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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/640 |
10.2.2025 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 21. Januar 2025
zur Billigung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans Sloweniens
(C/2025/640)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1263, insbesondere auf Artikel 17,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN
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(1) |
Am 30. April 2024 trat ein reformierter EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung in Kraft. Seine Kernelemente sind die Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung (1), die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) und die geänderte Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (3). Ziel des Rahmens ist es, durch Reformen und Investitionen gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sowie ein nachhaltiges und inklusives Wachstum und Resilienz zu fördern und übermäßigen öffentlichen Defiziten vorzubeugen. Er fördert ferner die nationale Eigenverantwortung und zeichnet sich durch eine stärkere mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer wirksamen und kohärenten Durchsetzung der Vorschriften aus. |
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(2) |
Die nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne, die die Mitgliedstaaten dem Rat und der Kommission übermitteln, stehen im Mittelpunkt des neuen Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung. Mit den Plänen sollen zwei Ziele erreicht werden: Es soll sichergestellt werden, dass i) unter anderem der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das öffentliche Defizit mittelfristig auf unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt und darunter gehalten wird, und ii) Reformen und Investitionen durchgeführt werden, mit denen den wichtigsten im Rahmen des Europäischen Semesters benannten Herausforderungen entsprochen wird und mit denen die gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgt werden. Zu diesem Zweck soll jeder Plan eine mittelfristige Verpflichtung zu einem Nettoausgabenpfad (4) enthalten, der für die Laufzeit des Plans – vier oder fünf Jahre, je nach Länge der regulären Legislaturperiode in dem jeweiligen Mitgliedstaat – eine wirksame Haushaltsbeschränkung vorsieht. Darüber hinaus soll in dem Plan erläutert werden, wie der Mitgliedstaat die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen (einschließlich jener, die für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) relevant sind), benannt wurden, sicherstellen wird und wie der Mitgliedstaat die gemeinsamen Prioritäten der Union umsetzen wird. Der Zeitraum für die Haushaltsanpassung beträgt vier Jahre, wobei dieser Zeitraum um bis zu drei Jahre verlängert werden kann, wenn der Mitgliedstaat sich verpflichtet, ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket umzusetzen, das die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt. |
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(3) |
Nach Übermittlung des Plans soll die Kommission bewerten, ob dieser die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt. |
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(4) |
Auf Empfehlung der Kommission soll der Rat sodann eine Empfehlung annehmen, um den Nettoausgabenpfad des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen und, sofern zutreffend, die Reform- und Investitionszusagen, die einer Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung zugrunde liegen, zu billigen. |
ERWÄGUNGEN ZUM NATIONALEN MITTELFRISTIGEN FINANZPOLITISCH-STRUKTURELLEN PLAN SLOWENIENS
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(5) |
Am 15. Oktober 2024 legte Slowenien dem Rat und der Kommission seinen nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan vor. Die Übermittlung erfolgte nach einer Verlängerung der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Frist, wie mit der Kommission angesichts der von Slowenien vorgebrachten Gründe vereinbart. |
Verfahren vor der Vorlage des Plans
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(6) |
Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Vorlage der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne übermittelte die Kommission am 21. Juni 2024 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1263 Slowenien den Referenzpfad (5). Am 15. Oktober 2024 veröffentlichte die Kommission den Referenzpfad (6). Der Referenzpfad ist risikobasiert und stellt sicher, dass der gesamtstaatliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums und bei Ausbleiben weiterer haushaltspolitischer Maßnahmen über den Anpassungszeitraum hinaus auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder mittelfristig auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau gehalten wird und dass das gesamtstaatliche Defizit im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gebracht und mittelfristig unter diesem Referenzwert gehalten wird. Der Begriff „mittelfristig“ ist definiert als ein Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums. Im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 steht der Referenzpfad auch mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang. Der Referenzpfad von Slowenien besagt, dass die Nettoausgaben auf der Grundlage der Annahmen der Kommission, die den im Juni 2024 übermittelten Vorab-Leitlinien zugrunde lagen, und unter der Annahme eines Anpassungszeitraums von vier Jahren um nicht mehr als die in Tabelle 1 aufgeführten Werte steigen sollten. Dies entspricht einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 4,4 % im Anpassungszeitraum (2025-2028). Tabelle 1: Referenzpfad, den die Kommission Slowenien am 21. Juni 2024 übermittelt hat
