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21.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/236 DES RATES
vom 21. Februar 2022
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
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(2) |
Die EU erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin; folglich erkennt sie auch die sogenannten Wahlen auf der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim nicht an. |
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(3) |
Nachdem die Russische Föderation im September 2021 sogenannte Wahlen zur Staatsduma in der rechtswidrig annektieren „Autonomen Republik Krim“ und in der Stadt Sewastopol durchgeführt hat, ist der Rat der Auffassung, dass fünf Personen aufgrund ihrer Rolle bei der Untergrabung oder Bedrohung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden sollten. |
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(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„204. |
Aleksei Yurievich CHERNIAK (Алексей Юрьевич ЧЕРНЯК) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 27.8.1973 Geburtsort: Alma Ata, Kasachische SSR (heute Kasachstan) Staatsangehörigkeit: Russisch |
Mitglied der Staatsduma der Russischen Föderation seit dem 19. September 2021. Gewählt für die rechtswidrig annektierte ‚Republik Krim‘ im sogenannten ‚Wahlkreis Simferopol‘. Mitglied der Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er sich für die weitere Eingliederung der sogenannten ‚Republik Krim‘ in die Russische Föderation eingesetzt und hat damit aktiv Handlungen unterstützt und aktiv politische Strategien umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.2.2022 |
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205. |
Leonid Ivanovich BABASHOV (Леонид Иванович БАБАШОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 31.1.1966 Geburtsort: Petrovka, Oblast Krim, Ukrainische SSR (heute Ukraine) |
Mitglied der Staatsduma der Russischen Föderation seit dem 19. September 2021. Gewählt für die rechtswidrig annektierte ‚Republik Krim‘ im sogenannten ‚Wahlkreis Yevpatoria‘. Mitglied der Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er sich für die weitere Eingliederung der sogenannten ‚Republik Krim‘ in die Russische Föderation eingesetzt und hat damit aktiv Handlungen unterstützt und aktiv politische Strategien umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.2.2022 |
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206. |
Tatiana Georgievna LOBACH (Татьяна Георгиевна ЛОБАЧ) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 8.1.1974 Geburtsort: Khmelnytskyi, Ukrainische SSR (heute Ukraine) |
Mitglied der Staatsduma der Russischen Föderation seit dem 19. September 2021. Gewählt für die rechtswidrig annektierte Stadt Sewastopol im sogenannten ‚Wahlkreis Sewastopol‘. Mitglied der Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie sich für die weitere Eingliederung der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol in die Russische Föderation eingesetzt und hat damit aktiv Handlungen unterstützt und aktiv politische Strategien umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
21.2.2022 |
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207. |
Nina Sergeevna FAUSTOVA (Нина Сергеевна ФАУСТОВА) |
Geschlecht: weiblich Geburtsdatum: 11.7.1983 Geburtsort: Kyzyl, Republik Tuwa, Russische SFSR (heute Russische Föderation) |
Leiterin der Wahlkommission von Sewastopol, die an der Organisation der sogenannten Wahlen auf der rechtswidrig annektierten Krim und in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol im September 2021 teilgenommen hat. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
21.2.2022 |
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208. |
Aleksandr Evgenevich CHMYHALOV (Александр Евгеньевич ЧМЫХАЛОВ) |
Geschlecht: männlich Geburtsdatum: 13.6.1990 |
Stellvertretender Leiter der Wahlkommission von Sewastopol, die an der Organisation der sogenannten Wahlen auf der rechtswidrig annektierten Krim und in der rechtswidrig annektierten Stadt Sewastopol im September 2021 teilgenommen hat. Mitglied der Regierungspartei ‚Vereintes Russland‘. Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt und umgesetzt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren. |
21.2.2022“ |