5.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 72/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

Sache M.9765 — AustralianSuper/Peel Group/DWS/Peel Ports

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2020/C 72/09)

1.   

Am 26. Februar 2020 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

—

AustralianSuper Group („AustralianSuper“, Australien),

—

DWS Group & GmbH Co KgaA („DWS“, Deutschland), kontrolliert von der Deutschen Bank AG (Deutschland),

—

Peel Group („Peel Group“, Vereinigtes Königreich),

—

Peel Ports Holdings Limited („Peel Ports“, Vereinigtes Königreich), gemeinsam kontrolliert von DWS und Peel Group.

AustralianSuper, DWS und Peel Group übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Peel Ports.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

AustralianSuper: Industrie- und Pensionsfonds, der in Australien Primärinvestitionen tätigt,

—

DWS: weltweit tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft,

—

Peel Group: hauptsächlich im Vereinigten Königreich tätige, breit aufgestellte Investmentgesellschaft, die unter anderem in Immobilien, Windparks und Hotels investiert,

—

Peel Ports: betreibt Häfen und erbringt Seeverkehrs- und maritime Unterstützungsdienste u. a. im Vereinigten Königreich, in Irland, in den Niederlanden und in Australien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9765 — AustralianSuper/Peel Group/DWS/Peel Ports

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.