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(7) |
Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1263 führten Slowenien und die Kommission im Juli und September 2024 einen fachlichen Dialog. Im Mittelpunkt des Dialogs standen der von Slowenien geplante Nettoausgabenpfad und die zugrunde liegenden Annahmen sowie die geplante Umsetzung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters benannt wurden, und die gemeinsamen Prioritäten der Union in den Bereichen fairer grüner und digitaler Wandel, soziale und wirtschaftliche Resilienz, Energieversorgungssicherheit und Aufbau von Verteidigungsfähigkeiten. |
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(8) |
Laut den in seinem Plan angegebenen Informationen hat Slowenien im Oktober 2024 im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 regelmäßig Konsultationen mit den Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessenträgern durchgeführt. Gemäß den von Slowenien in seinem Plan vorgelegten Informationen äußerten sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss und andere einschlägige Interessenträger zum Entwurf des Plans, einschließlich zu Reformen und zur Bewertung des Bedarfs im Zusammenhang mit dem grünen Wandel. |
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(9) |
Der slowenische Fiskalrat gab am 21. Oktober eine Stellungnahme zum Plan ab. Um die Risiken im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dem Plan zu bewerten, hat der Fiskalrat eigene Projektionen für die öffentlichen Finanzen erstellt. Er kam zu dem Schluss, dass Abweichungen von den Projektionen für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo und den gesamtstaatlichen Schuldenstand insbesondere in der zweiten Hälfte des Anpassungszeitraums aufgrund gestiegener Ausgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerentgelt im öffentlichen Dienst und im Gesundheitswesen eintreten könnten. Der Fiskalrat gab an, dass zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Verpflichtungen aus dem Plan zu erfüllen. |
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(10) |
Der Entwurf des Plans wurde am 4. Oktober 2024 im nationalen Parlament erörtert. Anschließend wurde er am 10. Oktober 2024 von der Regierung angenommen. |
Andere damit zusammenhängende Prozesse
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(11) |
Am 15. Oktober 2024 legte Slowenien seine Übersicht über die Haushaltsplanung für das Jahr 2025 vor. Die Kommission gab am 26. November 2024 eine Stellungnahme zu dieser Übersicht über die Haushaltsplanung ab (7). |
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(12) |
Der Rat hat am 21. Oktober 2024 im Rahmen des Europäischen Semesters eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen an Slowenien gerichtet (8). |
ZUSAMMENFASSUNG DES PLANS UND BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION
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(13) |
Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 bewertete die Kommission den Plan wie folgt: |
Hintergrund: Makroökonomische und haushaltspolitische Lage und Aussichten
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(14) |
Die Wirtschaftstätigkeit in Slowenien stieg im Jahr 2023 um 2,1 %, was hauptsächlich auf die Inlandsnachfrage und Nettoausfuhren zurückzuführen war. Der Abbau der Lagerbestände führte jedoch zu einem Rückgang des BIP-Wachstums um 1,5 Prozentpunkte. Im Jahr 2024 wird die Wirtschaft laut der Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission dank des privaten und öffentlichen Verbrauchs sowie der Aufstockung von Lagerbeständen trotz eines negativen Beitrags der Nettoausfuhren um 1,4 % wachsen. Im Jahr 2025 soll das reale BIP um 2,5 % ansteigen, da beim privaten Verbrauch weiterhin mit einem starken Wachstum zu rechnen ist und die Investitionen rascher zunehmen dürften. Für 2026 wird ein Anstieg des realen BIP um 2,6 % erwartet, da der private und öffentliche Verbrauch und die Investitionen den Prognosen zufolge weiter zunehmen werden. Im Prognosezeitraum (d. h. 2024-2026) dürfte das Wachstum des potenziellen BIP in Slowenien aufgrund geringerer Beiträge aus dem Bereich Arbeit geringfügig abnehmen (von 2,6 % im Jahr 2023 auf 2,5 % im Jahr 2026). Die Arbeitslosenquote lag 2023 bei 3,7 % und wird von der Kommission für 2024 auf 3,5 %, für 2025 auf 3,6 % und für 2026 auf 3,6 % geschätzt. Die Inflation (BIP-Deflator) dürfte von 7,2 % im Jahr 2023 auf 2,1 % im Jahr 2024 sinken, um danach 3,2 % im Jahr 2025 und 2,1 % im Jahr 2026 zu erreichen. |
