<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20190726" CONSLEG.REF="2002L0044" DATE.LAST.MOD="20190725" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="003.001.0" START.DATE="20190726"/><INFO.PROD PROD.DATE="20190726" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2002L0044DE0030010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190726">20190726</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>12</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>177</NO.OJ><YEAR>2002</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20020706">20020706</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0008</NO.SEQ><PAGE.FIRST>13</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>20</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>8</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>44</NO.CURRENT><YEAR>2002</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32002L0044</NO.CELEX><DATE ISO="20020625">20020625</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2002/44/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 25. Juni 2002</P><P>über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>165</NO.OJ><YEAR>2007</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20070627">20070627</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>24</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>30</NO.CURRENT><YEAR>2007</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32007L0030</NO.CELEX><DATE ISO="20070620">20070620</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2007/30/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070620">20. Juni 2007</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>311</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20081121">20081121</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>54</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>54</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1137</NO.CURRENT><YEAR>2008</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32008R1137</NO.CELEX><DATE ISO="20081022">20081022</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1137/2008 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20081022">22. Oktober 2008</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle</P><P>Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>198</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>241</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190725">20190725</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>241</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>344</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>104</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1243</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R1243</NO.CELEX><DATE ISO="20190620">20190620</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/1243 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190620">20. Juni 2019</DATE></P><P>zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2002/44/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 25. Juni 2002</P><P>über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT I</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Ziel und Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Richtlinie, der 16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Vibrationen festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Hand-Arm-Vibrationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Ganzkörper-Vibrationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für Hand-Arm-Vibrationen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 5 m/s<HT TYPE="SUP">2</HT> festgesetzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 2,5 m/s<HT TYPE="SUP">2</HT> festgesetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='3'?><ALINEA>Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für Ganzkörper-Vibrationen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wird der tägliche Expositionsgrenzwert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 1,15 m/s<HT TYPE="SUP">2</HT> oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 21 m/s<HT TYPE="SUP">1,75</HT> festgesetzt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wird der tägliche Auslösewert, normiert auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden, auf 0,5 m/s<HT TYPE="SUP">2</HT> oder nach Wahl des Mitgliedstaats auf einen Vibrationsdosiswert (VDV) von 9,1 m/s<HT TYPE="SUP">1,75</HT> festgesetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Exposition des Arbeitnehmers gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Teil B Nummer 1 des Anhangs bewertet oder gemessen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT II</P></TI><STI><P>PFLICHTEN DER ARBEITGEBER</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Ermittlung und Bewertung der Risiken</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, vor. Die Messung erfolgt je nach Sachverhalt gemäß Teil A Nummer 2 bzw. Teil B Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Ausmaß der Exposition gegenüber Vibrationen kann bewertet werden, indem die spezifischen Arbeitsweisen beobachtet werden und einschlägige Angaben — auch des Ausrüstungsherstellers — zu dem wahrscheinlichen Ausmaß der Vibrationen, die durch die unter den jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendete Ausrüstung bzw. Art der Ausrüstung verursacht werden, herangezogen werden. Dieser Vorgang unterscheidet sich vom Messvorgang, für den spezielle Vorrichtungen und eine geeignete Methodik erforderlich sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Abständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen des Ausmaßes der Exposition gegenüber Vibrationen resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber intermittierenden Vibrationen und wiederholten Erschütterungen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Vibrationen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Verfügbarkeit alternativer Ausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber Vibrationen verringert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Ausdehnung der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen über die Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>besondere Arbeitsbedingungen wie z. B. Arbeit bei niedrigen Temperaturen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung, die gemäß einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren ist, kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, wonach eine detailliertere Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit Vibrationen nicht erforderlich ist. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Vibrationen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.