Brüssel, den 5.2.2025

COM(2025) 32 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Frachtbeförderungsinformationen übertragen wurde


1.Einleitung

Mit der Verordnung (EU) 2020/1056 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen 1 (eFTI-Verordnung) wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der es den Unternehmen ermöglicht, Informationen in elektronischer Form über die Beförderung von Gütern in der EU auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen und auf dem Luftweg mit den Durchsetzungsbehörden auszutauschen.

Die eFTI-Verordnung zielt darauf ab, die Digitalisierung der Frachtbeförderung und der Logistik zu fördern, um so Verwaltungskosten zu senken, die Durchsetzungskapazitäten der zuständigen Behörden zu verbessern und Beförderungen effizienter und nachhaltiger zu gestalten. Die eFTI-Verordnung trat am 20. August 2020 in Kraft. Während die meisten Bestimmungen entweder ab dem Tag ihres Inkrafttretens 2 oder ab dem 21. August 2024 3 galten, gilt die Anforderung, nach der die Behörden der Mitgliedstaaten elektronisch zur Kontrolle vorgelegte Informationen akzeptieren, erst ab dem 9. Juli 2027 4 .

Eckpfeiler der eFTI-Verordnung sind die Harmonisierung der Definitionen und Formate von Daten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Datenströme, womit Effizienzgewinne erzielt werden sollen. Zu diesem Zweck wird der Kommission mit Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Insbesondere gilt:

a)Mit Artikel 2 Absatz 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, der gesetzlich vorgeschriebene Informationen enthält, die in den Anwendungsbereich der eFTI-Verordnung fallen.

b)Mit Artikel 7 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der eFTI-Verordnung zu erlassen, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz 5 und die eFTI-Teildatensätze 6 festgelegt und geändert werden.

c)Mit Artikel 12 Absatz 5 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die eFTI-Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen 7 und über die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.

d)Mit Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die eFTI-Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern 8 , einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den vorstehend genannten Artikeln wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. August 2020 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 muss die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen. Dieser Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Bericht nachgekommen.

2.Ausübung der Befugnisübertragung

Seit dem Tag der Annahme dieses Berichts hat die Kommission ihre Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Rahmen der eFTI-Verordnung zweimal ausgeübt:

·Gemäß Artikel 2 Absatz 3 wurde am 15. Juli 2024 die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2025 der Kommission 9 zur Änderung von Anhang I Teil B der eFTI-Verordnung angenommen, um Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen im nationalen Recht aufzunehmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß der eFTI-Verordnung notifiziert wurden.

·Gemäß Artikel 7 wurde am 26. Juli 2024 die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2024 der Kommission 10 zur Ergänzung der eFTI-Verordnung durch Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze angenommen.

Bislang hat die Kommission die ihr gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 übertragenen Befugnisse noch nicht ausgeübt. Entsprechende delegierte Rechtsakte befinden sich jedoch in Vorbereitung und sollen voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 von der Kommission erlassen werden.

Die Delegierte Verordnung zur Ergänzung der eFTI-Verordnung durch Festlegung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze wurde nach der in Artikel 7 Absatz 3 der eFTI-Verordnung für den 21. Februar 2023 festgelegten Frist angenommen. Dies war hauptsächlich auf die Komplexität hinsichtlich der Datenkartierung und -modellierung der zahlreichen EU- und nationalen Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich der eFTI-Verordnung 11 fallen, zurückzuführen. Die COVID-19-Krise hatte auch Auswirkungen auf die Datenerhebung und -abfrage, da die Behörden der Mitgliedstaaten im Verkehrssektor in dieser Zeit mit dem Krisenmanagement beschäftigt waren.