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(15) |
Was die haushaltspolitischen Entwicklungen betrifft, so belief sich das gesamtstaatliche Defizit Sloweniens 2023 auf 2,6 % des BIP. Der Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission zufolge wird es 2024 voraussichtlich 2,4 % des BIP erreichen, im Jahr 2025 weiter auf 2,1 % des BIP zurückgehen und bei unveränderter Politik im Jahr 2026 bei 2,1 % stabilisieren. Die Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission trägt dem Entwurf des Haushaltsplans 2025 von Slowenien Rechnung, den die Regierung dem nationalen Parlament im September unterbreitet hat. Der gesamtstaatliche Schuldenstand belief sich Ende 2023 auf 68,4 % des BIP. Der Herbstprognose 2024 der Europäischen Kommission zufolge wird die Schuldenquote bis Ende 2024 voraussichtlich auf 67,1 % des BIP zurückgehen. Ende 2025 dürfte sie weiter auf 64,4 % des BIP und Ende 2026 auf 63,1 % des BIP zurückgehen. In der Haushaltsprognose der Kommission werden die politischen Zusagen aus den mittelfristigen Plänen erst als solche berücksichtigt, wenn sie durch konkrete politische Maßnahmen, die glaubhaft angekündigt und hinreichend spezifiziert wurden, untermauert sind. |
Nettoausgabenpfad und wichtigste makroökonomische Annahmen im Plan
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(16) |
Der nationale mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Plan Sloweniens deckt den Zeitraum 2025-2028 ab und sieht eine Haushaltsanpassung über einen Zeitraum von vier Jahren vor. |
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(17) |
Der Plan enthält alle nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1263 erforderlichen Informationen. |
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(18) |
Der Plan enthält eine Zusage zu dem in Tabelle 2 angegebenen Nettoausgabenpfad, der einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum von 4,5 % im Zeitraum 2025-2028 entspricht. Das im Plan für den Anpassungszeitraum (2025-2028) gemeldete durchschnittliche Nettoausgabenwachstum ist höher als der von der Kommission am 21. Juni 2024 übermittelte Referenzpfad. In dem Plan wird von einem schrittweisen Rückgang des Wachstums des potenziellen BIP von 2,9 % im Jahr 2024 auf 2,1 % im Jahr 2028 ausgegangen. Darüber hinaus wird im Plan angenommen, dass die Wachstumsrate des BIP-Deflators von 3,0 % im Jahr 2024 auf 3,7 % im Jahr 2025 steigen und anschließend auf 2,9 % im Jahr 2026 und 2,8 % im Jahr 2028 sinken wird. Tabelle 2: Nettoausgabenpfad und Hauptannahmen im Plan Sloweniens
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Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Schuldenstand
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(19) |
Wenn der im Plan zugesagte Nettoausgabenpfad eingehalten wird und die zugrunde liegenden Annahmen eintreten, würde der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge schrittweise von 67,5 % im Jahr 2024 auf 61,2 % des BIP am Ende des Anpassungszeitraums (2028) zurückgehen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt. Nach der Anpassung dürfte die Schuldenquote dem Plan zufolge mittelfristig (d. h. bis 2038) auf einem rückläufigen Pfad liegen und im Jahr 2035 bei 54,5 % liegen. Danach dürfte sie bis 2038 langsam auf 55,6 % des BIP ansteigen. Tabelle 3: Entwicklung des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des gesamtstaatlichen Haushaltssaldos im Plan Sloweniens
Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Schuldenstand demnach mittelfristig unter den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP gebracht. Dies ist auf der Grundlage der Annahmen des Plans plausibel, da alle deterministischen Stresstests der Schuldentragfähigkeitsanalyse der Kommission darauf hindeuten, dass der Schuldenstand bis 2038 unter 60 % des BIP liegen wird. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Schuldenanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang. |
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Auswirkungen der im Plan enthaltenen Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben auf den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo
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(20) |
Ausgehend vom Nettoausgabenpfad und den Annahmen des Plans würde das gesamtstaatliche Defizit von 2,9 % des BIP im Jahr 2024 schrittweise auf 1,2 % des BIP im Jahr 2028 zurückgehen. Dem Plan zufolge würde der gesamtstaatliche Haushaltssaldo den Referenzwert von 3 % des BIP somit am Ende des Anpassungszeitraums (2028) nicht überschreiten. Außerdem würde das gesamtstaatliche Defizit in den zehn Jahren nach dem Anpassungszeitraum (d. h. bis 2038) den Referenzwert von 3 % des BIP nicht überschreiten. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Defizitanforderung gemäß Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang. |
Zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung
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(21) |
