52013PC0242

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien /* COM/2013/0242 final - 2013/0128 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele

Seit Anfang 2011 wird die Wirtschaft Jordaniens erheblich beeinträchtigt durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Arabischen Frühling und der nicht nachlassenden Unruhe in der Region, insbesondere in den Nachbarländern Ägypten und Syrien. In einem schwieriger werdenden globalen Umfeld schlägt sich der politische Übergang in Jordanien vor allem in einem starken Rückgang der Einnahmen aus dem Ausland und einem Druck auf die öffentlichen Finanzen nieder. Geringere Zuflüsse aus Tourismus und ausländischen Direktinvestitionen (ADI), höhere internationale Energiepreise und die wiederholten Unterbrechungen der Erdgaslieferungen aus Ägypten, die Jordanien zwangen, die Gasimporte aus Ägypten durch teurere Brennstoffe für die Elektrizitätserzeugung zu ersetzen, all dies brachte das Wachstum zum Erlahmen und führte zu einer deutlichen Verschlechterung der Zahlungsbilanz sowie der Haushaltslage. Jordanien ist darüber hinaus von der Verschärfung der Syrienkrise betroffen, die sich insbesondere durch den Zustrom von Flüchtlingen und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Staatshaushalt bemerkbar machte. Jordanien ist es zwar, unter anderem durch erhebliche Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung und dank finanzieller Unterstützung ausländischer Geber, bisher gelungen, seine makroökonomische Stabilität zu wahren, doch besteht ein erheblicher Zahlungsbilanz- und Finanzierungsbedarf.

Unter dem Druck eines drastischen Rückgangs der Fremdwährungsreserven in der ersten Hälfte des Jahres 2012 einigten sich die jordanischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über 2 Mrd. USD (800 % Quote) mit 36 Monaten Laufzeit, die im August 2012 verabschiedet wurde.

Angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten beantragte Jordanien im Dezember 2012 bei der EU eine Makrofinanzhilfe (MFH) in Höhe von 200 Mio. EUR. Die Kommission beabsichtigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien in Höhe von maximal 180 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen Darlehens vorzulegen. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 212 AEUV.

Die MFH der EU würde zur Deckung des im Zusammenhang mit dem Programm des IWF verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens für die Jahre 2013 und 2014 beitragen. Mit Hilfe der MFH könnte Jordanien den anhaltenden wirtschaftlichen Folgen des Arabischen Frühlings und den durch externe Schocks verursachten Erschütterungen seines Energiesektors begegnen. Die Makrofinanzhilfe würde kurzfristige Schwächen in Zahlungsbilanz und Staatshaushalt verringern und die mit dem IWF und der Weltbank vereinbarten Anpassungs- und Reformprogramme sowie die Haushaltsstützungsmaßnahmen der EU untermauern (unter Einschluss der Vorhaben im Rahmen des Vertrags über gute Regierungsführung und Entwicklung (Good Governance and Development Contract) mit einen Finanzrahmen von 40 Mio. EUR aus Mitteln des SPRING-Programms zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“ (Support for Partnership Reform and Inclusive Growth)).

Mit der vorgeschlagenen Finanzhilfe würden politische Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung und der Steuerreform gefördert und die sozialen Sicherheitsnetze gestärkt (u. a. durch eine gezieltere Ausrichtung der Geldtransfers, die im vergangenen November als Ausgleich für die Reform des Energiesubventionssystems für private Haushalte eingeführt wurden). Weitere geförderte Maßnahmen betreffen die Verbesserung des rechtlichen Rahmens und des Klimas für Investitionen, Reformen zur Senkung der Arbeitslosigkeit und Ermutigung zur Teilnahme am Arbeitsmarkt, insbesondere bei Frauen.

Die vorgeschlagene MFH steht im Einklang mit den politischen und finanziellen Zusagen, die die Europäische Union den jordanischen Behörden im Februar 2012 auf der Sitzung der Task Force EU-Jordanien gegeben hat. Die Finanzhilfe entspricht darüber hinaus den Zielen der auf dem G8-Gipfeltreffen in Deauville vorgeschlagenen neuen Partnerschaft für den südlichen Mittelmeerraum und der Ausrichtung der neuen europäischen Nachbarschaftspolitik. Zugleich würde den anderen Ländern der Region signalisiert, dass die EU bereit ist, Länder wie Jordanien, die politische Reformen in Angriff nehmen, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen.

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass die politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine MFH in der vorgeschlagenen Höhe und Art erfüllt sind.

· Allgemeiner Kontext

Jordanien hat sich seit 2011 aufgrund der in der Region im Zusammenhang mit dem Arabischen Frühling eingetretenen regionalen und politischen Turbulenzen und des schwierigeren regionalen und globalen wirtschaftlichen Umfelds mit einer immer schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage auseinanderzusetzen. Diese Umstände zeigten negative Auswirkungen auf zwei der Hauptantriebskräfte für wirtschaftliches Wachstum, nämlich die Einnahmen aus dem Tourismus und die ausländischen Direktinvestitionen (ADI). Darüber hinaus zwangen die häufigen Unterbrechungen der Gaslieferungen aus Ägypten die Regierung, Erdgas durch teurere Ölimporte zu ersetzen, wodurch die Kosten für Importe erheblich stiegen[1]. Diese negativen externen Schocks trugen zum Entstehen großer Haushalts- und Zahlungsbilanzungleichgewichte bei.

Nach einer Zeit robusten Wirtschaftswachstums von durchschnittlich 6,5 % in den Jahren zwischen 2000 und 2009, der zum Teil auch ein günstiges äußeres Umfeld widerspiegelte, verzeichnete das BIP 2011 einen scharfen Rückgang auf 2,6 %. Das Wachstum des BIP verbesserte sich trotz der schwachen Leistungen im Bergbau und in der Baubranche in der ersten Jahreshälfte 2012 leicht auf 2,9 %, nachdem sich die Tourismuseinnahmen wieder erholt hatten. In der Prognose für 2013 geht man davon aus, dass das Wachstum des BIP durch höhere ADI im Energie- und im Bankensektor unterstützt, aber auf vergleichsweise niedrigem Niveau verharren wird (bei etwa 3 %).

Im Jahr 2012 war bei der Inflation der Verbraucherpreise ein moderater Anstieg von 4,8 %, gegenüber 4,5 % im Jahr 2011, zu verzeichnen, weil die Auswirkungen der Erhöhungen der inländischen Kraftstoff- und Strompreise teilweise durch die schwächere Inlandsnachfrage ausgeglichen wurden. Für 2013 wird eine weitere Zunahme der Inflation auf durchschnittlich 6,1 % erwartet, wobei dies teilweise auf die sich abzeichnenden Energiepreisanpassungen zurückzuführen ist. Seit Mitte 2011 wurden in der Geld- und Währungspolitik die Zügel angezogen, um die Attraktivität der auf JOD lautenden Anlagewerte aufrechtzuerhalten. Die aktuelle Politik fester Wechselkurse (Bindung an den USD) erwies sich als hilfreich bei der Dämpfung der Inflationserwartungen.

