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Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes:
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II.1.
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Die Rinder (1) der in Teil I bezeichneten Sendung erfüllen folgende Anforderungen:
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II.1.1.
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Sie sind gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission gekennzeichnet.
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II.1.2.
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Mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind,
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II.1.2.1.
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wurden sie ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten;
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II.1.2.2.
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sind sie nicht mit gehaltenen Rindern in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
|
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II.1.2.3.
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sind sie nicht direkt oder indirekt mit gehaltenen Tieren in Berührung gekommen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Tiere aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht wurden.
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II.1.3.
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Sie haben während der klinischen Untersuchung, die innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Datum des Abgangs der Sendung am … (Datum im Format TT.MM.JJJJ) durchgeführt wurde, keine klinischen Anzeichen oder Symptome von für Rinder gelisteten Seuchen gezeigt.
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II.2.
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Die in Teil I bezeichneten Tiere erfüllen nach amtlichen Angaben die folgenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen:
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II.2.1.
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(2)
Entweder:
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[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen keine Verbringungsbeschränkungen für Rinder aufgrund von für diese Arten gelisteten Seuchen oder aufgrund von Sofortmaßnahmen unterliegenden und für diese Arten relevanten Seuchen auferlegt wurden, und sie sind während eines angemessenen Zeitraums nicht mit anderen gehaltenen Tieren einer gelisteten Art mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
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(2)
Oder:
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[Sie kommen aus Betrieben oder Zonen, denen Verbringungsbeschränkungen für Rinder aufgrund von … (3) auferlegt wurden, aber es wurden Ausnahmen für Verbringungsbeschränkungen gewährt. Und:
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(2)
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[Die Anforderungen gemäß … sind erfüllt,(4)]]
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(2)
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[und insbesondere trifft Folgendes zu: … (5).]]
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II.2.2.
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Sie kommen aus Betrieben, die in Bezug auf Rinder frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung sind. Und:
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|
(2)
Entweder:
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[Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ in Bezug auf die Rinderpopulation.]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer Probe mit Negativbefund durchgeführt wurde, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage nach dem Datum der Geburt entnommen wurde.]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[Sie sind jünger als 12 Monate.]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[Sie sind kastriert.]
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II.2.3.
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Sie kommen aus Betrieben, die frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) sind. Und:
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|
(2)
Entweder:
|
[Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)“.]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, der in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung mit Negativbefund durchgeführt wurde.]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[Sie sind jünger als 6 Wochen.]
|
|
II.2.4.
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Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei gehaltenen Landtieren keine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurde.
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|
II.2.5.
|
Sie kommen aus Betrieben, um die in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie Folgendes gilt:
|
|
(2)
Entweder:
|
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) kein Fall gemeldet.]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden in einer saisonal von Epizootischer Hämorrhagie freien Zone gemäß Anhang IX Teile 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 gehalten:
|
(2)
Entweder:
|
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in die saisonal seuchenfreie Zone entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Vektoren geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb, der die Anforderungen gemäß Anhang IX Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllt, vor Vektorangriffen geschützt gehalten:
|
(2)
Entweder:
|
[mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
|
(2)
Entweder:
|
[Sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
|
|
(2)
Und/Oder:
|
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) bei gehaltenen Tieren der für diese Seuche gelisteten Art(en) ein Fall/Fälle gemeldet und die Tiere entsprechen spezifischen Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegt wurden, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind.]
|
|
(2)
Und:
|
[Die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
|
|
II.2.6.
|
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung kein Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
|
|
II.2.7.
|
Sie kommen aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
[In den Betrieben wurde in den letzten 2 Jahren vor dem Datum ihres Abgangs keine Surra gemeldet.]
|
|
(2)
Oder:
|
[In den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung wurde(n) ein Fall/Fälle von Surra gemeldet, und nach dem Datum des letzten Ausbruchs unterlagen die betroffenen Betriebe Verbringungsbeschränkungen bis zu dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, und die in den Betrieben verbleibenden Tiere wurden mittels einer der in Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Datum, an dem die infizierten Tiere aus den Betrieben entfernt wurden, entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra unterzogen.]