</ALINEA><ALINEA>Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Vorbeugung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgeber, falls die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzten Werte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen sowie der damit verbundenen Risiken ausarbeiten und durchführen; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:</P><?PAGE NO='5'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Vibrationen verringern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringe Vibrationen verursachen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Vibrationen verringern, z. B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, und Griffe, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>angemessene Information und Schulung, um die Arbeitnehmer in der korrekten und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zu unterweisen, um so ihre Exposition gegenüber Vibrationen zu minimieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Begrenzung der Dauer und Intensität der Exposition;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Arbeitnehmer zum Schutz vor Kälte und Nässe.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Exposition der Arbeitnehmer darf den Expositionsgrenzwert in keinem Fall überschreiten.</ALINEA><ALINEA>Wurde der Expositionsgrenzwert trotz der vom Arbeitgeber aufgrund dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken. Er ermittelt, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und passt die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels an die Erfordernisse der besonders gefährdeten Arbeitnehmer an.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer</STI.ART><ALINEA><P>Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch Vibrationen bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter Informationen und eine Unterweisung im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Vibrationen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Ergebnisse der Bewertungen und Messungen der Vibrationen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie und potentielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Erkennen und Melden der Anzeichen von Schädigungen (Zweckmäßigkeit und Vorgehensweise);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Vibrationen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer</STI.ART><ALINEA>Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT III</P></TI><STI><P>SONSTIGE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Gesundheitsüberwachung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie sicherzustellen, wenn dieses Ergebnis eine Gefährdung ihrer Gesundheit erkennen lässt. Diese Vorkehrungen, einschließlich der Anforderungen für die Gesundheitsakten sowie deren Verfügbarkeit, werden entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten eingeführt.</ALINEA><ALINEA><P>Die Gesundheitsüberwachung, deren Ergebnisse bei der Durchführung von Vorbeugemaßnahmen an einem bestimmten Arbeitsplatz berücksichtigt werden, dient der Vorbeugung und der Frühdiagnose aller durch Vibrationen verursachten Gesundheitsstörungen; diese Überwachung ist angemessen, falls</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Vibrationen dergestalt ist, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Exposition und einer bestimmbaren Krankheit oder die Gesundheit schädigenden Auswirkungen hergestellt werden kann;</P></ITEM><ITEM><P>die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Krankheit oder die Auswirkungen unter den besonderen Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers auftreten, und</P></ITEM><ITEM><P>es bewährte Verfahren zum Nachweis der Krankheit oder der die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Arbeitnehmer, die Vibrationen ausgesetzt sind, die die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzten Werte überschreiten, haben auf jeden Fall Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsüberwachung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach Absatz 1 unterliegt, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist.</ALINEA><ALINEA>Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen eine Kopie der entsprechenden Akten zu übermitteln. Der einzelne Arbeitnehmer erhält auf Verlangen Einsicht in seine persönlichen Gesundheitsakten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ergibt die Gesundheitsüberwachung, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines Arztes oder eines Arbeitsmediziners das Ergebnis der Einwirkung von Vibrationen bei der Arbeit ist, so gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Arbeitnehmer wird von dem Arzt oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Er erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollte.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei werden die möglichen Grade der ärztlichen Vertraulichkeit berücksichtigt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Der Arbeitgeber</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>überprüft die gemäß Artikel 4 vorgenommene Risikobewertung;</P></ITEM><ITEM><P>überprüft die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß Artikel 5;</P></ITEM><ITEM><P>berücksichtigt den Rat des Arbeitsmediziners oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person oder der zuständigen Behörde und führt alle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß Artikel 5 durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht;</P></ITEM><ITEM><P>trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen kann der zuständige Arzt oder Arbeitsmediziner oder die zuständige Behörde vorschlagen, dass exponierte Personen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Übergangszeitraum</STI.ART><ALINEA>In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen des Artikels 5 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner gemäß dem innerstaatlichen Recht oder der innerstaatlichen Praxis einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Jahren, gerechnet ab dem 6. Juli 2005, in Anspruch nehmen, wenn Arbeitsmittel verwendet werden, die den Arbeitnehmern vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die unter Berücksichtigung der letzten technischen Fortschritte und/oder der Durchführung organisatorischer Maßnahmen die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht gestatten. In Bezug auf Arbeitsmittel, die in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Übergangszeitraum um höchstens 3 weitere Jahre verlängern.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='8'?