Die Zahlungsbilanz hat sich aufgrund der oben genannten Erschütterungen seit Anfang 2011 deutlich verschlechtert. Das Leistungsbilanzdefizit (einschließlich Finanzhilfen) erreichte 2011 12 % des BIP (19 % des BIP, wenn man die Finanzhilfen ausschließt). Im Vergleich zu dem 2010 erreichten Wert von 7,1 % (11,3 % ohne Finanzhilfen) bedeutet dies eine Zunahme, die teilweise auf einen Anstieg der Einfuhrkosten um 16,6 % zurückzuführen ist. Ende 2012 hatte sich das Defizit auf 17 % des BIP (20,6 % des BIP ohne Finanzhilfen) ausgeweitet, obwohl die (weitgehend Touristenströmen aus arabischen Ländern zugeschriebenen) Einnahmen aus dem Tourismus um 15,3 % gestiegen waren und die Überweisungen aus dem Ausland um 3,5 % zugenommen hatten. Die Voraussagen lauten jedoch, dass sich das Leistungsbilanzdefizit in Anbetracht eines stärkeren Wachstums bei den Exporten und einer allmählichen Normalisierung der Erdgaslieferungen aus Ägypten 2013 auf 12,1 % (ohne Finanzhilfen) verringern wird. Die Ausfälle bei den ADI in den Jahren 2011 und 2012 führten zu einer weiteren Verschlechterung der Zahlungsbilanz. Der Finanzbedarf für 2011 und 2012 wurde großenteils durch Hilfe aus dem Ausland, insbesondere durch die Länder des Golf-Kooperationsrats (GCC) und die Bretton-Woods-Institutionen sowie die Mobilisierung von Fremdwährungsreserven, die 2011 um 14 % auf 10,7 Mrd. USD fielen und 2012 einen noch dramatischeren Rückgang auf 5,2 Mrd. USD (etwas mehr als die Einfuhrrechnung für drei Monate) zum Jahresende verzeichneten, gedeckt.

Die öffentlichen Finanzen gerieten aufgrund der 2011 verabschiedeten Sozialausgabenpakete und der Auswirkungen des Anstiegs der Energieimportpreise auf den Haushalt sowie der erlahmenden Konjunktur unter Druck. Das Haushaltsdefizit stieg (ohne Finanzhilfen) von 7,7 % des BIP im Jahr 2010 auf 11,7 % im Jahr 2011. Gleichzeitig erreichten die Schulden der öffentlichen Hand bis Ende 2011 den Stand von 70,7 % des BIP (gegenüber 67,1 % des BIP Ende 2010). Der im Februar verabschiedete Haushalt 2012 sah zwar eine umfangreiche Haushaltsanpassung gegenüber 2011 vor, zur Jahresmitte zeichnete sich jedoch ab, dass dies angesichts verschiedener Ursachen nicht mehr möglich sein würde. Zu diesen Ursachen zählen die wesentlich höheren Kraftstoffsubventionen als ursprünglich angenommen, höhere Personalausgaben aufgrund der Reform des öffentlichen Dienstes, höhere Aufwendungen für Renten- und Krankenversicherungsleistungen und Ausgaben für die Unterbringung und medizinische Versorgung syrischer Flüchtlinge.[2] Um die Tragfähigkeit der Verschuldung zu erhöhen und mögliche Ausfälle bei den Zuflüssen von außen aufzufangen, beschloss die Regierung im Mai 2012 zusätzliche Haushaltsmaßnahmen in Höhe von 3,4 % des BIP. Das Ziel dieser Maßnahmen bestand darin, 2012 das Gesamtdefizit um ca. 1,5 BIP-Prozentpunkte (auf 10,7 % des BIP ohne Finanzhilfen) zu senken.

Auf der Ausgabenseite schlossen die Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung (in Höhe von 2,9 % des BIP) die Aufhebung der Subventionen für Benzin mit 95 Oktan, Flugzeugbenzin und Schweröl, eine Senkung der Subvention für Benzin mit 90 Oktan um 13 %, eine Erhöhung des Dieselpreises um 6 % sowie Einschnitte bei den Investitionsaufwendungen und den laufenden Ausgaben ein. Auf der Einnahmenseite beliefen sich die Konsolidierungsanstrengungen auf 0,4 % des BIP und umfassten unter anderem die Einführung einer Verkaufssteuer auf Mobiltelefone und Klimaanlagen, die Erhöhung der Steuern auf Personenkraftwagen, Flugscheine sowie alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren und außerdem die Aufhebung bestimmter Steuerbefreiungen.

Anfang September 2012 beschloss die Regierung die Einführung einer Steuer von 6 % auf Diesel sowie die Aufhebung der Subventionen für Benzin mit 90 Oktan. Diese Entscheidung, die im IWF-Programm eine strukturelle Benchmark darstellt, wurde jedoch anfangs vom König ausgesetzt. Die Liberalisierung des Markts für Benzin mit 90 Oktan fand schließlich Mitte November statt (zusammen mit der Aufhebung der Subventionen für Diesel und Kerosin sowie der Gaspreise für Privathaushalte). Sie entsprach vollständig der vom IWF-Programm festgelegten strukturellen Benchmark für Preisanpassungen. Obgleich diese Maßnahmen Mitte November zu schweren sozialen Protesten führten, hielt die Regierung an der Anpassung der Kraftstoffpreise fest.

Wie beim Gemeinsamen Dialog über Wirtschaftsreformen, den die Kommission im vergangenen Oktober mit den jordanischen Behörden führte, bereits betont wurde, hat Jordanien in einer Reihe von Schlüsselbereichen der Reformen wesentliche Fortschritte erzielt. Hier sind unter anderem die Anpassung der Energiepreise, Pläne zur Diversifizierung der Energieversorgung, Maßnahmen zur Steigerung der Erwerbsquote der Frauen, Programme zur Förderung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln für KMU und die Einbringung von Gesetzgebungsvorschlägen für die Einkommensbesteuerung, für ÖPP und für die Sozialversicherungsreform ins Parlament zu nennen. Allerdings sind noch erhebliche Herausforderungen im Zusammenhang mit Strukturreformen zu meistern. Darüber hinaus bleiben viele Gesetzgebungsvorschläge im Parlament stecken. Durch die Auflösung des Parlaments und die Parlamentswahlen von Ende Januar 2013 verzögerte sich die Verabschiedung noch weiter.

