Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und mit dem am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen erstmalig geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geltenden Übergangsmaßnahmen /* KOM/2010/0279 endg. - NLE 2010/0149 */
[pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 27.5.2010 KOM(2010)279 endgültig 2010/0149 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und mit dem am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen erstmalig geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geltenden Übergangsmaßnahmen BEGRÜNDUNG Mit Beschluss vom 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP-Staaten“ genannt) im Hinblick auf die zweite Überarbeitung des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Abkommen von Cotonou“ genannt). Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens wurden die Verhandlungen auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EG-Ministerrats am 19. März 2010 abgeschlossen, auf der der EU-Verhandlungsführer die gebilligten Texte zur Änderung des Abkommens paraphierte. Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens ermächtigt, den Ministerrat die bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaßnahmen anzunehmen. Gemäß Artikel 218 Absatz 5 AEUV kann der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers mit dem Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens auch dessen vorläufige Anwendung genehmigen. Zusätzlich erlässt der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der Standpunkte die im Namen der Union im Rahmen des AKP-EG Ministerrats zu vertreten sind. Die Kommission hat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, vorgelegt. Da die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Änderungsabkommens keine technischen Schwierigkeiten aufwirft, schlägt die Kommission dem Rat vor, einen Beschluss zur Genehmigung der vorläufigen Anwendung des Änderungsabkommens anzunehmen. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den beigefügten Beschluss zu erlassen. 2010/0149 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EG-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und mit dem am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen erstmalig geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geltenden Übergangsmaßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Cotonou-Abkommen ist für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen worden, der am 1. März 2000 begann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums seine Bestimmungen im Rahmen einer Überprüfung zu ändern. 2. Die Verhandlungen über die Überprüfung des Cotonou-Abkommens wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das geänderte Abkommen von 2005 wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1 Juli 2008 in Kraft getreten. 3. Mit seinem Beschluss vom 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachstehend „AKP-Staaten“ genannt), um eine zweite Überprüfung des Cotonou-Abkommens vorzunehmen. 4. Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens wurden die Verhandlungen durch die Paraphierung der Textentwürfe zur zweiten Änderung des Abkommens auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EG-Ministerrats am 19. März 2010 abgeschlossen. 5. Das Änderungsabkommen (das am XX Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnet werden soll) tritt mit dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren nach Artikel 93 des Cotonou-Abkommens in Kraft. 6. Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Abkommens nimmt der Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens an. 7. Die vorläufige Anwendung der mit der zweiten Überprüfung geänderten Bestimmungen stellt eine notwendige und ausreichende Übergangsmaßnahme dar BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Europäische Union vertritt im AKP-EG-Ministerrat zu den von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens geltenden Übergangsmaßnahmen den Standpunkt, dass die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Maßgabe des im Entwurf beigefügten Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates zu genehmigen ist. Geringfügige Änderungen am Entwurf dieses Beschlusses können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung des Anhangs dieses Beschlusses bedarf. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS Nr. …/2010 DES AKP-EG-MINISTERRATESvom XX. Juni 2010über die von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, anzuwendenden Übergangsmaßnahmen DER AKP-EG-MINISTERRAT – gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg erstmals geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 95 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Cotonou-Abkommen ist für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen worden, der am 1. März 2000 begann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums seine Bestimmungen im Rahmen einer Überprüfung zu ändern. (2) Die Verhandlungen über die erste Überprüfung des Cotonou-Abkommens wurden am 23. Februar 2005 in Brüssel abgeschlossen. Das geänderte Abkommen von 2005 wurde am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1 Juli 2008 in Kraft getreten. (3) Die Verhandlungen über die zweite Überprüfung des Cotonou-Abkommens wurden von auf der Tagung des gemeinsamen Ministerrates vom 29. Mai 2009 offiziell aufgenommen und in Brüssel am 19. März 2010 abgeschlossen. Das Änderungsabkommen, [das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnet wurde,] tritt mit dem Abschluss der Ratifizierungsverfahren nach Artikel 93 des Cotonou-Abkommens in Kraft. (4) Gemäß Artikel 95 Absatz 3 des Abkommens nimmt der Ministerrat die erforderlichen Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens an. (5) Die Vertragsparteien erachten es für zweckdienlich, das geänderte Abkommen ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden. (6) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, das Ratifizierungsverfahren innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens abzuschließen BESCHLIESST: Artikel 1 Vorläufige Anwendung Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer dieses Beschlusses Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft. Er gilt bis zum Inkrafttreten des geänderten Abkommens. Die Europäische Union trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die vollständige Umsetzung des geänderten Cotonou-Abkommens zu gewährleisten, und die Vertragsparteien bemühen sich, die für das vollständige Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach der Unterzeichnung abzuschließen. Die Mitgliedstaaten der EU und die AKP-Staaten sind aufgefordert, die ihnen als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Beschluss umzusetzen. Geschehen zu Ouagadougou, am XX. Juni 2010 Im Namen des AKP-EG-Ministerrates Der Präsident ANHANG Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005