bestehen auch weiterhin erhebliche Unsicherheiten, aber das Land hat bedeutende
Schritte auf dem Weg zu politischen und wirtschaftlichen Reformen unternommen
und es gibt darüber hinaus ein tragfähiges Netz bilateraler Beziehungen
zwischen der EU und Jordanien. Seit dem Beginn des Arabischen Frühlings hat
die EU zu verschiedenen Gelegenheiten ihre Entschlossenheit zur Unterstützung
Jordaniens bei seinem wirtschaftlichen und politischen Reformprozess zum
Ausdruck gebracht. Die Verpflichtung der EU zur Unterstützung Jordaniens bei
seinen wirtschaftlichen und politischen Reformen war in der Tat die wichtigste
Botschaft, die von der ersten Sitzung der Task Force EU-Jordanien im Februar
2012 in Amman ausging. Der MFH-Vorschlag steht im Einklang mit der
Verpflichtung der EU zur Unterstützung des wirtschaftlichen und politischen
Übergangs in Jordanien. Er stimmt auch mit den Leitlinien für MFH überein, die
in den Schlussfolgerungen des Rates von 2002 zur MFH und dem Begleitschreiben
des Ratspräsidenten an den Kommissionspräsidenten vorgesehen sind. Insbesondere
trägt der Vorschlag, wie in der begleitenden Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen näher erläutert, folgenden Grundsätzen Rechnung:
außerordentlicher Charakter, Erfüllung politischer Vorbedingungen,
komplementärer Charakter, Konditionalität und Finanzdisziplin. Die Kommission wird während der Laufzeit der
MFH fortlaufend die Erfüllung dieser Kriterien überwachen und beurteilen.
Hierunter fällt auch die Bewertung der politischen Vorbedingungen, bei der man
eng mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten wird. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN · Anhörung interessierter Kreise Die Makrofinanzhilfe ist integraler
Bestandteil der internationalen Unterstützung für das Programm zur
wirtschaftlichen Stabilisierung und Erholung Jordaniens. Bei der Ausarbeitung
des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung von MFH berieten sich die
Dienststellen der Kommission mit dem Internationalen Währungsfonds und der
Weltbank, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben. Vor der
Unterbreitung ihres Vorschlags hat die Kommission die EU-Mitgliedstaaten im
Rahmen des Wirtschafts- und Finanzausschusses gehört. Auch stand die Kommission
in ständigem Kontakt mit den jordanischen Behörden. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Mit Unterstützung externer Experten wird die
Kommission eine operationelle Bewertung vornehmen, in deren Rahmen Qualität und
Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren
in Jordanien geprüft werden. · Folgenabschätzung Die Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte
wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden den kurzfristigen
Finanzierungsbedarf Jordaniens mindern und politische Maßnahmen fördern, die
auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit
der öffentlichen Finanzen und auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums
gemäß den Vereinbarungen mit dem IWF abzielen. Sie wird insbesondere helfen,
die Effizienz und Transparenz der öffentlichen Finanzverwaltung zu verbessern.
Sie wird Steuerreformen zur Steigerung der Steuereinnahmen und Verbesserungen
bei der Steuerprogression fördern, bestehende Anstrengungen zur Stärkung der
sozialen Sicherheitsnetze unterstützen und Arbeitsmarktreformen (zur Senkung
der Arbeitslosigkeit und Steigerung der Erwerbsquoten, insbesondere bei Frauen)
voranbringen. Außerdem wird die MFH die Einführung von Maßnahmen zur
Verbesserung des rechtlichen Rahmens für Handel und Investitionen erleichtern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die Europäische Union stellt Jordanien eine MFH
in Höhe von maximal 180 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen
Darlehens zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des
von der Kommission auf der Grundlage der IWF-Schätzungen ermittelten
verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens in den Jahren 2013 und 2014
geleistet. Es ist geplant, die Finanzhilfe in zwei
Darlehenstranchen bereitzustellen, wobei in Anbetracht der Dringlichkeit des
Finanzierungsbedarfs eine vorgezogene Auszahlung möglich sein soll. Die
Auszahlung der ersten Tranche wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2013
erfolgen. Die zweite Tranche, die an eine Reihe politischer Auflagen geknüpft
ist, könnte im ersten Halbjahr 2014 zur Auszahlung gelangen. Die Finanzhilfe
wird von der Kommission verwaltet. Besondere – in Einklang mit der
Haushaltsordnung stehende – Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und
anderen Unregelmäßigkeiten finden Anwendung. Wie beim Instrument der Makrofinanzhilfe