Die im Plan vorgesehene zeitliche Staffelung der Haushaltsanpassung, gemessen als Veränderung des strukturellen Primärsaldos, ist linear, wie in Artikel 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 verlangt. Ausgehend von den im Plan abgegebenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Klausel zur Absicherung gegen Backloading gemäß Artikel 6 Buchstabe c und der Übergangsbestimmung in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1263 im Einklang. Tabelle 4: Entwicklung des strukturellen Primärsaldos im Plan Sloweniens
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Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Defizitresilienz
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(22) |
Die jährliche Anpassung des strukturellen Primärsaldos sollte nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 nicht weniger als 0,4 BIP-Prozentpunkte betragen, wenn das strukturelle Defizit im Vorjahr weiterhin über 1,5 % des BIP lag, um eine gemeinsame strukturelle Resilienzmarge von 1,5 % des BIP zu erreichen. Die jährliche Haushaltsanpassung, die sich aus den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen ergibt, liegt für den Anpassungszeitraum bei 0,4 % des BIP. Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Absicherung der Defizitresilienz im Einklang. |
Kohärenz des Plans mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit
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(23) |
Da der gesamtstaatliche Schuldenstand dem Plan zufolge im Anpassungszeitraum zwischen 60 % und 90 % des BIP liegen wird, muss die Schuldenquote gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1263 jährlich durchschnittlich um mindestens 0,5 Prozentpunkte sinken, bis sie unter 60 % fällt. Dieser durchschnittliche Rückgang wird für den Zeitraum 2024-2028 berechnet und beträgt 1,6 Prozentpunkte (siehe Tabelle 3). Ausgehend von den im Plan enthaltenen politischen Zusagen und makroökonomischen Annahmen steht der im Plan vorgesehene Nettoausgabenpfad folglich mit der Absicherung der Schuldentragfähigkeit im Einklang. |
Makroökonomische und haushaltspolitische Annahmen des Plans
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(24) |
Der Plan stützt sich auf eine Reihe von Annahmen, die von den Annahmen abweichen, die die Kommission Slowenien am 21. Juni 2024 übermittelt hat. Insbesondere stützt sich der Plan auf verschiedene Annahmen für acht Variablen, nämlich die aktualisierten historischen Daten, die Ausgangsposition 2024 (einschließlich des Primärdefizits und des Anteils der Primärausgaben im Jahr 2024), das Wachstum des potenziellen BIP, das Wachstum des BIP-Deflators, das Wachstum des realen BIP, die Zinssätze, Bestandsanpassungen und einmalige Maßnahmen. Diese Unterschiede bei den Annahmen müssen sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass ihnen stichhaltige und datengestützte wirtschaftliche Argumente zugrunde liegen, zumal das im Plan vorgesehene durchschnittliche Nettoausgabenwachstum höher ist als beim Referenzpfad. Die Unterschiede bei den Annahmen, die sich am stärksten auf das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum auswirken, werden nachstehend einzeln aufgeführt und separat bewertet.
Die verbleibenden Unterschiede gegenüber den Annahmen der Kommission wirken sich nicht wesentlich auf das durchschnittliche Nettoausgabenwachstum aus. Alle Unterschiede bei den Annahmen zusammengenommen führen insgesamt zu einem durchschnittlichen Nettoausgabenwachstum im Plan, das höher ist als beim Referenzpfad. Diese Prüfung hat ergeben, dass der Plan die Vorgabe nach Artikel 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt. Die Kommission wird die vorstehende Bewertung der Annahmen des Plans bei künftigen Bewertungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Empfehlung berücksichtigen. |
Haushaltsstrategie des Plans
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(25) |
Laut der indikativen Haushaltsstrategie des Plans werden die Zusagen in Bezug auf die Nettoausgaben durch Ausgabenzurückhaltung und diskretionäre Einnahmenerhöhungen erfüllt. Für 2025 sieht der Plan einen neuen obligatorischen Beitrag für die Langzeitpflege vor, der ab dem 1. Juli 2025 erhoben werden soll, sowie eine höhere CO2-Emissionssteuer, die stärkere Besteuerung von alkoholischen Getränken und Getränken mit Zuckerzusatz, außerdem die Abschaffung der verbleibenden Maßnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der hohen Energiepreise. Der Zuwachs bei den Einnahmen wird teilweise durch potenzielle Ausgabensteigerungen ausgeglichen, die sich aus der Reform der Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor ergeben, die im Zeitraum 2025-2028 schrittweise eingeführt werden soll. Dem Plan zufolge wird der interne Auditdienst für öffentliche Finanzen im Finanzministerium im Jahr 2025 mit der Behebung von Mängeln bei der derzeitigen internen Prüfung der öffentlichen Finanzen beginnen. Darüber hinaus enthält der Plan für 2026 und die Folgezeit weitere Steuermaßnahmen, eine Reform der Renten und der Langzeitpflege sowie die Gesundheitsreform. Die Reformen in