|
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.
|
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, in dem/der in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung bei der Zieltierpopulation keine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bestätigt wurde, und sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt.]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.
|
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.1.
|
Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Einklang mit Artikel 40 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission ist, während des folgenden Zeitraums:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.1.1.
|
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.1.2.
|
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.1.3.
|
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Datum der Verbringung der Tiere in den Mitgliedstaat oder die Zone desselben, der/die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.
|
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.2.1.
|
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.2.
|
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.3.
|
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.3.
|
Sie wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in diesem Mitgliedstaat oder der Zone desselben gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.3.1.
|
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.3.2.
|
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.4.
|
Sie wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung gemeldeten Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.4.1.
|
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.4.2.
|
Der serologische Test wurde anhand von Proben durchgeführt, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und die Tiere wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.
|
Sie stammen aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben, der/die weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt ist, und die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sind erfüllt. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.1.
|
Sie wurden während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Vektorangriffe geschützt und in einem vektorgeschützten Betrieb vor Vektorangriffen geschützt gehalten während des folgenden Zeitraums:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.1.1.
|
mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.1.2.
|
mindestens 28 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 28 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.1.3.
|
mindestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung, und sie wurden einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem Anfangsdatum des Zeitraums des Schutzes gegen Vektorangriffe entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.
|
Sie wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Betrieb gehalten, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um diesen Betrieb befindet, wo während dieses Zeitraums eine Überwachung in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfolgte. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.2.1.
|
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden, und befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.2.1.1.
|
Sie wurden früher als 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung geimpft.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.1.2.
|
Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und einem PCR-Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach dem in den Spezifikationen des Impfstoffs angegebenen Datum des Einsetzens der Immunität entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.2.
|
Die Tiere wurden gegen alle Serotypen 1-24 der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit immunisiert, die in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem Gebiet mit einem Radius von mindestens 150 km um den Ort, an dem die Tiere gehalten wurden, gemeldet wurden. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.2.2.1.
|
Die Tiere wurden einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 60 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.2.2.
|
Die Tiere wurden einem serologischen Test, der mit Positivbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, und einem PCR-Test, der mit Negativbefund anhand von Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurden, unterzogen.]]]]
|
|
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.
|
Sie erfüllen nicht die Anforderungen von Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben genehmigt:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.1.
|
Diese(r) hat den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.1.1.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.1.2.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.1.3.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.1.4.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.
|
Diese(r) verfügt über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind, sowie gemäß:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.2.1.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.2.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.3.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.2.4.
|
Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der genannten Delegierten Verordnung, und
|
die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.3.
|
Diese(r) ist weder frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) noch von einem Tilgungsprogramm für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) abgedeckt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.8.3.1.
|
ohne jegliche Bedingungen, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.3.2.
|
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.3.3.
|
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.3.4.
|
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.8.3.5.
|
vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, und
|
die Anforderungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 sowie die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Delegierten Verordnung sind erfüllt.]]]
|
|
|
|
(2) [(2)
Entweder:
|
|
[II.2.9.
|
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von Enzootischer Leukose der Rinder“ verbracht. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.9.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind.]]]
|
|
|
(2)
Oder:
|
|
[II.2.9.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind, und in diesen Betrieben wurde in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Enzootische Leukose der Rinder gemeldet. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.9.1.1.
|
Sie sind älter als 24 Monate und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der mit Negativbefund durchgeführt wurde:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.9.1.1.1.
|
anhand von Proben, die zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere abgesondert von den anderen Rindern des Betriebs gehalten wurden.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.9.1.1.2.
|
anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, und alle in dem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.9.1.2.
|
Sie sind jünger als 24 Monate, und sie wurden von Muttertieren geboren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
|
(2)
Oder:
|
|
[II.2.9.