üblich, würden die Auszahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die im Rahmen
der IWF-Finanzierungsvereinbarung (der Bereitschaftskreditvereinbarung)
durchgeführten Programmüberprüfungen positiv ausfallen. Darüber hinaus würden
die Kommission und die jordanischen Behörden in einer entsprechenden
Vereinbarung („Memorandum of Understanding“) spezifische
Strukturreformmaßnahmen festlegen. Die Kommission wird ihr Hauptaugenmerk auf
Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung und der
Bedingungen für nachhaltiges Wachstum richten (zu deren Zielen beispielsweise Transparenz
und Effizienz der öffentlichen Finanzverwaltung, Steuerreformen, Reformen zur
Stärkung der sozialen Sicherheitsnetze, Arbeitsmarktreformen und Reformen zur
Verbesserung des rechtlichen Rahmens für Handel und Investitionen gehören). Die Entscheidung, die gesamte Makrofinanzhilfe
in Form von Darlehen auszuzahlen, wird durch Jordaniens Entwicklungsstand
(gemessen am Pro-Kopf-Einkommen) und seine Verschuldungskennzahlen
gerechtfertigt. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der Behandlung
Jordaniens durch die Weltbank und den IWF. Jordanien kommt für eine
Finanzierung zu Vorzugsbedingungen seitens der Internationalen
Entwicklungsorganisation (IDA) oder aus dem Treuhandfonds des IWF für
Armutsbekämpfung und Wachstum nicht in Frage. · Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage
des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die gemeinsame
Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet insoweit
Anwendung, als das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen
makroökonomischen Stabilität in Jordanien von den Mitgliedstaaten allein nicht
ausreichend erreicht werden kann und somit besser auf Ebene der Europäischen
Union zu verwirklichen ist. Hauptgründe sind die auf nationaler Ebene
bestehenden Haushaltszwänge und die Notwendigkeit einer engen Koordinierung
zwischen den Gebern im Interesse einer vom Umfang und von der Wirksamkeit her
maximalen Unterstützung des Landes. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels
kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht
darüber hinaus. Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der Bereitschaftskreditvereinbarung
angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die
Finanzhilfe die im Zeitraum von 2013 bis 2015 verbleibende Finanzierungslücke
zu 4,4 % schließen würde. Dies entspricht den Standardregeln für die
Lastenteilung bei Makrofinanzhilfeoperationen. In Anbetracht der Hilfen, die
Jordanien von anderen bilateralen und multilateralen Gebern und Gläubigern
zugesagt wurden, wird dies als angemessene Lastenteilung für die EU erachtet. · Wahl des Instruments Andere Instrumente wären nicht angemessen, da
in Ermangelung einer Rahmenverordnung für das Instrument der Makrofinanzhilfe
Ad-hoc-Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates nach
Artikel 212 AEUV das einzig verfügbare Rechtsinstrument für die Gewährung
dieser Hilfe sind. Projektfinanzierungen oder technische Hilfe
wären für diese makroökonomischen Ziele kein geeignetes oder ausreichendes
Mittel. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen
EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass der externe Finanzierungsdruck
gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen
Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz-
und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen
geleistet würde. Indem sie bei der Einrichtung eines geeigneten allgemeinen
Rahmens für makroökonomische und strukturelle Maßnahmen behilflich ist, kann
die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Aktionen erhöhen, die im Rahmen
anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in Jordanien finanziert
werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die
geplante Finanzhilfe würde in Form eines Darlehens gewährt und müsste über eine
von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleiheoperation finanziert
werden. Die Kosten der Finanzhilfe für den Haushalt werden der Einzahlung – in
Höhe einer Quote von 9 % – der Beträge entsprechen, die aus der
Haushaltslinie 01 04 01 14 („Mittel für den Garantiefonds“) in den
Garantiefonds für Drittlandsdarlehen eingezahlt werden. In der Annahme, dass
die erste Darlehensauszahlung 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR erfolgt
und die zweite Tranche des Darlehens in Höhe von 80 Mio. EUR im Jahr
2014 zur Auszahlung gelangt, wird gemäß den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus
die Einzahlung in den Haushalten der Jahre 2015 und 2016 stattfinden. 5. FAKULTATIVE ANGABEN · Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.
Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten
des Memorandum of Understanding für zwei Jahre bereitgestellt. 2013/0128 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für das
Haschemitische Königreich Jordanien DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission[3], nach Zuleitung des
Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4], in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Die Beziehungen zwischen der
Europäischen Union („Union“) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien
(„Jordanien“) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik
(ENP). Im Mai 2002 trat ein Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits
in Kraft. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche
Zusammenarbeit wurden im Rahmen von ENP-Aktionsplänen, von denen der letzte für
den Zeitraum von 2010 bis 2015 gilt, weiter vorangetrieben. Im Jahr 2010 räumte
die Union Jordanien einen „fortgeschrittenen
Status“ der Parnerschaft ein, so dass sich die
Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nun auf umfassendere Bereiche
erstreckt. (2) Jordaniens Wirtschaft wird
erheblich beeinträchtigt durch Ereignisse im Land, die im Zusammenhang mit den sich
seit Ende 2010 im südlichen Mittelmeerraum vollziehenden – unter der
Bezeichnung „Arabischer Frühling“ bekannten –Entwicklungen stehen, sowie durch
die nicht nachlassende Unruhe in der Region, insbesondere in den Nachbarländern
Ägypten und Syrien. In einem schwieriger werdenden globalen Umfeld führten die
wiederholten Unterbrechungen der Erdgaslieferungen aus Ägypten, die Jordanien
zwangen, die Gasimporte aus Ägypten durch teurere Brennstoffe für die
Elektrizitätserzeugung zu ersetzen, und der große Zustrom von Flüchtlingen aus
Syrien zu erheblichen Finanzlücken in Zahlungsbilanz und Haushalt. (3) Seit Beginn des Arabischen
Frühlings hat die Union bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Entschlossenheit
zur Unterstützung Jordaniens bei seinem wirtschaftlichen und politischen
Reformprozess zum Ausdruck gebracht. Dieses Engagement wurde in den
Schlussfolgerungen der 10. Sitzung des Assoziationsrats zwischen der Union
und Jordanien im Dezember 2012 erneut bekräftigt. (4) Jordanien hat eine Reihe
politischer Reformen eingeleitet, die vor allem zur Verabschiedung von über
vierzig Verfassungsänderungen durch das jordanische Parlament im September 2011
führten, was einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem echten demokratischen
System darstellt. Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union
für den Reformprozess Jordaniens steht im Einklang mit der im Kontext der ENP
umrissenen Politik, die die Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum
verfolgt. (5) Im August 2012 schlossen die
jordanischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) eine Bereitschaftskreditvereinbarung
mit einer Laufzeit von drei Jahren über 364 Mio. SZR zur
Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms Jordaniens. (6) Die Union hat im Rahmen ihres
regulären Kooperationsprogramms zur Unterstützung von Jordaniens Agenda für
politische und wirtschaftliche Reformen für den Zeitraum 2011 bis 2013
293 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Darüber hinaus erhielt
Jordanien 2012 70 Mio. EUR aus dem SPRING-Programm zur „Förderung von
Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“ und
10 Mio. EUR an humanitärer Hilfe der Union zur Unterstützung
syrischer Flüchtlinge. (7) Im Dezember 2012 beantragte
Jordanien angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich
eintrübenden Aussichten bei der Union Makrofinanzhilfe. (8) Da nach Berücksichtigung der
makroökonomischen Hilfen von IWF und Weltbank in der Zahlungsbilanz Jordaniens
noch eine Finanzierungslücke verbleibt und die Zahlungsbilanz anfällig für exogene
Schocks ist, weswegen die Währungsreserven auf einem angemessenen Niveau
gehalten werden müssen, wird eine Makrofinanzhilfe unter den gegenwärtigen
außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Jordaniens
angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien (die „Makrofinanzhilfe
der Union“) würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda
Jordaniens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF
bereitgestellten Mittel unterstützen. (9) Die Makrofinanzhilfe der
Union sollte nicht lediglich die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank
ergänzen, sondern auch den zusätzlichen Nutzen des Engagements der Union
gewährleisten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe
der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen
Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der
Union in Einklang steht. (10) Die spezifischen Ziele der
Makrofinanzhilfe der Union sollten in der Stärkung der Effizienz, Transparenz
und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien
und der Förderung von Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen,
breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der
Haushaltskonsolidierung bestehen. Diese Ziele sollten von der Kommission
regelmäßig überwacht werden. (11) Die an die Bereitstellung der
Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten den wichtigsten
Grundsätzen und Zielen der Strategie der Union gegenüber Jordanien entsprechen. (12) Um einen wirksamen Schutz der
finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe
zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Jordanien geeignete Maßnahmen
trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit
dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ebenfalls erforderlich sind
angemessene Kontrollen der Kommission und entsprechende Prüfungen des
Europäischen Rechnungshofes. (13) Die Freigabe der
Makrofinanzhilfe der Union sollte unbeschadet der Befugnisse der
Haushaltsbehörde erfolgen. (14) Die Finanzhilfe sollte von der
Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament
und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung
dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die
Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen
Dokumente zur Verfügung stellen. (15) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[5], ausgeübt werden. Die
beträchtliche Höhe der Finanzhilfe und ihre sich daraus möglicherweise ergebenden
erheblichen Auswirkungen rechtfertigen die Anwendung des Prüfverfahrens nach
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Union stellt Jordanien eine
Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 180 Mio. EUR zur Unterstützung
der wirtschaftlichen Stabilisierung und der wirtschaftlichen Reformen des
Landes zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im
laufenden IWF-Programm ermittelten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet. 2. Der volle Betrag der
Makrofinanzhilfe wird Jordanien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt.
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel
auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen, um sie an
Jordanien weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre. 3. Die Freigabe der
Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen
dem IWF und Jordanien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den
wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen
der EU und Jordanien geschlossenen Assoziierungsabkommen und dem im Rahmen der
Europäischen Nachbarschaftspolitik von der EU und Jordanien beschlossenen
Aktionsplan für 2010 bis 2015 festgelegt sind. Die Kommission informiert das
Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über
Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt
ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung. 4. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten
des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding
bereitgestellt. Artikel 2 1. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren mit den Behörden Jordaniens die an die Makrofinanzhilfe der Union
geknüpften wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen zu vereinbaren, die
in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind, das auch einen
Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält (nachstehend „Memorandum of
Understanding“). Die wirtschaftspolitischen und finanziellen
Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten
Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Diese Auflagen zielen
insbesondere auf eine Stärkung der Effizienz, Transparenz und
Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien ab,
worunter auch die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union fällt. Die
Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission
regelmäßig überprüft. 2. Die finanziellen Bedingungen
der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen
Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt. 3. Während der Durchführung der
Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für
eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und
Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Jordanien sowie die
Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Jordanien. 4. Die Kommission überprüft in
regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der
Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten
wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden.
Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit
erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab. Artikel 3 1. Die Finanzhilfe der Union
wird Jordanien unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen von der
Kommission in zwei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der
Tranchen wird im Memorandum of Understanding festgelegt. 2. Die Kommission macht die
Freigabe der Tranchen von einer zufriedenstellenden Durchführung des
IWF-Programms und der Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten
wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen abhängig. Die Auszahlung der
zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten
Tranche. 3. Die Mittel der Union werden
an die Zentralbank von Jordanien gezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of
Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des
verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das jordanische
Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden. Artikel 4 1. Die Anleihe- und
Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union
werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union
weder die Gefahr einer Fristenänderung noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko
oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen. 2. Auf Ersuchen Jordaniens unternimmt
die Kommission die notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass in die
allgemeinen Darlehensbedingungen eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung
aufgenommen wird. Der Klausel über vorzeitige Rückzahlung steht eine
entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen der
Kommission gegenüber. 3. Auf Ersuchen Jordaniens kann
die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes
gestatten, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder
die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen
und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten
Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit
des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der
Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. 4. Alle Kosten, die der Union
durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen
entstehen, gehen zu Lasten Jordaniens. 5. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und
den Wirtschafts- und Finanzausschuss über die Entwicklung der in den Absätzen 2
und 3 genannten Transaktionen. Artikel 5 1. Die Makrofinanzhilfe der
Union wird gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002[6]
des Rates sowie deren Anwendungsbestimmungen[7]
umgesetzt. 2. In dem Memorandum of
Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den Behörden
Jordaniens unterzeichnet werden, wird festgelegt, dass Jordanien geeignete
Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten
im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen.
Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von
Mitteln werden in dem Memorandum of Understanding und in der
Darlehensvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission,
einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls
vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden in diesen
Vereinbarungen Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls
vor Ort vorgenommen werden. Artikel 6 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 7 1. Die Kommission unterbreitet
dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 30. Juni einen
Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung
der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den im
Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der
aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Jordaniens und den Beschlüssen der
Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der
Union dargelegt. 2. Spätestens zwei Jahre nach
Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums
legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Ex-post-Bewertungsbericht vor. Artikel 8 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens
und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich
Jordanien 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[8]
Politikbereich: Titel 01 – Wirtschaft und
Finanzen Tätigkeit(en): 03 – Internationale Wirtschafts-
und Finanzfragen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission „Wohlstand über die Europäische Union hinaus“ Wichtigste in die Zuständigkeit der GD ECFIN
fallende Tätigkeitsbereiche: 1. Förderung der Umsetzung der Europäischen
Nachbarschaftspolitik durch vertiefte wirtschaftliche Analysen sowie Stärkung
des politischen Dialogs und der Beratung in Bezug auf die wirtschaftlichen
Aspekte der Aktionspläne 2. Planung, Überwachung und Durchführung der
Makrofinanzhilfen für Partnerdrittländer in Zusammenarbeit mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen 1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel Nr. 3:
„Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer zur Überwindung ihrer
Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der
Auslandsverschuldung“ ABM/ABB-Tätigkeit(en):
Internationale Wirtschafts- und Finanzbeziehungen, Global Governance 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Die vorgeschlagene Finanzhilfe besteht aus einem
Darlehen der EU in Höhe von 180 Mio. EUR an das Haschemitische
Königreich Jordanien („Jordanien“) und soll dazu beitragen, die Tragfähigkeit
der Zahlungsbilanz des Landes zu verbessern. Die in zwei Tranchen auszuzahlende
Finanzhilfe wird das Land dabei unterstützen, die wirtschaftlichen und sozialen
Probleme zu bewältigen, mit denen es infolge der Unruhen im Inland und in der
Region zu kämpfen hat. Sie wird außerdem Strukturreformen fördern, mit denen
ein höheres nachhaltiges Wirtschaftswachstum erzielt und die öffentliche
Finanzverwaltung verbessert werden soll. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Die Behörden müssen den Dienststellen der
Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren Bericht erstatten. Vor
der Auszahlung der zweiten Finanzhilfetranche haben sie zudem einem umfassenden
Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen. Die Dienststellen der Kommission werden weiterhin
die öffentliche Finanzverwaltung überwachen – im Anschluss an eine
operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren, die
in Vorbereitung dieser Transaktion in Jordanien durchgeführt wird. Die
EU-Delegation in Jordanien wird ebenfalls regelmäßig über die für die
Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die
Dienststellen der Kommission werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und
der Weltbank stehen, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer
laufenden Aktivitäten in Jordanien gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können. In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem
Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem
die Durchführung der Makrofinanzhilfeoperationen bewertet wird. Zudem erfolgt
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine unabhängige
Ex-post-Bewertung. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender
Bedarf Die Auszahlung der Finanzhilfe wird von einer
zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der Durchführung der
Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen Jordanien und dem IWF abhängig
gemacht. Außerdem vereinbart die Kommission mit den jordanischen Behörden im
Rahmen eines Memorandum of Understanding eine Reihe spezifischer politischer
Auflagen, die vor der Freigabe der zweiten Tranche durch die Kommission erfüllt
sein müssen. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Durch die Unterstützung des Landes bei der
Überwindung des durch die Unruhen im Inland und der Region ausgelösten
wirtschaftlichen Schocks wird die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe dazu
beitragen, makroökonomische Stabilität, wirtschaftliche Reformen und
politischen Fortschritt im Land zu fördern. Die Finanzhilfe ergänzt die von den
internationalen Finanzinstitutionen, der EU und anderen Gebern bereitgestellten
Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft
in der Zeit nach der Krise geschnürten Finanzpakets erhöht wird. Das vorgeschlagene Programm wird zudem das
Engagement der Regierung für Reformen und ihr Streben nach engeren Beziehungen
zur EU stärken. Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen
für die Auszahlung der Hilfe erzielt. In einem allgemeineren Kontext wird das
Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU bereit ist,
Länder, die sich für politische Reformen entscheiden, in Zeiten
wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Seit 2004 sind insgesamt fünfzehn
Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfen durchgeführt worden. Diese
Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass die Makrofinanzhilfevorhaben einen –
wenngleich bisweilen auch nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur
Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen
Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland
leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfen positive
Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen zur
Entspannung der Haushaltslage bei. Auch führten sie zu einem leichten Anstieg
des Wirtschaftswachstums. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die EU gehört zu den wichtigsten Gebern
Jordaniens. Die Union hat im Rahmen ihrer regulären Kooperation zur
Unterstützung von Jordaniens Agenda für politische und wirtschaftliche Reformen
für den Zeitraum 2011 bis 2013 293 Mio. EUR an Finanzhilfen
bereitgestellt. Darüber hinaus erhielt Jordanien 2012 70 Mio. EUR aus
dem SPRING-Programm und 10 Mio. EUR an humanitärer Hilfe zur
Unterstützung syrischer Flüchtlinge. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe
gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur
Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch
Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie
geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Eine
Makrofinanzhilfe stellt weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung dar
noch ist sie zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des
Empfängerlandes gedacht. Die Makrofinanzhilfe ist einzustellen, sobald sich die
Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad
befindet. In der Folge kommen dann die regulären EU-Kooperations- und
Unterstützungsinstrumente zum Einsatz. Die Makrofinanzhilfe soll zudem die Interventionen
der internationalen Finanzinstitutionen ergänzen. Hier sind insbesondere das
durch die Bereitschaftskreditvereinbarung des IWF unterstützte Anpassungs- und
Reformprogramm und das entwicklungspolitische Darlehen der Weltbank zu nennen. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer X Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer von
zwei Jahren ab Inkrafttreten des Memorandum of Understanding, wie in
Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses angegeben. X Finanzielle Auswirkungen: 2013 bis 2016. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[9] X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und
ihre Ausgestaltung steht mit dem IWF-unterstützten Wirtschaftsprogramm in
Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird auf der
Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung der
Bereitschaftskreditvereinbarung sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die
mit den jordanischen Behörden in einem Memorandum of Understanding zu
vereinbaren sind. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen
Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.
So besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe,
die nicht maßnahmenbezogen vergeben wird, in betrügerischer Weise verwendet
wird. Allgemein hängt dieses Risiko mit Faktoren zusammen wie der Qualität der Managementsysteme
in Zentralbank und Finanzministerium und ausreichenden internen und externen
Prüfkapazitäten. Ein weiteres wichtiges Risiko für das Vorhaben
ergibt sich aus der – insbesondere in Syrien bestehenden – wirtschaftlichen und
politischen Unsicherheit in der Region, die sich unmittelbar auf die
jordanische Wirtschaft auswirkt. Im Inland besteht das Hauptrisiko in der
Instabilität im Zusammenhang mit Schwierigkeiten beim politischen und
wirtschaftlichen Reformprozess. Die vollständige Durchführung der von der
internationalen Gemeinschaft unterstützten Maßnahmen für Stabilisierung und
Reformen, zu der auch die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe gehört, könnte durch
soziale Unzufriedenheit gefährdet werden. In Jordanien besteht zudem nach wie vor die Gefahr
neuer Störungen bei der Versorgung mit aus Ägypten eingeführtem Erdgas. Und
schließlich bestehen Risiken aus einer möglichen Abschwächung des europäischen
und globalen wirtschaftlichen Umfeldes und einem Anstieg der internationalen
Energie- und Lebensmittelpreise. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-,
Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission,
einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des
Europäischen Rechnungshofs. 2.2.3. Kosten und Nutzen der
Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote Die Grundkosten, die der Kommission im
Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren entstehen werden,
sowie die Kosten für die vor dem Vorhaben durchgeführte operationelle Bewertung
der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren werden in Tabelle 3.2.1
aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen Rechnungshof und für
mögliche Interventionen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung Kosten an.
Die operationelle Bewertung leistet nicht nur Hilfestellung bei der
Einschätzung des Risikos eines Missbrauchs der Gelder, sondern erbringt als
Zusatznutzen auch hilfreiche Informationen zu notwendigen Reformen im Bereich
der öffentlichen Finanzverwaltung, die sich in den politischen Auflagen für das
Vorhaben widerspiegeln. Was die wahrscheinliche Verstoßquote betrifft, so gilt
dieses Risiko (Nichtrückzahlung des Darlehens oder missbräuchliche Verwendung der
Mittel) aufgrund der seit der Schaffung des MFH-Instruments gesammelten
Erfahrungen als gering. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen
Mittelverwendung wird man verschiedene Maßnahmen treffen. Erstens beinhaltet die vorgeschlagene
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Makrofinanzhilfe an Jordanien eine
Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden im Memorandum
of Understanding und in der Darlehensvereinbarung näher ausgeführt werden.