Am 3. August 2012 billigte das IWF-Exekutivdirektorium, wie bereits festgestellt, eine Bereitschaftskreditvereinbarung über 2 Mrd. USD (800 % Quote) mit 36 Monaten Laufzeit für Jordanien. Das Programm sieht vergleichsweise hohe Anfangszahlungen vor, in deren Rahmen 300 % der Quote (von insgesamt 800 %) mit den ersten beiden Tranchen ausgezahlt werden (wobei die zweite Tranche nach Abschluss der ersten Programmüberprüfung auszuzahlen ist). Das Programm umfasst ein Maßnahmenpaket mit dem Ziel der Stärkung des Wachstums bei gleichzeitiger Senkung der Anfälligkeit gegenüber externen Schocks. Dies soll insbesondere durch eine Reform des Energiesubventionssystems, die Rückführung der NEPCO zu einem kostendeckenden Betrieb und die Förderung der Diversifizierung in der Energieversorgung bewirkt werden. Weitere Programmvorhaben sind die Konsolidierung des Staatshaushalts durch eine wirkungsvolle Rationalisierung des Steuersystems, eine verbesserte Steuerverwaltung und Ausgabenkürzungen. Für das Jahr 2013 sind weitere erhebliche Haushaltsanpassungsmaßnahmen, unter anderem Erhöhungen der Diesel- und Kerosinpreise, ein Abbau von Steuerbefreiungen sowie möglicherweise Erhöhungen bei Verbrauchssteuern, geplant. Dies dient dem Ziel einer Senkung des Haushaltsdefizits auf 9,3 % des BIP für das genannte Jahr (ohne Finanzhilfen) (oder 5,5 % unter Einbeziehung von Finanzhilfen).

Unter Zugrundelegung der neusten verfügbaren Prognosen des IWF wird die Außenfinanzierungslücke für den IWF-Programmplanungszeitraum (2013 bis 2015) auf 5,9 Mrd. USD geschätzt. Hierin spiegeln sich ein beträchtliches (wenn auch im Laufe der Zeit sinkendes) Leistungsbilanzdefizit und die Notwendigkeit des Wiederaufbaus der Fremdwährungsreserven wider. Da sich die Reserven zum Ende 2012 bereits auf einem kritisch niedrigen Niveau befanden (wie bereits erwähnt knapp über der Mindestmarke der Einfuhrrechnung für drei Monate) und da die jordanische Zahlungsbilanz weiterhin sehr anfällig gegenüber externen Schocks ist, wobei hier insbesondere weitere Störungen bei den Gaslieferungen aus Ägypten und die politische Entwicklungen in der Region zu nennen sind, zielt das IWF-Programm auf eine Auffüllung der staatlichen Reserven in beachtlicher Höhe ab. Nach Abzug der Auszahlungen im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung und des entwicklungspolitischen Darlehens der Weltbank (DPL) sieht sich Jordanien einer verbleibenden Außenfinanzierungslücke von netto 4,1 Mrd. USD über diese drei Jahre gegenüber. Diese Lücke muss von anderen Gebern geschlossen werden (GCC-Länder, USA, EU, Frankreich und Japan). Die vorgeschlagene MFH der EU entspräche etwa 4,4 % der verbleibenden Außenfinanzierungslücke.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Keine

· Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

In Anerkenntnis der stabilisierenden Rolle Jordaniens in der Region und seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verbindungen hat die EU seit Langem ein Interesse an engeren Kontakten mit Jordanien. Den vertraglichen Beziehungen zwischen der EU und Jordanien wurde im Mai 2002 durch das Assoziierungsabkommen ein Rahmen gegeben. Mit diesem Abkommen wird der Handel zwischen den beiden Vertragspartnern liberalisiert und der bilaterale politische Dialog sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit gefördert. Die bilateralen Beziehungen wurden durch die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) weiter gestärkt, u. a. durch die Verabschiedung eines auf fünf Jahre angelegten ENP-Aktionsplans im Jahr 2005, an dessen Stelle 2010 ein neuer fünfjähriger Aktionsplan trat. Mit diesem Plan werden die wichtigsten Reformvorhaben sowohl im politischen als auch im wirtschaftlichen Bereich festgelegt und die Angleichung der Rechtsvorschriften Jordaniens an die der EU gefördert. Darüber hinaus ist Jordanien das erste Partnerland im Mittelmeerraum, mit dem die EU technische Verhandlungen führte, die in die Zuerkennung des sogenannten „fortgeschrittene Status“ einmündeten. Das Land ist außerdem Mitglied der Union für den Mittelmeerraum. Wirtschaftliche Verbindungen mit der EU spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Im Jahr 2011 war die EU Jordaniens erste Einfuhrquelle (20,1 %), obgleich sie umgekehrt bei den Bestimmungszielen jordanischer Ausfuhren nur an siebter Stelle stand. Die EU hat Jordanien zudem, wie bereits angemerkt, Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (DCFTA) angeboten, um die Integration Jordaniens in den EU-Binnenmarkt zu fördern.

Summa summarum wird der Weg Jordaniens bis zur uneingeschränkten Demokratie nicht ohne Schwierigkeiten verlaufen und es bestehen auch weiterhin erhebliche Unsicherheiten, aber das Land hat bedeutende Schritte auf dem Weg zu politischen und wirtschaftlichen Reformen unternommen und es gibt darüber hinaus ein tragfähiges Netz bilateraler Beziehungen zwischen der EU und Jordanien.

Seit dem Beginn des Arabischen Frühlings hat die EU zu verschiedenen Gelegenheiten ihre Entschlossenheit zur Unterstützung Jordaniens bei seinem wirtschaftlichen und politischen Reformprozess zum Ausdruck gebracht. Die Verpflichtung der EU zur Unterstützung Jordaniens bei seinen wirtschaftlichen und politischen Reformen war in der Tat die wichtigste Botschaft, die von der ersten Sitzung der Task Force EU-Jordanien im Februar 2012 in Amman ausging.

Der MFH-Vorschlag steht im Einklang mit der Verpflichtung der EU zur Unterstützung des wirtschaftlichen und politischen Übergangs in Jordanien. Er stimmt auch mit den Leitlinien für MFH überein, die in den Schlussfolgerungen des Rates von 2002 zur MFH und dem Begleitschreiben des Ratspräsidenten an den Kommissionspräsidenten vorgesehen sind. Insbesondere trägt der Vorschlag, wie in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen näher erläutert, folgenden Grundsätzen Rechnung: außerordentlicher Charakter, Erfüllung politischer Vorbedingungen, komplementärer Charakter, Konditionalität und Finanzdisziplin.