den Bereichen Renten, Gesundheit und Langzeitpflege sowie die Reform der Löhne und Gehälter im öffentlichen Sektor sind Teil des Aufbau- und Resilienzplans (im Folgenden „RRP“). Die Regierung hat sich einverstanden erklärt, Änderungen der Rentengesetze auszuarbeiten, und konsultiert derzeit die Sozialpartner. Die Reform der Langzeitpflege wurde angenommen und wird schrittweise umgesetzt, wobei 2025 ein neuer Pflichtbeitrag in Kraft tritt. Die Angaben zu den politischen Maßnahmen, die erlassen werden sollen, sind in den jährlichen Haushaltsplänen zu bestätigen oder anzupassen sowie zu quantifizieren. Gleichzeitig bestehen Risiken für die Umsetzung der indikativen Haushaltsstrategie des Plans, die sich aus Ausgabenüberschreitungen im Zusammenhang mit den laufenden Reformen des Lohn- und Gehaltssystems im öffentlichen Sektor, der Langzeitpflege und des Gesundheitswesens sowie mit großen Investitionsvorhaben ergeben. Ferner sind in der Übersicht über die Haushaltsplanung für 2025 die politischen Maßnahmen festgelegt, mit denen die Zusage in Bezug auf die Nettoausgaben für 2025 eingehalten werden soll (9). |
Reformen und Investitionen zur Bewältigung der wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden, und zur Bewältigung der gemeinsamen Prioritäten der Union
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(26) |
In dem Plan werden die politischen Absichten hinsichtlich der Reformen und Investitionen dargelegt, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters und insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen benannt wurden, angegangen und die gemeinsamen Prioritäten der EU umgesetzt werden sollen. Der Plan umfasst sieben umfassende Reformen (Rentenreform, Gesundheitsreform, Reform der Langzeitpflege, Reform des Lohn- und Gehaltssystems im öffentlichen Sektor, Wohnungspolitik, Änderungen im Bildungswesen und Steueränderungen). Ferner enthält der Plan Maßnahmen in anderen Bereichen, z. B. zur Steigerung der Produktivität und zur Förderung des grünen und des digitalen Wandels. Der Plan sieht mehr als 40 Reformen und Investitionen vor. |
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(27) |
Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels, die auch die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Klimaziele umfasst, beinhaltet der Plan mehrere Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter. Unter anderem wird ein Klimagesetz ausgearbeitet, um den Klimawandel zu meistern und in Slowenien bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt Slowenien, die Maßnahmen gegen den Klimawandel und Klimakatastrophen zu verstärken, wobei der Schwerpunkt auf Überschwemmungen liegt. Verschiedene Investitionen zielen darauf ab, die Kreislaufwirtschaft durch eine effizientere Ressourcennutzung, die Förderung von Öko-Innovationen und die Verbesserung der Abfallbewirtschaftung zu fördern. Die Verkehrsentwicklungsstrategie 2030 konzentriert sich auf die umfassende Planung von nachhaltigem Verkehr und nachhaltiger Mobilität. Slowenien setzt die in der Strategie für den digitalen Wandel 2030 festgelegten Ziele um, die sich auch im nationalen strategischen Fahrplan 2030 für die digitale Dekade widerspiegeln. Dazu gehören Maßnahmen im Bereich der Konnektivität aus dem Gigabit-Infrastrukturentwicklungsplan 2030 in Bezug auf fortgeschrittene digitale Technologien und Infrastrukturen sowie der digitaler Wandel von Unternehmen und digitale Kompetenzen (z. B. Gesetz zur Förderung der digitalen Inklusion). Die Umsetzung mehrerer strategischer Dokumente wie des Gigabit-Infrastrukturplans 2030, der Strategie für den digitalen Wandel der Wirtschaft 2030 und der Strategie 2030 für digitale öffentliche Dienste ist derzeit in Arbeit. Einige der über den RRP und aus Mitteln der Kohäsionspolitik unterstützten Maßnahmen sollen auch der gemeinsamen Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels gerecht werden, z. B. der digitale Wandel der Wirtschaft (Unternehmen und Industrie), die umweltfreundliche Gestaltung der Bildungsinfrastruktur in Slowenien, der umfassende Wandel der grünen und digitalen Bildung und der Ausbau der Kapazität der Eisenbahninfrastruktur. Mit den im Plan enthaltenen Reformen und Investitionen sollen die länderspezifischen Empfehlungen aus den Jahren 2019 und 2020 umgesetzt werden, um die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation, den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und nachhaltigen Verkehr wie Eisenbahn und Umweltinfrastruktur zu konzentrieren, wobei regionale Unterschiede zu berücksichtigen sind; laut der länderspezifischen Empfehlung 2020 sollen die digitalen Kapazitäten von Unternehmen gefördert und die digitalen Kompetenzen, der elektronische Handel und die elektronischen Gesundheitsdienste gestärkt werden; die länderspezifische Empfehlung 2022 fordert, öffentliche Investitionen für den ökologischen und den digitalen Wandel zu erhöhen. |
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(28) |