Vorgesehen ist eine Reihe von Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention,
Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption.
Geplant ist, vor allem im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine
Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz
und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen. Zweitens werden die Dienststellen der Kommission
mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger vor dem
Abschluss des Memorandum of Understanding eine operationelle Bewertung der
Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren beim Finanzministerium und der
Zentralbank Jordaniens durchführen, damit die Anforderungen der
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung soll festgestellt werden, ob der bestehende
Rahmen in Jordanien ausreicht, um eine solides Finanzmanagement im Zusammenhang
mit der Makrofinanzhilfe zu gewährleisten. Abgedeckt werden sollen Bereiche wie
Managementstruktur und -organisation, Mittelverwaltung und ‑kontrolle,
Sicherheit der IT-Systeme, für das interne und externe Audit verfügbare
Kapazitäten und Unabhängigkeit der Zentralbank. Nach Maßgabe dieser Bewertung
können im Einvernehmen mit den nationalen Behörden besondere Mechanismen für
die Verwaltung der Mittel durch die Empfänger eingeführt werden. Darüber hinaus
wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank von Jordanien
gezahlt. Und schließlich wird die Makrofinanzhilfe
Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission,
einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des
Europäischen Rechnungshof, unterliegen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien 01 03 02: Makrofinanzhilfe 01 04 01 14 – Mittel für den Garantiefonds In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………...……….] || GM/NGM ([10]) || von EFTA-Ländern[11] || von Bewerber-ländern[12] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 4 || 01 03 02 Makrofinanzhilfe || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 4 || 01 04 01 14 Mittel für den Garantiefonds || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN 01 04 01 04 –
Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische
Unterstützung zugunsten von Drittländern: Die Dotierung des Garantiefonds für
Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen
der Fondsverordnung in der geänderten Fassung zu erfolgen. Im Einklang mit
dieser Verordnung basieren die Darlehen auf dem zum Jahresende ausstehenden
Betrag. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ als Differenz
zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des
Jahres „n-1“ berechnet. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den
Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres
„n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie „Mittel für den
Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 04 01 14) übertragen. Demzufolge werden
9 % (höchstens 16,2 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten
Betrags im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der
Fondsdotierung berücksichtigt. Der die Haushaltsgarantie betreffende Haushaltseintrag („p.m.“) wird
nur im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Garantie aktiviert. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Haushaltsgarantie in Anspruch genommen wird. · Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 4 || || [Rubrik: Die EU als globaler Partner) GD: <ECFIN> || || || Jahr 2013[13] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INS-GE-SAMT Operative Mittel || || || || || Haushaltslinie 01 04 01 14 Mittel für den Garantiefonds || Verpflichtungen || (1a) || || || 9 || 7,2 || 16,2 Zahlungen || (2 a) || || || 9 || 7,2 || 16,2 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[14] (operationelle Bewertungen und Ex-post-Bewertungen) || || || || || Haushaltslinie 01 03 02 || Verpflichtungen || (3) || 0,05 || || 0,15 || || 0,20 || Zahlungen || (3a) || 0,05 || || 0,05 || 0,10 || 0,20 Mittel INSGESAMT für die GD ECFIN || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,05 || || 9,15 || 7,2 || 16,4 Zahlungen || =2+2a +3 || 0,05 || || 9,05 || 7,3 || 16,4 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,05 || || 9,15 || 7,2 || 16,4 Zahlungen || (5) || 0,05 || || 9,05 || 7,3 || 16,4 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,05 || || 9,15 || 7,2 || 16,4 Zahlungen || =5+ 6 || 0,05 || || 9,05 || 7,3 || 16,4 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || || Verwaltungsausgaben || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INSGE-SAMT GD: <…….