Die Kommission wird während der Laufzeit der MFH fortlaufend die Erfüllung dieser Kriterien überwachen und beurteilen. Hierunter fällt auch die Bewertung der politischen Vorbedingungen, bei der man eng mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten wird.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Anhörung interessierter Kreise

Die Makrofinanzhilfe ist integraler Bestandteil der internationalen Unterstützung für das Programm zur wirtschaftlichen Stabilisierung und Erholung Jordaniens. Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zur Gewährung von MFH berieten sich die Dienststellen der Kommission mit dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank, die bereits umfangreiche Finanzierungsprogramme aufgelegt haben. Vor der Unterbreitung ihres Vorschlags hat die Kommission die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzausschusses gehört. Auch stand die Kommission in ständigem Kontakt mit den jordanischen Behörden.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Mit Unterstützung externer Experten wird die Kommission eine operationelle Bewertung vornehmen, in deren Rahmen Qualität und Zuverlässigkeit der öffentlichen Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren in Jordanien geprüft werden.

· Folgenabschätzung

Die Makrofinanzhilfe und das damit verknüpfte wirtschaftliche Anpassungs- und Reformprogramm werden den kurzfristigen Finanzierungsbedarf Jordaniens mindern und politische Maßnahmen fördern, die auf eine mittelfristige Verbesserung der Zahlungsbilanz und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und auf die Stärkung eines nachhaltigen Wachstums gemäß den Vereinbarungen mit dem IWF abzielen. Sie wird insbesondere helfen, die Effizienz und Transparenz der öffentlichen Finanzverwaltung zu verbessern. Sie wird Steuerreformen zur Steigerung der Steuereinnahmen und Verbesserungen bei der Steuerprogression fördern, bestehende Anstrengungen zur Stärkung der sozialen Sicherheitsnetze unterstützen und Arbeitsmarktreformen (zur Senkung der Arbeitslosigkeit und Steigerung der Erwerbsquoten, insbesondere bei Frauen) voranbringen. Außerdem wird die MFH die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens für Handel und Investitionen erleichtern.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Europäische Union stellt Jordanien eine MFH in Höhe von maximal 180 Mio. EUR in Form eines mittelfristigen Darlehens zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des von der Kommission auf der Grundlage der IWF-Schätzungen ermittelten verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Jordaniens in den Jahren 2013 und 2014 geleistet.

Es ist geplant, die Finanzhilfe in zwei Darlehenstranchen bereitzustellen, wobei in Anbetracht der Dringlichkeit des Finanzierungsbedarfs eine vorgezogene Auszahlung möglich sein soll. Die Auszahlung der ersten Tranche wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2013 erfolgen. Die zweite Tranche, die an eine Reihe politischer Auflagen geknüpft ist, könnte im ersten Halbjahr 2014 zur Auszahlung gelangen. Die Finanzhilfe wird von der Kommission verwaltet. Besondere – in Einklang mit der Haushaltsordnung stehende – Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten finden Anwendung.

Wie beim Instrument der Makrofinanzhilfe üblich, würden die Auszahlungen an die Bedingung geknüpft, dass die im Rahmen der IWF-Finanzierungsvereinbarung (der Bereitschaftskreditvereinbarung) durchgeführten Programmüberprüfungen positiv ausfallen. Darüber hinaus würden die Kommission und die jordanischen Behörden in einer entsprechenden Vereinbarung („Memorandum of Understanding“) spezifische Strukturreformmaßnahmen festlegen. Die Kommission wird ihr Hauptaugenmerk auf Strukturreformen zur Verbesserung der makroökonomischen Steuerung und der Bedingungen für nachhaltiges Wachstum richten (zu deren Zielen beispielsweise Transparenz und Effizienz der öffentlichen Finanzverwaltung, Steuerreformen, Reformen zur Stärkung der sozialen Sicherheitsnetze, Arbeitsmarktreformen und Reformen zur Verbesserung des rechtlichen Rahmens für Handel und Investitionen gehören).

Die Entscheidung, die gesamte Makrofinanzhilfe in Form von Darlehen auszuzahlen, wird durch Jordaniens Entwicklungsstand (gemessen am Pro-Kopf-Einkommen) und seine Verschuldungskennzahlen gerechtfertigt. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der Behandlung Jordaniens durch die Weltbank und den IWF. Jordanien kommt für eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen seitens der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) oder aus dem Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum nicht in Frage.

· Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 212 AEUV.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet insoweit Anwendung, als das Ziel der Wiederherstellung der kurzfristigen makroökonomischen Stabilität in Jordanien von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann und somit besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Hauptgründe sind die auf nationaler Ebene bestehenden Haushaltszwänge und die Notwendigkeit einer engen Koordinierung zwischen den Gebern im Interesse einer vom Umfang und von der Wirksamkeit her maximalen Unterstützung des Landes.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er beschränkt sich auf das für die Erreichung des Ziels kurzfristiger makroökonomischer Stabilität erforderliche Maß und geht nicht darüber hinaus.

Auf der Grundlage der vom IWF im Kontext der Bereitschaftskreditvereinbarung angestellten Schätzungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzhilfe die im Zeitraum von 2013 bis 2015 verbleibende Finanzierungslücke zu 4,4 % schließen würde. Dies entspricht den Standardregeln für die Lastenteilung bei Makrofinanzhilfeoperationen. In Anbetracht der Hilfen, die Jordanien von anderen bilateralen und multilateralen Gebern und Gläubigern zugesagt wurden, wird dies als angemessene Lastenteilung für die EU erachtet.

· Wahl des Instruments

Andere Instrumente wären nicht angemessen, da in Ermangelung einer Rahmenverordnung für das Instrument der Makrofinanzhilfe Ad-hoc-Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates nach Artikel 212 AEUV das einzig verfügbare Rechtsinstrument für die Gewährung dieser Hilfe sind.

Projektfinanzierungen oder technische Hilfe wären für diese makroökonomischen Ziele kein geeignetes oder ausreichendes Mittel. Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten würde darin bestehen, dass der externe Finanzierungsdruck gemindert und ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch die Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Indem sie bei der Einrichtung eines geeigneten allgemeinen Rahmens für makroökonomische und strukturelle Maßnahmen behilflich ist, kann die Makrofinanzhilfe die Wirksamkeit der Aktionen erhöhen, die im Rahmen anderer, enger fokussierter EU-Finanzinstrumente in Jordanien finanziert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die geplante Finanzhilfe würde in Form eines Darlehens gewährt und müsste über eine von der Kommission im Namen der EU durchgeführte Anleiheoperation finanziert werden. Die Kosten der Finanzhilfe für den Haushalt werden der Einzahlung – in Höhe einer Quote von 9 % – der Beträge entsprechen, die aus der Haushaltslinie 01 04 01 14 („Mittel für den Garantiefonds“) in den Garantiefonds für Drittlandsdarlehen eingezahlt werden. In der Annahme, dass die erste Darlehensauszahlung 2013 in Höhe von 100 Mio. EUR erfolgt und die zweite Tranche des Darlehens in Höhe von 80 Mio. EUR im Jahr 2014 zur Auszahlung gelangt, wird gemäß den Vorschriften für den Garantiefondsmechanismus die Einzahlung in den Haushalten der Jahre 2015 und 2016 stattfinden.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

· Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. Die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe würde ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des Memorandum of Understanding für zwei Jahre bereitgestellt.

2013/0128 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über eine Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[3],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union („Union“) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien („Jordanien“) entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Mai 2002 trat ein Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits in Kraft. Der bilaterale politische Dialog und die wirtschaftliche Zusammenarbeit wurden im Rahmen von ENP-Aktionsplänen, von denen der letzte für den Zeitraum von 2010 bis 2015 gilt, weiter vorangetrieben. Im Jahr 2010 räumte die Union Jordanien einen „fortgeschrittenen Status“ der Parnerschaft ein, so dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nun auf umfassendere Bereiche erstreckt.

(2)       Jordaniens Wirtschaft wird erheblich beeinträchtigt durch Ereignisse im Land, die im Zusammenhang mit den sich seit Ende 2010 im südlichen Mittelmeerraum vollziehenden – unter der Bezeichnung „Arabischer Frühling“ bekannten –Entwicklungen stehen, sowie durch die nicht nachlassende Unruhe in der Region, insbesondere in den Nachbarländern Ägypten und Syrien. In einem schwieriger werdenden globalen Umfeld führten die wiederholten Unterbrechungen der Erdgaslieferungen aus Ägypten, die Jordanien zwangen, die Gasimporte aus Ägypten durch teurere Brennstoffe für die Elektrizitätserzeugung zu ersetzen, und der große Zustrom von Flüchtlingen aus Syrien zu erheblichen Finanzlücken in Zahlungsbilanz und Haushalt.

(3)       Seit Beginn des Arabischen Frühlings hat die Union bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Entschlossenheit zur Unterstützung Jordaniens bei seinem wirtschaftlichen und politischen Reformprozess zum Ausdruck gebracht. Dieses Engagement wurde in den Schlussfolgerungen der 10. Sitzung des Assoziationsrats zwischen der Union und Jordanien im Dezember 2012 erneut bekräftigt.

(4)       Jordanien hat eine Reihe politischer Reformen eingeleitet, die vor allem zur Verabschiedung von über vierzig Verfassungsänderungen durch das jordanische Parlament im September 2011 führten, was einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem echten demokratischen System darstellt. Die politische und wirtschaftliche Unterstützung der Union für den Reformprozess Jordaniens steht im Einklang mit der im Kontext der ENP umrissenen Politik, die die Union gegenüber dem südlichen Mittelmeerraum verfolgt.

(5)       Im August 2012 schlossen die jordanischen Behörden und der Internationale Währungsfonds (IWF) eine Bereitschaftskreditvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Jahren über 364 Mio. SZR zur Unterstützung des wirtschaftlichen Anpassungs- und Reformprogramms Jordaniens.

(6)       Die Union hat im Rahmen ihres regulären Kooperationsprogramms zur Unterstützung von Jordaniens Agenda für politische und wirtschaftliche Reformen für den Zeitraum 2011 bis 2013 293 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Darüber hinaus erhielt Jordanien 2012 70 Mio. EUR aus dem SPRING-Programm zur „Förderung von Partnerschaft, Reformen und breitenwirksamem Wachstum“ und 10 Mio. EUR an humanitärer Hilfe der Union zur Unterstützung syrischer Flüchtlinge.

(7)       Im Dezember 2012 beantragte Jordanien angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage und der sich eintrübenden Aussichten bei der Union Makrofinanzhilfe.

(8)       Da nach Berücksichtigung der makroökonomischen Hilfen von IWF und Weltbank in der Zahlungsbilanz Jordaniens noch eine Finanzierungslücke verbleibt und die Zahlungsbilanz anfällig für exogene Schocks ist, weswegen die Währungsreserven auf einem angemessenen Niveau gehalten werden müssen, wird eine Makrofinanzhilfe unter den gegenwärtigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen Jordaniens angesehen. Die Makrofinanzhilfe der Union für Jordanien (die „Makrofinanzhilfe der Union“) würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Jordaniens in Ergänzung der im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mittel unterstützen.

(9)       Die Makrofinanzhilfe der Union sollte nicht lediglich die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank ergänzen, sondern auch den zusätzlichen Nutzen des Engagements der Union gewährleisten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(10)     Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten in der Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien und der Förderung von Strukturreformen mit dem Ziel der Unterstützung eines nachhaltigen, breitenwirksamen Wachstums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Haushaltskonsolidierung bestehen. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überwacht werden.

(11)     Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Strategie der Union gegenüber Jordanien entsprechen.

(12)     Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Jordanien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ebenfalls erforderlich sind angemessene Kontrollen der Kommission und entsprechende Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes.

(13)     Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union sollte unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde erfolgen.

(14)     Die Finanzhilfe sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(15)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[5], ausgeübt werden. Die beträchtliche Höhe der Finanzhilfe und ihre sich daraus möglicherweise ergebenden erheblichen Auswirkungen rechtfertigen die Anwendung des Prüfverfahrens nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die Union stellt Jordanien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 180 Mio. EUR zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung und der wirtschaftlichen Reformen des Landes zur Verfügung. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im laufenden IWF-Programm ermittelten Zahlungsbilanzbedarfs Jordaniens geleistet.

2.           Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe wird Jordanien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen, um sie an Jordanien weiterzuleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

3.           Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Jordanien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen der EU und Jordanien geschlossenen Assoziierungsabkommen und dem im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik von der EU und Jordanien beschlossenen Aktionsplan für 2010 bis 2015 festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

4.           Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Memorandum of Understanding bereitgestellt.

Artikel 2

1.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den Behörden Jordaniens die an die Makrofinanzhilfe der Union geknüpften wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind, das auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält (nachstehend „Memorandum of Understanding“). Die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Diese Auflagen zielen insbesondere auf eine Stärkung der Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Jordanien ab, worunter auch die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union fällt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

2.           Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

3.           Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe maßgeblichen Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Jordanien sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Jordanien.

4.           Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Jordaniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

1.           Die Finanzhilfe der Union wird Jordanien unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen von der Kommission in zwei Darlehenstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird im Memorandum of Understanding festgelegt.

2.           Die Kommission macht die Freigabe der Tranchen von einer zufriedenstellenden Durchführung des IWF-Programms und der Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen abhängig. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

3.           Die Mittel der Union werden an die Zentralbank von Jordanien gezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Mittel der Union an das jordanische Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden.

Artikel 4

1.           Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder die Gefahr einer Fristenänderung noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2.           Auf Ersuchen Jordaniens unternimmt die Kommission die notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass in die allgemeinen Darlehensbedingungen eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung aufgenommen wird. Der Klausel über vorzeitige Rückzahlung steht eine entsprechende Klausel in den Bedingungen für die Anleihetransaktionen der Kommission gegenüber.