Im Hinblick auf die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, die auch die Europäische Säule sozialer Rechte umfasst, beinhaltet der Plan mehrere Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter. Als wichtigste Maßnahmen werden Rentenreform, die Gesundheitsreform und die Reform der Langzeitpflege vorangebracht. Dem Plan zufolge wird die Rentenreform die Tragfähigkeit des Rentensystems und ein angemessenes Rentenniveau gewährleisten und durch weitere Arbeitsmarktmaßnahmen ergänzt werden, um die Erwerbsbeteiligung insbesondere älterer Arbeitnehmer zu erhöhen. Der Plan beschreibt mehrere politische Maßnahmen und Investitionen, die in den Bereichen Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen angenommen wurden oder geplant sind, und verweist auf die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Steigerung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit. Weitere Maßnahmen betreffen eine Strategie zur Entwicklung des Kapitalmarkts in Slowenien im Zeitraum 2023-2030. Der Plan umfasst ferner die Annahme der Start-up-Strategie Sloweniens. Änderungen bei der Finanzierung wissenschaftlicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zielen darauf ab, die Investitionen in Forschung und Entwicklung bis 2030 auf 3,5 % des BIP zu steigern. Der Plan enthält geplante politische Maßnahmen, mit denen Wohnraum erschwinglich gemacht werden soll. Einige der im Rahmen des RRP und der Kohäsionspolitik der EU unterstützten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im Rahmen der Säule III des Fonds für einen gerechten Übergang, zielen ebenfalls darauf ab, die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz anzugehen, z. B. durch Stärkung des Bestands an öffentlichen Mietwohnungen, die wirksame Behandlung übertragbarer Krankheiten, einen schnelleren Eintritt junger Menschen in den Arbeitsmarkt und strukturelle Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz des Arbeitsmarkts, zur Sicherstellung der Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte und zur Behebung des Arbeitskräftemangels. Es wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen oder geplant, um die Integration ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft zu erleichtern und zu beschleunigen. Mit den im Plan enthaltenen Reformen und Investitionen sollen die länderspezifischen Empfehlungen 2019 und 2024 umgesetzt werden, die langfristige Tragfähigkeit und Angemessenheit des Rentensystems sicherzustellen; die länderspezifische Empfehlung 2019, die Beschäftigungsfähigkeit von geringqualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu verbessern; die länderspezifische Empfehlung 2019, den Wettbewerb, die Professionalisierung und die unabhängige Aufsicht im öffentlichen Auftragswesen zu stärken (im Rahmen des RRP behandelt); die länderspezifische Empfehlung 2020, Kurzarbeitsregelungen und flexible Arbeitsregelungen zu verbessern und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen einen angemessenen Schutz für Arbeitnehmer mit nicht regulärem Arbeitsvertrag bieten; die länderspezifischen Empfehlungen 2019, 2020, 2022, 2023 und 2024, die Resilienz und langfristige Tragfähigkeit des Gesundheits- und Langzeitpflegesystems zu gewährleisten; die länderspezifischen Empfehlungen 2022, 2023 und 2024, Steuereinnahmen zugunsten wachstumsfreundlicherer und nachhaltigerer Quellen neu zu gewichten; die länderspezifischen Empfehlungen 2019, 2020 und 2024, wachstumsstarke Unternehmen zu schaffen, indem die Bedingungen für Risikokapitalinvestitionen und institutionelle Anleger verbessert werden, Liquidität und Finanzmittel für Unternehmen bereitzustellen und die Entwicklung von Aktienmärkten zu unterstützen und die Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern; die länderspezifische Empfehlung 2024, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, indem das Qualifikationsniveau verbessert wird. |
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(29) |
Was die gemeinsame Priorität der Energieversorgungssicherheit betrifft, so bezieht sich der Plan auf mehrere Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter. Er bezieht sich unter anderem auf das bereits verabschiedete Energiegesetz sowie noch in Vorbereitung befindliche Gesetze, auf den endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplan und das Gesetz über die Umstrukturierung des Bergwerks Velenje. Einige der im Rahmen des RRP unterstützten Maßnahmen, insbesondere die REPowerEU-Komponente und der Fonds für einen gerechten Übergang im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU, tragen ebenfalls zur gemeinsamen Priorität der Energieversorgungssicherheit bei, beispielsweise durch die Stärkung des Stromverteilungsnetzes, die Planung und Finanzierung der energetischen Renovierung von Gebäuden im öffentlichen Sektor und den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Mit den im Plan enthaltenen Reformen und Investitionen sollen die länderspezifischen Empfehlungen 2022 und 2023 umgesetzt werden, die Gesamtabhängigkeit von Brennstoffen durch Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu verringern und die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu steigern; sowie die länderspezifischen Empfehlungen 2022 und 2023, die Elektrifizierung des Verkehrswesens zu fördern. |
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(30) |
Was die gemeinsame Priorität der Verteidigungsfähigkeiten betrifft, so umfasst der Plan das verabschiedete Gesetz über die Bereitstellung von Investitionsfonds für die slowenische Armee im Zeitraum 2021 bis 2026, dem zufolge 780 Mio. EUR für die Armee bereitgestellt werden. |
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(31) |
Der Plan enthält Informationen zur Kohärenz und – sofern zutreffend – zur Komplementarität mit den Fonds der Kohäsionspolitik der EU und dem RRP Sloweniens. Der Plan bezieht sich auf verschiedene Politikbereiche, die über den RRP und den EU-Kohäsionsfonds unterstützt werden. Darüber hinaus enthält der Plan Entsprechungstabellen, aus denen hervorgeht, welche Politikbereiche im Rahmen des Programms der europäischen Kohäsionspolitik 2021-2027 finanziert werden und auf welche länderspezifischen Empfehlungen eingegangen wird. |
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(32) |
Der Plan bietet einen Überblick über den vorrangigen öffentlichen Investitionsbedarf in Slowenien in Bezug auf die gemeinsamen Prioritäten der EU. In Bezug auf die gemeinsame Priorität eines fairen grünen und digitalen Wandels, einschließlich der Klimaziele, wird in dem Plan der Bedarf an Investitionen in die effiziente Nutzung von Energie, Verkehrsinfrastruktur (Eisenbahnen) und nachhaltige Mobilität genannt. Letzteres umfasst die Fahrradinfrastruktur, multimodale Knotenpunkte sowie eine verbesserte Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr und Fußgänger. In Bezug auf die gemeinsame Priorität der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz, einschließlich der europäischen Säule sozialer Rechte, wird in dem Plan der Investitionsbedarf in den Bereichen Gesundheitswesen, Langzeitpflege und Wohnungspolitik genannt. Was die gemeinsame Priorität der Energieversorgungssicherheit betrifft, so wird in dem Plan der Investitionsbedarf für die Konnektivität von Energiesystemen und -netzen, für Produktionskapazitäten (Solarkraftwerke) und für einen gerechten Übergang in den Kohleregionen genannt. Der Plan bietet einen Überblick über den öffentlichen Investitionsbedarf in Slowenien in Bezug auf die gemeinsamen Prioritäten der EU. Hinsichtlich der gemeinsamen Priorität der Verteidigungsfähigkeiten, wird in dem Plan der Investitionsbedarf in Kampffähigkeiten und für deren Unterstützung, Logistik und militärische Infrastruktur sowie in Führungs- und Kontrollkapazitäten genannt. Dem Plan zufolge ist in der Resolution über das allgemeine langfristige Entwicklungs- und Ausrüstungsprogramm der slowenischen Streitkräfte bis 2040 vorgesehen, bei den Verteidigungsausgaben bis 2030 im Einklang mit den NATO-Verpflichtungen 2 % des BIP zu erreichen. 20 % der Verteidigungsausgaben sollen für Investitionen aufgewendet werden. |
Fazit der Bewertung der Kommission
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(33) |
Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Plan Sloweniens in seiner Gesamtheit die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1263. |
GESAMTSCHLUSSFOLGERUNG DES RATES
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(34) |
Der Rat begrüßt den mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan Sloweniens und ist der Auffassung, dass seine vollständige Umsetzung dazu beitragen würde, gesunde öffentliche Finanzen zu gewährleisten und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung sowie ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu unterstützen. |
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(35) |
Der Rat nimmt die Bewertung des Plans durch die Kommission zur Kenntnis. Der Rat ersucht die Kommission jedoch, ihre Bewertungen künftiger Pläne in von den Empfehlungen der Kommission für Empfehlungen des Rates getrennten Dokumenten vorzulegen. |
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(36) |
Der Rat nimmt Kenntnis von der Bewertung des Nettoausgabenpfads und der wichtigsten makroökonomischen Annahmen im Plan, auch in Bezug auf die Vorab-Leitlinien der Kommission, sowie der Auswirkungen des Nettoausgabenpfads des Plans auf das gesamtstaatliche Defizit und den gesamtstaatlichen Schuldenstand. Der Rat nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass die makroökonomischen und haushaltspolitischen Annahmen zwar in einigen Fällen von den Annahmen der Kommission abweichen, auch um aktualisierte makroökonomische und haushaltspolitische Daten zu berücksichtigen, insgesamt aber hinreichend begründet sind und auf stichhaltigen wirtschaftlichen Argumenten beruhen. Der Rat nimmt Kenntnis von der breiteren Haushaltsstrategie des Plans und der Risiken für die Aussichten, die das Eintreten des makroökonomischen Szenarios und der zugrunde liegenden Annahmen sowie die Verwirklichung des Nettoausgabenpfads des Plans beeinträchtigen könnten. Der Rat begrüßt insbesondere, dass einschlägige Interessenträger vor der Vorlage des Plans auf nationaler Ebene einbezogen wurden. Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass durch geopolitische Risiken Druck auf die Verteidigungsausgaben entstehen kann. |
