Brüssel, den 16.7.2020

COM(2020) 321 final

ANHANG

des

BESCHLUSSES DES RATES

zur Änderung des Beschlusses 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen

Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach

Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl


ANHANG

Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl

1.VERWENDUNG DER MITTEL

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung, einschließlich ihres Darlehensbestands und ihrer Anlagen, wird erforderlichenfalls herangezogen, um die verbleibenden Verbindlichkeiten der EGKS in Form von ausstehenden Anleihen, von Verbindlichkeiten aus den vorausgegangenen Funktionshaushaltsplänen und von nicht vorauszusehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Soweit das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl nicht benötigt werden, um den in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen nachzukommen, werden diese Vermögenswerte im Einklang mit dem gewählten Anlagehorizont umsichtig angelegt, um Renditen zu erzielen, die dazu verwendet werden können, die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden dazu eingesetzt, im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung von [111 Mio.] EUR jährliche Zahlungen für die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu leisten. Diese Zahlungen erfolgen aus den Nettoeinnahmen, die aus den Anlagen erzielt wurden. Reichen diese Nettoeinnahmen für die jährliche Mittelzuweisung nicht aus, so werden sie durch den Erlös aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl ergänzt. Ab 2028 wird das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl einkommenswirksam angelegt, um damit die Forschung in mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren weiter zu finanzieren.

2.ANLAGEHORIZONT, ANLAGEZIEL UND RISIKOTOLERANZ

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl werden mit dem Ziel angelegt, den Vermögenswert zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern (im Folgenden „Anlageziel“). Das Anlageziel wird über den Anlagehorizont verfolgt und mit einem hohen Konfidenzniveau erreicht.

Die Vermögenswerte werden gemäß den Aufsichtsregeln und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren verwaltet.

Zur Verwirklichung des Anlageziels dient eine umsichtige Anlagestrategie, die auf einem hohen Maß an Diversifizierung zwischen den infrage kommenden Vermögenskategorien, geografischen Gebieten, Emittenten und Laufzeiten beruht (im Folgenden „Anlagestrategie“). Die Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts festgelegt und stellt sicher, dass die erforderlichen Mittel bei Bedarf in ausreichend liquider Form zur Verfügung stehen.

Die Anlagestrategie wird in Form einer strategischen Portfoliostrukturierung zum Ausdruck gebracht, in der die indikativen Zielstrukturierungen in Bezug auf die verschiedenen Kategorien infrage kommender finanzieller Vermögenswerte im Portfolio festgelegt werden.

Die Kommission bringt die strategische Portfoliostrukturierung in Form einer strategischen Benchmark (im Folgenden „Benchmark“) zum Ausdruck, an der die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl gemessen wird.

Die Anlagestrategie und die Benchmark werden von der Kommission vorgeschlagen und mit dem Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation mit den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission vereinbart.

Die Anlagestrategie und die Benchmark können im Falle einer ordnungsgemäß dokumentierten und begründeten Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen, einer wesentlichen Änderung des Bedarfs und der Situation der beitragenden Instrumente oder einer signifikanten Änderung der Schätzungen der Zu- bzw. Abflüsse von der Kommission geändert werden. Das Verfahren für die Änderung der Anlagestrategie ist dasselbe wie für ihre ursprüngliche Annahme.

Bei der Festlegung der Anlagestrategie werden der Anlagehorizont und die Risikotoleranz des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl berücksichtigt.

3.GRUNDSÄTZE DER PORTFOLIOSTRUKTURIERUNG UND INFRAGE KOMMENDE ANLAGEN

Um Anlagerisiken zu verringern, ist für eine ausreichende Diversifizierung zwischen und innerhalb aller Klassen von Vermögenswerten zu sorgen. Grundsätzlich gilt: Je risikoreicher und/oder weniger liquide ein Vermögenswert ist, desto weniger konzentriert sollte das Engagement sein.

Ein Engagement in den verschiedenen Klassen von Vermögenswerten und eine Diversifizierung kann auch durch Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen oder börsengehandelte Produkte erreicht werden.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird ausschließlich investiert in:

a)    auf Euro lautende Geldmarktvermögenswerte;

b)    festverzinsliche Wertpapiere und

c)    regulierte gemeinsame Anlagen in Fremd- und Eigenkapital.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl baut durch Anlagen in die folgenden Instrumente oder durch die Durchführung folgender Transaktionen ein Engagement in den im vorstehenden Unterabsatz genannten Vermögensklassen auf:

a)    Einlagen;

b)    Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds, die tägliche Liquidität bieten, im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ;

c)    Schuldtitel wie Anleihen, Schatzwechsel und Schuldverschreibungen sowie verbriefte Instrumente im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einfachen, transparenten und standardisierten Kriterien (STS-Kriterien);

d)    bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 , einschließlich börsengehandelter Fonds, die in Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel investieren, sofern die maximalen Verluste die Anlagebeträge nicht übersteigen können;

e)    Rückkaufsvereinbarungen im Einklang mit dem in Artikel 212 Absatz 2 der Haushaltsordnung 4 niedergelegten Grundsatz;

f)    umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen;

g)    Wertpapierleihgeschäfte mit anerkannten Clearingsystemen wie Clearstream und Euroclear oder mit führenden und auf diese Art von Transaktionen spezialisierten Finanzinstituten;

Derivate in Form von Termingeschäften (Forwards und Futures) und Swaps werden ausschließlich zum Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung und nicht zum Zwecke der Spekulation oder der Stärkung von Positionen verwendet. Diese Derivate können zur Anpassung der Laufzeit, zur Minderung des Kreditrisikos oder eines anderen relevanten Risikos oder für Änderungen der Portfoliostrukturierung im Einklang mit der Anlagepolitik verwendet werden.

Das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl können in auf US-Dollar lautende abgesicherte hochliquide Anleihen investiert werden, die von staatlichen und supranationalen Stellen ausschließlich zum Zwecke der Diversifizierung und des Engagements in einer anderen Zinsstrukturkurve begeben werden. Etwaige Währungsrisiken werden durch die angemessene Nutzung von Swaps oder anderen Instrumenten zur Absicherung gegen Fremdwährungsrisiken abgesichert, wie im vorangehenden Unterabsatz dargelegt.

Die Kommission kann vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsführers das Spektrum infrage kommender Anlagen auf andere Klassen von Vermögenswerten und Anlagegeschäfte ausweiten, die mit der Anlagestrategie und den Anlagezielen im Einklang stehen, sowie auf Währungen anderer fortgeschrittener Volkswirtschaften, die von Zeit zu Zeit vom Internationalen Währungsfonds notiert werden und für die eine Absicherung des Währungsrisikos gilt. Jede Entscheidung, neue Klassen von Vermögenswerten, Anlagegeschäfte oder Währungen fortgeschrittener Volkswirtschaften aufzunehmen, ist für jede Klasse von Vermögenswerten, jedes Geschäft oder jede Währung hinreichend dahin gehend zu begründen, auf welche Weise die erweiterten Anlagemöglichkeiten die Wertentwicklung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl unter dem Aspekt des Verhältnisses von Risiko zu Rendite verbessern werden. Diese Begründung umfasst eine Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit, die zur Unterstützung dieser neuen Anlagemöglichkeiten notwendig ist.

4.ÖKOLOGISCHE, SOZIALE, GOVERNANCE-BEZOGENE UND MORALISCHE ERWÄGUNGEN

Es gelten die nachstehenden ökologischen, sozialen und Governance-bezogenen Kriterien:

a)    Die Anlagestrategie für das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird gemäß dem politischen Ziel der Union umgesetzt, ein nachhaltiges Finanzwesen und soziale Gerechtigkeit in dem Umfang zu fördern, der mit dem Erhalt des Kapitals der Vermögenswerte vereinbar ist;

b)    Die Umsetzung der Anlagepolitik erfolgt im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften zur Förderung von Finanzierungsinstrumenten, bei denen ökologische, soziale und Governance-bezogene Aspekte (ESG-Faktoren) berücksichtigt werden, und unter Beachtung der einschlägigen Standards, Systeme, Kriterien und Verfahren, die im Rechtsrahmen der Union festgelegt sind;

c)    Die Kommission kann die Expertengruppe der EU für nachhaltiges Finanzwesen oder deren Nachfolger zur Umsetzung der ESG-Faktoren im Rahmen der Anlagestrategie für das Vermögen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, das Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl konsultieren;

d)    Die Kommission überwacht das ESG-Profil des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und erstattet im Rahmen des in Nummer 7 (Verwaltungsverfahren) genannten Jahresberichts darüber Bericht.

Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten werden aus ethischen oder moralischen Gründen für Anlagezwecke ausgeschlossen:

a)    Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, für die, nach Kenntnis der Kommission, mit einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten wahrnehmen, die

i) gemäß dem Rechtsrahmen der Union und internationalen Übereinkommen und Abkommen als rechtswidrig oder aus ethischen oder moralischen Gründen als verboten gelten;

ii) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Handel von Munition oder Waffen stehen, die nach dem anwendbaren Völkerrecht verboten sind.

b)    Anlagen in Wertpapiere, die von Unternehmen ausgegeben werden, die nach Kenntnis der Kommission mehr als 25 % ihrer jährlichen Gesamteinnahmen aus den nachstehend aufgeführten Tätigkeiten erwirtschaften:

i) Glücksspiel (Tätigkeiten im Zusammenhang mit Herstellung, Bau, Vertrieb, Verarbeitung, Handel oder Software);

ii) Erzeugnisse und Tätigkeiten, die mit Tabak in Zusammenhang stehen (Herstellung, Vertrieb, Verarbeitung und Handel);

iii) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und entsprechende Infrastrukturen, Dienste und Medien.    

5.ÜBERTRAGUNG AUF DEN HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Nettoeinnahmen aus der Anlage des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie die Erlöse aus der Veräußerung eines Teils dieser Vermögenswerte werden als zweckgebundene Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt und bei Bedarf aus der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, aus dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl übertragen, um die Verpflichtungen aus der Haushaltslinie für Forschungsprogramme zugunsten von mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren zu erfüllen.

6.RECHNUNGSLEGUNG 

Über die Mittelverwaltung wird in den Jahresabschlüssen der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl Rechnung gelegt. Die Jahresabschlüsse werden im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungslegungsregeln der Kommission und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl erstellt und dargestellt. Sie werden von der Kommission angenommen und vom Rechnungshof geprüft. Die Kommission beauftragt externe Unternehmen mit der Prüfung des Jahresabschlusses.

7.VERWALTUNGSVERFAHREN

Die Kommission führt die vorstehend genannten Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, dem Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl in Einklang mit diesen Leitlinien und gemäß ihren zum Zeitpunkt der Auflösung der EGKS geltenden oder gegebenenfalls nach diesem Zeitpunkt neugefassten Vorschriften und Verfahren durch.

Einmal jährlich wird von der Kommission ein ausführlicher Bericht über die entsprechend diesen Finanzleitlinien durchgeführten Verwaltungstätigkeiten erstellt und den Mitgliedstaaten übermittelt. In diesem Jahresbericht macht die Kommission Angaben zur Verwendung der verschiedenen Vermögensklassen, zu den Gründen für ihre Entscheidung, in bestimmte Vermögensklassen zu investieren, sowie zur beobachteten Wertentwicklung der einzelnen Vermögensklassen.

(1)    Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
(2)    Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
(3)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) in ihrer später geänderten Fassung.
(4)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).