Im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 12 niedergelegt wurden, muss die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen konsultieren. Bei der Ausarbeitung der beiden Delegierten Verordnungen konsultierte die Kommission auf angemessene und transparente Weise Sachverständige aus den Mitgliedstaaten sowie Unternehmen des Sektors, die Teil des Forums für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik ( E03280 ) sind, insbesondere der Untergruppe 3: „Electronic Freight Transport Information (eFTI) Delegated Acts“ (Delegierte Rechtsakte zu elektronischen Frachtbeförderungsinformationen (eFTI)). Die Sachverständigen billigten die Bestimmungen in den Delegierten Verordnungen 13 .

In allen Etappen des Verfahrens und der Entscheidungsfindung übermittelte die Kommission die einschlägigen Unterlagen sowohl an das Europäische Parlament als auch den Rat. Weder das Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen den Erlass der beiden Delegierten Verordnungen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 der eFTI-Verordnung so lange beibehalten werden sollte, wie die eFTI-Verordnung gilt. So soll sichergestellt werden, dass der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze auf dem neuesten Stand bleiben, im Einklang mit Änderungen der EU- und nationalen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, sowie mit Entwicklungen bei einschlägigen EU- oder internationalen Standards, und dass Vorschriften für die Zertifizierung sowohl von eFTI-Plattformen als auch von eFTI-Dienstleistern festgelegt und laufend aktualisiert werden 14 .

3.Schlussfolgerung

Mit diesem Bericht kommt die Kommission ihrer Verpflichtung nach, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ausübung der ihr gemäß Artikel 14 der eFTI-Verordnung übertragenen Befugnisse Bericht zu erstatten.

Die Kommission hat die ihr durch die eFTI-Verordnung übertragenen Befugnisse aktiv und angemessen ausgeübt. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Verlängerung der Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 der eFTI-Verordnung (stillschweigende Verlängerung) angemessen war und bleibt. Eine solche Verlängerung ermöglicht es der Kommission, die eFTI-Verordnung weiterhin zu ergänzen und ihren Anhang I zu ändern und die Aktualisierung des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze sowie die Annahme von Bestimmungen für einen nahtlosen und sicheren Datenfluss in der eFTI-Datenaustauschumgebung (Vorschriften zur Zertifizierung der eFTI-Plattform und der eFTI-Dienstleister) sicherzustellen.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33.

(2)

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der eFTI-Verordnung gelten Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung.

(3)

Vgl. Artikel 18 Absatz 2.

(4)

Vgl. Artikel 5 Absatz 1; dieses Datum liegt 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der ersten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Letztere traten am 9. Januar 2025 in Kraft.

(5)

„Gemeinsamer eFTI-Datensatz“: ist ein Gesamtdatensatz strukturierter Datenelemente, die allen eFTI-Teildatensätzen entsprechen, wobei die den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente nur einmal enthalten sind.

(6)

„eFTI-Teildatensatz“: ist ein Satz strukturierter Datenelemente, die den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 der eFTI-Verordnung genannten Unionsrechtsakt oder nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen entsprechen.

(7)

„eFTI-Plattform“: ist eine auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gestützte Lösung, z. B. ein Betriebssystem, eine Betriebsumgebung oder eine Datenbank, zur Verarbeitung von eFTI.

(8)

„eFTI-Dienstleister“: ist eine natürliche oder juristische Person, die für die betroffenen Unternehmen auf vertraglicher Basis einen eFTI-Dienst erbringt.

(9)

  ABl. L, 2024/2025, 20.12.2024 .

(10)

  ABl. L, 2024/2024, 20.12.2024 .

(11)

Insgesamt 182 EU- und nationale Rechtsvorschriften fallen derzeit in den Anwendungsbereich der Verordnung, auf deren Grundlage eine gleiche Anzahl von eFTI-Teildatensätzen festgelegt wurde.

(12)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)

  Die Dokumente und Berichte der einschlägigen Sitzungen sind im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (europa.eu) zu finden.

(14)

Diese Vorschriften weisen technische Inhalte auf. Sie werden in die delegierten Rechtsakte aufgenommen (die derzeit vorbereitet werden), zu deren Erlass die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 der eFTI-Verordnung befugt ist.