DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 352
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0127
++++ Artikel 352 ( 1 ) Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsregelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Spaniens , die in einem Hafen im Anwendungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik registriert und/oder eingeschrieben sind , zu den Gewässern , die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehen und in den Regelungsbereich des ICES und des COPACE fallen , bis zum 31 . Dezember 1995 die Regelung der Absätze 2 bis 9 . ( 2 ) Die nachstehenden Tätigkeiten können von den in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugen als Haupttätigkeit durchgeführt werden : Arten * Menge ( Tonnen ) * Zone * Zugelassene Fanggeräte * Erlaubter Fangzeitraum * Gesamtzahl der zugelassenen Schiffe ( Basisliste ) * Anzahl der Schiffe , die ihre Fangtätigkeiten gleichzeitig ausüben dürfen ( periodische Liste ) * Demersale Arten * 850 * * * * * - Seehecht * * ICES IX + COPACE ( kontinentale Küste ) * Schleppnetz * ganzjährig * nördlich der Breite von Peniche ( Cabo Carvöiro ) : 17 = 4 * * nördlich der Breite von Peniche ( Cabo Carvöiro ) : 9 = 4 * * - Andere * * ICES IX + COPACE ( kontinentale Küste ) * Schleppnetz * ganzjährig * südlich der Breite von Peniche ( Cabo Carvöiro ) : 4 * südlich der Breite von Peniche ( Cabo Carvöiro ) : 2 * Pelagische Arten * 2 250 * * * * * * - Stöcker * * ICES IX + COPACE ( kontinentale Küste ) * Schleppnetz * ganzjährig * * * - Andre grosse Wanderfischarten als Thunfisch : Schwertfisch , Blauhai , Brachsenmakrele * * ICES IX + COPACE ( kontinentale Küste ) * Oberflächenleine * ganzjährig * - * nördlich der Breite von Peniche ( Cabo Carvöiro ) : 75 * * * * * * * südlich der Breite von Peniche ( Cabo Carvöiro ) : 15 * - Weisser Thun * * ICES IX + COPACE ( kontinentale Küste ) * Ziehleine * von Mai bis Juli * - * zu bestimmen * ( 3 ) Die Verwendung von Kiemennetzen ist verboten . ( 4 ) Jedes Langleinen-Fischereifahrzeug darf nicht mehr als 2 Leinen pro Tag verwenden ; die Hoechstlänge jeder dieser Leinen wird auf 20 Seemeilen festgesetzt ; der Abstand zwischen den Haken darf nicht unter 2,70 m liegen . ( 5 ) Der Fang von Krebstieren ist nicht zulässig . Fänge sind jedoch bei der gezielten Fischerei auf Seehecht und andere demersale Arten innerhalb von 10 v . H . der an Bord befindlichen Fangmengen dieser Arten erlaubt . ( 6 ) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge , die Weissen Thun fangen dürfen , wird nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . März 1986 erlassen . ( 7 ) Die Möglichkeiten und Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern der ICES-Abteilung X und der COPACE-Zone , die unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals stehen , werden nach dem Verfahren des Artikels 155 Absatz 3 festgelegt . ( 8 ) Die technischen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden in Übereinstimmung mit den Einzelheiten des Anhangs XI nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen . ( 9 ) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Artikels durch die Beteiligten , einschließlich der Möglichkeit , dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung der Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten , werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 vor dem 1 . Januar 1986 erlassen .