3.           Auf Ersuchen Jordaniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4.           Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Jordaniens.

5.           Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 5

1.           Die Makrofinanzhilfe der Union wird gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[6] des Rates sowie deren Anwendungsbestimmungen[7] umgesetzt.

2.           In dem Memorandum of Understanding sowie in der Darlehensvereinbarung, die mit den Behörden Jordaniens unterzeichnet werden, wird festgelegt, dass Jordanien geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln werden in dem Memorandum of Understanding und in der Darlehensvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden in diesen Vereinbarungen Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.

Artikel 6

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

1.           Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Jordaniens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.

2.           Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Makrofinanzhilfe für das Haschemitische Königreich Jordanien

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[8]

Politikbereich: Titel 01 – Wirtschaft und Finanzen

Tätigkeit(en):  03 – Internationale Wirtschafts- und Finanzfragen

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

„Wohlstand über die Europäische Union hinaus“

Wichtigste in die Zuständigkeit der GD ECFIN fallende Tätigkeitsbereiche:

1. Förderung der Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik durch vertiefte wirtschaftliche Analysen sowie Stärkung des politischen Dialogs und der Beratung in Bezug auf die wirtschaftlichen Aspekte der Aktionspläne

2. Planung, Überwachung und Durchführung der Makrofinanzhilfen für Partnerdrittländer in Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen

1.4.2.     Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 3: „Gewährung von Makrofinanzhilfen an Drittländer zur Überwindung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten und zur Wiederherstellung der Tragfähigkeit der Auslandsverschuldung“

ABM/ABB-Tätigkeit(en): Internationale Wirtschafts- und Finanzbeziehungen, Global Governance

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Die vorgeschlagene Finanzhilfe besteht aus einem Darlehen der EU in Höhe von 180 Mio. EUR an das Haschemitische Königreich Jordanien („Jordanien“) und soll dazu beitragen, die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz des Landes zu verbessern. Die in zwei Tranchen auszuzahlende Finanzhilfe wird das Land dabei unterstützen, die wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu bewältigen, mit denen es infolge der Unruhen im Inland und in der Region zu kämpfen hat. Sie wird außerdem Strukturreformen fördern, mit denen ein höheres nachhaltiges Wirtschaftswachstum erzielt und die öffentliche Finanzverwaltung verbessert werden soll.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Behörden müssen den Dienststellen der Kommission regelmäßig über eine Reihe von Indikatoren Bericht erstatten. Vor der Auszahlung der zweiten Finanzhilfetranche haben sie zudem einem umfassenden Bericht über die Erfüllung der vereinbarten politischen Auflagen vorzulegen.

Die Dienststellen der Kommission werden weiterhin die öffentliche Finanzverwaltung überwachen – im Anschluss an eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren, die in Vorbereitung dieser Transaktion in Jordanien durchgeführt wird. Die EU-Delegation in Jordanien wird ebenfalls regelmäßig über die für die Überwachung der Finanzhilfe maßgeblichen Fragestellungen berichten. Die Dienststellen der Kommission werden weiterhin in engem Kontakt mit dem IWF und der Weltbank stehen, um aus den Erkenntnissen, die diese im Rahmen ihrer laufenden Aktivitäten in Jordanien gewonnen haben, Nutzen ziehen zu können.

In dem Beschlussvorschlag ist vorgesehen, dass dem Rat und dem Europäischen Parlament alljährlich ein Bericht vorlegt wird, in dem die Durchführung der Makrofinanzhilfeoperationen bewertet wird. Zudem erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Durchführungszeitraums eine unabhängige Ex-post-Bewertung.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Auszahlung der Finanzhilfe wird von einer zufriedenstellenden Erfolgsbilanz bei der Durchführung der Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen Jordanien und dem IWF abhängig gemacht. Außerdem vereinbart die Kommission mit den jordanischen Behörden im Rahmen eines Memorandum of Understanding eine Reihe spezifischer politischer Auflagen, die vor der Freigabe der zweiten Tranche durch die Kommission erfüllt sein müssen.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Durch die Unterstützung des Landes bei der Überwindung des durch die Unruhen im Inland und der Region ausgelösten wirtschaftlichen Schocks wird die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe dazu beitragen, makroökonomische Stabilität, wirtschaftliche Reformen und politischen Fortschritt im Land zu fördern. Die Finanzhilfe ergänzt die von den internationalen Finanzinstitutionen, der EU und anderen Gebern bereitgestellten Mittel, wodurch die Gesamtwirkung des von der internationalen Gebergemeinschaft in der Zeit nach der Krise geschnürten Finanzpakets erhöht wird.

Das vorgeschlagene Programm wird zudem das Engagement der Regierung für Reformen und ihr Streben nach engeren Beziehungen zur EU stärken. Dieses Ergebnis wird unter anderem durch angemessene Auflagen für die Auszahlung der Hilfe erzielt. In einem allgemeineren Kontext wird das Programm den anderen Ländern der Region signalisieren, dass die EU bereit ist, Länder, die sich für politische Reformen entscheiden, in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu unterstützen.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Seit 2004 sind insgesamt fünfzehn Ex-post-Bewertungen von Makrofinanzhilfen durchgeführt worden. Diese Bewertungen gelangten zu dem Schluss, dass die Makrofinanzhilfevorhaben einen – wenngleich bisweilen auch nur bescheidenen und indirekten – Beitrag zur Verbesserung der Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz, zur makroökonomischen Stabilität und zur Verwirklichung der Strukturreformen im Empfängerland leisten. In den meisten Fällen hatten die Makrofinanzhilfen positive Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz des Empfängerlandes und trugen zur Entspannung der Haushaltslage bei. Auch führten sie zu einem leichten Anstieg des Wirtschaftswachstums.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die EU gehört zu den wichtigsten Gebern Jordaniens. Die Union hat im Rahmen ihrer regulären Kooperation zur Unterstützung von Jordaniens Agenda für politische und wirtschaftliche Reformen für den Zeitraum 2011 bis 2013 293 Mio. EUR an Finanzhilfen bereitgestellt. Darüber hinaus erhielt Jordanien 2012 70 Mio. EUR aus dem SPRING-Programm und 10 Mio. EUR an humanitärer Hilfe zur Unterstützung syrischer Flüchtlinge.

Der Hauptzusatznutzen einer Makrofinanzhilfe gegenüber anderen EU-Instrumenten bestünde darin, dass ein Beitrag zur Schaffung eines stabilen makroökonomischen Rahmens – unter anderem durch Förderung einer tragfähigen Zahlungsbilanz- und Haushaltslage – sowie geeigneter Rahmenbedingungen für Strukturreformen geleistet würde. Eine Makrofinanzhilfe stellt weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung dar noch ist sie zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Empfängerlandes gedacht. Die Makrofinanzhilfe ist einzustellen, sobald sich die Außenfinanzierung des betreffenden Landes wieder auf einem nachhaltigen Pfad befindet. In der Folge kommen dann die regulären EU-Kooperations- und Unterstützungsinstrumente zum Einsatz.