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten für den Bereich der Seeschifffahrt und der Luftfahrt unter gebührend begründeten Umständen von Artikel 5 Absatz 3 in Bezug auf Ganzkörper-Vibrationen abweichen, wenn es nach dem Stand der Technik und aufgrund der besonderen Merkmale der Arbeitsplätze nicht möglich ist, den Expositionsgrenzwert trotz Durchführung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen einzuhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Vibrationen ausgesetzt ist, die in der Regel unter den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) festgesetzten Werten liegen, aber von einem Augenblick zum nächsten erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können, können die Mitgliedstaaten ebenfalls Abweichungen von Artikel 5 Absatz 3 zulassen. Allerdings muss die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleiben, und es ist nachzuweisen, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der der Arbeitnehmer ausgesetzt ist, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden von den Mitgliedstaaten nach der Anhörung der Sozialpartner geregelt, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchgeführt wird. Diese Ausnahmen müssen mit Auflagen verbunden sein, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden und dass für die betreffenden Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. Diese Ausnahmen werden alle vier Jahre überprüft und sie werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle vier Jahre eine Übersicht über die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 unter Angabe der genauen Umstände und Gründe, die sie zur Gewährung dieser Ausnahmen veranlasst haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:III;PT:10;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Änderungen des Anhangs</STI.ART><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Vibrationen zu berücksichtigen.</ALINEA><ALINEA>Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 11b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><?PAGE NO='9'?><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:III;PT:10;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="011A"><TI.ART>Artikel 11a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20190726">26. Juli 2019</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="20160413">13. April 2016</DATE> über bessere Rechtsetzung<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20160512" NO.OJ="123" PAGE.FIRST="1">ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> enthaltenen Grundsätzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011A.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011B"><TI.ART>Artikel 11b</TI.ART><STI.ART>Dringlichkeitsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 11a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><?PAGE NO='10'?><?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:III;PT:10;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART><P>Ausschussverfahren</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT IV</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0030" ACTIVE.LOC="AR:3;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Berichte</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Der Bericht enthält eine Darlegung der bewährten Verfahren zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Vibrationen und anderer Formen der Arbeitsorganisation sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen, um die Kenntnis dieser bewährten Verfahren zu verbreiten.</ALINEA><ALINEA>Ausgehend von diesen Berichten nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung der Richtlinie, auch unter Berücksichtigung von Forschung und wissenschaftlichen Erkenntnissen, vor und unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darüber; sie schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 6. Juli 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie fügen eine ausführlich begründete Übersicht über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 erlassenen Übergangsbestimmungen bei.</ALINEA><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='11'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>A.</NO.P><TXT>HAND-ARM-VIBRATIONEN</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Bewertung der Exposition</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen a<HT TYPE="SUB">hwx</HT>, a<HT TYPE="SUB">hwy</HT>, a<HT TYPE="SUB">hwz</HT> gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der Norm ISO 5349-1:2001.</P><P>Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Messung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Im Fall von Messungen gemäß Artikel 4 Absatz 1</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die fraglichen Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen hierbei in Einklang mit der Norm ISO 5349-2:2001 den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>an Geräten, die beidhändig gehalten/geführt werden müssen, sind diese an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die andere Hand wird ebenfalls angegeben.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Interferenzen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) gilt insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Indirekte Gefährdung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) gilt insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Persönliche Schutzausrüstungen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Persönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können Teil des Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 2 sein.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>B.</NO.P><TXT>GANZKÖRPER-VIBRATIONEN</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Bewertung der Exposition</TXT></NP></TI></TITLE><P>Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt anhand der Berechnung der Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauerbeschleunigung für einen Zeitraum von 8 Stunden, berechnet als der höchste Wert der Effektivwerte — oder der höchste Wert der Vibrationsdosiswerte (VDV) — der frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 a<HT TYPE="SUB">wx</HT>, 1,4 a<HT TYPE="SUB">wy</HT>, a<HT TYPE="SUB">wz</HT>, für einen sitzenden oder stehenden Arbeitnehmer) gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der Norm ISO 2631-1:1997.</P><P>Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.</P><?PAGE NO='12'?><P>Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, im Bereich der Seeschifffahrt lediglich Vibrationen mit einer Frequenz von mehr als 1 Hz zu berücksichtigen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Messung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Im Falle von Messungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der einzelne Arbeitnehmer ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten Verfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts angepasst sein.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Interferenzen</TXT></NP></TI></TITLE><P>Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) gilt insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Indirekte Gefährdung</TXT></NP></TI></TITLE><P>Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) gilt insbesondere dann, wenn sich Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Fertigkeit von Verbindungen störend auswirken.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Ausdehnung der Exposition</TXT></NP></TI></TITLE><P>Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe g) gilt insbesondere dann, wenn die Art der Tätigkeit dazu führt, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überwachte Ruheräume benutzt; Ganzkörper-Vibrationen müssen in diesen Räumlichkeiten auf ein mit ihrem Zweck und ihren Nutzungsbedingungen zu vereinbarendes Niveau gesenkt werden, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>