2001/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/764/EG über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Aktualisierung von Anhang IV der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4411)
Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2001 S. 0028 - 0031
Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/764/EG über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Aktualisierung von Anhang IV der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4411) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/8/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der verterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie(4) legt strengere Vorschriften für die Untersuchung von Rindern fest, die in die Nahrungsmittelkette gelangen. (2) Die Entscheidung 98/272//EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/764/EG, legt die Methoden und Protokolle fest, die bei der Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu befolgen sind. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(6) sieht vor, dass Rinder über 30 Monaten, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, zur Vernichtung angekauft werden können. Es muss klargestellt werden, dass die Verpflichtung, bestimmte Risikotier-Gruppen zu untersuchen, auch beim Ankauf solcher Tiere zum Zweck der Vernichtung gilt. (4) Es empfiehlt sich, die Bestimmungen über die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit der Schlachtkörper von auf BSE getesteten Tieren klarzustellen. (5) Der Rat hat die Kommission aufgefordert, die Modalitäten anzugeben, unter denen Laboruntersuchungen auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) durchzuführen sind, sowie die Verfahren, nach denen diese Untersuchungen durch zuständige Behörden kontrolliert und von der Kommission überwacht werden sollen. (6) Die Entscheidungen 2000/764/EG und 98/272/EG müssen entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/764/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die: - zur 'Notschlachtung aus besonderem Anlass' gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(7) kommen oder - gemäß Anlage I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) dieser Richtlinie geschlachtet werden, ab dem 1. Januar 2001 mit einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Tiere im Sinne des ersten Unterabsatzes, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 zur Vernichtung angekauft werden." 2. Artikel 2 erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 2 Alle Körperteile der gemäß Artikel 1 untersuchten Tiere, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Testergebnis vorliegt oder bis der Tierkörper durch Verbrennung vernichtet oder, unter außergewöhnlichen Umständen, unter strenger Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates(8) festgelegten Bedingungen verbrannt oder vergraben wurde. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier untersucht, so wird die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit gemäß Anlage I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG erst dann auf dem Schlachtkörper angebracht, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, es sei denn, es besteht ein amtliches System, welches gewährleistet, dass kein Teil eines untersuchten Tieres den Schlachthof verlässt, bevor ein negatives Testergebnis vorliegt; dies gilt nicht in dem Fall, dass das Teil unter amtlicher Aufsicht zur Vernichtung durch Verbrennung verbracht wird." 3. Artikel 3 erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Probenahmen bei Rindern zwecks Untersuchung auf BSE gemäß Anhang IV Nummer 1 der Entscheidung 98/272/EG in der durch die vorliegende Entscheidung geänderten Fassung erfolgen. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Laboruntersuchungen auf BSE bei Rindern in Laboratorien vorgenommen werden, die hierfür zugelassen sind, und dass dabei die Methoden und Protokolle gemäß Anhang IV Nummer 2 und 3 der Entscheidung 98/272/EG in der durch die vorliegende Entscheidung geänderten Fassung Anwendung finden. (3) Das in Anhang V der Entscheidung 98/272/EG aufgeführte nationale Referenzlaboratorium jedes Mitgliedstaats gewährleistet die Koordinierung der Untersuchungsmethoden und -protokolle zwischen den für die Durchführung von Laboruntersuchungen auf BSE bei Rindern zugelassenen Laboratorien, überprüft regelmäßig die korrekte Anwendung dieser Methoden und Protokolle und veranlasst gegebenenfalls periodische vergleichende Untersuchungen. (4) Die Kommission überwacht die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Probenahmen und Laboruntersuchungen auf BSE bei Rindern durch regelmäßige Kontrollen vor Ort gemäß der Entscheidung 98/139/EG der Kommission(9) und durch die Bereitstellung einer vergleichenden Untersuchung für die nationalen Referenzlaboratorien." Artikel 2 Die Entscheidung 98/272/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang IV erhält den Wortlaut des Anhangs zu der vorliegenden Entscheidung. 