Die Makrofinanzhilfe soll zudem die Interventionen der internationalen Finanzinstitutionen ergänzen. Hier sind insbesondere das durch die Bereitschaftskreditvereinbarung des IWF unterstützte Anpassungs- und Reformprogramm und das entwicklungspolitische Darlehen der Weltbank zu nennen.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

X Vorschlag/Initiative mit einer Geltungsdauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Memorandum of Understanding, wie in Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses angegeben.

X Finanzielle Auswirkungen: 2013 bis 2016.

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[9]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Natur und ihre Ausgestaltung steht mit dem IWF-unterstützten Wirtschaftsprogramm in Einklang. Die Überwachung durch die Dienststellen der Kommission wird auf der Grundlage der Fortschritte bei der Umsetzung der Bereitschaftskreditvereinbarung sowie spezifischer Reformmaßnahmen erfolgen, die mit den jordanischen Behörden in einem Memorandum of Understanding zu vereinbaren sind.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe bestehen treuhänderische, strategische und politische Risiken.

So besteht die Gefahr, dass die Makrofinanzhilfe, die nicht maßnahmenbezogen vergeben wird, in betrügerischer Weise verwendet wird. Allgemein hängt dieses Risiko mit Faktoren zusammen wie der Qualität der Managementsysteme in Zentralbank und Finanzministerium und ausreichenden internen und externen Prüfkapazitäten.

Ein weiteres wichtiges Risiko für das Vorhaben ergibt sich aus der – insbesondere in Syrien bestehenden – wirtschaftlichen und politischen Unsicherheit in der Region, die sich unmittelbar auf die jordanische Wirtschaft auswirkt. Im Inland besteht das Hauptrisiko in der Instabilität im Zusammenhang mit Schwierigkeiten beim politischen und wirtschaftlichen Reformprozess. Die vollständige Durchführung der von der internationalen Gemeinschaft unterstützten Maßnahmen für Stabilisierung und Reformen, zu der auch die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe gehört, könnte durch soziale Unzufriedenheit gefährdet werden.

In Jordanien besteht zudem nach wie vor die Gefahr neuer Störungen bei der Versorgung mit aus Ägypten eingeführtem Erdgas. Und schließlich bestehen Risiken aus einer möglichen Abschwächung des europäischen und globalen wirtschaftlichen Umfeldes und einem Anstieg der internationalen Energie- und Lebensmittelpreise.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Die Makrofinanzhilfe unterliegt Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

2.2.3.     Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote

Die Grundkosten, die der Kommission im Zusammenhang mit den Überprüfungs- und Kontrollverfahren entstehen werden, sowie die Kosten für die vor dem Vorhaben durchgeführte operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren werden in Tabelle 3.2.1 aufgeführt. Darüber hinaus fallen für den Europäischen Rechnungshof und für mögliche Interventionen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung Kosten an. Die operationelle Bewertung leistet nicht nur Hilfestellung bei der Einschätzung des Risikos eines Missbrauchs der Gelder, sondern erbringt als Zusatznutzen auch hilfreiche Informationen zu notwendigen Reformen im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung, die sich in den politischen Auflagen für das Vorhaben widerspiegeln. Was die wahrscheinliche Verstoßquote betrifft, so gilt dieses Risiko (Nichtrückzahlung des Darlehens oder missbräuchliche Verwendung der Mittel) aufgrund der seit der Schaffung des MFH-Instruments gesammelten Erfahrungen als gering.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Zur Minderung der Risiken einer betrügerischen Mittelverwendung wird man verschiedene Maßnahmen treffen.

Erstens beinhaltet die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die Gewährung der Makrofinanzhilfe an Jordanien eine Bestimmung zu Betrugspräventionsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden im Memorandum of Understanding und in der Darlehensvereinbarung näher ausgeführt werden. Vorgesehen ist eine Reihe von Bestimmungen über Kontrollen, Betrugsprävention, Prüfungen und die Einziehung von Geldern im Fall von Betrug oder Korruption. Geplant ist, vor allem im Bereich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen eine Reihe spezifischer politischer Auflagen zur Stärkung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht an die Finanzhilfe zu knüpfen.

Zweitens werden die Dienststellen der Kommission mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter externer Sachverständiger vor dem Abschluss des Memorandum of Understanding eine operationelle Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren beim Finanzministerium und der Zentralbank Jordaniens durchführen, damit die Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung soll festgestellt werden, ob der bestehende Rahmen in Jordanien ausreicht, um eine solides Finanzmanagement im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe zu gewährleisten. Abgedeckt werden sollen Bereiche wie Managementstruktur und -organisation, Mittelverwaltung und ‑kontrolle, Sicherheit der IT-Systeme, für das interne und externe Audit verfügbare Kapazitäten und Unabhängigkeit der Zentralbank. Nach Maßgabe dieser Bewertung können im Einvernehmen mit den nationalen Behörden besondere Mechanismen für die Verwaltung der Mittel durch die Empfänger eingeführt werden. Darüber hinaus wird die Finanzhilfe auf ein Sonderkonto bei der Zentralbank von Jordanien gezahlt.

Und schließlich wird die Makrofinanzhilfe Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshof, unterliegen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/ DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

01 03 02: Makrofinanzhilfe

01 04 01 14 – Mittel für den Garantiefonds

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgabe || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………...……….] || GM/NGM ([10]) || von EFTA-Ländern[11] || von Bewerber-ländern[12] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

4 || 01 03 02 Makrofinanzhilfe || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

4 || 01 04 01 14 Mittel für den Garantiefonds || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

01 04 01 04 – Garantie der Europäischen Union für Unions-Anleihen für makroökonomische Unterstützung zugunsten von Drittländern: Die Dotierung des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen hat gemäß den Bestimmungen der Fondsverordnung in der geänderten Fassung zu erfolgen. Im Einklang mit dieser Verordnung basieren die Darlehen auf dem zum Jahresende ausstehenden Betrag. Der Einzahlungsbetrag wird zu Beginn des Jahres „n“ als Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds am Ende des Jahres „n-1“ berechnet. Der Einzahlungsbetrag wird im Jahr „n“ in den Haushaltsvorentwurf für das Jahr „n+1“ eingestellt und zu Beginn des Jahres „n+1“ in einer einzigen Transaktion von der Haushaltslinie „Mittel für den Garantiefonds“ (Haushaltslinie 01 04 01 14) übertragen. Demzufolge werden 9 % (höchstens 16,2 Mio. EUR) des tatsächlich ausgezahlten Betrags im Zielbetrag am Ende des Jahres „n-1“ bei der Berechnung der Fondsdotierung berücksichtigt.