|
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Enzootische Leukose der Rinder verbracht. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
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[II.2.9.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind.]]
|
|
|
(2)
Oder:
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|
[II.2.9.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Enzootischer Leukose der Rinder sind, und in diesen Betrieben wurde in den letzten 24 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung keine Enzootische Leukose der Rinder gemeldet. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.9.1.1.
|
Sie sind älter als 24 Monate und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der mit Negativbefund durchgeführt wurde:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.9.1.1.1.
|
anhand von Proben, die zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere abgesondert von den anderen Rindern des Betriebs gehalten wurden.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.9.1.1.2.
|
anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, und alle in dem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.9.1.2.
|
Sie sind jünger als 24 Monate, und sie wurden von Muttertieren geboren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test auf Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, der anhand von Proben, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung zweimal im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
|
|
|
|
|
(2) [(2)
Entweder:
|
|
[II.2.10.
|
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“ verbracht, und sie wurden nicht gegen infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.10.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis sind. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.10.1.1.
|
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.10.1.2.
|
Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung unter Quarantäne gestellt, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, der anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
|
|
|
|
(2)
Oder:
|
|
[II.2.10.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, und sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, der anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
(2)
Oder:
|
|
[II.2.10.
|
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis verbracht. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.10.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis sind. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.10.1.1.
|
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.10.1.2.
|
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.10.1.3.
|
Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Versand unter Quarantäne gestellt, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, der anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.10.1.4.
|
Die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung ohne Kontakt zu Rindern anderer Betriebe gehalten werden, und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachtbetrieb verbracht werden.]]]]
|
|
|
|
(2)
Oder:
|
|
[II.2.10.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis sind. Und:
|
II.2.10.1.1.
|
Sie wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten. Und:
|
|
II.2.10.1.2.
|
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, der anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurde, mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
|
|
(2) [(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.
|
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe“ verbracht, und sie wurden nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Boviner Virus Diarrhoe sind. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.1.1.
|
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe“.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.2.
|
Die Herkunftsbetriebe wurden einem Testregime gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterzogen, das innerhalb des Zeitraums von 4 Monaten vor dem Datum des Abgangs der Sendung mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.3.
|
Die Tiere wurden vor dem Datum des Abgangs der Sendung einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe auszuschließen.]]]]
|
|
|
|
(2)
Oder:
|
|
[II.2.11.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Boviner Virus Diarrhoe sind und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.1.1.
|
Sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten [und handelt es sich um trächtige Muttertiere, wurden sie mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde] (2).]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.2.
|
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Positivbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.1.2.1.
|
im Fall von nichtträchtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum des Abgangs der Sendung genommenen Proben.]]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.2.1.
|
im Fall von trächtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung genommenen Proben.]]]]]
|
|
|
|
|
|
(2)
Oder:
|
|
[II.2.11.
|
Sie werden in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe verbracht. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.1.
|
Sie kommen aus Betrieben, die frei von Boviner Virus Diarrhoe sind. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.1.1.
|
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe“.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.2.
|
Die Herkunftsbetriebe befinden sich in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.3.
|
Die Herkunftsbetriebe wurden einem Testregime gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterzogen, das innerhalb der letzten 4 Monate vor dem Datum des Abgangs der Sendung mit Negativbefund durchgeführt wurde.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.4.
|
Die Tiere wurden vor dem Datum des Abgangs der Sendung einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe auszuschließen.]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.1.5.
|
Die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten werden, und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachtbetrieb verbracht werden.]]]
|
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.2.
|
Sie kommen aus Betrieben, die nicht frei von Boviner Virus Diarrhoe sind und wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom des Virus der Bovinen Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.2.1.
|
Sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Abgangs der Sendung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten [und handelt es sich um trächtige Muttertiere, wurden sie mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde] (2).]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.2.2.
|
Sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Positivbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen:
|
|
(2)
Entweder:
|
|
[II.2.11.2.2.1.