> || Personalausgaben || 0,040 || 0,028 || 0,021 || 0,016 || 0,105 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,015 || || || 0,040 GD ECFIN INSGESAMT || Mittel || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || 0,145 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || 0,145 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2013[15] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INSGE-SAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,115 || 0,043 || 9,171 || 7,216 || 16,545 Zahlungen || 0,115 || 0,043 || 9,071 || 7,316 || 16,545 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INSGESAMT || || Art der Ergebnisse[16] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || EINZELZIEL NR. 3[17] || || || || || || || || || || || - Ergebnis 1 || Operationelle Bewertung || || 1 || 0,05 || || || || || || || 1 || 0,05 || || - Ergebnis 2 || Ex-post-Bewertung || || || || || || 1 || 0,15 || || || 1 || 0,15 || || - Ergebnis 3 || Mittel für den Garantiefonds || || || || || || 1 || 9 || 1 || 7,2 || 2 || 16,2 || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,05 || || || 2 || 10,5 || 1 || 7,2 || 4 || 17,75 || GESAMTKOSTEN || 1 || 0,05 || || || 2 || 10,5 || 1 || 7,2 || 4 || 17,75 || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Jahr 2013[18] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGE-SAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,040 || 0,028 || 0,021 || 0,016 || || || || 0,105 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,015 || || || || || || 0,040 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || || || || 0,145 Außerhalb RUBRIK 5 [19] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || || || || 0,145 Der Bedarf an
Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung
der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD
verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 01 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,15 || 0,12 || 0,08 || 0,05 || || || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[20] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0,25 || 0,16 || 0,14 || 0,12 || || || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 jj[21] || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 0,40 || 0,28 || 0,22 || 0,17 || || || XX steht für den jeweiligen
Politikbereich bzw. Haushaltstitel. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Beaufsichtigung und Verwaltung der Maßnahme, Abstimmung über die Berichte zur Überprüfung der Darlehensvereinbarung, Durchsicht von Berichten, Leitung von Kontrollbesuchen und Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Auflagen. Externes Personal || Ein abgeordneter nationaler Sachverständiger im Referat ECFIN D2 wird unmittelbar an der Ausarbeitung des Memorandum of Understanding, der Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen sowie zu externen Sachverständigen für operative Bewertungen und Ex-post-Evaluierungen, der Durchführung von Kontrollbesuchen, der Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe mitwirken. 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich
nicht auf die Einnahmen aus. [1] Mitte Januar kehrten in Jordanien die Gaslieferungen aus
Ägypten zwar vorübergehend auf ein normales Niveau zurück, nachdem die
Lieferungen fast zwei Jahre lang nur in verringertem Umfang erfolgt waren
(240 Mio. Kubikfuß pro Tag gegenüber einem Durchschnitt von 40 Mio.
Kubikfuß für den größten Teil des Jahres 2012), kürzlich fielen sie aber wieder
auf ein Drittel des normalen Niveaus und lösten damit neue Besorgnisse über die
Sicherheit der primären Energiequelle des Landes aus. Die Neuverhandlung des
Gasliefervertrags mit Ägypten führte darüber hinaus nahezu zu einer
Verdreifachung der Preise. [2] Jordanien ist von der anhaltenden syrischen
Flüchtlingskrise schwer betroffen. Mit dem stärksten Zustrom syrischer
Flüchtlinge (bis Januar 2013 etwa 180 000) und dem am schnellsten
wachsenden Flüchtlingslager (täglich überqueren etwa 1000 Syrer die
jordanischen Grenzen) ist Jordanien zu einer Zeit, in der die Wirtschaft
ohnehin mit gravierenden Engpässen in der Wasser- und Elektrizitätsversorgung
zu kämpfen hat, das von der Flüchtlingskrise am stärksten betroffene Land in
der Region. Man geht davon aus, dass die seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts
entstandenen Kosten für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge den Haushalt mit
mehr als 600 Mio. EUR belastet haben (etwa 3 % des BIP des
Königreiches). [3] ABl. C […], […], S. […]. [4] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … 2012 und
Beschluss des Rates vom … 2012. [5] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [6] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [7] ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. [8] ABM (Activity-Based Management): maßnahmenbezogenes
Management – ABB (Activity-Based Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung [9] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [10] GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel [11] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation (European Free
Trade Association). [12] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [13] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [14] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [15] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [16] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer...). [17] Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“
beschrieben. [18] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [19] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [20] AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlich Bediensteter; ANS
= abgeordneter nationaler Sachverständiger; INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“); JED = junger Sachverständiger in Delegationen („Jeune Expert
en Délégation“). [21] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien).