<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2001DEB.0500380101.case.xml"><NO.CASE>C-285/00</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62000C0285</NO.CELEX><NO.SEQ>0001.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>3802</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>3804</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN RUIZJARABO — RECHTSSACHE C-285/00</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / FRANKREICH</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussantrage des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer</HT></P><P>vom <DATE ISO="20010222">22. Februar 2001</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Originalsprache: Spanisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Kommission ersucht den Gerichtshof, gemäß Artikel 226 EG festzustellen, dass die Französische Republik den Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom <DATE ISO="19881221">21. Dezember 1988</DATE> über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="019" DATE.PUB="1989" PAGE.FIRST="16">ABl. 1989, L 19, S. 16</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> nicht nachgekommen ist. Konkret wirft sie Frankreich vor, eine spezifische Regelung über die Anerkennung der Diplome, die den Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder erlassen noch in Kraft gesetzt zu haben.</TXT></NP><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Nach Artikel 12 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um der Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die französischen Behörden teilten eine Reihe von Vorschriften mit, jedoch keine über den Zugang zum Beruf des Psychologen.</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="19970917">17. September 1997</DATE> teilte die Kommission der französischen Regierung mit, dass die Richtlinie im Hinblick auf den Beruf des Psychologen nicht umgesetzt worden sei, und forderte sie auf, innerhalb, einer Frist von zwei Monaten dazu Stellung zu nehmen.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die französischen Behörden erkannten mit Schreiben vom <DATE ISO="19980626">26. Juni 1998</DATE> die mangelnde Umsetzung an, bemerkten aber, dass sie das Verfahren zur Anpassung des französischen Rechts an die Anforderungen der Richtlinie eingeleitet hätten.</TXT></NP><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Da die Kommission feststellte, dass die Vertragsverletzung andauerte, sandte sie der Französischen Republik am <DATE ISO="19981015">15. Oktober 1998</DATE> eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19990106">6. Januar 1999</DATE> übermittelten die französischen Behörden der Kommission einen Gesetzentwurf über die Erlaubnis zur<?PAGE NO="I-3803"?> Führung der Berufsbezeichnung des Psychologen. Auf die Bemerkungen der Dienststellen der Kommission hin teilten sie am <DATE ISO="19990921">21. September 1999</DATE> einen neuen Gesetzentwurf mit.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19991109">9. November 1999</DATE> verlangte die Kommission von den französischen Behörden Informationen über den für die Annahme des Gesetzentwurfs vorgesehenen Zeitplan sowie über die Durchführungsvorschriften.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Da die französische Regierung hierauf nicht antwortete, hat die Kommission am <DATE ISO="20000720">20. Juli 2000</DATE> die vorliegende Klage erhoben.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>In ihrer Klagebeantwortung räumt die französische Regierung die fehlende Umsetzung der Richtlinie im Hinblick auf den Beruf des Psychologen ein. Sie erklärt jedoch, dass in der Praxis die Prüfung der Anträge auf Anerkennung der Diplome von Gemeinschaftsangehörigen, die diesen Beruf in Frankreich ausüben wollten, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entspreche. Sie fügt hinzu, dass das Verfahren zum Erlass der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie im Gang sei.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Somit ergibt sich, dass die Französische Republik die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung begangen hat. Zu dem Vorbringen, dass die Verwaltungspraxis mit der Richtlinie in Einklang stehe, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden kann. Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit den Bestimmungen des Vertrages läßt sich letztlich nur durch nationale Bestimmungen ausräumen, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Vgl. z. B. Urteil vom <DATE ISO="20000309">9. März 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-358/98" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-1255">C-358/98 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Daraus folgt, dass der Klage stattzugeben ist und gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung dem beklagten Mitgliedstaat die Kosten aufzuerlegen sind.</TXT></NP><?PAGE NO="I-3804"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Ergebnis</P></TI></TITLE><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, der Klage stattzugeben und</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom <DATE ISO="19881221">21. Dezember 1988</DATE> über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine spezifische Regelung über die Anerkennung der Diplome, die den Zugang zum Beruf des Psychologen ermöglichen, erlassen hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>