Der die Haushaltsgarantie betreffende Haushaltseintrag („p.m.“) wird nur im Falle einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Garantie aktiviert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Haushaltsgarantie in Anspruch genommen wird.

· Neu zu schaffende Haushaltslinien: Entfällt.

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 4 || || [Rubrik: Die EU als globaler Partner)

GD: <ECFIN> || || || Jahr 2013[13] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INS-GE-SAMT

ŸOperative Mittel || || || || ||

Haushaltslinie 01 04 01 14 Mittel für den Garantiefonds || Verpflichtungen || (1a) || || || 9 || 7,2 || 16,2

Zahlungen || (2 a) || || || 9 || 7,2 || 16,2

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[14] (operationelle Bewertungen und Ex-post-Bewertungen) || || || || ||

Haushaltslinie 01 03 02 || Verpflichtungen || (3) || 0,05 || || 0,15 || || 0,20

|| Zahlungen || (3a) || 0,05 || || 0,05 || 0,10 || 0,20

Mittel INSGESAMT für die GD ECFIN || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,05 || || 9,15 || 7,2 || 16,4

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,05 || || 9,05 || 7,3 || 16,4

ŸOperative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,05 || || 9,15 || 7,2 || 16,4

Zahlungen || (5) || 0,05 || || 9,05 || 7,3 || 16,4

ŸAus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 4  des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,05 || || 9,15 || 7,2 || 16,4

Zahlungen || =5+ 6 || 0,05 || || 9,05 || 7,3 || 16,4

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || || Verwaltungsausgaben

|| || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INSGE-SAMT

GD: <…….> ||

ŸPersonalausgaben || 0,040 || 0,028 || 0,021 || 0,016 || 0,105

ŸSonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,015 || || || 0,040

GD ECFIN INSGESAMT || Mittel || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || 0,145

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5  des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || 0,145

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr 2013[15] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INSGE-SAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,115 || 0,043 || 9,171 || 7,216 || 16,545

Zahlungen || 0,115 || 0,043 || 9,071 || 7,316 || 16,545

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || INSGESAMT ||

||

Art der Ergebnisse[16] || Durchschnitts­kosten || An­zahl || Kosten || An­zahl || Kosten || An­zahl || Kosten || An­zahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten ||

EINZELZIEL NR. 3[17] || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis 1 || Operationelle Bewertung || || 1 || 0,05 || || || || || || || 1 || 0,05 || ||

- Ergebnis 2 || Ex-post-Bewertung || || || || || || 1 || 0,15 || || || 1 || 0,15 || ||

- Ergebnis 3 || Mittel für den Garantiefonds || || || || || || 1 || 9 || 1 || 7,2 || 2 || 16,2 || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || 1 || 0,05 || || || 2 || 10,5 || 1 || 7,2 || 4 || 17,75 ||

GESAMTKOSTEN || 1 || 0,05 || || || 2 || 10,5 || 1 || 7,2 || 4 || 17,75 ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2013[18] || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen || INSGE-SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,040 || 0,028 || 0,021 || 0,016 || || || || 0,105

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,025 || 0,015 || || || || || || 0,040

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || || || || 0,145

Außerhalb RUBRIK 5 [19] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,065 || 0,043 || 0,021 || 0,016 || || || || 0,145

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

|| Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

ŸIm Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

01 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,15 || 0,12 || 0,08 || 0,05 || || ||

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

ŸExternes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[20]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 0,25 || 0,16 || 0,14 || 0,12 || || ||

XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 jj[21] || - am Sitz || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,40 || 0,28 || 0,22 || 0,17 || || ||

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Beaufsichtigung und Verwaltung der Maßnahme, Abstimmung über die Berichte zur Überprüfung der Darlehensvereinbarung, Durchsicht von Berichten, Leitung von Kontrollbesuchen und Bewertung der Fortschritte bei der Erfüllung der Auflagen.

Externes Personal || Ein abgeordneter nationaler Sachverständiger im Referat ECFIN D2 wird unmittelbar an der Ausarbeitung des Memorandum of Understanding, der Unterhaltung der Kontakte zu Behörden und internationalen Finanzinstitutionen sowie zu externen Sachverständigen für operative Bewertungen und Ex-post-Evaluierungen, der Durchführung von Kontrollbesuchen, der Ausarbeitung der Berichte der Kommissionsdienststellen und der Vorbereitung der Kommissionsverfahren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzhilfe mitwirken.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen

– X Der Vorschlag / die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X       Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Mitte Januar kehrten in Jordanien die Gaslieferungen aus Ägypten zwar vorübergehend auf ein normales Niveau zurück, nachdem die Lieferungen fast zwei Jahre lang nur in verringertem Umfang erfolgt waren (240 Mio. Kubikfuß pro Tag gegenüber einem Durchschnitt von 40 Mio. Kubikfuß für den größten Teil des Jahres 2012), kürzlich fielen sie aber wieder auf ein Drittel des normalen Niveaus und lösten damit neue Besorgnisse über die Sicherheit der primären Energiequelle des Landes aus. Die Neuverhandlung des Gasliefervertrags mit Ägypten führte darüber hinaus nahezu zu einer Verdreifachung der Preise.

[2]               Jordanien ist von der anhaltenden syrischen Flüchtlingskrise schwer betroffen. Mit dem stärksten Zustrom syrischer Flüchtlinge (bis Januar 2013 etwa 180 000) und dem am schnellsten wachsenden Flüchtlingslager (täglich überqueren etwa 1000 Syrer die jordanischen Grenzen) ist Jordanien zu einer Zeit, in der die Wirtschaft ohnehin mit gravierenden Engpässen in der Wasser- und Elektrizitätsversorgung zu kämpfen hat, das von der Flüchtlingskrise am stärksten betroffene Land in der Region. Man geht davon aus, dass die seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts entstandenen Kosten für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge den Haushalt mit mehr als 600 Mio. EUR belastet haben (etwa 3 % des BIP des Königreiches).

[3]               ABl. C […], […], S. […].

[4]               Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … 2012 und Beschluss des Rates vom … 2012.

[5]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[6]               ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[7]               ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

[8]               ABM (Activity-Based Management): maßnahmenbezogenes Management – ABB (Activity-Based Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung

[9]               Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

[10]             GM = getrennte Mittel / NGM = nicht getrennte Mittel

[11]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association).

[12]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[13]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[14]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[15]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[16]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer...).

[17]             Wie unter Ziffer 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.

[18]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[19]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[20]             AC = Vertragsbediensteter; AL = örtlich Bediensteter; ANS = abgeordneter nationaler Sachverständiger; INT = Leiharbeitskraft („Intérimaire“); JED = junger Sachverständiger in Delegationen („Jeune Expert en Délégation“).

[21]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).