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(37) |
Der Rat erwartet, dass Slowenien bereit ist, seine Haushaltsstrategie erforderlichenfalls anzupassen, um die Verwirklichung seines Nettoausgabenpfads sicherzustellen. Der Rat ist entschlossen, die wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Entwicklungen – auch jene, die dem Szenario des Plans zugrunde liegen, – aufmerksam zu überwachen. |
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(38) |
Der Rat ist der Auffassung, dass weitere Beratungen über ein gemeinsames Verständnis der Auswirkungen der kumulierten Nettoausgaben-Wachstumsraten auf die jährliche Überwachung vor der nächsten Runde der haushaltspolitischen Überwachung erforderlich sind. |
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(39) |
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die erforderlichen und beabsichtigten Reformen und Investitionen beschreibt, mit denen die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters benannt wurden, angegangen werden sollen, und er betont, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass diese Reformen und Investitionen umgesetzt werden. Der Rat wird diese Reformen und Investitionen auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Berichte bewerten und ihre Umsetzung im Rahmen des Europäischen Semesters überwachen. |
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(40) |
Der Rat sieht den jährlichen Fortschrittsberichten Sloweniens erwartungsvoll entgegen, die insbesondere Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß der Festsetzung durch den Rat und bei der Umsetzung umfassenderer Reformen und Investitionen im Rahmen des Europäischen Semesters enthalten. |
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(41) |
Der Rat sollte Slowenien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 empfehlen, den im Plan festgelegten Nettoausgabenpfad einzuhalten — |
EMPFIEHLT Slowenien
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1. |
sicherzustellen, dass das Nettoausgabenwachstum die in Anhang I dieser Empfehlung festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet. |
Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DOMAŃSKI
(1) Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).
(2) Verordnung (EU) 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L, 2024/1264, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).
(4) Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne i) Zinsausgaben, ii) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, iii) Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, iv) nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, v) konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vi) einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.
(5) Die den Mitgliedstaaten und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss übermittelten Vorab-Leitlinien umfassen Pfade ohne und mit Verlängerung des Anpassungszeitraums (und somit für vier bzw. sieben Jahre). Zudem umfassen sie die wichtigsten Ausgangsbedingungen und zugrunde liegenden Annahmen, die im Kontext des Rahmens der Kommission für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands verwendet wurden. Der Referenzpfad wurde auf der Grundlage der im Debt Sustainability Monitor 2023 der Kommission beschriebenen Methodik berechnet (https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/debt-sustainability-monitor-2023_en). Er basiert auf der Frühjahrsprognose 2024 der Europäischen Kommission und ihrer mittelfristigen Verlängerung bis 2033; das langfristige BIP-Wachstum und die langfristigen Kosten der Bevölkerungsalterung stehen ihrerseits mit dem gemeinsamen Bericht über die Bevölkerungsalterung 2024 der Kommission und des Rates (2024 Ageing Report) im Einklang (https://economy-finance.ec.europa.eu/publications/2024-ageing-report-economic-and-budgetary-projections-eu-member-states-2022-2070_en).
(6) https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-and-fiscal-governance/national-medium-term-fiscal-structural-plans_en#slovenia.
(7) Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung Sloweniens, 26.11.2024, C(2024) 9064 final.
(8) Empfehlung des Rates vom 21. Oktober 2024 zur Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Strukturpolitik Sloweniens.
(9) Siehe Stellungnahme der Kommission zur Übersicht über die Haushaltsplanung Sloweniens, 26.11.2024, C(2024) 9064 final.
ANHANG I
Maximales Wachstum der Nettoausgaben
(jährliche und kumulierte Wachstumsraten, nominal)
Slowenien
|
Jahr |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
|
|
Wachstumsrate (%) |
Jährlich |
5,6 |
4,4 |
4,1 |
4,0 |
|
Kumuliert (*1) |
12,1 |
17,0 |
21,8 |
26,6 |
|
(*1) Kumulierte Wachstumsraten bezogen auf das Basisjahr 2023. Die kumulierten Wachstumsraten werden bei der jährlichen Überwachung der Ex-post-Einhaltung im Kontrollkonto verwendet.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/640/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)