2. In Anhang V wird das folgende nationale Referenzlaboratorium für Spanien hinzugefügt: " Laboratorio Central de Veterinaria de Algete Madrid Spanien (nur BSE-Tests gemäß Anhang IV A)" Artikel 3 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2001. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Dezember 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (4) ABl. L 305 vom 6.12.2000, S. 35. (5) ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 59. (6) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 47. (7) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (8) ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. (9) ABl. L 38 vom 12.2.1998, S. 10. ANHANG "ANHANG IV PROBENAHME UND LABORUNTERSUCHUNG ZUM NACHWEIS VON BSE BEI RINDERN 1. Probenahme Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Probenahmen nach den Methoden und Protokollen gemäß den Normenempfehlungen für Untersuchungsmethoden und Impfstoffe (Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines), neueste Ausgabe, des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) erfolgen. Kann auf diese Methoden und Protokolle nicht zurückgegriffen werden, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Proben in einer zur korrekten Testanwendung geeigneten Weise entnommen werden. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Proben hinsichtlich der Identität des Tieres, von dem sie stammen, korrekt gekennzeichnet werden. 2. Laboruntersuchung 2.1. Verdachtsfälle Rindergewebe, das zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 3 Absatz 2 eingesandt wird, wird gemäß den Normenempfehlungen für Untersuchungsmethoden und Impfstoffe (Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines), neueste Ausgabe, des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) histopathologisch untersucht, es sei denn, das Probematerial ist autolysiert. Ist das Untersuchungsergebnis nicht schlüssig oder negativ oder ist das Material autolysiert, wird das betreffende Gewebe nach einer anderen in den genannten OIE-Normenempfehlungen vorgesehenen Methode (Immunzytochemie, Immunblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen durch Elektronenmikroskopie) untersucht. 2.2. Im Rahmen des jährlichen Überwachungsprogramms oder routinemäßig bei der Schlachtung zu untersuchende Tiere Die Untersuchung von Rindern im Rahmen des jährlichen Überwachungsprogramms gemäß Anhang I Teil A oder des gezielten Überwachungsprogramms gemäß Anhang I Teil C oder gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2000/764/EG erfolgt in einem zugelassenen Laboratorium nach einer der Methoden in Anhang IV Teil A. Ist das Ergebnis des Überwachungstests nicht schlüssig oder positiv, so werden die Gewebe unverzüglich einem Bestätigungstest in einem amtlichen Laboratorium unterzogen. Der Bestätigungstest beginnt mit einer histopathologischen Untersuchung des Hirnstamms gemäß den Normenempfehlungen für Untersuchungsmethoden und Impfstoffe (Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines), neueste Ausgabe, des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE), es sei denn, das Probematerial ist autolysiert oder ist aus anderen Gründen nicht zur histopathologischen Untersuchung geeignet. Ist das Untersuchungsergebnis nicht schlüssig oder negativ oder ist das Material autolysiert, wird das betreffende Gewebe nach einer anderen Methode gemäß Nummer 2.1 untersucht, wobei es sich nicht um dieselbe Methode handeln darf wie beim Überwachungstest. 3. Auswertung der Ergebnisse Gemäß Nummer 2.1 untersuchte Tiere gelten als BSE-positiv, wenn einer der durchgeführten Tests positiv ausfällt. Gemäß Nummer 2.2 untersuchte Tiere gelten als BSE-positiv, wenn der Überwachungstest positiv ausfällt oder nicht schlüssig ist und - die anschließende histopathologische Untersuchung positiv ausfällt oder - eine andere in Nummer 2.1 genannte Untersuchungsmethode einen positiven Befund ergibt. 4. Mitteilung der Ergebnisse Alle positiven BSE-Fälle sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die zuständige Behörde teilt positive BSE-Fälle gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates(1) mit. (1) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. ANHANG IV A 1. Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-blotting-Verfahrens zum Nachweis des protease-resistenten Fragments PrPRes (Prionentest). 2. Chemilumineszenz-ELISA (d. h. Extraktionsverfahren + ELISA) auf der Grundlage eines verstärkten Chemilumineszenz-Reagens (Enfer-Test). 3. Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, im Anschluss an Denaturierung und Konzentration (CEA-Test)."