|
im Fall von nichtträchtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum des Abgangs der Sendung genommenen Proben.]]]]]
|
|
|
(2)
Und/Oder:
|
|
[II.2.11.2.2.1.
|
im Fall von trächtigen Muttertieren anhand von vor dem Datum der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung genommenen Proben.]]]]]
|
|
|
|
|
|
II.3.
|
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers kommen die Tiere aus Betrieben, in denen keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist.
|
|
II.4.
|
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die Sendung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 befördert wird.
|
|
II.5.
|
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum 10 Tage lang gültig. Bei Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung um die Dauer der Beförderung über Wasserwege / auf dem Seeweg verlängert werden.
|
|
(2) (6) [II.6.
|
Seit dem Datum des Abgangs von ihren Herkunftsbetrieben und vor dem Datum des Eintreffens in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb hat keines der Tiere der Sendung mehr als zwei Auftriebe durchlaufen. Und:
|
|
(2)
Entweder:
|
[Sie kommen aus ihren Herkunftsbetrieben.]]
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|
(2)
Oder:
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[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat einen Auftrieb in einem zugelassenen Betrieb durchlaufen.]]
|
|
(2)
Oder:
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[Mindestens eines der Tiere der Sendung hat zwei Auftriebe in den zugelassenen Betrieben durchlaufen.]]
|
Tierschutzbescheinigung
Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die von dieser Veterinärbescheinigung erfassten Tiere für den geplanten Transport, beginnend am … (Datum einfügen) (7), transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. (8)
Erläuterungen:
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.
Teil I:
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Feld I.11.
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:
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„Versandort“: Geben Sie einen Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
|
|
Feld I.12.
|
:
|
„Bestimmungsort“: Geben Sie einen endgültigen Bestimmungsbetrieb der Sendung oder einen im Einklang mit den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 für Auftriebe zugelassenen Betrieb an.
|
|
Feld I.17.
|
:
|
„Begleitdokumente“: Im Fall von Tieren, die aus einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat versandt werden, kann/können die Bezugsnummer(n) des/der amtlichen Dokuments/Dokumente, auf dessen/deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.
Im Fall von Tieren, die von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat versandt werden, muss/müssen die Bezugsnummer(n) der Bescheinigung(en), auf deren Grundlage die Veterinärbescheinigung für diese Sendung in diesem für Auftriebe zugelassenen Betrieb ausgestellt wurde, angegeben werden.
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Feld I.30.
|
:
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„Identifikationsnummer“: Geben Sie die Identifizierungscodes der entsprechend Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichneten Tiere der Sendung an.
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Teil II:
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(1)
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Die Sendung kann ein Tier oder mehrere Tiere umfassen.
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(2)
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Nichtzutreffendes streichen.
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(3)
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Geben Sie die Bezeichnung der Seuche(n) an.
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(4)
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Geben Sie den/die Artikel, den/die Titel und die Nummer(n) des/der von der Kommission erlassenen einschlägigen Rechtsakts/Rechtsakte an, in dem/denen diese Anforderungen festgelegt sind.
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(5)
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Geben Sie die spezifische(n), in dem/den einschlägigen Rechtsakt(en) der Kommission vorgesehene(n) und gemäß diesem/diesen vorgeschriebene(n) Bestätigung(en) nach Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2016/429 an.
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(6)
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Für den Fall, dass die Sendung von einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb versandt wurde.
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|
(7)
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Für den Fall, dass eine Sendung in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb zusammengestellt wird und Tiere umfasst, die an verschiedenen Daten verladen wurden, so gilt als Datum, an dem die Beförderung der gesamten Sendung begonnen hat, das früheste Datum, an dem ein Teil der Sendung den Herkunftsbetrieb verlassen hat.
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(8)
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Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmen nicht von ihrer Verpflichtung in Zusammenhang mit geltenden Unionsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Transportfähigkeit der Tiere.
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